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Ordnung der Notfallseelsorge
in der Lippischen Landeskirche

vom 16. März 2010

(Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 10 S. 439)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Ordnung der Notfallseelsorge
17. Mai 2022
Nr. III Ziff. 2 Satz 2
Nr. III Ziff. 4 Satz 2
angefügt
entfernt
2
Änderung der Ordnung der Notfallseelsorge
25. Oktober 2022
Nr. III Ziff. 2 Satz 3
eingefügt
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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 16. März 2010 folgende Ordnung beschlossen:
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I. Präambel

  1. Notfallseelsorge ist kirchlicher Dienst der Seelsorge an Menschen in besonderen Notlagen. Notfallseelsorge ist Ausdruck der Fürsorge Gottes, die in Jesus Christus offenbar wird. Notfallseelsorge ist christliche Hilfe für die verletzte Seele.
  2. Die Notfallseelsorge kann durch die schnelle Präsenz am Unglücksort dem Handeln der Gemeinden und anderer kirchlicher Dienste vorausgehen, ohne diese zu ersetzen. Sie handelt im einzelnen Notfall. Sie versucht, wo dies angemessen erscheint, eine weitergehende Begleitung zu ermöglichen.
  3. Die Notfallseelsorge ist Aufgabe der Kirche und geschieht in Zusammenarbeit mit kirchlichen und anderen Partnern.
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II. Hilfsangebote

  1. Auf Anforderung von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, notärztlichen Diensten und Katastrophenschutz können Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger über die Leitstelle Lippe binnen kurzer Zeit an Einsatzorte gerufen werden. Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger betreuen Opfer, deren Angehörige, unverletzte Beteiligte, Ersthelferinnen und Ersthelfer und Einsatzkräfte.
  2. Im außerhäuslichen Bereich gehören insbesondere Verkehrsunfälle, Brände und Großschadensereignisse zum Einsatzbereich der Notfallseelsorge.
  3. Häusliche Einsätze werden - soweit möglich - an die örtlich zuständigen Seelsorgerinnen und Seelsorger weitergegeben.
  4. Konkrete Hilfsangebote können sein
    1. Seelsorgerliche Begleitung durch Zuwendung, Gespräch, Gebet und Aussegnung,
    2. Unterstützung für Einsatzkräfte am Schadensort und nach dem Einsatz,
    3. Unterstützung der Polizeikräfte beim Überbringen von Todesnachrichten.
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III. Struktur und Organisation

  1. Die Notfallseelsorge im Kreis Lippe geschieht durch Seelsorgerinnen und Seelsorger der Kirchen und Gemeinden, die in der ACK Lippe zusammengeschlossen sind.
  2. Die Lippische Landeskirche unterstützt die Notfallseelsorge in finanzieller und organisatorischer Hinsicht.Sie verwaltet den Zuschuss der Landeskirche selbstständig und legt am Jahresende der Landeskirche einen Verwendungsnachweis vor. Die vom Rechnungsprüfungsamt durchgeführte Prüfung der jeweiligen Jahresrechnung ist ein entsprechender Verwendungsnachweis. Dem Rechnungsprüfungsamt der Lippischen Landeskirche wird ein Prüfungsrecht eingeräumt.
  3. Im Kreis Lippe soll mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ständig erreichbar sein.
  4. Der Landeskirchenrat der Lippischen Landeskirche beruft eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Notfallseelsorge.
  5. Die Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger versammeln sich in der Vollversammlung. Die Vollversammlung nimmt den Bericht des Beauftragten entgegen und plant Grundsätze der fachlichen Arbeit. Die Vollversammlung hat einen vierköpfigen Vorstand. Ihm gehören die oder der Beauftragte für die Notfallseelsorge und drei weitere von der Vollversammlung zu wählende Mitglieder an. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Vorstandes beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand berät die oder den Beauftragten in fachlichen und organisatorischen Fragen.
  6. Die oder der Beauftragte hat folgende Aufgaben:
    1. Sie oder er ist für den geordneten Dienst der Notfallseelsorge ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches verantwortlich, führt die Geschäfte und vertritt die Notfallseelsorge nach außen.
    2. Sie oder er unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Notfallseelsorge und wirbt für die Mitarbeit in der Notfallseelsorge.
    3. Sie oder er hält Kontakt zu den Einsatzkräften von Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, notärztlichem Dienst und Katastrophenschutz.
    4. Sie oder er hält den Kontakt zum Landeskirchenamt und zum Kreis Lippe.
    5. Sie oder er organisiert Aus- und Fortbildung sowie Supervision und nach Bedarf Einsatznachbesprechungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Notfallseelsorge.
    6. Sie oder er beruft die Vollversammlung ein und führt deren Geschäfte.
    7. Sie oder er arbeitet in den Einsätzen der Notfallseelsorge mit.
    8. Sie oder er koordiniert landeskirchenübergreifende Einsätze der Notfallseelsorge.
    9. Sie oder er nimmt die Aufgabe des „Beauftragten für Notfallseelsorge der Gliedkirchen der EKD“ im Sinne der Ordnung der Konferenz Evangelischer Notfallseelsorge in der Fassung vom 19. März 2007 wahr.
    10. Sie oder er legt dem Landeskirchenrat jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Notfallseelsorge vor.
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IV. Mitarbeitende

  1. Seelsorge in Notfällen gehört zu den grundsätzlichen Aufgaben des pfarramtlichen Dienstes. Die Mitarbeit anderer kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie geeigneter und entsprechend ausgebildeter Gemeindeglieder ist erwünscht.
  2. Die Beauftragung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter setzt voraus, dass sie sich gem. Abschnitt V. qualifiziert haben, persönlich und fachlich geeignet sind und die Gewähr dafür bieten, dass sie das Seelsorgegeheimnis wahren.
  3. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch die Beauftragte oder den Beauftragten mit dem Dienst in der Notfallseelsorge beauftragt.1# Der Auftrag bedarf der Schriftform. Die ehrenamtlichen Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger werden in einem Gottesdienst nach der Agende für die Einführung in einen Dienst der Seelsorge vorgestellt und eingeführt.
  4. Die Mitarbeitenden wahren die Pflicht zur seelsorgerlichen Verschwiegenheit. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
  5. Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen oder wenn die Notfallseelsorgerin oder der Notfallseelsorger erheblich gegen ihr oder ihm obliegende Pflichten verstößt.
  6. Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger stehen unabhängig von der Art ihres Dienstverhältnisses unter dem besonderen Schutz und der besonderen Fürsorge der Kirche.
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V. Aus- und Fortbildung

  1. Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, vor der Aufnahme der Mitarbeit in der Notfall-seelsorge eine Grundausbildung im Bereich Notfallseelsorge bzw. psychosoziale Notfallversorgung erfolgreich zu absolvieren. Ausnahmen sind durch den Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung zu belegen.
  2. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Notfallseelsorge sollen regelmäßig an Fortbildungen, Supervision und Einsatznachbesprechungen teilnehmen.
  3. Themen der Aus- und Fortbildung sind:
    1. Klärung der eigenen Möglichkeiten und Grenzen in der Seelsorge,
    2. Klarheit über die Motivation, anderen helfen zu wollen,
    3. Auseinandersetzung mit dem eigenen Glauben,
    4. Fertigkeiten der Gesprächsführung,
    5. Grundkenntnisse im Umgang mit Trauersituationen,
    6. Grundkenntnisse der Psychotraumatologie,
    7. Rechtliche Grundlagen,
    8. Informationen über Rettungs-, Hilfs- und Beratungsdienste.
    Im Übrigen gilt für die Aus- und Fortbildungsinhalte die „Vereinbarung der Konferenz der Beauftragten für Notfallseelsorge und Seelsorge in Feuerwehr und Rettungsdienst in den Bistümern und Landeskirchen NRW zur Qualitätssicherung der Aus- und Fortbildungsinhalte“ in der jeweils geltenden Fassung.
    Die Kosten für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen übernehmen die Träger der Notfallseelsorge.
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VI. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Der Landeskirchenrat

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1 ↑ Für die Einführung in den Dienst der Notfallseelsorge ist das Muster für die Einführung in einen Dienst der Seelsorge aus der gemeinsamen Agende der VELKD und der UEK („Berufung – Einführung - Verabschiedung“) zu verwenden.