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Geltungszeitraum von: 01.01.2007

Geltungszeitraum bis: 31.07.2011

Kirchengesetz
über die Wahlen zu den Kirchenvorständen
– Wahlordnung –

vom 28. November 2006

(Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 479)

In Ausführung des Artikels 33 der Verfassung der Lippischen Landeskirche hat die 33. ordentliche Landessynode anlässlich ihrer Sitzung am 28. November 2006 das folgende Kirchengesetz (Wahlordnung) beschlossen, das hiermit verkündet wird.
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I. Grundlegung

Die Kirchengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten unter Wahrung der Einheit der Landeskirche ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der geltenden Gesetze und Verordnungen.
Der Kirchenvorstand leitet und verwaltet die Kirchengemeinde. Er vertritt sie im Rechtsverkehr. Mitglieder des Kirchenvorstandes sind die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Kirchenältesten der Gemeinde. Sie üben die Leitung und Verwaltung in gemeinsamer Verantwortung aus.
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II. Wahlberechtigung, Wählbarkeit

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§ 1
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt für die Wahlen zu den Kirchenvorständen ist jedes Gemeindeglied, das
  1. am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hat und konfimiert ist oder im religionsmündigen Alter getauft worden ist oder am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und in das Wählverzeichnis eingetragen ist,
  2. am Leben der Gemeinde teilnimmt,
  3. seine sonstigen kirchlichen Pflichten erfüllt.
( 2 ) Ausgeschlossen vom aktiven und passiven Wahlrecht ist jedes Gemeindeglied, das zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten unter Betreuung steht.
( 3 ) Wird ein Gemeindeglied wegen grober Pflichtverletzung aus dem Kirchenältestenamt entlassen, so ist es bei der auf die Entlassung folgenden Kirchenvorstandswahl vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
( 4 ) Die Wahlberechtigten werden gemäß § 2 dieses Gesetzes in das Wählerverzeichnis eingetragen und von den Kirchengemeinden schriftlich benachrichtigt.
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§ 2
Wählerverzeichnis

( 1 ) Der Kirchenvorstand stellt aufgrund der Gemeindegliederdatei für jeden Wahl- oder Stimmbezirk ein Wählerverzeichnis auf. In das Wählerverzeichnis sind alle wahlberechtigten Gemeindeglieder einzutragen.
( 2 ) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
( 3 ) Aus dem Wählerverzeichnis müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:
  1. Familien- und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnung,
  4. Vermerke über Stimmabgabe,
  5. Bemerkungen.
( 4 ) Das Wählerverzeichnis ist in alphabetischer Reihenfolge der Familiennahmen und innerhalb dieser Ordnung nach dem Geburtsdatum zu führen.
( 5 ) Nach Ablauf der Auslegungsfrist und Erledigung etwaiger Einsprüche und Beschwerden wird das Wählerverzeichnis geschlossen. Über die Schließung des Wählerverzeichnisses ist eine Niederschrift nach amtlichem Muster anzufertigen.
Änderungen des Wählerverzeichnisses nach seiner Schließung sind unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten oder die Streichung von Personen aufgrund einer amtlichen Benachrichtigung über einen inzwischen erfolgten Kirchenaustritt.
Mit der Schließung des Wählerverzeichnisses gelten die eingetragenen Personen unwiderleglich, unabhängig von Abs. 2, als wahlberechtigt.
( 6 ) Sechzig Tage vor dem Wahltag ist das Wählerverzeichnis vierzehn Tage lang zur Einsichtnahme auszulegen. Der Beginn der Auslegungsfrist wird in der Gemeinde abgekündigt und durch das Landeskirchenamt in der örtlichen Tagespresse bekannt gegeben. Dabei sind die Gemeindeglieder auf die Bedeutung der Eintragung in das Wählerverzeichnis hinzuweisen und aufzufordern, sich zu vergewissern, ob das Wählerverzeichnis richtig und vollständig erstellt worden ist. Auf die Möglichkeit des Einspruchs ist hinzuweisen.
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§ 3
Einsprüche

( 1 ) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können von wahlberechtigten Gemeindegliedern spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Kirchenvorstand schriftlich eingelegt werden. Sie sind zu begründen.
( 2 ) Gibt der Kirchenvorstand dem Einspruch nicht statt, so leitet er ihn an das Landeskirchenamt weiter. Dieses entscheidet nach Anhörung des den Einspruch erhebenden Gemeindegliedes und des Kirchenvorstandes.
( 3 ) Durch den Einspruch wird das Wahlverfahren nicht gehemmt.
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§ 4
Wählbarkeit

Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindeglied, das das 18. und noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet hat. Gemeindeglieder, die spätestens in zwei Jahren die Altersgrenze erreichen, sollen nicht mehr zur Wahl gestellt werden. Die oder der Kirchenälteste scheidet spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus ihrem oder seinem Amt aus.
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III. Vorbereitung der Wahl

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§ 5
Wahltermin und Ort der Wahl

( 1 ) Der Wahltag wird vom Landeskirchenamt festgesetzt.
( 2 ) Die Wahl findet an einem Sonn- oder Feiertag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt; während der Gottesdienstzeit bleibt das Wahllokal geschlossen. Der Kirchenvorstand bestimmt den Ort der Wahl.
( 3 ) An die Wahlhandlung schließt sich die Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses an. Die Wahlhandlung und die Auszählung der Stimmen sind öffentlich.
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§ 6
Stimmbezirke/Wahlbezirke

( 1 ) Der Kirchenvorstand soll durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die zur Kirchengemeinde gehörenden Ortsteile und Pfarrbezirke mit einer angemessenen Zahl von Kirchenältesten im Kirchenvorstand vertreten sind.
( 2 ) Kirchengemeinden mit einem räumlich weit auseinanderliegenden Wahlgebiet können in Stimmbezirke mit eigenen Wahllokalen eingeteilt werden. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. In den Stimmbezirken wird nach einer einheitlichen Kandidatenliste gewählt.
( 3 ) In Kirchengemeinden mit örtlich gegliedertem Wahlgebiet kann der Kirchenvorstand die Bildung von Wahlbezirken mit eigenen Kandidatenlisten beschließen. Ein Wahlbezirk muss so viele Gemeindeglieder umfassen, dass mindestens zwei Kirchenälteste dem Kirchenvorstand angehören, damit der Wahlturnus von vier Jahren i. S. von Artikel 31 Verfassung der Landeskirche gewährleistet ist; das Verhältnis von Gemeindegliederzahl und zu wählenden Kirchenältesten i. S. von Artikel 35 der Verfassung der Landeskirche muss gewährleistet sein.
( 4 ) Die Bildung von Stimmbezirken/Wahlbezirken muss der Kirchenvorstand spätestens binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahltermins beschließen und dem Landeskirchenamt anzeigen.
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§ 7
Wahlvorschläge

( 1 ) Beim Kirchenvorstand können von wahlberechtigten Gemeindegliedern binnen zwei Wochen nach Schließung des Wählerverzeichnisses schriftlich Wahlvorschläge eingereicht werden.
Beginn und Ende der Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen sind ortsüblich bekannt zu machen.
( 2 ) Jeder Wahlvorschlag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten und ist von mindestens fünf wahlberechtigten Gemeindegliedern zu unterschreiben.
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann auch selbst einen Wahlvorschlag aufstellen.
( 4 ) Die nach Abs. 1 und 3 Vorgeschlagenen müssen ihre Zustimmung zur Kandidatur schriftlich erklärt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Erklärung über die Zustimmung hat folgenden Wortlaut:
„Ich erkläre mich bereit, eine Wahl zum Mitglied des Kirchenvorstandes meiner Gemeinde anzunehmen und vor Gott zu geloben, dieses Amt sorgfältig und treu, gebunden an Gottes Wort und Sakrament, nach dem Bekenntnis der Gemeinde und nach den Ordnungen der Kirche zu führen und gewissenhaft darauf zu achten, dass alles ordentlich und ehrlich in der Gemeinde zugehe.“
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§ 8
Prüfung der Wahlvorschläge

( 1 ) Nach Ablauf der Frist prüft der Kirchenvorstand selbst oder durch Beauftragte innerhalb einer Woche, ob die genannten Gemeindeglieder wählbar sind. Er hat darauf hinzuwirken, dass gegebenenfalls formale Mängel und Hindernisse, die der Wahl der Vorgeschlagenen im Wege stehen, ausgeräumt werden.
( 2 ) Der Kirchenvorstand trifft die erforderlichen Feststellungen und streicht die Namen der nicht wählbaren Gemeindeglieder. Er teilt den Gemeindegliedern, die den Wahlvorschlag eingereicht haben, den Grund der Streichung mit.
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§ 9
Beschwerde

( 1 ) Gegen die Streichung eines Wahlvorschlages ist binnen einer Woche nach Eingang der Nachricht die Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig, das nach Anhörung der Beteiligten entscheidet. Diese Entscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig.
( 2 ) Der Ablauf des Wahlverfahrens wird durch Einleitung der Beschwerde nicht gehemmt.
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§ 10
Der endgültige Wahlvorschlag

( 1 ) Der endgültige Wahlvorschlag (Stimmzettel) soll mehr Namen enthalten, als Kirchenälteste zu wählen sind. Enthält er weniger Namen, wird er durch die ausscheidenden Kirchenältesten, soweit sie sich damit einverstanden erklärt haben und noch wählbar sind, ergänzt. Enthält der Wahlvorschlag gerade so viele Namen, wie Kirchenälteste zu wählen sind, oder auch nach seiner Ergänzung durch die ausscheidenden Kirchenälteste weniger Namen, so gelten die vorgeschlagenen Gemeindeglieder als gewählt, sofern der Kirchenvorstand dann beschlussfähig ist. In diesem Falle hat sich der Kirchenvorstand unverzüglich in dem in Artikel 32 der Verfassung der Landeskirche bestimmten Verfahren zu ergänzen, damit die nach Artikel 35 Abs. 2 und 3 der Verfassung bestimmte Zahl erreicht wird.
( 2 ) Sind keine Wahlvorschläge eingegangen, so gelten die ausscheidenden Kirchenältesten als gewählt, soweit sie sich innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen damit einverstanden erklärt haben und noch wählbar sind; Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
( 3 ) Der endgültige Wahlvorschlag (Stimmzettel) wird vierzehn Tage lang in der Gemeinde ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
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§ 11
Einsprüche der Gemeindeglieder

( 1 ) Gegen den endgültigen Wahlvorschlag und bei einem Verfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 können wahlberechtigte Gemeindeglieder während der Zeit der öffentlichen Bekanntmachung beim Kirchenvorstand schriftlich Einspruch erheben.
( 2 ) Gibt der Kirchenvorstand einem Einspruch nicht innerhalb einer Woche statt, so entscheidet das Landeskirchenamt nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer weiteren Woche.
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IV. Durchführung der Wahl

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§ 12
Wahlvorstand

( 1 ) Der Kirchenvorstand beruft für jeden gebildeten Stimmbezirk/Wahlbezirk einen Wahlvorstand. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen sein. Für jedes Mitglied ist die Stellvertretung zu regeln. Gemeindeglieder, die zur Wahl vorgeschlagen sind, können dem Wahlvorstand nicht angehören. Der Wahlvorstand bestellt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher soll dem Kirchenvorstand angehören.
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht durch diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen werden.
( 2 ) Der Wahlvorstand besteht mindestens aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die nicht selbst zur Wahl stehen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen zu Kirchenältesten wählbare Gemeindeglieder sein.
Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer ist Schriftführerin oder Schriftführer und verantwortlich für das Führen des Wählerverzeichnisses sowie die Ausfertigung der Wahlniederschrift.
( 3 ) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
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§ 13
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahl ist geheim.
( 2 ) Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem vom Wahlvorstand ausgegebenen Stimmzettel die Namen der zu Wählenden ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen der Vorgeschlagenen die Stimme gelten soll.
( 3 ) Es dürfen höchstens so viele vorgeschlagene Namen des Stimmzettels angekreuzt werden, wie Kirchenälteste in der Kirchengemeinde bzw. im Wahlbezirk zu wählen sind.
( 4 ) Darauf falten die Wahlberechtigten den Stimmzettel und werfen diesen in die Wahlurne.
( 5 ) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel auszufüllen, ihn zu falten und in die Urne zu werfen. können sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen, die nicht zur Wahl stehen darf.
( 6 ) Für eine vom Landeskirchenamt zu genehmigende elektronische Stimmabgabe gelten die obigen Regelungen sinngemäß.
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§ 14
Briefwahl

( 1 ) Wahlberechtigte Gemeindeglieder, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können von der Briefwahl Gebrauch machen, wenn sie wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder Ortsabwesenheit verhindert sind, zur Wahl zu kommen. Die Ausübung der Briefwahl und die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist bei der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher unter Angabe des Grundes zu beantragen.
( 2 ) Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen müssen spätestens zwei Tage vor dem Wahltage bei der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge sind zu den Wahlunterlagen zu nehmen und nach Abschluss des Wahlverfahrens zu vernichten.
( 3 ) Bei der Briefwahl haben die Wahlberechtigten der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
  1. den Briefwahlschein und
  2. in einem besonderen verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis spätestens 18.00 Uhr dort eingeht.
( 4 ) Auf dem Briefwahlschein haben die Wahlberechtigten oder die Person ihres Vertrauens (§ 13 Abs. 5) zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wahlberechtigten ausgefüllt worden ist.
( 5 ) Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
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§ 15
Einspruch und Beschwerde zur Briefwahl

( 1 ) Ein Einspruch gegen die Versagung der Briefwahl wird der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bzw. ihrer oder seinem Beauftragten schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Sofern ihm nicht gleich abgeholfen werden kann, entscheidet der Kirchenvorstand. Die Entscheidung soll unverzüglich getroffen und unter Angabe der Gründe bekannt gegeben werden.
( 2 ) Gibt der Kirchenvorstand dem Einspruch nicht statt, so ist die Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig. Das Gemeindeglied ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
( 3 ) Das Wahlverfahren wird durch Einspruch und Beschwerde nicht gehemmt.
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§ 16
Briefwahlergebnis

( 1 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Wahlumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet zu den Wahlumschlägen mit den Stimmzetteln, die persönlich abgegeben worden sind.
( 2 ) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Briefwahlschein beiliegt,
  3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
  4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
  5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung versehene Wahlscheine enthält,
  6. die Wahlberechtigten oder die Person ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung zur Briefwahl auf dem Briefwahlschein nicht unterschrieben haben,
  7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
  8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsenderinnen oder Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt, ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
( 3 ) Wenn ein wahlberechtigtes Gemeindeglied nach Abgabe des Wahlumschlages vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet verzieht oder sonst das Wahlrecht verliert, hat dies auf die Gültigkeit der Stimmabgabe keinen Einfluss.
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§ 17
Stimmenzählung

( 1 ) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand. Mit Genehmigung des Landeskirchenamtes kann ein elektronisches Auszählungsverfahren zur Anwendung kommen.
( 2 ) Festzustellen ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen anhand des Wählerverzeichnisses und der angenommenen Wahlscheine und zu vergleichen mit der Zahl der in den Urnen befindlichen amtlichen Stimmzettel. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen ermittelt.
( 3 ) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
( 4 ) Als gewählt gelten diejenigen Gemeindeglieder, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
( 5 ) Über die Verteilung der Stimmen in der Reihenfolge von der Mehrzahl zur Minderzahl ist eine Niederschrift (Wahlniederschrift) aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist.
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§ 18
Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
  1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Stimmbezirk gültig ist,
  2. keine Kennzeichnung durch Ankreuzen der zu Wählenden enthält,
  3. den Willen des wählenden Gemeindeglieds nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
  5. mehr Kennzeichnungen als zu Wählende enthält,
  6. leer abgegeben worden ist.
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§ 19
Wahlprüfung

( 1 ) Der Kirchenvorstand prüft, ob bei der Wahlhandlung nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes und den Ausführungsbestimmungen des Landeskirchenrates verfahren worden ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist mit einer beglaubigten Abschrift der Wahlniederschrift der Superintendentin oder dem Superintendenten zur Nachprüfung vorzulegen, die oder der sie an das Landeskirchenamt weiterleitet. Vor Beanstandung einer Wahl muss das Landeskirchenamt das gewählte Gemeindeglied zur Sache hören.
( 2 ) Das Wahlergebnis ist am Sonntag nach der Wahl im Gottesdienst abzukündigen.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 20
Einsprüche zur Wahlhandlung

( 1 ) Einsprüche gegen die Wahl können binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Kirchenvorstand erhoben werden; darauf ist bei der Abkündigung besonders hinzuweisen. In diesem Verfahren dürfen keine Einsprüche mehr erhoben werden, die gemäß den Bestimmungen dieser Wahlordnung (§§ 3 Abs. 1; 7 Abs. 1; 9 Abs. 1) früher hätten geltend gemacht werden können. Über die Einsprüche entscheidet der Kirchenvorstand.
( 2 ) Gegen die Entscheidung des Kirchenvorstandes ist binnen einer Woche Einspruch beim Landeskirchenamt möglich. Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
( 3 ) Die Wahl wird unanfechtbar, falls
  1. innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kein Einspruch eingelegt worden ist,
  2. ein vom Kirchenvorstand abgelehnter Einspruch durch das Landeskirchenamt entschieden ist. Dieses hat innerhalb eines Monats zu entscheiden.
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§ 21
Einführung und Verpflichtung

( 1 ) Die Annahme der Wahl ist schriftlich zu erklären.
( 2 ) Die Einführung und Verpflichtung der neu gewählten Kirchenältesten erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist durch die Pfarrerin oder den Pfarrer in einem Gottesdienst.
( 3 ) Die Einführung und Verpflichtung nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 ist nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
( 4 ) Bis zur Einführung und Verpflichtung der neu gewählten Kirchenältesten bleiben die bisherigen Kirchenältesten im Amt.
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§ 22
Berufene Mitglieder

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann Gemeindeglieder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, zusätzlich als Mitglieder berufen.
( 2 ) Die Rechte und Pflichten sowie die Amtszeit der berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes entsprechen denen der gewählten Kirchenältesten.
( 3 ) Das Verhältnis zwischen gewählten und berufenen Mitgliedern darf höchstens betragen:
bei bis zu 8 Gewählten
=
1 Berufene/r
bei bis zu 15 Gewählten
=
2 Berufene
bei 16 und mehr Gewählten
=
3 Berufene.
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§ 23
Ersatzwahlen

Die im Wege einer Ersatzwahl (vgl. Artikel 32 der Verfassung der Landeskirche) gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes gelten als gewählte Kirchenälteste.
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§ 24
Geltendes Recht

( 1 ) Das Kirchengesetz vom 22. November 1994 über die Wahlen zu den Kirchenvorständen – Wahlordnung – (Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 447) i. d. F. vom 28. November 2000 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 93) und die Ausführungsbestimmungen des Landeskirchenrates vom 14. Dezember 1994 zum Kirchengesetz vom 22. November 1994 über die Wahlen zu den Kirchenvorständen (Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 451), zuletzt geändert durch Beschluss vom 2. November 2000 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 94), sowie alle sonst diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
( 2 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
( 3 ) Für die formale Durchführung der Wahlen zu den Kirchenvorständen gelten neben den vom Landeskirchenrat zu diesem Gesetz zu erlassenden Ausführungsbestimmungen in analoger Anwendung die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit sie nicht diesem Kirchengesetz und den Ausführungsbestimmungen entgegenstehen.
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§ 25
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Detmold, 12. Dezember 2006
Der Landeskirchenrat