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Durchführungsbestimmungen
zum Pfarrdienstgesetz der EKD
(DB PfDG.EKD)

vom 26. Juni 2012

(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 3 S. 127)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Durchführungsbestimmungen zum Pfarrdienstgesetz der EKD (Kontaktstudium)
25. Juni 2013
§ 22 Abs. 5
hinzugefügt
Gem. § 117 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz der EKD i. V. m. Art. 106 Nr. 11 Verfassung erlässt der Landeskirchenrat folgende Durchführungsbestimmungen:
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I.
Durchführungsbestimmungen

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(zu § 38 Abs. 1 und 2 Pfarrdienstgesetz EKD/
§ 15 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienst der EKD)

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann gem. § 15 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD Ausnahmen von der Residenzpflicht zulassen, wenn die Erfüllung eines ordnungsgemäßen Dienstes in der Gemeinde dadurch nicht beeinträchtigt wird und
  • Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen in zwei Pfarrstellen tätig sind, insbesondere bei einer pfarramtlichen Verbindung, oder
  • der Umfang der Pfarrstelle kleiner oder gleich 50 v.H. beträgt, der Kirchenvorstand zustimmt und der Wohnort nicht weiter als 20 km vom Dienstort (Kirchengemeinde/Kirche/Gemeindehaus) entfernt ist, oder
  • wenn die Erfüllung der Residenzpflicht für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle zu einer unzumutbaren Härte führen würde
Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Residenzpflicht entfallen, lebt die Residenzpflicht gem. § 38 Pfarrdienstgesetz EKD wieder auf.
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(zu § 55 Pfarrdienstgesetz EKD/
§ 22 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können ein einsemestriges Kontaktstudium an einer Universität oder Kirchlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland beantragen. Voraussetzung für den Antrag ist
  1. ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit, das ununterbrochen seit mindestens 7 Jahren besteht; bei privatrechtlich beschäftigten Theologinnen und Theologen ein unbefristetes Anstellungsverhältnis, das ununterbrochen seit 10 Jahren besteht; sowie
  2. eine mindestens 3-jährige ununterbrochene Tätigkeit in der aktuellen Stelle und
  3. der Abschluss des Kontaktstudiums mindestens 6 Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand.
    Unterbrechungen des Dienst - oder Anstellungsverhältnisses wegen Mutterschutz, Elternzeit oder einer Beurlaubung gem. §§ 69 oder 70 Pfarrdienstgesetz EKD sind unschädlich.
    Eine erneute Zulassung zum Kontaktstudium kann frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss des letzten Kontaktstudiums beantragt werden. Bewerberinnen und Bewerber, die noch nie ein Kontaktstudium absolviert haben, haben Vorrang.
( 2 ) Das Kontaktstudium dient dazu,
  • die berufliche Praxis zu reflektieren,
  • fachliche Schwerpunkte zu vertiefen,
  • wissenschaftliche Fragestellungen zu bearbeiten,
  • Abstand vom beruflichen Alltag zu gewinnen.
( 3 ) Für die Dauer der Vorlesungszeit wird Sonderurlaub für längstens vier Monate gewährt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind verpflichtet, im unmittelbaren Anschluss an das Kontaktstudium dem Dienstherrn einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Die Berichte dienen dem Landeskirchenrat zur Qualitätssicherung der Fortbildung, für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen sie zur individuellen und beruflichen Auswertung ihrer Erfahrungen und Erkenntnisse im Kontaktstudium bei (Evaluation).
( 4 ) Studiengebühren und Unterbringungskosten am Studienort werden auf Antrag in Höhe von 75 v.H., höchstens jedoch von EUR 1.000 pro Person, erstattet. Fahrtkosten werden nicht erstattet. Trennungsgeld wird nicht gewährt.
( 5 ) Dem schriftlichen Antrag auf ein Kontaktstudium sind beizufügen:
  • Unterlagen für Beschreibung der Beweggründe und Zielsetzung,
  • Perspektive zum Vorhaben inhaltlicher Art,
  • Konzept für die Studiengestaltung,
  • Nachweise über besuchte Fortbildungen aus den letzten fünf Jahren,
  • Vertretungsplan für Gemeinde und ggf. Schule.
Der Antrag soll ein Jahr vor Semesterbeginn, spätestens jedoch bis 30. September für das Folgejahr gestellt werden. Das Kontaktstudium soll in der Regel im Sommersemester durchgeführt werden.
( 6 ) Der Landeskirchenrat entscheidet
  • nach einem Votum der Superintendentin / des Superintendenten,
  • nach einer Stellungnahme des Kirchenvorstandes
  • nach einem Gespräch der Bewerberin oder des Bewerbers mit dem Landessuperintendenten.
( 7 ) Die Landeskirche stellt eine Vertretung im Umfang von 50 v.H. des Stellenumfangs, sofern personelle Kapazitäten im aktiven Pfarrdienst oder im Probedienst vorhanden sind. Kann keine Vertretung gestellt werden, ist zunächst zu prüfen, ob eine Pfarrerin oder ein Pfarrer i.R. die Vertretung übernehmen kann (max. 50 v.H. des Stellenumfangs). Sofern dies nicht möglich ist, muss das Kontaktstudium auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden.
( 8 ) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Kontaktstudium. Die Teilnahme steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von HH-Mitteln und der Gewährleistung einer geordneten pfarramtlichen Versorgung. Pro Jahr sollen maximal zwei Anträge genehmigt werden.
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II.
Inkrafttreten

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Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2012 in Kraft.
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Detmold, 26. Juni 2012
Der Landeskirchenrat