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Kirchengesetz
über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Lippischen Landeskirche (Pfarrausbildungsgesetz)

vom 27. November 2012

(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 4 S. 187)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Lippischen Landeskirche (Pfarrausbildungsgesetz - PfAG)
23. Januar 2021
§ 7 Abs. 3
eingefügt u. neu nummeriert
2
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Lippischen Landeskirche (Pfarrausbildungsgesetz - PfAG)
17. Juni 2023
§ 7 Abs. 3
geändert
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I. Grundlegende Bestimmung

Das Pfarramt ist ein geistliches Amt, das auf dem der Kirche von ihrem Herrn gegebenen Auftrag zur Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung der Sakramente beruht. Zurüstung und Berufung haben ihre Voraussetzungen in der Zusage des Herrn: „Ihr werdet die Kraft des Heiligen Geistes empfangen und werdet meine Zeugen sein.“ (Apg. 1, 8) Aus dieser Verheißung entspringt die Verpflichtung, dass der Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer gegründet sein muss im Gehorsam des Glaubens an Jesus Christus, wie die Heilige Schrift ihn bezeugt. Darum erwartet die Kirche von allen, die sich auf dieses Amt vorbereiten, dass sie ihr Leben unter dem Wort Gottes in lebendiger Verbindung mit der Gemeinde führen. Von dieser Grundlage her will das folgende Gesetz in seinen Regelungen verstanden sein.
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II. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Ausbildungsgänge

( 1 ) Die Ausbildung für den Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Lippischen Landeskirche geschieht in einer theologisch-wissenschaftlichen und einer praktischen Ausbildung und wird durch die Ablegung der Ersten und Zweiten theologischen Prüfungen (pro facultate concionandi - pro ministerio) abgeschlossen.
( 2 ) Gemeindeglieder mit einer abgeschlossenen nichttheologischen Hochschulbildung, die für ein Pfarramt geeignet erscheinen, können vom Landeskirchenrat nach einer angemessenen theologischen Zurüstung zur Zweiten theologischen Prüfung zugelassen werden. Vor der Zulassung zur Zweiten theologischen Prüfung ist das Theologische Prüfungsamt zu hören.
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§ 2
Durchführung der theologischen Prüfungen

Die Prüfungen werden durch das Theologische Prüfungsamt abgenommen. Die Zusammensetzung des Theologischen Prüfungsamtes und die Durchführung der beiden theologischen Prüfungen sowie der Zwischenprüfung werden vom Landeskirchenrat durch besondere Prüfungsordnungen geregelt.
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III. Theologisches Studium und Erste theologische Prüfung

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§ 3
Theologisches Studium

( 1 ) Zur Ersten theologischen Prüfung kann zugelassen werden, wer ein ordnungsgemäßes Studium der evangelischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens acht Semestern, davon sechs Semester nach Ablegung der letzten Sprachenprüfung, nachweist. Als Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt das Studium an dem evangelisch-theologischen Fachbereich einer deutschen Hochschule, an einer evangelisch-kirchlichen Hochschule oder an einer anderen von dem Landeskirchenrat als geeignet anerkannten vergleichbaren Hochschuleinrichtung 1#.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann, insbesondere aus Rücksicht auf einen sonstigen wissenschaftlichen Bildungsgang, von den vorgeschriebenen Studienzeiten einen angemessenen Teil erlassen.
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§ 4
Aufnahme in die „Liste der Studierenden der Theologie“

( 1 ) Theologiestudierende, die beabsichtigen, in den Dienst der Lippischen Landeskirche zu treten, sollen bei Beginn ihres Studiums die Aufnahme in die „Liste der Studierenden der Theologie“ bei dem Landeskirchenamt beantragen und folgende Unterlagen einreichen:
  1. Lebenslauf,
  2. Pfarramtliches Zeugnis der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers im verschlossenen Umschlag,
  3. Beglaubigte Kopie des Reifezeugnisses,
  4. Beglaubigte Kopie der Immatrikulationsbescheinigung,
  5. Eine Darlegung der Gründe, die die Antragstellerin oder den Antragsteller veranlasst haben, das Studium der Theologie aufzunehmen.
Die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden setzt ein Kolloquium voraus, an dem neben der Bewerberin oder dem Bewerber folgende Personen teilnehmen:
  • die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent,
  • die oder der Vorsitzende des Ausschusses für die theologische Aus- und Fortbildung, Personalplanung und Personalentwicklung oder die oder der Vorsitzende des Theologischen Ausschusses,
  • bei lutherischen Bewerberinnen oder Bewerbern zusätzlich: die lutherische Superintendentin oder der lutherische Superintendent.
Das Landeskirchenamt entscheidet danach über die Eintragung in die „Liste der Studierenden der Theologie“.
( 2 ) Mit der Eintragung in die „Liste der Studierenden der Theologie“ wird kein Rechts-, sondern nur ein Beratungsverhältnis mit der Lippischen Landeskirche begründet. Die Studierenden sind verpflichtet, an Beratungsgesprächen und an einer der jährlich stattfindenden landeskirchlichen Tagungen für Theologiestudierende teilzunehmen. Die Studierenden sollen während ihres Theologiestudiums möglichst auch den Kontakt zu ihrer Kirchengemeinde, zu ihrer Gemeindepfarrerin oder ihrem Gemeindepfarrer und der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten halten.
( 3 ) Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent soll sich der Studierenden der Theologie beratend und fördernd annehmen.
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§ 5
Meldung zur Ersten theologischen Prüfung

Die Meldung zur Ersten theologischen Prüfung ist frühestens nach Ablauf der in § 3 festgesetzten Studienzeit zulässig. Über die Zulassung entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 6
Erste theologische Prüfung

( 1 ) In der Ersten theologischen Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat sich die notwendigen Kenntnisse in den einzelnen Disziplinen erworben hat und die Fähigkeit zeigt, selbstständig theologisch zu arbeiten.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt legt dem Landeskirchenrat das Ergebnis der Ersten theologischen Prüfung vor.
( 3 ) Wenn das Theologische Prüfungsamt Bedenken hinsichtlich der Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten für den kirchlichen Vorbereitungsdienst hat, so teilt es dies dem Landeskirchenrat mit.
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IV. Vorbereitungsdienst und Zweite theologische Prüfung

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§ 7
Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst

( 1 ) Studierende, die ihre Erste theologische Prüfung bestanden haben, können durch Beschluss des Landeskirchenamtes in den kirchlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen und zur Vikarin oder zum Vikar berufen werden. Der Aufnahme geht ein Kolloquium voraus, an dem folgende Personen teilnehmen:
  • die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent,
  • die oder der Vorsitzende des Ausschusses für die theologische Aus- und Fortbildung sowie Personalplanung und Personalentwicklung oder die oder der Vorsitzende des Theologischen Ausschusses,
  • bei lutherischen Bewerberinnen und Bewerbern zusätzlich: die lutherische Superintendentin oder der lutherische Superintendent,
  • die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen
  1. vollberechtigtes Glied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und
  2. gesundheitlich für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes geeignet sein.
Die Vikarinnen und Vikare werden in der „Liste der Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie“ geführt.
( 2 ) Wer in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland die Erste theologische Prüfung abgelegt hat und im Übrigen die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, kann im Benehmen mit dieser Gliedkirche in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Studierende, die eine der Ersten theologischen Prüfung gleichwertige theologische Hochschulprüfung abgelegt haben, können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. In beiden Fällen ist eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn das abgelegte Examen den Anforderungen nach diesem Kirchengesetz und der dazu erlassenen Prüfungsordnung entspricht.
( 3 ) Wer ein Weiterbildungsstudium der Evangelischen Theologie mit dem Abschluss „Master of Theological Studies“ an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweist und im Übrigen die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, kann in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für eine Promotion zum „Doctor theologiae“ (Dr. theol.) und für eine Prüfung mit dem Abschluss „Master of Education“ (M. Ed.) der Evangelischen Religionslehre (Zwei-Fächer-Masterstudiengang, Profil Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) oder für andere vergleichbare Abschlüsse, sofern sie ebenfalls an einer wissenschaftlichen Hochschule erlangt wurden.Als Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt das Studium an dem evangelisch-theologischen Fachbereich einer deutschen Hochschule, an einer evangelisch-kirchlichen Hochschule oder an einer anderen von dem Landeskirchenrat als geeignet anerkannten vergleichbaren Hochschuleinrichtung. Für den Fall der Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 wird ein Kolloquium nach Absatz 1 durchgeführt.
( 4 ) Der Antrag auf Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Bestehen der Ersten theologischen Prüfung oder der vergleichbaren Prüfung gestellt werden. Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen. Es kann dabei die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst von dem Ergebnis eines Kolloquiums abhängig machen.
( 5 ) Der Landeskirchenrat kann Richtlinien für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst erlassen.
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§ 8
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

( 1 ) Die Vikarinnen und Vikare stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf.
( 2 ) Das Dienstverhältnis wird durch die Aushändigung der Berufungsurkunde begründet. Die Berufung wird mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam, es sei denn, dass darin ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Berufung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 3 ) Die Berufungsurkunde muss außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die oder der Berufene in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf und zur Vikarin oder zum Vikar berufen wird.
( 4 ) Im Übrigen finden auf die Berufung die §§ 21 - 23 Pfarrdienstgesetz der EKD Anwendung.
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§ 9
Privat-rechtliches Dienstverhältnis

Aus besonderen Gründen kann im Einzelfall der Vorbereitungsdienst in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet werden. Dabei kann der Landeskirchenrat von dem Vorliegen einzelner Berufungsvoraussetzungen absehen. Im Dienstvertrag sollen die den Dienst der Vikarinnen und Vikare betreffenden Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere dieses Kirchengesetzes, für sinngemäß anwendbar erklärt werden, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwingend voraussetzen.
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§ 10
Verpflichtung

Vikarinnen und Vikare werden innerhalb einer Frist von einem Monat nach erfolgter Berufung auf die gewissenhafte Einhaltung der kirchlichen Ordnungen und die Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Über die Verpflichtung, die durch die Landessuperintendentin oder den Landessuperintendenten oder die theologische Kirchenrätin oder den theologischen Kirchenrat in Gegenwart der juristischen Kirchenrätin oder des juristischen Kirchenrates zu erfolgen hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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§ 11
Vorbereitungsdienst

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Vorbereitungszeit auf das Zweite theologische Examen mindestens zwei Jahre und sechs Monate, sofern der Landeskirchenrat ihn nicht in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag verkürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag über den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum hinaus um höchstens ein Jahr verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst wird in der Regel im Gemeindevikariat, im Schulvikariat und im Predigerseminar durchgeführt. Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Ausbildung hat die Aufgabe, die Vikarinnen und Vikare in alle Aufgaben des pfarramtlichen Dienstes einzuführen und sie persönlich zu fördern. Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erhalten die Vikarinnen und Vikare Erlaubnis und Auftrag, im Rahmen ihrer Ausbildung unter Anleitung und Verantwortung der Mentorin oder des Mentors bzw. der Leiterin oder des Leiters des Predigerseminars zu predigen, bei Taufe und Abendmahl mitzuwirken, zu unterrichten, Amtshandlungen vorzunehmen und Seelsorge zu üben (licentia concionandi).
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen Vikarinnen und Vikare auch in ein Vikariat in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in einer ihr angeschlossenen Auslandsgemeinde einweisen.
( 4 ) In besonderen Fällen kann das Landeskirchenamt Vikarinnen oder Vikare in einen diakonischen, ökumenisch-missionarischen oder wissenschaftlichen Dienst im In- oder Ausland einweisen.
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§ 12
Gemeindevikariat

( 1 ) Für die Zeit des Gemeindevikariats werden die Vikarinnen oder Vikare einer in der Gemeindearbeit erfahrenen Pfarrerin oder einem in der Gemeindearbeit erfahrenen Pfarrer (Mentorin oder Mentor) zugewiesen, die oder der sie in die verschiedenen Aufgaben der pfarramtlichen Tätigkeit einführt.
( 2 ) Die Vikarinnen und Vikare werden von der Mentorin oder dem Mentor durch Hospitation, durch Beteiligung am pfarramtlichen Dienst und durch Übertragung von selbstständigen Aufgaben mit den Diensten einer Pfarrerin oder eines Pfarrers vertraut gemacht. Die Mentorin oder der Mentor fördert die Vikarinnen und Vikare in ihrer theologischen Weiterbildung. Die Vikarinnen und Vikare sollen zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes hinzugezogen werden.
( 3 ) Die Vikarinnen und Vikare haben an einer Einführung in das Kirchenrecht und die kirchliche Verwaltung teilzunehmen.
( 4 ) Nach Beendigung des Gemeindevikariats erstattet die Mentorin oder der Mentor dem Landeskirchenamt einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit und Eignung der Vikarin oder des Vikars.
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§ 13
Schulvikariat

( 1 ) Während des Schulvikariates sollen die Vikarinnen und Vikare ihre Kenntnisse in Pädagogik und Katechetik praktisch und wissenschaftlich erweitern und vertiefen.
( 2 ) Die Einzelheiten des Schulvikariats / Pädagogischen Vikariats werden in Abstimmung mit dem Seminar für Pastorale Ausbildung in Wuppertal geregelt.
( 3 ) Nach Beendigung des Schulvikariates haben die Vikarinnen und Vikare über diesen Ausbildungsabschnitt einen ausführlichen Bericht zu schreiben, der erkennen lässt, wie sie sich mit den Problemen des Unterrichtes und mit seinen Teil-Aufgaben vertraut gemacht haben. Dieser Bericht ist dem Landeskirchenamt durch die Mentorin oder den Mentor zu überreichen, die oder der eine Beurteilung über die Vikarin oder den Vikar beifügt.
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§ 14
Predigerseminar

( 1 ) Das Predigerseminar hat die Aufgabe,
  • die Gemeinschaft der Vikarinnen und Vikare untereinander und mit den Lehrerinnen und Lehrern des Seminars in Gebet und Arbeit als Gemeinschaft unter dem Wort einzuüben,
  • die theologische Erkenntnis der Vikarinnen und Vikare zu fördern,
  • das Verständnis für die Gegenwartsaufgaben der Einzelgemeinden, der Gesamtkirche und der Ökumene zu vertiefen,
  • die Vikarinnen und Vikare, soweit als möglich, in Verbindung mit den am Seminarort bestehenden Gemeinden in praktischer Betätigung anzuleiten.
( 2 ) Die Einweisung in das gemeinsame Seminar für pastorale Aus- und Fortbildung (Predigerseminar) erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Die Leiterin oder der Leiter des Predigerseminars erstattet dem Landeskirchenamt nach Beendigung der Ausbildung eine eingehende Beurteilung über die Vikarinnen und Vikare. Diese Beurteilung muss vor allem Aufschluss über die charakterliche Haltung und über die wissenschaftliche Befähigung der Vikarinnen und Vikare geben sowie über die Eignung für das Pfarramt.
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§ 15
Anleitung und Beratung der Vikarinnen und Vikare

( 1 ) Die Anleitung und Beratung der Vikarinnen und Vikare erstreckt sich auf ihre wissenschaftliche und praktische Weiterbildung sowie auf ihre Lebensführung. Hierbei tragen die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent und die Superintendentinnen und Superintendenten eine besondere Verantwortung.
( 2 ) Die Vikarinnen und Vikare sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erledigen.
( 3 ) Die Vikarinnen und Vikare haben in der Zeit, während der sie nicht im Predigerseminar sind,
  1. auf Aufforderung des Landeskirchenamtes an den landeskirchlichen Tagungen für Vikarinnen und Vikare teilzunehmen,
  2. auf Einladung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten an den Beratungen des Klassentages und an den Pfarrkonventen der Klasse als Gast teilzunehmen.
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§ 16
Dienstaufsicht

( 1 ) Die Vikarinnen und Vikare unterstehen der allgemeinen Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Über die Vikarinnen und Vikare führt die besondere Dienstaufsicht
  1. während des Gemeindevikariats und des Schulvikariats die Superintendentin oder der Superintendent, in deren oder dessen Klasse sie das Gemeindevikariat absolvieren,
  2. während des Seminaraufenthaltes die Leiterin oder der Leiter des Predigerseminars.
( 3 ) In allen anderen Fällen regelt das Landeskirchenamt die besondere Dienstaufsicht.
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§ 17
Vernachlässigung der Ausbildung

( 1 ) Vikarinnen und Vikare, die ihre wissenschaftliche oder praktische Ausbildung vernachlässigen, ein der Kirche unwürdiges Verhalten zeigen oder sich der kirchlichen Aufsicht nicht fügen, ist in milderen Fällen eine Mahnung zu erteilen. Sie wird von der Person erteilt, die die besondere Dienstaufsicht führt (§ 16 Abs. 2 und 3). Sie kann auch vom Landeskirchenamt erteilt werden.
( 2 ) In schwereren Fällen sind die Vikarinnen und Vikare mit einem Verweis zu belegen. Der Verweis wird durch das Landeskirchenamt ausgesprochen. Der Verweis ist schriftlich zu begründen, zuzustellen und zur Personalakte zu nehmen.
( 3 ) Die Vikarinnen und Vikare sind in allen Fällen zuvor zu hören.
( 4 ) Gegen den Verweis kann beim Landeskirchenrat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Rechtsmittel eingelegt werden.
( 5 ) Ein besonders schwerer Fall eines Verhaltens im Sinne der Absätze 1 und 2 oder die Erteilung eines zweiten Verweises kann zur Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst berechtigen (§ 22 Abs. 2 Buchst. d).
( 6 ) Beharrliche und öffentliche Leugnung der in der Landeskirche geltenden Bekenntnisgrundlagen können ebenfalls zur Entlassung führen.
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§ 18
Meldung zur Zweiten theologischen Prüfung

( 1 ) Die Meldung zur Zweiten theologischen Prüfung ist frühestens zwei Jahre und spätestens vier Jahre nach Ablegung der Ersten theologischen Prüfung zulässig, sofern nicht das Landeskirchenamt in begründeten Ausnahmefällen die Frist auf Antrag verlängert. Dieser Antrag muss vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist gestellt sein.
( 2 ) Über die Zulassung zur Zweiten theologischen Prüfung entscheidet das Landeskirchenamt. Vikarinnen und Vikare, die ihre Meldung nicht innerhalb von vier Jahren nach der bestandenen Ersten theologischen Prüfung abgegeben und einer Erinnerung durch das Landeskirchenamt innerhalb eines halben Jahres nicht Folge geleistet haben, können aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
( 3 ) Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie aus einer anderen, der Evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden Gliedkirche, können mit deren Zustimmung zur Zweiten theologischen Prüfung zugelassen werden, wenn sie eine diesem Gesetz entsprechende wissenschaftliche und praktische Vorbildung nachweisen.
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§ 19
Zweite theologische Prüfung

( 1 ) In der Zweiten theologischen Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat sich die für den Dienst in der Kirche erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat. Dieser Nachweis setzt die Erweiterung der im Ersten theologischen Examen nachgewiesenen wissenschaftlichen Befähigung durch die im praktischen Vollzug des Vorbereitungsdienstes zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten voraus.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt legt dem Landeskirchenrat das Ergebnis der Zweiten theologischen Prüfung vor.
( 3 ) Wenn das Theologische Prüfungsamt Bedenken hinsichtlich der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Probedienst hat, so teilt es dies dem Landeskirchenrat mit. Das Landeskirchenamt verfügt die Aufnahme der vom Theologischen Prüfungsamt geprüften Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie in die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten des Pfarramtes.
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§ 20
Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Das Dienstverhältnis der Vikarinnen und Vikare endet außer durch Tod durch: Beendigung aufgrund einer Prüfungsentscheidung (§ 21), Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst (§ 22), Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst (§ 23).
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§ 21
Beendigung aufgrund einer Prüfungsentscheidung

Das Dienstverhältnis endet, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt ein anderes Dienstverhältnis begründet wird, mit Ablauf des Monats, in dem den Vikarinnen und Vikaren schriftlich mitgeteilt wird, dass sie die Zweite theologische Prüfung bestanden haben oder ihnen nach einem Nichtbestehen schriftlich mitgeteilt wird, dass sie zu einer Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen werden.
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§ 22
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

( 1 ) Vikarinnen und Vikare können jederzeit ihre Entlassung aus dem Dienst verlangen. Das Verlangen ist auf dem Dienstwege schriftlich zu erklären; es kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung der Antragstellerin oder dem Antragsteller noch nicht zugestellt worden ist.
( 2 ) Der Landeskirchenrat kann Vikarinnen und Vikare jederzeit durch Widerruf entlassen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gem. § 7 (1) b weggefallen sind,
  2. sich erweist, dass sie den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes nicht gerecht werden,
  3. sie sich nicht innerhalb einer vorgeschriebenen oder auf Antrag verlängerten Frist zur Zweiten theologischen Prüfung gemeldet haben oder
  4. ein besonders schwerer Fall eines Verhaltens im Sinn von § 17 vorliegt oder bereits zwei Verweise erteilt waren.
( 3 ) Vor der Entscheidung über die Entlassung sind die Vikarinnen und Vikare, die Mentorin oder der Mentor, die Superintendentin oder der Superintendent und die Leiterin oder der Leiter des Predigerseminars zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Vikarinnen und Vikaren zuzustellen. Die Entscheidung über die Beschwerde unterliegt der kirchengerichtlichen Nachprüfung nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD.
( 4 ) Über die Entlassung erhalten die Vikarinnen und Vikare eine Urkunde, die den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses enthalten muss.
( 5 ) Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist möglich, wenn die Gründe, die zur Entlassung geführt haben, weggefallen sind, in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. d) jedoch frühestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Entlassungsentscheidung.
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§ 23
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

Die Vikarinnen und Vikare scheiden aus dem Vorbereitungsdienst aus, wenn sie aus der Kirche austreten oder einer anderen Religionsgemeinschaft beitreten. §§ 97 Abs. 1 Nr. 1 und 101 Abs. 4 Pfarrdienstgesetz der EKD finden entsprechende Anwendung.
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§ 24
Folgen der Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Mit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes erlöschen alle damit verbundenen Rechte und Anwartschaften i.S. der § 101 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz der EKD sowie alle Pflichten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Verschwiegenheit und des Anspruchs auf Unfallfürsorge.
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V. Besondere Bestimmungen

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§ 25
Eheschließung

Die beabsichtigte und erfolgte Eheschließung ist der Landessuperintendentin oder dem Landessuperintendenten mitzuteilen.
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§ 26
Fürsorge

Vikarinnen und Vikare erhalten Bezüge, Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und Unfallfürsorge nach Maßgabe der landeskirchlichen Bestimmungen.
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§ 27
Erholungsurlaub

Vikarinnen und Vikare haben während des Vorbereitungsdienstes Anrecht auf einen jährlichen Erholungsurlaub nach Maßgabe des landeskirchlichen Rechts.
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§ 28
Ausbildungsfremde Tätigkeiten

Wollen Vikarinnen und Vikare sich zeitweilig einer anderen Ausbildung oder Tätigkeit widmen, so bedarf es dazu eines vom Landeskirchenamt bewilligten Urlaubs bzw. einer Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 29
Besondere Vorschriften für die Führung des Dienstes

Soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, finden auf die dienstrechtlichen Verhältnisse der Vikarinnen und Vikare die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes der EKD sinngemäße Anwendung.
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VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 30
Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen werden vom Landeskirchenrat erlassen.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Lippischen Landeskirche - Pfarrausbildungsgesetz - vom 22. November 1985 (Ges. u. VOBl. Bd. 3 S. 128), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. November 2011 (Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 95) außer Kraft.

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1 ↑ Entsprechend dem Vertrag zwischen der Lippischen Landeskirche und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 1958 (Artikel 9) sind in der Regel 6 Semester an einer deutschen Universität zu studieren. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich mit seinem Schreiben vom 18. August 1981 damit einverstanden erklärt, dass in den Fällen des Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Vertrags des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 6. März 1958 von dem Erfordernis, 6 Semester an einer deutschen Universität zu absolvieren, abgewichen werden kann, wenn der Antragstellende wenigstens 4 Semester evangelische Theologie an einer deutschen staatlichen Hochschule studiert hat.