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BESCHLÜSSE

Nr. 33Dienstordnung für den Dienst der evangelischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen

vom 31. Oktober 2023

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Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche haben die nachstehende Dienstordnung für den Dienst der evangelischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen einschließlich der Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen erlassen.
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Präambel

Die Kirche hat von Gott den Auftrag empfangen, sein Reich und seine Herrschaft aller Welt zu bezeugen. Sie verkündigt die gute Botschaft von Jesus Christus, vom Anbruch der Herrschaft Gottes in dieser Welt, von Gericht und Gnade, von der Versöhnung mit Gott und den Menschen und von der Vergebung. Auf Grund dieses Auftrages entsendet sie Pfarrerinnen und Pfarrer oder Diakoninnen und Diakone in die Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige.
Die Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. Der seelsorgliche Dienst gilt im umfassenden Sinn dem ganzen Menschen und berücksichtigt Ursachen und Folgen der Tat, die alltäglichen Probleme des Freiheitsentzuges und schließt die diakonische Dimension kirchlichen Handelns ein.
Die Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige stellt sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die besonderen Bestimmungen ein, die für den Justizvollzug und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige gelten, bleibt aber an ihren kirchlichen Auftrag gebunden.
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I. Allgemeine Dienstführung

  1. Die evangelische Seelsorge wird in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige von Pfarrerinnen und Pfarrern oder Diakoninnen und Diakonen ausgeübt und vollzieht sich nach den Ordnungen der jeweiligen Evangelischen Landeskirche (insbesondere Kirchenordnung, Pfarrdienstrecht einschließlich Disziplinarrecht) entsprechend dem Ordinationsgelübde und in Anwendung dieser Dienstordnung. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften, die sonstigen Bestimmungen über den Justizvollzug und den Vollzug der Abschiebehaft und die für die Bediensteten des Justizvollzuges und den Vollzug der Abschiebehaft ergangenen Anordnungen zu beachten. Dies gilt auch für die Anordnungen, die durch die Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige in Bezug auf Gefangene
    Der Begriff „Gefangene“ umfasst auch den Personenkreis der in Sicherungsverwahrung untergebrachten.
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    , Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte generell oder individuell getroffen worden sind.
    Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Diakoninnen und Diakone sind zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  2. Die Rechtsstellung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Diakoninnen und Diakone wird durch das Dienstverhältnis und gegebenenfalls durch besondere Bestimmungen nach dem Gestellungsvertrag bestimmt. Daraus folgt auch die Zuständigkeit für die Dienstaufsicht. In Fragen der Seelsorge liegt die Aufsicht bei der zuständigen Landeskirche.
  3. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Landeskirchen fördern die Fort- und Weiterbildung, insbesondere die Reflektion von Seelsorge und die Supervision.
  4. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone arbeiten mit den anderen in den Justizvollzugseinrichtungen und den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige Tätigen im Rahmen ihrer seelsorglichen Verpflichtungen zusammen und nehmen an Dienstbesprechungen und Konferenzen teil, soweit dies mit Rücksicht auf den kirchlichen Auftrag möglich ist. In seelsorglichen Angelegenheiten sind sie in ihrem Dienst frei. Als an der Erfüllung der Aufgaben des Justiz- und Abschiebehaftvollzuges Beteiligte haben die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone in Ausübung ihrer seelsorglichen Tätigkeit in der Justizvollzugseinrichtung und Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige grundsätzlich die Pflichten und Rechte wie die anderen Bediensteten. Sie achten mit darauf, dass sie bei Maßnahmen der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung, die die Belange des seelsorglichen Dienstes berühren, vorher gehört werden.
  5. In ihrem Dienst sind die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone unbeschadet der allgemeinen Aufgaben des Amtes an die Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten evangelischen Bekenntnisses gewiesen. Die Aufgaben und Rechte der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone aus dieser Dienstordnung erstrecken sich aber auch auf Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte, die nicht dem evangelischen Glauben angehören, jedoch Betreuung durch die evangelischen Pfarrerinnen und Pfarrer oder Diakoninnen und Diakone wünschen.
  6. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone sind zur Mitarbeit bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Vollzugsbediensteten bereit.
  7. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone ziehen im Einvernehmen mit der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung freiwillige Helferinnen und Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger und Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer für den Dienst in der Einrichtung hinzu und sorgen für deren Zurüstung und Begleitung.
  8. Die Pfarrerinnen und Pfarrer oder Diakoninnen und Diakone sind – soweit die Strukturen der jeweiligen evangelischen Landeskirche dies vorsehen – verpflichtet, an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises, an Tagungen der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Nordrhein-Westfalen sowie an den Tagungen der Kreissynode des Kirchenkreises, in dem die Justizvollzugseinrichtung oder Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige liegt, teilzunehmen.
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II. Gottesdienst, Veranstaltungen, Amtshandlungen, Unterricht

  1. Entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Landeskirche halten die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige Gottesdienste, Andachten und Bibelgespräche, vollziehen Amtshandlungen (Taufen, Trauungen, Beerdigungen), bieten Gruppenarbeit an und unterrichten.
  2. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone führen über durch sie vollzogene Amtshandlungen ein Tagebuch. Nach der Amtshandlung übergibt die Pfarrerin oder der Pfarrer bzw. die Diakonin oder der Diakon die erforderlichen Unterlagen zur Eintragung in die Kirchenbücher der Ortskirchengemeinde, in der die Justizvollzugseinrichtung oder Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige liegt, oder der Ortskirchengemeinde des Wohnsitzes.
    Taufen, Trauungen, Konfirmationen sowie Aufnahmen und Wiederaufnahmen in die Kirche werden nach entsprechender Vorbereitung gemäß den Vorschriften der jeweiligen Landeskirche durchgeführt.
  3. Die Zeiten für Gottesdienste und kirchlich verantwortete Veranstaltungen werden im Einvernehmen mit der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung festgelegt. Überschneidungen mit anderen Veranstaltungen sind zu vermeiden. Die Zeiten sind so anzusetzen, dass die Teilnahme der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie der Untergebrachten möglich ist.
  4. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone sind in besonderer Weise zur Zusammenarbeit mit Geistlichen anderer Konfessionen, insbesondere den bei den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige tätigen katholischen Geistlichen verpflichtet. Ökumenische Veranstaltungen werden durch die Landeskirchen in besonderer Weise gefördert; ökumenische Gottesdienste werden gemeinsam durch die Geistlichen beider Konfessionen geleitet.
  5. An Besuchen oder Veranstaltungen von kirchlichen oder außerkirchlichen Personen, Stellen oder Gruppen in den Justizvollzugseinrichtungen oder Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige beteiligt sich die Pfarrerin oder der Pfarrer bzw. die Diakonin oder der Diakon.
  6. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone wirken an der Freizeitgestaltung der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten in den Justizvollzugseinrichtungen sowie der Untergebrachten in den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige mit.
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III. Seelsorge

Die evangelische Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Einzelseelsorge einschließlich der Besuche in den Hafträumen,
  2. Beichtgespräche,
  3. Gruppenseelsorge,
  4. Beteiligung bei Besuchen und Begleitung bei Ausführung von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten und Durchführung von Ausgängen von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten in seelsorglich begründeten Fällen,
  5. besondere Seelsorge bei Krankheitsfällen,
  6. Beratung und Begleitung für die Angehörigen der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten,
  7. Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte und deren Angehörige unter Beachtung der Primärzuständigkeit des Sozialdienstes,
  8. Möglichkeit zur Äußerung in Gnadensachen und in den zur Entlassung von Gefangenen führenden Verfahren,
  9. Mitwirkung und Beratung bei der Vorbereitung und Durchführung des Vollzugsplanes und der Wiedereingliederung von Gefangenen sowie Arrestantinnen und Arrestanten,
  10. Seelsorge an Vollzugsbediensteten unbeschadet der Zuständigkeit der Ortspfarrerin oder des Ortspfarrers,
  11. Mitwirkung bei der Anschaffung und Ausgabe religiöser Bücher und Schriften und sonstiger Medien.
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IV. Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Diensten

Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone arbeiten mit den verschiedenen Gruppierungen der Straffälligenhilfe zusammen; sie sind Ansprechpersonen insbesondere für die evangelische Straffälligenhilfe in den Justizvollzugseinrichtungen. Sie haben die ehrenamtliche Arbeit von Kirchengemeinden und Einrichtungen der Straffälligenhilfe zu fördern und zu begleiten. Durch Öffentlichkeitsarbeit und persönliche Kontakte zu Kirchengemeinden und zu anderen kirchlichen Körperschaften soll die Wiedereingliederung von Gefangenen sowie Arrestantinnen und Arrestanten als Gemeinschaftsaufgabe bewusst gemacht werden. Die Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. Diakoninnen und Diakone wirken bei der Öffentlichkeitsarbeit der Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige in Gesellschaft und Kirche mit.
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V. Aufsicht und funktionale Zuständigkeiten

  1. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone unterliegen nach den Bestimmungen der jeweiligen Kirchenordnung in der Führung ihres Pfarramtes der Aufsicht des zuständigen Landeskirchenamtes. Im Falle einer kreiskirchlichen Pfarrstelle unterliegen sie der unmittelbaren Aufsicht der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten.
  2. Die Kirchen sind berechtigt, in Absprache mit der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung und nach Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer Aufsicht über die Seelsorge Visitationen in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige durchzuführen. Die Visitationen werden nach der „Visitationsordnung für die mit der Seelsorge an den Strafanstalten in Nordrhein-Westfalen beauftragten Pfarrer“ (KABl. EKiR 1955 S. 113, KABl. EKvW 1955 S. 93) durchgeführt.
  3. Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen wird eine Dekanin oder ein Dekan ernannt, die oder der neben den allgemeinen Dienstaufgaben in der Justizvollzugseinrichtung oder Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige unter anderem folgende Aufgaben erhält: Beratung der Justizvollzugseinrichtungen und der Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige, Anleitung der erstmals in der Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge tätigen Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie deren fachliche Beratung auch vor Ort, Unterstützung bei der Entwicklung seelsorglicher Konzepte, Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige und den kirchlichen Leitungsorganen. Die Dekanin oder der Dekan ist zugleich Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Anstalts- bzw. Einrichtungsleitungen sowie für die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone in Konfliktfällen.
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VI. Organisatorische Voraussetzungen für die Dienstausübung

Die von der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung vorzuhaltenden, zur Dienstausübung nötigen organisatorischen Voraussetzungen sind zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Mitteilungen aller Zugänge von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten evangelischer Konfession unter Bekanntgabe der Personalien und die namentliche Nennung aller Entlassungen,
  2. Gewährung der Einsicht in die Personalakten von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten,
  3. selbstständiger Zugang zu den Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten unter Aushändigung eines Anstalts- bzw. Einrichtungsschlüssels,
  4. Ermöglichung des Kontaktes zwischen Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten und den Pfarrerinnen und Pfarrern bzw. Diakoninnen oder Diakonen, von Seelsorgegesprächen in den Hafträumen und in den Gruppenräumen sowie von Besuchen im Dienstzimmer der Pfarrerin oder des Pfarrers bzw. der Diakonin oder des Diakons,
  5. zeitnahe Information über besondere Vorkommnisse,
  6. Berücksichtigung der Gottesdienste und anderer Veranstaltungen im Veranstaltungsprogramm der Justizvollzugseinrichtungen oder Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige nach Rücksprache mit den Pfarrerinnen und Pfarrern oder Diakoninnen und Diakonen sowie Zulassung und Zuführung der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten zur Teilnahme,
  7. Zuteilung geeigneter Räume für die Veranstaltungen der evangelischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen oder Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige,
  8. Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers einschließlich eines Telefons mit Außenverbindung unter Ausschluss der Speicherung und Überwachung der ein- und ausgehenden Gespräche und soweit technisch möglich der gewählten Rufnummern, um den Schutz des Seelsorgegeheimnisses zu gewährleisten,
  9. Ausschluss der Überwachung der technischen Kommunikationsmittel der Seelsorgenden einschließlich Internetüberwachung zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses,
  10. soweit Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln ausgeübt wird, haben die jeweilige Einrichtung und die in der Seelsorge tätige Person dafür Sorge zu tragen, dass die Vertraulichkeit im höchstmöglichen Maß gewahrt bleibt,
  11. grundsätzlicher Ausschluss der inhaltlichen Postkontrolle bei eingehender und ausgehender Post von internen und externen Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Diakoninnen und Diakonen an bzw. von Gefangene/n, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte/n zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses, wenn die Absenderin oder der Absender zutreffend angegeben wird bzw. die Identität der Absenderin oder des Absenders feststeht,
  12. Bereitstellung ausreichender Mittel zur Deckung der angemessenen Sach- und Personalkosten, z. B. für die Tätigkeit der Organistin bzw. des Organisten, die Vertretung der Seelsorgenden und Portokosten; rechtzeitige Anmeldung des Finanzbedarfs bei der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung wird zwecks Vorbereitung des Haushaltes vorausgesetzt,
  13. Zuteilung von Helferinnen und Helfern aus den Reihen der Gefangenen sowie Arrestantinnen und Arrestanten.
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VII. Einvernehmen und Änderung der Dienstordnung

Bei Schwierigkeiten in der Anwendung oder Auslegung dieser Dienstordnung, die nicht zwischen der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung und den Pfarrerinnen und Pfarrern oder Diakoninnen und Diakonen behoben werden können, werden sich das jeweils zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die jeweilige Landeskirche unverzüglich informieren und versuchen, die Schwierigkeiten einvernehmlich zu beseitigen.
Die Änderung dieser Dienstordnung ist nur in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den zuständigen Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen und den Landeskirchen möglich.
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VIII. Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche in Kraft.
Zugleich tritt die Kirchliche Dienstordnung für die Evangelischen Seelsorgerinnen und Seelsorger an den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 (KABl. 2009 S. 22) außer Kraft.
Detmold, den 23. Mai 2023
Der Landeskirchenrat

Nr. 34Beschluss über die Auflösung der Calvin-Stiftung

vom 21. Juni 2022

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2022 die Auflösung der Calvin-Stiftung - Stiftung zur Förderung des ref. Protestantismus - gemäß § 10 Abs. 1 der Stiftungssatzung beschlossen.
Die Bezirksregierung Detmold hat am 22. Dezember 2022 als Stiftungsbehörde gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 StiftG NRW die Auflösung der Calvin-Stiftung - Stiftung zur Förderung des ref. Protestantismus - zugunsten des Anfall berechtigten „Reformierter Bund e.V.“ genehmigt.
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Detmold, den 21. Juni 2022
Der Landeskirchenrat

Nr. 35Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Lippischen Landeskirche - Zuordnungsverordnung (ZuVo)

vom 15. August 2023

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 15. August 2023 gem. § 12 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Lippischen Landeskirche (Diakoniegesetz – DiakonieG) die folgende Änderung der Zuordnungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Zuordnungsverordnung

Die Zuordnungsverordnung vom 26. August 2008 (Ges. u. VOBl. Bd. 14 S. 228) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 wird das Wort „Richtlinie“ durch das Wort „Verordnung“ ersetzt.
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche e.V. (DWL)“ durch die Wörter „der Verein Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL (Diakonisches Werk) als Werk der Kirche“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
      „Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk endet auch die Zuordnung.“
    3. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Werk“ die Wörter „der Lippischen Landeskirche“ gestrichen.
    4. In Absatz 4 wird sowohl nach den Wörtern „§ 2 dieser“ als auch nach Wörtern „§ 4 dieser“ das Wort „Richtlinie“ durch das Wort „Verordnung“ ersetzt.
    5. Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
    „Bei Wegfall von Zuordnungsvoraussetzungen nach § 4 für die Zuordnungsentscheidung gemäß Absatz 3 Satz 1 kann die Zuordnung aufgehoben werden.“
  3. § 4 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Gleichgestellt sind solche Einrichtungen, die satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer nach dieser Verordnung zugeordneten Einrichtung einen kirchlich-diakonischen Zweck verfolgen oder solche, die ausschließlich Anteile an Trägern kirchlich-diakonische Zwecke verfolgender Einrichtungen halten.“
  2. In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 Satz 3.
  3. Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.
  4. In Absatz 2 wird nach dem Wort „wird“ das Wort „konzeptionell“ eingefügt.
  5. In Absatz 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Werks“ die Wörter „der Lippischen Landeskirche“ gestrichen
  6. In Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort „Kirche“ durch die Wörter „Lippische Landeskirche“ ersetzt.
  7. In Absatz 5 Buchstabe b wird nach den Wörtern „oder der“ das Wort „Evangelischen“ eingefügt.
  8. In Absatz 5 Buchstabe b werden nach dem Wort „Kirche“ die Wörter „von Westfalen“ eingefügt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Detmold, den 15. August 2023
Der Landeskirchenrat

ARBEITSRECHTSREGELUNGEN

Nr. 36Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF

vom 9. August 2023

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Änderung des Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (SEEGP-BAT-KF)

Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – SEEGP-BAT-KF) Anlage 8 zum BAT-KF, der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Berufsgruppe 1. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen wird wie folgt geändert:
1. Fallgruppe 5 wird wie folgt gefasst:
„5. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen9, 10 SE 9“
2. Die Fallgruppen 8 bis 16 werden wie folgt gefasst:
8.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen7 , 8, 9, 10
SE 13
9.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen9, 10
SE 13
10.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen7, 8, 9, 10
SE 15
11.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen9, 10
SE 15
12.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen7, 8, 9, 10
SE 16
13.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen9, 10
SE 16
14.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen7, 8, 9, 10
SE 17
15.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen9, 10
SE 17
16.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen7, 8, 9, 10
SE 18
3. Folgende Anmerkung 10 wird nach Anmerkung 9 angefügt:
„10 Soweit der Betrieb der Einrichtung unabhängig von einer Gruppenzahl für eine maximale Betreuungsplatzzahl zugelassen ist (Betriebserlaubnis ausschließlich nach Platzzahlen), gilt folgende Entsprechung:
Gruppenzahl
Personalgrundausstattung (Personalsockel)
lt. Betriebserlaubnis
zwei Gruppen
mindestens 3,5 Vollzeitäquivalente
drei Gruppen
mindestens 6 Vollzeitäquivalente
vier oder fünf Gruppen
mindestens 9,5 Vollzeitäquivalente
sechs oder sieben Gruppen
mindestens 15 Vollzeitäquivalente
mindestens acht Gruppen
mindestens 20,5 Vollzeitäquivalente
Protokollnotiz zu Anmerkung 10:
Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt fest, dass die Voraussetzung nach Anmerkung 10 ausschließlich für Kindertagesstätten im Bundesland Rheinland-Pfalz ab 1. Juli 2021 gegeben ist.“
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§ 2
Übergangsregelungen

( 1 ) Für Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 5 und 8 bis 16 der Berufsgruppe 1 des SEEGP.BAT-KF,
  1. die am 30. Juni 2021 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das nach dem 1. Juli 2021 fortbesteht oder
  2. deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2023 begründet wurde
und die nach dem bis 30. Juni 2021 geltenden Recht in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind als nach neuem Recht, bestimmt sich das Entgelt für die Dauer der Wahrnehmung der Tätigkeit nach der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe. § 13 Teil C Absatz 4 BAT-KF findet Anwendung.
( 2 ) Absatz 1 gilt für die Zulagenzahlung gemäß § 11 BAT-KF entsprechend.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
Dortmund, 9. August 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 37 Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF –
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF –
1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit

vom 13. September 2023

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§ 1
Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF

Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) Anlage 1 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
  1. Vorbemerkung 1 wird wie folgt gefasst:
    1
    Soweit nach dem jeweiligen landeskirchlichen Recht für die Einstellung in der Gemeinde- und Jugendarbeit oder für die Eingruppierung der Abschluss einer bestimmten Ausbildung oder einer Ergänzungs- oder Aufbauausbildung oder die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit oder der Nachweis eines Qualifizierungsniveaus erforderlich ist, finden die Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung Anwendung. Abschlüsse im Sinne sind solche, die der Ordnung für die gemeindepädagogischen oder diakonischen Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (OgdM) der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechen.
  2. In Berufsgruppe 1.1 „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ wird Anmerkung 2 wie folgt gefasst:
    2
    Werden in der Gemeinde- oder Jugendarbeit ausnahmsweise Mitarbeiterinnen ohne eine der in dieser Berufsgruppe geforderten Ausbildungen eingestellt, erhalten sie die Entgeltgruppe 6.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 13. September 2023 in Kraft.
Dortmund, 13. September 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

WAHLEN

Nr. 38Bestätigung der synodalen Gremien

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Die Personen in den nachfolgenden synodalen Kammern wurden durch den Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2023 bestätigt.
Kammer für Weltmission, Ökumene und Entwicklung
Synode
Pfr. Matthias Altevogt
Karla Gröning
Friedrich-Wilhelm Kruel
Klassen
Pfr. Thorsten Rosenau (Nord)
Heike Albrecht (Ost)
Pfr’in. Stefanie Rieke-Kochsiek (Süd)
Pfr. Hendrik Meier (West)
Pfr. Frank Erichsmeier (Luth.)
Zusätzliche Mitglieder/Kooptierte Mitglieder/Beauftragte/Kontaktpersonen
Vertreter/in der MOE-Beauftragten
(Litauen, Polen, Rumänien, Ungarn N.N.)
Pfr’in. Karin Möller
(Stv.: Pfr. Frank Erichsmeier)
Beauftragte/r für Südafrika
Pfr’in. Stefanie Rieke-Kochsiek
Beauftragte/r für christlich-jüdische Zusammenarbeit
Pfr’in. Bettina Hanke-Postma
Kontaktperson zur ACK
Pfr. Frank Erichsmeier
Kontaktperson zur Norddeutschen Mission
Pfr. Stephan Schmidtpeter
Kontaktperson zur Vereinten Ev. Mission
Pfr. Hendrik Meier
Kooptierte Mitglieder
Jessica Keitel
Pfr’in. Dörte Vollmer
Mahboubeh Jaberi
Jugendkammer
Kammer für öffentliche Verantwortung
Synode
Miriam Graf
Synode
Karla Gröning
Patrick Raese
Marcus Heumann
Karsten Zurheide
Klassen
N.N. (Nord)
Klassen
Pfr. Horst-Dieter Mellies (Nord)
Fabian Rolf (Ost)
Rainer Holste (Ost)
N.N (Süd)
Pfr'in. Martina Wehrmann (Süd)
Axel Schwarze (West)
Heinrich Adriaans (West)
Jutta Schlitzberger (Luth.)
Curt-Christian Petschick (Luth.)
Zusätzliche Mitglieder/Kooptierte Mitglieder
Berufene Mitglieder/Kooptierte Mitglieder
CVJM Kreisverband Lippe
Conny Fastner-Boss
Ev. Militärkirchengemeinde Augustdorf
Pfr. Claus Wagner
EC OWL
N.N.
Beauftragte/r für Frieden und Aktion Sühnezeichen Friedensdienste
Pfr. i. R. Christian Brehme (stv. Vorsitz)
Jugendkonvent
Nia Sann
Beauftragte/r für Umwelt
N.N.
Jugendkonvent
Svenja Bluhm
Kooptierte Mitglieder
Bernd Krähe
Kindergottendienstverband
N.N.
Friedrich-Wilhelm Kruel
Kindergottesdienstverband
(Vertretung)
N.N.
Christiane Nolting
Lippische Landeskirche
André Stitz
MBK
Katja Demma'Indo
Schulkammer
Christiane Meier
Landeskirchenamt
Kirchenrat Thomas Warnke

BERICHTIGUNG

Nr. 39Berichtigung der Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023
zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und
zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen
– Artikel 2

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Die Arbeitsrechtsregelung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom 31. Mai 2023 (Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 2 S. 36) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 2 § 1 wird im Einleitungssatz das Datum „26. April 2023“ durch das Datum „22. März 2023“ ersetzt.

Nr. 40Berichtigung des Kirchengesetzes zur Änderung
des Kirchengesetzes über die Wahlen
zu den Kirchenvorständen (Wahlordnung - WahlO)

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Im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche Band 18 Nr. 2 S. 32 vom 30. Juni 2023 wird in § 10 Buchstabe a nicht Satz 7 sondern Satz 5 geändert.
Detmold, den 5. Juli 2023
Das Landeskirchenamt

BEKANNTMACHUNGEN

Nr. 41Bekanntmachung der zwölften Änderung der Beihilfenverordnung NRW

vom 17. März 2023

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Zwölfte Verordnung
zur Änderung
der Beihilfenverordnung NRW

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 17. März 2023 die zwölfte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW erlassen (GV. NRW 2023 Nr. 10 S. 180).
Sie finden den Text einschl. Anlagen im Internet unter:
https://recht.nrw.de;
dort unter der Kategorie „Verkündungsblätter“ im jeweiligen Jahr.
Sie können das Gesetz- und Verordnungsblatt NRW auch im Landeskirchenamt einsehen.

Nr. 42Statistische Erhebung über das kirchliche Leben (Tabelle II)
nach dem Stand vom 31. Dezember 2022

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PERSONALNACHRICHTEN

Nr. 43Personalnachrichten

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Änderungen im Pfarramt und Wechsel der Landeskirche

Pfarrerin Irene Preuß ist mit Wirkung vom 15. September 2023 die Pfarrstelle II der Ev.-ref. Kirchengemeinde Bad Salzuflen übertragen worden.
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Vorbereitungsdienst

Herr Dr. Onyou Kim ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in den Vorbereitungsdienst übernommen und zum Vikar ernannt worden.
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Ruhestand

Pfarrer Klaus-Dieter Gärtner, zuletzt tätig als Pfarrer zur Erteilung von Ev. Religionsunterricht am Stadtgymnasium Detmold, ist mit Wirkung vom 1. August 2023 in den Ruhestand versetzt worden.
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Verstorbene

Pfarrerin i. R. Sabine Herbrechtsmeier, zuletzt tätig in der Ev.-ref. Kirchengemeinde Barntrup, ist am 27. August 2023 im Alter von 89 Jahren verstorben.
Herausgeber:
Lippische Landeskirche, Landeskirchenamt, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold
Telefon: 05231 - 976 60, Telefax: 05231 - 976 850
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