.
Grafik
####

KIRCHENGESETZE

Nr. 44Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Lippischen Landeskirche und zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zu den Kirchenvorständen

vom 28. November 2023

####
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 27./28. November 2023 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#

Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Lippischen Landeskirche und
zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zu den Kirchenvorständen

#

Artikel 1
Änderung der Verfassung der Lippischen Landeskirche

Artikel 35 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17. Februar 1931 i. d. F. des Kirchengesetzes vom 23. November 1998 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 377) die zuletzt durch Kirchengesetz vom 27. November 2018 geändert wurde (Ges. u. VOBl. Bd. 16 S. 259) wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: in Satz 2 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „22“ ersetzt.
  2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe a wird die Zahl „600“ durch die Ziffer „1000“ ersetzt.
    2. Buchstabe b wird aufgehoben.
    3. Die Buchstaben c bis g werden die Buchstaben b bis f.
    4. In dem neuen Buchstaben b wird die Zahl „10“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
    5. In dem neuen Buchstaben c wird die Zahl „12“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
    6. In dem neuen Buchstaben d wird die Zahl „14“ durch die Zahl „12“ ersetzt.
    7. In dem neuen Buchstaben e wird die Zahl „16“ durch die Zahl „14“ ersetzt.
#

Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zu den Kirchenvorständen

Das Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kirchenvorständen -Wahlordnung- vom 14. Juni 2019 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 2 S. 60) zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zu den Kirchenvorständen vom 17. Juni 2023 (Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 2 S. 37) wird wie folgt geändert:
§ 26 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  1. In Buchstabe a werden die Wörter „bis zu 8“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
  2. In Buchstabe b wird die Zahl „15“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
  3. In Buchstabe c werden die Wörter „16 und mehr“ durch die Wörter „bis zu 13“ ersetzt.
  4. Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:„d) bei 14 und mehr Gewählten = 4 Berufene“
#

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 15. Dezember 2023 in Kraft.
Detmold, den 12. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat

Nr. 45Kirchengesetz über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts
in der Lippischen Landeskirche (Stiftungsgesetz – StiftG)

vom 28. November 2023

####
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 27./28. November 2023 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#

Kirchengesetz über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts
in der Lippischen Landeskirche (Stiftungsgesetz – StiftG)

#

Präambel

Gemäß § 12 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW) obliegt es den Kirchen, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen zur Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen in eigener Verantwortung zu treffen. Für die evangelischen Stiftungen im Bereich der Lippischen Landeskirchen wird daher folgende Stiftungsordnung/folgendes Stiftungsgesetz erlassen:
#

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Stiftungsgesetz gilt für die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen im Sinne des § 11 Stiftungsgesetz NRW, die ihren Sitz im Gebiet der Lippischen Landeskirche haben und gemäß § 12 Abs. 4 Stiftungsgesetz NRW als Evangelische Stiftungen anerkannt sind.
( 2 ) Sie werden als Evangelische Stiftungen anerkannt, wenn Sie dem Auftrag der Kirche und ihrer Diakonie dienen.
#

§ 2
Kirchliche Stiftungsbehörde

( 1 ) Träger der kirchlichen Stiftungsaufsicht ist die Lippische Landeskirche. Soweit nicht anders bestimmt, ist kirchliche Behörde im Sinne des Stiftungsgesetzes NRW und im Sinne dieses Stiftungsgesetzes das Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche.
( 2 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde ist zuständige Stelle im Rahmen des staatlichen Feststellungsverfahrens im Sinne des § 12 Absatz 2 Stiftungsgesetz NRW.
#

§ 3
Kirchliche Aufsicht

( 1 ) Kirchliche Stiftungen unterliegen der Aufsicht der kirchlichen Stiftungsbehörde (Kirchliche Stiftungsaufsicht).
( 2 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde wacht insbesondere darüber, dass die kirchlichen Stiftungen nach Maßgabe des kirchlichen und staatlichen Rechts, des Willens der Stifterin oder des Stifters sowie des Stiftungsgeschäfts und der Satzung der Stiftung einschließlich der Zuordnung zur Kirche verwaltet werden.
( 3 ) Die Zuordnung zur Kirche wird durch die Verfolgung kirchlicher Zwecke oder die Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben und das Maß der institutionellen und personellen Verbindung mit der Kirche einschließlich der kirchlichen Stiftungsaufsicht gewährleistet.
( 4 ) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der staatlichen Stiftungsbehörden bleiben unberührt.
( 5 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde führt die Aufsicht über rechtsfähige kirchliche Stiftungen, die sich dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe angeschlossen haben, mit dessen Unterstützung und Beratung.
#

§ 4
Aufsichtsgrundsätze

( 1 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde hat den bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen der Stifterin oder des Stifters zu beachten. Sie verfolgt ein kirchliches Rechtsaufsichtsverständnis, welches aufgaben-, ressourcen- und risikoorientiert ausgerichtet ist und berät und unterstützt Stifterinnen und Stifter sowie Stiftungen und deren Organe.
( 2 ) Im Rahmen einer gestuften Aufsicht stärkt sie die Selbstständigkeit der Stiftung und die Eigenverantwortlichkeit des Handelns der Organe der Stiftung.
#

§ 5
Unterrichtung

( 1 ) Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten. Darüber hinaus kann sich die kirchliche Stiftungsbehörde jederzeit über alle Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen unterrichten und Berichte anfordern.
( 2 ) Liegen der kirchlichen Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde, kann sie hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen.
( 3 ) Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht kann sie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen.
#

§ 6
Prüfung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der kirchlichen Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung beziehungsweise kaufmännischer Jahresabschluss) mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke (Tätigkeitsbericht) vorzulegen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresabrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung nach Satz 1 verspätet nachgekommen ist. Sie kann auch weitere erläuternde Unterlagen zum Jahresabschluss anfordern.
( 2 ) Wird die Jahresabrechnung einer Stiftung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaft oder eine vergleichbare Stelle (Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer) geprüft, hat sich diese Prüfung insbesondere auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken. Die kirchliche Stiftungsbehörde soll in diesem Fall von einer nochmaligen Prüfung absehen. Sie kann im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen. Die Stiftungsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlich gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Abrechnungen auch für mehrere Jahre zusammenfassen.
( 3 ) Stiftungen, die ihren Auftrag nach Art eines Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wahrnehmen, haben die Jahresrechnung entsprechend Absatz 2 Satz 1 prüfen zu lassen. Bei kleineren Stiftungen oder Förderstiftungen ist eine Prüfung durch eine unabhängige sachkundige Dritte oder einen unabhängigen sachkundigen Dritten ausreichend.
( 4 ) Im Tätigkeitsbericht ist auch auf die Veränderung bei stiftungsgetragenen Einrichtungen sowie auf Chancen und Risiken für das Stiftungsvermögen einzugehen. Wenn der Prüfbericht einen Lagebericht erhält, kann auf den Tätigkeitsbericht verzichtet werden.
( 5 ) § 7 gilt entsprechend.
#

§ 7
Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel

( 1 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem in dem Stiftungsgeschäft oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachten Willen der Stifterin oder des Stifters widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten, angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
( 2 ) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die kirchliche Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten Frist durchgeführt wird.
( 3 ) Kommt die Stiftung oder ein Stiftungsorgan einer Anordnung der kirchlichen Stiftungsbehörde binnen einer von der kirchlichen Stiftungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Anordnung mit Zwangsmitteln unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vollstrecken.
#

§ 8
Abberufung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

( 1 ) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilig untersagen.
( 2 ) Kommt die Stiftung der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen und eine andere Person an dessen Stelle berufen.
( 3 ) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die kirchliche Stiftungsbehörde in dringenden Fällen auf Antrag einer oder eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die kirchliche Stiftungsbehörde ist insbesondere befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere indem die kirchliche Stiftungsbehörde einzelne Organmitglieder mit Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zustehen.
( 4 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann einem von ihr bestellten Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie der Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden Aufgaben dies rechtfertigen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann die Bewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben. Eine solche Vergütung kann in Ausnahmefällen auch von der kirchlichen Stiftungsbehörde getragen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung die Übernahme der Kosten für die Vergütung nicht erlauben. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung derart, dass sie zur Übernahme der Kosten für die Vergütung wieder in der Lage ist, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die von ihr getragene Vergütung ersetzt verlangen.
( 5 ) Reichen die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsbehörde nach diesem Stiftungsgesetz nicht aus, um eine dem Willen der Stifterin oder des Stifters entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen auf Kosten der Stiftung einer Sachwalterin oder einem Sachwalter übertragen. Deren oder dessen Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.
#

§ 9
Geltendmachung von Ansprüchen

Erlangt die kirchliche Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung der Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung. § 8 Abs. 4 S. 3, 4 und 5 gelten entsprechend.
#

§ 10
Zustimmungserfordernis

( 1 ) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Zulegung oder zur Zusammenlegung der Stiftung sowie zur Auflösung der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unbeschadet der staatlichen Genehmigung der schriftlichen Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde. Die Stifterin oder der Stifter ist hierzu nach Möglichkeit anzuhören.
( 2 ) Für die Aufhebung der Stiftung durch die staatliche Stiftungsbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zugleich die Zustimmung im Sinne von § 12 Abs. 4 Stiftungsgesetz NRW.
#

§ 11
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte

( 1 ) Der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit:
  1. die Gründung und die Auflösung von Gesellschaften, der Erwerb und die Veränderung von Beteiligungen daran; ausgenommen sind der Erwerb oder der Verkauf von Beteiligungen an Gesellschaften im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung;
  2. Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken.
( 2 ) Die Genehmigung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) kann die kirchliche Stiftungsbehörde von der Erstreckung aufsichtsrechtlicher Regelungen auf die Gesellschaft abhängig machen.
( 3 ) Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung kann die kirchliche Stiftungsbehörde für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte nach Absatz 1 die Zustimmung bereits im Voraus schriftlich erteilen. Diese Zustimmung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
#

§ 12
Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigung

( 1 ) Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden in das Stiftungsverzeichnis der Lippischen Landeskirche aufgenommen. Es ist kein öffentliches Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
( 2 ) In das Stiftungsverzeichnis sind folgende Angaben über die kirchlichen Stiftungen aufzunehmen:
  1. Name, Sitz und Zweck,
  2. Datum der Entstehung und der Anerkennung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht,
  3. aktuelle Stiftungssatzung,
  4. zuständige staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde,
  5. vertretungsberechtigte Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung,
  6. Namen der Mitglieder der Organe.
( 3 ) Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich über die personelle Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich des Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes und jede Änderung derselben zu unterrichten.
( 4 ) Kirchliche Stiftungen können gemäß § 10 Stiftungsgesetz NRW in das elektronische Stiftungsverzeichnis des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden. Das Einvernehmen der kirchlichen Stiftungsbehörde im Sinne des § 12 Abs. 5 S. 1 Stiftungsgesetz NRW gilt als erteilt.
( 5 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist (Vertretungsbescheinigung).
#

§ 13
Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung zur Anfallberechtigung durch oder aufgrund der Satzung fehlt, an die Lippische Landeskirche. Das Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich möglichst für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
#

§ 14
Rechtsweg

Gegen Maßnahmen der kirchlichen Stiftungsbehörde ist der kirchliche Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren gem. § 18 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland ist vorab durchzuführen.
#

§ 15
Untergesetzliche Regelungen

Die kirchliche Stiftungsbehörde kann die zur Durchführung dieses Stiftungsgesetzes erforderlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen.
#

§ 16
Schriftform

Soweit dieses Stiftungsgesetz keine besondere Form vorsieht, ist Textform ausreichend.
#

§ 17
Evaluation

Die kirchliche Stiftungsbehörde soll fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit einer Überprüfung unterziehen.
#

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Stiftungsgesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche (Stiftungsgesetz – StiftG) vom 22. November 1977 Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 235) außer Kraft.
( 3 ) § 12 Abs. 2 Buchstaben e) und f) sowie Absätze 4 und 5 tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
( 4 ) Dieses Stiftungsgesetz wird im kirchlichen und staatlichen Amtsblatt veröffentlicht.
Detmold, den 12. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat

Nr. 46Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltes der Lippischen
Landeskirche für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 – HG)

vom 28. November 2023

####
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 27./28. November 2023 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#

Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltes der Lippischen
Landeskirche für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 – HG)

#

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahme und Ausgabe auf je
75.325.830,00 EUR
festgestellt.
#

§ 2
Stellenplan

Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der beigefügte Stellenplan verbindlich.
#

§ 3
Deckungsfähigkeit

( 1 ) Die gem. § 73 der Verwaltungsordnung für deckungsfähig erklärten Ausgabemittel sind gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt, soweit nicht besondere Regelungen getroffen wurden.
( 2 ) Bei den Rechtsträgern 1 (Landeskirche Allgemein) und 2 (Gemeindepfarrstellenhaushalt) sind innerhalb der einzelnen Rechtsträger die Personalausgaben für:
  • Dienstbezüge Geistlicher (4210)
  • Dienstbezüge Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienst auf Probe (4210)
  • Dienstbezüge Beamter (4220)
  • Vergütungen (4230)
  • Stellenbeiträge VKPB (4310 und 4320)
  • Beihilfen (4610)
deckungsfähig.
#

§ 4
Zweckbindung von Einnahmen

Die gem. § 74 der Verwaltungsordnung zweckgebundenen Einnahmemittel sind im Haushaltsplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt.
#

§ 5
Übertragbarkeit

( 1 ) Über die gem. § 75 der Verwaltungsordnung mögliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln aus zweckgebundenen Einnahmen wird erst im Rahmen des Rechnungsergebnisses (§ 10) im Einzelfall entschieden.
( 2 ) Bei übertragbaren Ausgabemitteln können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
#

§ 6
Sperrvermerke

Die gem. § 77 der Verwaltungsordnung gesperrten Ausgabemittel sind im Haushalts- und Stellenplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt. Über ihre Freigabe entscheiden der Landeskirchenrat und der Finanzausschuss gemeinsam.
#

§ 7
Über- und außerplanmäßige Ausgaben

( 1 ) Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen gem. § 86 der Verwaltungsordnung nur veranlasst werden, wenn über ihre Deckung entschieden ist.
( 2 ) Für die Entscheidung ist das Landeskirchenamt zuständig, wenn die Ausgaben aufgrund bestehender Rechtsverpflichtungen zu leisten sind und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8600) abgedeckt werden können.
( 3 ) Die Entscheidung des Landeskirchenrates und des Finanzausschusses müssen übereinstimmen, wenn die Ausgaben auf neu einzugehenden Rechtsverpflichtungen beruhen und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9820.00.8600) abgedeckt werden können.
( 4 ) Die Zuständigkeiten gem. Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Mehrausgaben durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle im Haushaltsplan abgedeckt werden sollen.
( 5 ) Sollen Mehrausgaben durch Minderausgaben abgedeckt werden, ist § 73 der Verwaltungsordnung (Deckungsfähigkeit) sinngemäß anzuwenden.
#

§ 8
Betriebsmittelrücklage

( 1 ) Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.
( 2 ) Die Betriebsmittelrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden.
( 3 ) Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
( 4 ) Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so ist sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufzufüllen.
#

§ 9
Ausgleichsrücklage

( 1 ) Um Ausgabeerhöhungen aufgrund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können, ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden.
( 2 ) Die Ausgleichsrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden.
( 3 ) Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
#

§ 10
Rechnungsüberschüsse, -fehlbeträge

Rechnungsüberschüsse und Rechnungsfehlbeträge sind im folgenden Haushaltsjahr abzuwickeln.
#

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Detmold, den 12. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat

Nr. 47Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (3.AG.BVG-EKD ÄndG)

vom 28. November 2023

####

Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung
des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (3.AG.BVG-EKD ÄndG)

#
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 27./28. November 2023 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#

Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Das Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 22. November 2016 (Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 7 S. 134) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. Juni 2021 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 9 S. 346) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Worte „Evangelische Kirche im Rheinland, der“ gestrichen.
    2. In Absatz 2
      i.
      Satz 2 werden die Worte „,in dem die kirchliche Schule liegt“ durch die Worte „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt,
      ii.
      Satz 3 werden die Worte „entsprechend den Regeln der Ersatzschulfinanzierung“ durch die Worte „vom Land Nordrhein-Westfalen“ ersetzt,
    3. In Absatz 3 wird das Wort „Kirchenleitungen“ durch das Wort „Kirchenleitung“ ersetzt,
    4. In Absatz 4 wird das Wort „Kirchenleitungen“ durch das Wort „Kirchenleitung“ ersetzt.
  2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2 werden die Worte: „die nach diesen Bestimmungen vorschriftsmäßig festgesetzte Erfahrungsstufe“ durch die Worte „die dort festgesetzte Erfahrungsstufe, sofern sie auf entsprechender Anwendung von Landesrecht beruht“ ersetzt,
    2. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
  3. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Leistungen,“ die Wörter „Jobrad, Jobticket“ eingefügt,
    2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:
    „(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 kann auf Besoldung und Versorgung für Leistungen im Rahmen einer privaten Entgeltumwandlung für von der Anstellungskörperschaft geleaste Dienstfahrräder, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer oder der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, verzichtet werden. Voraussetzung für die Entgeltumwandlung nach Satz 1, 2. Alternative ist, dass es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne einschließlich Elektrofahrräder im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG (normales (Elektro-)Fahrrad) oder gemäß § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 EStG (Elektrofahrrad>25km/h) handelt. Die Entgeltumwandlung nach Satz 1, 2. Alternative bedarf für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 2 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD) und § 1 des Ausführungsgesetzes der EKiR zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (AG.MVG-EKD) sind, einer für den Bereich der Anstellungskörperschaft abgeschlossenen Dienstvereinbarung.
    (3) Eine Entgeltumwandlung nach Absatz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die von der Anstellungskörperschaft den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
    (4) Einzelheiten regelt die Kirchenleitung beziehungsweise der Landeskirchenrat durch Verordnung.
    (5) Die Kirchenleitung beziehungsweise der Landeskirchenrat kann durch Verordnung Regelungen treffen, die für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln ganz oder teilweise einen Fahrkostenersatz gewähren.“
  4. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden die Worte „Nr. 3 und“ gestrichen
    2. Absatz 1 wird aufgehoben,
    3. Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.
  5. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Nach einer 12-jährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit erhalten sie ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A (Durchstufung).“,
    2. die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
      „(2) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 Satz 2 sind anzurechnen:
      1. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer zur Wahrnehmung eines Auftrages im Sinne von § 5 des früheren Hilfsdienstgesetzes oder § 19 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes der EKU in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung weiter im Hilfsdienst oder Probedienst (Entsendungsdienst) geblieben ist,
      2. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pfarrstellenverwalterin oder Pfarrstellenverwalter nach dem Kirchengesetz über das Amt der Predigerin oder des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen oder als Gemeindemissionarin oder Gemeindemissionar in der Evangelischen Kirche im Rheinland ein Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erhalten hat,
      3. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst oder als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit während einer Beurlaubung im kirchlichen Interesse einen hauptberuflichen (mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden) pfarramtlichen Dienst wahrgenommen hat,
      4. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer einen pfarramtlichen Dienst als Inhaber einer Pfarrstelle in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen hat.
      5. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst gemäß Art. 32 der Kirchenordnung mit der vollen Versorgung einer Pfarrstelle beauftragt gewesen ist.
      (3) Nicht als Dienstzeiten im Sinne von Absatz 1 gelten Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Freistellung, eines Wartestands oder eines Ruhestands. Abweichend von Satz 1 sind anzurechnen:
      1. Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes während einer Beurlaubung im kirchlichen Interesse oder einer Freistellung aus dienstlichen Gründen
      2. Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes nach § 85 Absatz 2 oder § 94 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG-EKD),
      3. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zur Dauer von drei Jahren für jedes Kind, höchstens aber sechs Jahre.
      (4) Der Anspruch auf Anhebung des Grundgehalts nach Absatz 1 Satz 2 ruht, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben ist. Dies gilt entsprechend, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist. Die Zeit des Ruhens wird auf die Dienstzeit zur Anhebung des Grundgehalts nach Absatz 1 nicht angerechnet,
      1. wenn das Disziplinarverfahren zur Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Dienst führt,
      2. wenn das Dienstverhältnis zur Vermeidung oder Erledigung des Disziplinar- oder Amtsenthebungsverfahrens durch Entlassung oder Ausscheiden endet,
      3. wenn das Dienstverhältnis infolge des Lehrbeanstandungsverfahrens durch Ausscheiden endet.“,
    3. Absatz 5 wird aufgehoben,
    4. Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
      „(5) Superintendentinnen und Superintendenten sowie Assessorinnen und Assessoren erhalten während der Dauer ihres Amtes eine das Grundgehalt ergänzende Ephoralzulage, deren Höhe sich aus der Anlage ergibt. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Zulagen nach Satz 1 gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.“
    5. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6,
    6. Der bisherige Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      i.
      Absatz 8 wird Absatz 7,
      ii.
      die bisherigen Sätze 1 und 2 werden gestrichen,
      iii.
      die Satzbezeichnung drei wird gestrichen,
      iiii.
      In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter „in der Evangelischen Kirche von Westfalen regelt die“ durch das Wort „Die“ ersetzt und nach dem Wort „Kirchenleitung“ werden die Wörter „beziehungsweise der Landeskirchenrat“ eingefügt,
    7. der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8,
    8. der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und die Wörter „können die Landeskirchen je für ihren Bereich“ werden durch die Wörter „beziehungsweise des Landeskirchenrats“ ersetzt.
  6. § 11 wird aufgehoben.
  7. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“ die Wörter „vom Ersten des Monats an, in dem die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wirksam wird,“ eingefügt,
    2. Satz 2 wird aufgehoben.
  8. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird aufgehoben,
    2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
  9. In § 15 Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „für den Bereich der evangelischen Kirche von Westfalen“ gestrichen.
  10. § 21 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Am 1. Januar 2025 vorhandene Pfarrerinnen und Pfarrer im aktiven Dienst, die die Voraussetzungen des § 8 zur Durchstufung erfüllen werden mit Inkrafttreten des Gesetzes in die Besoldungsgruppe A 14 durchgestuft. Ändert sich die Besoldung von Pfarrerinnen und Pfarrer durch das Gesetz zur Wiedereinführung der Durchstufung, findet auf diese Änderung § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) keine Anwendung. Am 1. Januar 2025 vorhandene Ruhegehaltsempfänger werden nicht rückwirkend durchgestuft.“,
    2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben,
    3. Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 3 bis 5.
  11. § 25 wird aufgehoben.
  12. Die bisherige Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
    „Ephoralzulage (§ 8 Absatz 5 AG.BVG-EKD)
    In der Evangelischen Kirche von Westfalen:
    Die Ephoralzulage ist eine Zulage zur Regelpfarrbesoldung. In großen Kirchenkreisen (mehr als 100.000 Gemeindeglieder) beträgt die Höhe der Ephoralzulage:
    1. für Superintendentinnen und Superintendenten:
      Differenz zwischen Regelpfarrbesoldung und Besoldungsgruppe A 16
    2. für Assesorinnen und Assessoren:
      Differenz zwischen Regelpfarrbesoldung und Besoldungsgruppe A 15
    In den übrigen Kirchenkreisen beträgt die Höhe der Ephoralzulage:
    1. für Superintendentinnen und Superintendenten:
      Differenz zwischen Regelpfarrbesoldung und Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich hälftiger Differenz zwischen Besoldungsgruppe A 15 und A 16.
    2. für Assesorinnen und Assessoren:
      Differenz zwischen Regelpfarrbesoldung und Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich hälftiger Differenz zwischen Besoldungsgruppe A 14 und A 15.
    Die ständig stellvertretenden Superintendentinnen und Superintendenten nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b Kirchenkreisleitungsgesetz erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrags zur Besoldungsgruppe A 16 in der jeweiligen Stufe. Stellen Superintendentinnen und Superintendenten sowie Assessorinnen und Assessoren im Rahmen von Strukturveränderungen ihr Amt zur Verfügung, so kann die Kirchenleitung bei Feststellung kirchlichen Interesses bestimmen, dass ihnen die Ephoralzulage bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit fortgezahlt wird. Änderungen der Gemeindegliederzahl während der Amtszeit haben keine Auswirkung auf die Ephoralzulage.
    In der Lippischen Landeskirche:
    Die Zulage für die Superintendentinnen und die Superintendenten beträgt monatlich 438,86 Euro.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Detmold, den 12. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat

Nr. 48Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über
die Besetzung der Pfarrstellen in der Lippischen Landeskirche
(Pfarrstellenbesetzungsgesetz – PfStBesG)

vom 28. November 2023

####
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 27./28. November 2023 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#

Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besetzung der Pfarrstellen
in der Lippischen Landeskirche (Pfarrstellenbesetzungsgesetz – PfStBesG)

#

§ 1
Änderung des § 12 PfStBesG

§ 12 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wird wie folgt geändert:
  1. aus dem bisherigen Absatz 4 wird Absatz 5.
  2. als Absatz 4 wird der Passus: „Sofern nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl steht, erfolgt lediglich ein Wahlgang.“ neu hinzugefügt.
#

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
Detmold, den 12. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat

BESCHLÜSSE

Nr. 49Beschluss zur Festsetzung des Kirchensteuerhebesatzes für das Steuerjahr 2024

vom 28. November 2023

####
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 27./28. November 2023 nachfolgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekanntgegeben wird:
#

§ 1

( 1 ) Auf Grund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Kirchensteuerordnung/KiStO vom 22. September 2000 (KABl. EKiR S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges. u. VOBl. LLK 2000 Bd. 12 Nr. 7 S. 96) zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung/ sechste gesetzesvertretende Verordnung/sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344), vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VOBl. LLK Bd. 15 Nr. 9 S. 359), werden in der Lippischen Landeskirche im Steuerjahr 2024 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe a) der Kirchensteuerordnung/KiStO in Höhe von 9 v.H. festgesetzt.
( 2 ) Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
  1. Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a, 37b Einkommensteuergesetz
  2. Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz
von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 I S. 773) Gebrauch macht.
#

§ 2

Auf Grund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Kirchensteuerordnung/KiStO vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung/sechste gesetzesvertretende Verordnung/sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344) vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VOBl. LLK 2014 Bd. 15 Nr. 9 S. 359), wird in der Lippischen Landeskirche im Steuerjahr 2024 das besondere Kirchgeld gem. § 6 Absatz 1 Ziff. 5 der Kirchensteuerordnung/KiStO gemäß folgender Tabelle festgesetzt:
Stufe
Bemessungsgrundlage
(zu versteuerndes Einkommen
gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO)
Besonderes
Kirchgeld
1
40.000 - 47.499 €
96 €
2
47.500 - 59.999 €
156 €
3
60.000 - 72.499 €
276 €
4
72.500 - 84.999 €
396 €
5
85.000 - 97.499 €
540 €
6
97.500 - 109.999 €
696 €
7
110.000 - 134.999 €
840 €
8
135.000 - 159.999 €
1.200 €
9
160.000 - 184.999 €
1.560 €
10
185.000 - 209.999 €
1.860 €
11
210.000 - 259.999 €
2.220 €
12
260.000 - 309.999 €
2.940 €
13
ab 310.000 €
3.600 €
#

§ 3

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2024 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.
#

§ 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Detmold, den 12. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat

Nr. 50Pfarramtliche Verbindung der Pfarrstellen
der evangelisch-reformierten Kirchengemeinden
Stapelage-Müssen und Kachtenhausen

vom 27. November 2023

####
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 27./28. November 2023 den folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekanntgegeben wird:
#

§ 1

Die Pfarrstellen der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Stapelage-Müssen und die Pfarrstelle der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Kachtenhausen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 verbunden.
#

§ 2

Die Besetzung der Pfarrstelle wird von den Kirchenvorständen beider Kirchengemeinden nach den Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vorgenommen. Bis zum Freiwerden einer der beiden Stellen wird ein Dienstumfang von zusätzlich 25 % vergeben.
#

§ 3

Die gemeinsame Besetzung der Pfarrstelle bzw. Pfarrstellen in den Kirchengemeinden Stapelage-Müssen und Kachtenhausen erfolgt bei Freiwerden einer der bestehenden Pfarrstellen. Diese Regelung gilt vorbehaltlich der Zustimmung des Kirchenvorstands der Kirchengemeinde Kachtenhausen zur bestehenden Besetzung der Pfarrstellen.
#

§ 4

Der Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Detmold, den 12. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat

Nr. 51Prüfung der Jahresrechnung 2022 und Entlastung des Landeskirchenrates

vom 27. November 2023

####
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 27./28. November 2023 den Schlussbericht gemäß § 8 Abs. 4 der Rechnungsprüfungsordnung entgegengenommen und dem Landeskirchenrat für das Rechnungsjahr 2022 Entlastung erteilt.
Detmold, den 12. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat

SATZUNGEN

Nr. 52Änderung der Satzung des Fördervereins Diakonie
in der Lippischen Landeskirche e. V.

vom 14. Juni 2023

####
Die Mitgliederversammlung des Fördervereins Diakonie in der Lippischen Landeskirche e. V. hat in ihrer Sitzung am 14. Juni 2023 eine Änderung der Satzung des Fördervereins Diakonie in der Lippischen Landeskirche e. V. beschlossen. Nachfolgend geben wir den vollständigen aktuellen Satzungstext in der geltenden Fassung bekannt:
Satzung
des Diakonischen Werkes
der Lippischen Landeskirche e.V.
- jetzt: Förderverein Diakonie in der Lippischen Landeskirche -
vom 9. Oktober 2002
(Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 13 S. 351)
geändert durch Beschluss vom 7. Juni 2006
(Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 1 S. 36),
geändert durch Beschluss vom 15. November 2010
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 2 S. 108)
berichtigt mit geändertem Wortlaut im
Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 5 S. 246
geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2013
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 7 S. 288)
#
„Einer trage des andern Last, so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen.“, Galater 6,2
Im Jahr 1908 wurde in Detmold der Landesverein für Innere Mission gegründet. Er setzte sich die Aufgabe, in enger Verbindung mit der Lippischen Landeskirche, die bereits vorhandenen Einrichtungen der Inneren Mission zu fördern und auf eine Vertiefung und Erweiterung des diakonisch-missionarischen Arbeit im Bereich der Lippischen Landeskirche bedacht zu sein.
Im Jahre 1945 wurde das Hilfswerk der Lippischen Landeskirche ins Leben gerufen mit dem Ziel, die besonderen durch den zweiten Weltkrieg hervorgerufenen Nöte zu lindern und den diakonischen Auftrag in den Gemeinden erneut ins Bewusstsein zu bringen.
Innere Mission und Hilfswerk haben sich zur besseren Erfüllung des von ihnen wahrgenommenen Auftrags im Jahre 1966 zum Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Lippischen Landeskirche e. V. zusammengeschlossen.
Nachdem der Verein im Jahre 2014 die Erfüllung seiner praktischen diakonischen Aufgaben auf das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – danach Diakonisches Werk Westfalen-Lippe e. V., jetzt Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe (RWL) übertragen hat, gibt sich der Verein nunmehr den Namen
Förderverein Diakonie in der Lippischen Landeskirche e. V.
und nachfolgende Satzung.
Die Satzung wird nach der Eintragung und jeder nachfolgenden Änderung im Vereinsregister im Gesetz und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche veröffentlicht.
#

§ 1
Rechtsform, Sitz und Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz im Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche, Leopoldstr. 27, 32756 Detmold. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Mittel des Vereins dürfen nach Abzug der Vereinskosten nur für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die selber diakonische Angebote unterhalten. Diese können zweckgebundenen Zuwendungen für die Durchführung dieser diakonischen Angebote erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins Diakonie in der Lippischen Landeskirche e. V. keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 6 ) Soweit Mitglieder ehrenamtlich tätig werden, haben sie Anspruch auf den Ersatz von Auslagen. Verzichten ehrenamtlich Mitarbeitende auf Auslagenersatz, so ist ihnen die Ausstellung einer Spendenquittung anzubieten.
#

§ 2
Aufgabe und Zweck

( 1 ) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der diakonischen Arbeit in der Lippischen Landeskirche, ihrer Kirchengemeinden und der ihr zugeordneten diakonischen Einrichtungen, sowie die Unterstützung des Diakonischen Werkes Rheinland Westfalen Lippe.
( 2 ) Es handelt sich um einen Mittelbeschaffungsverein. Der Satzungszweck wird in erster Linie verwirklicht durch Zurverfügungstellung von Beiträgen und Spenden. Hierfür kümmert sich der Verein u. a. gemeinsam mit den lippischen Kirchengemeinden um die Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung der Diakonie-Sammlungen im Bereich der Lippischen Landeskirche.
( 3 ) Im Rahmen der Zweckerreichung strebt der Verein eine enge Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe an.
#

§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied kann jede natürliche und volljährige Person werden. Mitglieder können auch juristische Personen, insbesondere
  1. Kirchengemeinden sowie Verbände von Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche
  2. andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Diakoniegemeinschaften, Einrichtungen, Anstalten und Werke ungeachtet ihrer Rechtsform
  3. Freikirchliche Träger diakonisch-missionarischer Arbeit werden.
( 2 ) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
( 3 ) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand.
( 4 ) Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Austritt
  2. Tod
  3. Ausschluss.
( 5 ) Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
( 6 ) Der Ausschluss kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins nachweislich zuwiderhandelt oder wenn das Mitglied trotz mehrfacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages bis zum Ablauf des Kalenderjahres in Rückstand bleibt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Beschwerde an den Vorstand zu, die innerhalb von einem Monat nach dem Empfang der Ausschlussmitteilung bei dem Vorstand einzureichen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
#

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen benennen jeweils einen Vertreter für die Wahrnehmung der Mitgliedsrechte in der Mitgliederversammlung.
( 2 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag zu zahlen.
( 3 ) Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig und wird im Wege der Lastschrift eingezogen.
#

§ 5
Organe

( 1 ) Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand.
#

§ 6
Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht nach dieser Satzung vom Vorstand zu regeln sind.
#

§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Kalenderjahr
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  3. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfung
  4. Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen
  6. Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Mitgliederausschluss
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
#

§ 8
Durchführung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag sind Zweck und Gründe für die Einberufung anzugeben.
( 2 ) Der Anwesenheit steht einer Zuschaltung durch Telefon oder Video gleich, sofern die Mitglieder jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.
( 3 ) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und in der Regel digital durch den Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
( 5 ) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine Mitgliederversammlung mit dem Ziel, den Verein aufzulösen, muss als wichtigen Punkt der Tagesordnung die Auflösung und die damit zusammenhängenden Beschlüsse zum Gegenstand haben.
( 6 ) Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern der Mitgliederversammlung nach Fertigstellung, spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung in der Regel digital zugestellt. Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss zu genehmigen.
#

§ 9
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Schriftführer, der gleichzeitig den Vorsitzenden vertritt
  3. dem Kassenwart.
( 2 ) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
( 3 ) Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer einer Synodalperiode der Lippischen Landeskirche gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können sowohl natürliche Personen, die selbst Mitglied des Vereins sind, also auch Vertreter von Mitgliedern, die juristische Personen sind, gewählt werden. Mitglieder des Vorstandes müssen in das Amt einer / eines Kirchenältesten wählbar sein; Art. 27 Satz 2 der Verfassung der Lippischen Landeskirche findet keine Anwendung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder dem Verlust der Wählbarkeit in den Kirchenvorstand endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Gleiches gilt, sofern ein Mitglied nach § 4 Abs. 1 S. 2 einen neuen Vertreter für die Mitgliederversammlung benennt. Die Wahl erfolgt nach der Konstituierung der neuen Synode.
( 4 ) Der Vorstand regelt die Geschäfte des Vereins zwischen zwei Mitgliederversammlungen, sofern sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes, Erstellung der Jahresrechnung bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Beschlussfassung über die Vergabe von Vereinsmitteln für diakonische Zwecke nach dieser Satzung
  7. Allgemeine Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
( 5 ) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Angabe einer Tagesordnung unter Einhaltung einer Wochenfrist einberufen werden.
( 6 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
#

§ 10
Datenschutz

Die Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß § 30 Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKD) wird in der Anwendung des Datenschutzes der Lippischen Landeskirche gewährleistet.
#

§ 11
Finanzierung des Vereins

Die Einnahmen des Vereins bestehen vor allem aus den Beiträgen der Mitglieder und aus Spenden.
#

§ 12
Rechnungsprüfung

Die vom Vorstand zum 31. März des Folgejahres zu erstellende Jahresrechnung ist mitsamt entsprechenden Belegen einmal jährlich im Vorfeld der Mitgliederversammlung dem Rechnungsprüfungsamt der Lippischen Landeskirche zur Prüfung vorzulegen.
#

§ 13
Auflösung des Vereins

( 1 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindestiftung Lippe. Eine andere Verwendung des Vermögens als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken ist unzulässig.
( 2 ) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
( 3 ) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
#

§ 14
Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine zukünftige satzungsmäßige Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die satzungsgebenden Organe nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, sowie sie den Punkt bedacht hätten.
#

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der am 13. Juni 2013 unter V 0310 beim Amtsgericht Detmold eingetragenen Satzung des Fördervereins Diakonie in der Lippischen Landeskirche e. V.
Detmold, 14. Juni 2023
Vorstand des
Fördervereins Diakonie in der Lippischen Landeskirche e. V.
Dr. Bartolt Haase
Matthias Neuper
Bärbel Janssen
(1. Vorsitzender)
(2. Vorsitzender)
(Kassenwartin)

WAHLEN/BESTÄTIGUNGEN

Nr. 53Ersatzwahl in den Synodalvorstand

####
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 27./28. November 2023 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekanntgegeben wird:
#
Die Landessynode wählt Frau Bianca Rolf als erste Stellvertreterin der zweiten Beisitzerin für die restliche Amtszeit der 38. ordentlichen Landessynode in den Synodalvorstand.
Detmold, den 12. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat

Nr. 54Ersatzwahl in den Finanzausschuss

####
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 27./28. November 2023 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekanntgegeben wird:
#
Die Landessynode wählt Herrn Heinrich Adriaans für die restliche Amtszeit der 38. ordentlichen Landessynode in den Finanzausschuss.
Detmold, den 12. Dezember 2023
Der Landeskirchenrat

BEKANNTMACHUNGEN

Nr. 55Bekanntmachung der dreizehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

vom 10. Juli 2023

####

Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 10. Juli 2023 die dreizehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW erlassen (GV. NRW 2023 Nr. 23 S. 1016).
Sie finden den Text einschl. Anlagen im Internet unter:
https://recht.nrw.de;
dort unter der Kategorie „Verkündungsblätter“ im jeweiligen Jahr.
Sie können das Gesetz- und Verordnungsblatt NRW auch im Landeskirchenamt einsehen.

Nr. 56Bekanntmachung der vierzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

vom 15. September 2023

####

Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 17. März 2023 die vierzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW erlassen (GV. NRW 2023 Nr. 28 S. 1128).
Sie finden den Text einschl. Anlagen im Internet unter:
https://recht.nrw.de;
dort unter der Kategorie „Verkündungsblätter“ im jeweiligen Jahr.
Sie können das Gesetz- und Verordnungsblatt NRW auch im Landeskirchenamt einsehen.

Nr. 57Änderung der Beihilfenverordnung NRW

vom 25. März 2022

####
Nachstehend geben wir die Artikel 5 und 8 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften bekannt.
#

Gesetz
zur Anpassung der Alimentation von Familien
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

#

Artikel 1 bis 4

[...]
#

Artikel 5
Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Auf Grund des § 75 Absatz 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 12a wird wie folgt gefasst:
    㤠12a
    Kostendämpfungspauschale
    Eine Kostendämpfungspauschale nach § 75 Absatz 6 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben. Die von der Kostendämpfungspauschale in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ausgenommenen Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen für die Krankenversicherung nach § 75 Absatz 6 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Höhe von monatlich 12,50 Euro.“
  2. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Eigenbehalte nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 3 sowie § 4 Absatz 2 Buchstabe c sind nur in Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 zu berücksichtigen.“
    2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und Kostendämpfungspauschale“ gestrichen.
  3. Dem § 17a wird folgender Absatz 14 angefügt:
    „(14) Die Regelung des Artikels 5 Nummer 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 388) gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Rechnung gestellt werden. § 12a in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt weiterhin für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2022 in Rechnung gestellt wurden. Die Regelung des Artikels 5 Nummer 1 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften gilt für Zuschüsse zu Beiträgen, mit denen Krankenversicherungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2021 finanziert werden. Die Regelungen des Artikels 5 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen.“
#

Artikel 6 und 7

[...]
#

Artikel 8
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Artikel 6 Nummer 2, Nummer 4 und Artikel 7 Nummer 2 treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.
( 3 ) Artikel 6 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 und Artikel 7 Nummer 1 und Nummer 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Düsseldorf, 25. März 2022
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wüst
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Stamp
Der Minister des Innern
zugleich für den Minister der Justiz
sowie für die Ministerin für Verkehr
und für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Reul
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
zugleich für den Minister der Finanzen
Prof. Dr. Pinkwart
Die Ministerin für Schule und Bildung
Gebauer
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
sowie für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Heinen-Esser
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Pfeiffer-Poensgen
GV. NRW. 2022 S. 389

PERSONALNACHRICHTEN

Nr. 58Personalnachrichten

####

Vokationen 2023

Im Jahr 2023 erhielten folgende Lehrerinnen und Lehrer auf Beschluss des Lippischen Landeskirchenamtes die Vokation (kirchliche Lehrerlaubnis für das Fach Evangelische Religionslehre an Schulen). Der Vokation geht eine Fach- oder Zusatzausbildung in Evangelischer Religion und die Teilnahme an einem Vokationskursus voraus:
  1. Frau Vera Dörksen, Oerlinghausen
  2. Frau Gianna Francis, Herford
  3. Frau Vera Graf, Lemgo
  4. Frau Sandra Großecappenberg, Blomberg
  5. Frau Fabienne Jansen, Paderborn
  6. Frau Katharina Kemper, Detmold
  7. Herrn Jens Wolfgang Matthes, Halle
  8. Frau Lisa Nienhaus, Lage
  9. Frau Jasna Plate, Horn-Bad Meinberg
  10. Herrn Justin Ulmer, Lage.
#

Aus dem Landeskirchenamt

Frau Vera Brakemeier ist am 31. August 2023 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Brakemeier tritt in den Ruhestand und war im Diakoniereferat tätig.
Frau Svenja Brinkmeier ist zum 1. September 2023 unbefristet bei der Lippischen Landeskirche eingestellt worden. Frau Brinkmeier ist als Sozialarbeiterin in der diakonischen Beratung tätig.
Herr Stephan Bugert ist zum 1. November 2023 unbefristet bei der Lippischen Landeskirche eingestellt worden. Herr Bugert ist als Ingenieur für Versorgungstechnik und Zukunftsenergie/Klimaschutz tätig.
Frau Antje Halle ist am 30. September aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Halle war in dem Referat Diakonie u. Ökumene/Bildungsreferat tätig.
Herr Tim Haeger ist zum 1. August 2023 bei der Lippischen Landeskirche unbefristet eingestellt worden. Herr Haeger ist in dem Bereich Haushalt/Finanzen tätig.
Frau Mária Hanzová ist zum 1. Dezember 2023 unbefristet eingestellt worden. Frau Hanzová ist als Organistin in Klinikum Detmold tätig.
Frau Antje Jebens ist zum 31. Juli 2023 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Jebens war im Beratungszentrum in dem Bereich Schwangerenberatung/Eltern mit Säuglingen u. Kindern tätig.
Frau Sabine Kenter ist zum 30. November aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Kenter war im Bereich Ökumene tätig.
Herr Jens Kersting ist zum 30. September aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Herr Kersting war im Beratungszentrum im Bereich Ehe-, Familien- u. Lebensberatung tätig.
Frau Stephanie Koch ist zum 1. Oktober 2023 unbefristet bei der Lippischen Landeskirche eingestellt worden. Frau Koch ist im Bildungsreferat als Multiplikatorin "sexualisierte Gewalt" tätig.
Frau Miriam Krumm ist zum 1. Oktober 2023 befristet bei der Lippischen Landeskirche eingestellt worden. Frau Krumm ist als Medienproduzentin im Bereich "Klimaschutz" tätig.
Frau Heike Lux ist am 30. Juni 2023 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Lux war im Reinigungsdienst tätig.
Frau Ulrike Sander ist zum 31. Oktober 2023 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Sander tritt in den Ruhestand und war im Sachgebiet Finanzen tätig.
Frau Dietlinde Stöppler ist am 28. Februar 2023 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Stöppler war in der Verwaltungsbibliothek tätig.
Herr Henrik Tebbe ist am 30. Juni 2023 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Herr Tebbe war im Sachgebiet IT tätig.
Frau Anja Tennstedt ist zum 1. August 2023 unbefristet bei der Lippischen Landeskirche eingestellt worden. Frau Tennstedt ist im Beratungszentrum in dem Bereich Ehe-, Familien- u. Lebensberatung tätig.
Frau Sonja Zomer ist zum 1. August 2023 bei der Lippischen Landeskirche als Verwaltungsmitarbeiterin unbefristet eingestellt worden. Frau Zomer ist im Meldewesen tätig.
#

Änderungen im Pfarramt und Wechsel der Landeskirche

Pfarrerin Renate Kersten ist mit Wirkung vom 1. November 2023 die Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde Lage übertragen worden.
#

Ruhestand

Pfarrer Richard Krause, zuletzt Inhaber der Pfarrstelle I der Ev.-luth. Kirchengemeinde Lage, ist mit Wirkung vom 1. November 2023 in den Ruhestand versetzt worden.
#

Verstorben

Herr Rainer Saak ist am 29. November 2023 im Alter von 69 Jahren verstorben. Herr Saak war bis zum Eintritt in den Ruhestand zum 31. März 2018 bei der Lippischen Landeskirche als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig.
Herausgeber:
Lippische Landeskirche, Landeskirchenamt, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold
Telefon: 05231 - 976 60, Telefax: 05231 - 976 850
E-Mail: lka@Lippische-Landeskirche.de
Bankverbindung: Bank für Kirche und Diakonie
IBAN: DE 52 3506 0190 2009 5070 38 BIC: GENODED1DKD
Redaktion:
Thomas Fritzensmeier, Telefon: 05231 - 976 750
E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de
Layout und Abon-
nentenverwaltung:
Manuela Junker, Telefon: 05231 - 976 874
E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de
Druck:
Hausdruckerei des Landeskirchenamtes, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold