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Anordnung
zum Parochialrecht
der Lippischen Landeskirche

vom 22. November 1982

(Ges. u. VOBl. Bd. 7 Nr. 15 S. 248)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Anordnung
zum Parochialrecht
der Lippischen Landeskirche
13. März 2007
Ziffer 3 Abs. 2
wird aufgehoben
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Die Lippische Landeskirche als Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland steht auf dem Boden der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland, wie sie am 13. Juli 1948 in Eisenach beschlossen und von der Lippischen Landessynode ausdrücklich am 17. August 1948 bejaht worden ist (Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 65).
Ihre Kirchengemeinden lassen in Lehre, Leben und Ordnung ihr Bekenntnis in der gegliederten Einheit der Landeskirche wirksam werden (Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17. Februar 1931 – Ges. u. VOBl. Bd. 3 S. 1 –).
Durch die in der Folgezeit mehrfach abgeänderte landesherrliche Verordnung, die Regelung der evangelisch-protestantischen Parochialverhältnisse betreffend, vom 7. Oktober 1857 (letzte Fassung vom 6. März 1930 – Ges. u. VOBl. Bd. 2 S. 351 –) wurde das Zusammenwirken der evangelisch-reformierten und der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden des ehemaligen Landes Lippe geordnet.
Seither sind, u. a. als Folge des politischen Geschehens, durch den Zuzug evangelischer Christen aus bekenntnismäßig anders geordneten Gebieten Veränderungen in der bekenntnismäßigen Zusammensetzung der Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche entstanden.
In Berücksichtigung dieser Tatsachen hat die lutherische Klasse im Jahr 1963 erklärt: „Aus freiwilliger Entschließung, zur praktischen Erprobung, ohne Rechtsverzicht auf die ihnen seit 1854 zustehenden Parochialrechte, begrenzen die evangelisch-lutherischen Gemeinden die Bezirke, innerhalb derer ihre Pfarrer zur pastoralen Betreuung ihrer Gemeindemitglieder verpflichtet sind. Sie erklären sich hierzu bereit aus Gründen brüderlicher Rücksichtnahme, aus der Erkenntnis, dass die vorhandenen kirchlichen Arbeitskräfte eine solche Begrenzung wünschenswert machen, und in der Erwartung, dass Synode und Kirchenleitung tatsächlichen Veränderungen durch Gründung von Pfarrstellen und Gemeinden Rechnung tragen. Außerhalb der Begrenzung soll die Parochialpflicht ruhen, sofern nicht besondere Wünsche an den lutherischen Pfarrer herangetragen werden.“
Aufgrund dieser Erklärung hat die 23. ordentliche Landessynode eine Anordnung zur verbindlichen Anwendung des geltenden Parochialrechtes beschlossen, die nunmehr aufgrund des § 2 Abs. 3 Parochialgesetz vom 23. November 1982 in folgender Fassung gilt.
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1.

( 1 ) In einem Verzeichnis sind die Gebiete festgelegt, in denen
  1. eine ev.-ref. und ev.-luth. Kirchengemeinde das Parochialrecht ausüben,
  2. das lutherische Parochialrecht ruht,
  3. das reformierte Parochialrecht ruht.
Das Verzeichnis ist Bestandteil dieser Anordnung.
( 2 ) Notwendige Änderungen des Verzeichnisses bezüglich der Zuordnung der Gebiete nach Abs. 1 werden vom Landeskirchenrat im Benehmen mit den betroffenen Kirchengemeinden und den zuständigen Klassenvorständen verfügt und im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben. Diese Verfahrensregelung gilt entsprechend für die nachträgliche Aufnahme von erläuternden Anmerkungen zu den im Verzeichnis aufgeführten einzelnen Gebieten.
( 3 ) Besondere Vereinbarungen zwischen Kirchenvorständen über die Ausübung ihrer derzeitigen Parochialrechte bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrates, der zuvor die zuständigen Klassenvorstände zu hören hat.
( 4 ) Über die Neueinrichtung von Stätten kirchlicher Verkündigung entscheidet der Landeskirchenrat nach Anhörung der beteiligten Kirchengemeinden und der zuständigen Klassenvorstände. Hierdurch notwendig werdende Ergänzungen der erläuternden Anmerkungen zum Verzeichnis werden im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben.
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2.

( 1 ) In Kirchengemeinden nach Ziff. 1 Abs. 1 a) werden zuziehende Kirchenmitglieder mit der Konfessionsbezeichnung „ev.“ durch das Landeskirchenamt zunächst gem. § 2 des Parochialgesetzes zugeordnet, über die parochialrechtlichen Verhältnisse informiert und gebeten, falls sie mit dieser Zuordnung nicht einverstanden sind, ihre Zugehörigkeit zu der anderen Kirchengemeinde des Wohnsitzes innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt des Informationsschreibens zu erklären.
( 2 ) Gibt ein zugezogenes Kirchenmitglied mit der Konfessionsbezeichnung „ev.“ innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Erklärung ab, so verbleibt es bei der aufgrund des § 2 Parochialgesetz vorgenommenen Zuordnung, ohne dass das Kirchenmitglied das Recht verliert, sich später anders zu entscheiden.
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3.

Durch die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird ein etwaiger anderer Bekenntnisstand nicht aufgehoben.
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4.

In Zweifelsfällen oder bei gegensätzlichen Auffassungen über die parochiale Zuordnung, die von den zuständigen Superintendenten und auch dem Landeskirchenamt nicht behoben werden können, entscheidet der Landeskirchenrat endgültig.