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Geltungszeitraum von: 26.03.2003

Geltungszeitraum bis: 30.06.2016

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die in das
Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten
der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen

vom 21. Juni 1985, in der Fassung vom 26. März 2003

(ABl. EKD 2003 S. 129)

Nach Beschlussfassung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. März 2002 und der von der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland am 26. März 2003 erteilten Zustimmung wird die Verordnung über die in das Gemeindeverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder und ihrer Familienangehörigen neu bekannt gegeben. Sie tritt mit dem Datum der Bekanntmachung an die Stelle der bisherigen Fassung vom 13. Dezember 1994 (ABl. EKD 1995 S. 16).
Hannover, den 3. April 2003
Evangelische Kirche in Deutschland
– Kirchenamt –
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Anlage

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Verordnung
über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten
der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 21. Juni 1985
in der Fassung vom 6. Dezember 2002
Vom 26. März 2003
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 368)

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das Kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird mit Zustimmung der Kirchenkonferenz verordnet:
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§ 1

Das Gemeindegliederverzeichnis muss vorsehen, dass folgende personenbezogene Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund) aufgenommen werden können.
Abschnitt 1
Meldedaten des Kirchenmitgliedes
1.1
Familiennamen
1.2
Geburtsname
1.3
Vorname
1.4
früherer Name
1.5
Doktorgrad
1.6
Ordensname/Künstlername
1.7
Geburtsdatum
1.8
Geburtsort
1.9
Geschlecht
1.10
Staatsangehörigkeit (en)
1.11
Gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen
1.12
Tag des Ein- und Auszugs
1.13
Familienstand
1.14
Religionszugehörigkeit
1.15
Stellung in der Familie (Ehepartnerin oder -partner, Kind, Lebenspartnerin oder -partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
1.16
Datum der Eheschließung
1.17
Datum der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
1.18
Datum der Beendigung der Ehe
1.19
Datum der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
1.20
Übermittlungssperren
1.21
Sterbetag
1.22
Sterbeort
Abschnitt 2
Daten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner) des Kirchenmitglieds, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
2.1
Familiennamen
2.2
Geburtsname
2.3
Vornamen
2.4
frühere Namen
2.5
Doktorgrad
2.6
Künstlername
2.7
Geburtsdatum
2.8
Geschlecht
2.9
Staatsangehörigkeiten
2.10
gegenwärtige Anschrift
2.11
Familienstand
2.12
Religionszugehörigkeit
2.13
Stellung in der Familie (Ehepartnerin oder -partner, Kind, Lebenspartnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
2.14
Übermittlungssperren
2.15
Sterbetag
Abschnitt 3
Kirchliche Daten des Kirchenmitgliedes
3.1
Taufdatum (einschließlich Erwachsenentaufe)
3.2
Taufort
3.3
Konfession bei der Taufe
3.4
Taufspruch (Bibelstelle)
3.5
Datum der Wiederaufnahme in die Kirche
3.6
Ort der Wiederaufnahme in die Kirche
3.7
Konfession vor der Wiederaufnahme in die Kirche
3.8
Datum des Übertritts in die Kirche
3.10
Konfession vor dem Übertritt in die Kirche
3.11
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.12
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.13
Konfirmationsdatum
3.14
Konfirmationsort
3.15
Konfirmationsspruch (Bibelstelle)
3.16
Firmungsdatum
3.17
Firmungsort
3.18
Datum der kirchlichen Trauung
3.19
Ort der kirchlichen Trauung
3.20
Konfession bei der kirchlichen Trauung
3.21
Trauspruch (Bibelstelle), Dispens
3.22
Datum der kirchlichen Bestattung
3.23
Ort der kirchlichen Bestattung
3.24
Kirchliche Wahlausschließungsgründe
3.25
Kirchliche Ämter und Funktionen
3.26
Verteilbezirk
3.27
Telefonnummern (Telefonbucheintrag)
Abschnitt 4
Kirchliche Daten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner) des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
4.1
Taufdatum
4.2
Taufort
4.3
Konfession bei der Taufe
4.4
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.5
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.6
Konfirmationsdatum
4.7
Firmungsdatum
4.8
Datum der kirchlichen Trauung
4.9
Konfession bei der kirchlichen Trauung
4.10
Datum der kirchlichen Bestattung
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§ 2

Das Gemeindegliederverzeichnis darf im automatischen Verfahren mithilfe von Ordnungsmerkmalen geführt werden. Es darf keine Aufzeichnungen persönlicher oder seelsorgerlicher Art enthalten, die in Ausübung des Seelsorgeauftrages erhoben worden sind (Seelsorgedaten). Die Daten des § 1 Abschnitt 3 Nrn. 3.25 bis 3.27 werden nicht in den Datenaustausch gemäß § 17 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft einbezogen.
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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Zur vorstehenden Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass die Gliedkirchen, soweit erforderlich, weitere Angaben über diesen Datenkatalog hinaus (z. B. Beruf, Haushaltsvorstand) in ihre Gemeindgliederverzeichnisse aufnehmen können.
Detmold, den 22. Juli 2005
Das Landeskirchenamt