.

Geltungszeitraum von: 01.01.1978

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Kirchengesetz
über rechtsfähige evangelische Stiftungen des
privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche
(Stiftungsgesetz – StiftG)

vom 22. November 1977

(Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 235)

Die 26. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 22. November 1977 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche
(Stiftungsgesetz – StiftG. LK)
4. Juni 1996
Ges. u. VOBl. Bd. 11 Nr. 4 S.103
§ 2 Abs. 1 u. Abs. 2
neu gefasst
2
Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche
(Stiftungsgesetz – StiftG. LK)
25. November 1997
Ges. u. VOBl. Bd. 11 Nr. 9 S. 270
§ 8 Abs. 5
geändert
3
Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche
(Stiftungsgesetz – StiftG. LK)
13. Juni 2008
§ 1 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 4
geändert
neu gefasst
4
Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche
(Stiftungsgesetz – StiftG. LK)
16.Juni 2015
§ 1 Abs. 4
§ 1 Abs. 5
§ 1 Abs. 4 (bisher)
§ 1 Abs. 6
neu eingefügt
neu eingefügt
wird zu Abs. 6
geändert
####

§ 1

( 1 ) Für die rechtsfähigen evangelischen Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche gilt das „Kirchengesetz über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des privaten Rechts der Ev. Kirche von Westfalen“ (Stiftungsgesetz – StiftG EKvW) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Der Wortlaut des westfälischen Kirchengesetzes ist im Gesetz und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
( 3 ) Änderungen des westfälischen Kirchengesetzes haben Landeskirchenrat und Rechts- und Innenausschuss daraufhin zu prüfen, ob sie für den Bereich der Lippischen Landeskirche von Bedeutung sind oder nicht. Bedeutsame Änderungen sind der Landessynode zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob die Änderungen auch für den Bereich der Lippischen Landeskirche Gültigkeit behalten sollen.
( 4 ) Abweichend von § 10 Stiftungsgesetz EKvW ist die Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden der Lippische Landeskirche (Verwaltungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
( 5 ) Abweichend von § 11 Abs. 1 Stiftungsgesetz EKvW werden die anerkannten Evangelischen Stiftungen in das Stiftungsverzeichnis der Lippischen Landeskirche aufgenommen.
( 6 ) Den Widerspruchsbescheid nach § 12 Abs. 1 S. 2 Stiftungsgesetz EKvW erlässt abweichend von § 12 Abs. 2 S. 3 Stiftungsgesetz EKvW der Landeskirchenrat. Zuständig für Klagen gegen den Widerspruchsbescheid ist abweichend von § 12 Abs. 3 S. 1 Stiftungsgesetz EKvW das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#

§ 2

( 1 ) Die Anerkennung ev. Stiftungen und deren Aufhebung erfolgen durch den Landeskirchenrat; im Übrigen ist das Landeskirchenamt zuständig.
( 2 ) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Landeskirchenrat.
#

§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.