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Geltungszeitraum von: 29.11.1995

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Satzung der Stiftung „Eben-Ezer“ in Lemgo

„Eben-Ezer“ in Lemgo wurde im Jahre 1862 von dem Lehrer Simon August Topehlen „zur Aufnahme und Pflege geistig Schwacher und Fallsüchtiger“ gegründet. Durch eine Verordnung des Fürstlich-Lippischen Cabinetts-Ministeriums in Detmold vom 14. Juni 1871 wurden „Eben-Ezer“ die Rechte einer juristischen Person verliehen.
Wandlungen in der Rechtsauffassung und Gesellschaft haben seitdem Überarbeitungen der Satzung erforderlich gemacht, während das diakonische Anliegen des Gründers bewahrt worden ist und auch weiterhin bewahrt bleiben soll.
Um die Satzung an die Gesamtentwicklungen der Einrichtung anzupassen, hat das Kuratorium der Stiftung am 29.11.1995 folgende Neufassung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Eben-Ezer“. Sie ist eine rechtsfähige evangelische Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Lemgo. Sie ist von der Lippischen Landeskirche aufgrund von § 1 des Kirchengesetzes vom 22. November 1977 über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche mit Beschluss des Landeskirchenrates vom 22. Mai 1979 als evangelische Stiftung anerkannt.
  2. Die Stiftung ist als evangelische Einrichtung dem Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche und durch dieses dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 2
Gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zweck

1.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.
Zweck der Stiftung ist das diakonische Hilfehandeln an hilfsbedürftigen Menschen, schwerpunktmäßig in den Bereichen der Behindertenhilfe und hier im Sinne des Stifterwillens besonders für Menschen mit geistiger Behinderung.
Der Dienst der Stiftung soll entsprechend dem Namen „Eben-Ezer“ – „Stein der Hilfe Gottes“ – im Gehorsam gegen die Hl. Schrift Alten und Neuen Testaments getan werden.
4.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Fürsorge für geistig behinderte Menschen aller Altersstufen. Zu diesem Zweck schafft und unterhält die Stiftung Wohnplätze, Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten, Einrichtungen der Therapie, der Heil- und Sonderpädagogik, der Pflege und Förderung sowie ein kirchliches Zentrum.
  2. andere Einrichtungen in der Trägerschaft der Stiftung, die der helfenden Begleitung für behinderte Menschen und für Menschen in sozialen, leiblichen und seelischen Notlagen dienen, ferner Einrichtungen der Erziehung und Bildung.
5.
Die Stiftung ist zu allen der Verwirklichung ihres Zwecks dienenden Maßnahmen und Geschäften berechtigt, soweit dadurch nicht die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verletzt werden. Die Übernahme neuer Arbeitsbereiche oder die Aufgabe bisheriger Arbeitsbereiche bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates gem. § 7 Abs. 6.
Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihres Satzungsauftrages anderer Unternehmen bedienen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten. Dazu ist jeweils die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich.
6.
Die Stiftung ist ein Werk der Diakonie. Ihre Aufgabe ist es, in ihren Einrichtungen mit allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen als Zeugnis christlichen Glaubens Menschen zu helfen. Für alle Einrichtungen, für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stiftung ist dieser diakonische Auftrag der Kirche verpflichtend. Die leitenden Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sollen der Evangelischen Kirche angehören, sie müssen einer der in den Arbeitsgemeinschaften christlicher Kirchen in Deutschland zusammengeschlossenen Kirchen angehören. Die anderen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sollten einer dieser Kirchen angehören.
7.
Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Qualifizierung und fachliche Begleitung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen.
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§ 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen setzt sich zusammen aus:
    • Grundeigentum einschließlich Gebäuden
    • Einnahmen aus Pflegegeldern
    • Einnahmen aus Spenden
    • Einnahmen aus sonstigen Zahlungen für Sach- oder Dienstleistungen
    • Zuwendungen Dritter.
Dieses Vermögen ist für die gemeinnützigen Zwecke gebunden und entweder laufend hierfür zu verwenden oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Die Begründung neuer Fonds zur Aufnahme neuer Aufgaben kann durch den Vorstand beschlossen werden.
  1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, soweit sie dazu bestimmt sind.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und sonstiger Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen, soweit sie diesem Vermögen nicht zugeführt werden, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mitglieder des Aufsichtsrates und andere Personen, die ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben Anspruch auf ihre Auslagen, die auch pauschaliert werden können.
  4. Mitgliedern des Aufsichtsrates können Einzelvergütungen für ihre berufliche Tätigkeit, soweit sie vom Vorstand aufgrund besonderer Verträge in Anspruch genommen wird, gezahlt werden. Alle Verträge mit Mitgliedern des Aufsichtsrates und mit von diesen beherrschten Firmen wie auch anderen ihnen im Sinne des Körperschaftssteuerrechts nahe stehenden Personen bedürfen der Einwilligung des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin. Dauerverträge oder generelle Ermächtigungen in Bezug auf den vorstehend bezeichneten Personenkreis bedürfen der Einwilligung des Aufsichtsrates. Der/die Betroffene wirkt bei der Abstimmung hierüber nicht mit.
  5. Zuwendungen von Vermögensvorteilen oder Anteile aus den Erträgnissen des Vermögens der Stiftung dürfen Mitgliedern der Organe als solchen nicht gewährt werden.
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§ 5
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:
  1. der Aufsichtsrat der Stiftung Eben-Ezer
  2. der Vorstand der Stiftung Eben-Ezer.
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§ 6
Zusammensetzung des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus sieben ehrenamtlich tätigen Mitgliedern evangelischen Bekenntnisses.
  2. Zum Aufsichtsrat gehören:
    1. kraft Amtes:
      der Landesdiakoniepfarrer/die Landesdiakoniepfarrerin der Lippischen Landeskirche
    2. kraft Delegation:
      ein vom Landeskirchenrat möglichst aus seiner Mitte zu wählendes Mitglied
    3. weitere 5 Mitglieder, die durch den gesamten Aufsichtsrat kooptiert werden.
    Mit einer Dreiviertelmehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder kann ein Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der in § 6 Abs. 2 c bezeichneten Mitglieder abberufen werden. Der/die Betroffene hat kein Stimmrecht.
Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 6 Abs. 2 c beträgt 8 Jahre. Im Einzelfall kann eine kürzere Amtszeit festgelegt werden. Wiederwahl ist möglich.
Ein Aufsichtsratsmitglied nach § 6 Abs. 2 c scheidet aus:
  • mit Beendigung der Amtszeit
  • spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres
  • durch Niederlegung des Amtes oder Tod
  • durch Abberufung.
In der Zusammensetzung des Aufsichtsrates sollten in angemessener Weise neben den Verbindungen zu Kirche und Diakonie die Zusammenarbeit mit Repräsentanten/ Repräsentantinnen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens sowie fachliche Beratungsmöglichkeiten des Vorstandes zum Ausdruck kommen.
Der Vorstand kann dem Aufsichtsrat Vorschläge für die Zuwahl (Kooptation) unterbreiten. Das Wahlverfahren wird durch die Wahlordnung gem. § 8 Abs. 10 geregelt.
3.
Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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§ 7
Aufgaben des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat stellt den Stiftungswillen sicher und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes. Er nimmt zugleich die Stiftungsaufsicht im Sinne von § 8 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 22. November 1977 über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche wahr, soweit das Landeskirchenamt gemäß § 8 seine eigene Stiftungsaufsicht für ruhend erklärt.
  2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und regelt deren Anstellungsbedingungen. Er ist auch für ihre Abberufung und die Kündigung der Anstellungsverträge zuständig.
  3. Der Aufsichtsrat verabschiedet die vom Vorstand vorzulegende jährliche Finanz- und Investitionsplanung.
  4. Der Aufsichtsrat bestellt jährlich den Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer.
  5. Der Aufsichtsrat genehmigt die Jahresrechnungslegung, welche mit einem Bericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen ist und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
  6. Die Übernahme neuer Arbeitsbereiche oder die Aufgabe bisheriger Arbeitsbereiche bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates mit einer Mehrheit von 2/3 seiner satzungsgemäß vorgesehenen Mitglieder.
  7. Der Aufsichtsrat entscheidet auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstandes über Satzungsänderungen gem. § 12 oder über die etwaige Auflösung der Stiftung gemäß § 13.
  8. Der Aufsichtsrat erlässt und ändert die Geschäftsanweisung für den Vorstand, in der Zustimmungserfordernisse und allgemeine Regelungen enthalten sind.
  9. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften sowie den Vermögensstand der Stiftung einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
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§ 8
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und den Stellvertreter/die Stellvertreterin. Die Wahl gilt jeweils für die Dauer von acht Jahren. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Aufsichtsrates mindestens viermal im Jahr ein oder dann, wenn mindestens zwei Mitglieder es beantragen.
    Die Einladung muss mindestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstag unter Angabe der Tagesordnung abgesandt werden.
    In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. Die Eilbedürftigkeit ist in der Sitzung zu bestätigen.
  3. Über die Verhandlungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen. Der Schriftführer/Die Schriftführerin ist von dem/der Vorsitzenden zu bestellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn zwei Wochen nach Zusendung keine schriftlichen Einwendungen erhoben worden sind.
  4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    Ist der Aufsichtsrat in einer Sitzung nicht beschlussfähig, so kann eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung frühestens nach einer Woche einberufen werden, wobei der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 7 beschlussfähig ist, sofern hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
  5. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht ausdrücklich im Einzelfall beschließt, seine Beratungen in Abwesenheit von Vorstandsmitgliedern vornehmen zu wollen.
  6. In besonderen Fällen – jedoch nicht in solchen, bei denen es gemäß § 12 und § 13 einer Dreiviertelmehrheit oder einer Zweidrittelmehrheit bedarf – kann der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin außerhalb von Sitzungen schriftliche, telegrafische oder fernmündliche Beschlussfassungen veranlassen. In diesen Fällen ist stets Einstimmigkeit über das Verfahren erforderlich. Die Zustimmung dazu muss innerhalb von 10 Tagen nach der Aufforderung bei dem/der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin schriftlich nachgereicht werden. Für die Abstimmung gelten die vorgesehenen Regelungen. Ein Protokoll des/der Vorsitzenden über das Ergebnis der Beschlussfassung ist unverzüglich zu erstellen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mindestens jedoch mit der Zustimmung von 3 Mitgliedern, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
    Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Der Aufsichtsrat kann weitere Regelungen zur Geschäftsordnung selbst festsetzen. Er kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, deren Aufgaben und Befugnisse er regelt.
  9. Alle Kenntnisse, die ein Aufsichtsratsmitglied als solches erhält, sind geheimhaltungsbedürftig, sofern der Aufsichtsrat nicht etwas anderes unter Beachtung der Interessen der Stiftung beschließt.
  10. Wahlverfahren werden in einer von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam aufzustellenden Wahlordnung geregelt.
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§ 9
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandssprecher/der Vorstandssprecherin und einem weiteren Vorstandsmitglied.
    Der Vorstandssprecher/die Vorstandssprecherin wird vom Aufsichtsrat bestellt und muss ordinierter Geistlicher/ordinierte Geistliche in einer der Gliedkirchen der EKD sein.
    Das andere Vorstandsmitglied soll über eine kaufmännische Qualifikation verfügen und Mitglied in einer der Gliedkirchen der EKD sein.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl aller Aufsichtsratsmitglieder gewählt.
  3. Die Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis sind die Geschäftsführungsbefugnisse in der Geschäftsanweisung gemäß § 7 Abs. 8 zu regeln.
    Rechtsverbindliche Erklärungen werden unter dem Namen „Stiftung Eben-Ezer – Der Vorstand“ unterzeichnet.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens oder Handelns für Dritte) befreit.
  5. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Einstimmigkeit. Ist diese nicht zu erzielen, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt und verpflichtet, dem Aufsichtsrat schriftlich begründete Beschlussvorschläge zur Entscheidung vorzulegen.
  6. Die Wahlzeit der Mitgliedschaft im Vorstand beträgt 8 Jahre. Im Einzelfall kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit festgelegt werden. Wiederwahl ist möglich, ebenso die jederzeitige Abberufung. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Regelungen des Dienstvertrages.
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet die Stiftung und nimmt alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit sie nicht ausdrücklich dem Aufsichtsrat vorbehalten sind. Er trägt die Gesamtverantwortung und ist weisungsbefugt gegenüber den Leitern/Leiterinnen der Bereiche und den Dienststellenleitern/Dienststellenleiterinnen unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit für ihre Teilbereiche.
  2. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrates vor und führt die Beschlüsse des Aufsichtsrates aus.
  3. Der Sprecher/die Sprecherin des Vorstandes repräsentiert die Stiftung nach außen, in seiner/ihrer Vertretung nimmt das andere Vorstandsmitglied diese Aufgabe wahr.
  4. Der Vorstand beruft als ein Beratungs- und Informationsgremium eine Konferenz leitender Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ein, für die der Vorstand eine Geschäftsordnung erlässt, die dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu geben ist.
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§ 11
Arbeitsweise des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird nach Bedarf – in der Regel mindestens einmal monatlich – vom Vorstandssprecher/von der Vorstandssprecherin einberufen.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Niederschrift festgehalten.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat mit allen Vorgängen vertraut zu machen, die einer Beteiligung des Aufsichtsrates bedürfen.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
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§ 12
Änderungen des Stiftungszweckes und Satzungsänderungen

Ein Beschluss über die Änderung des Stiftungszweckes bedarf der Mehrheit von drei Viertel der satzungsgemäß vorgesehenen Mitglieder des Aufsichtsrates. Im Übrigen bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsgemäß vorgesehenen Mitglieder des Aufsichtsrates.
Die Änderungen des Stiftungszweckes und Satzungsänderungen bedürfen der Einwilligung der landeskirchlichen Stiftungsaufsicht und der Einwilligung der Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde.
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§ 13
Auflösung der Stiftung

Der Aufsichtsrat kann die Auflösung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der satzungsgemäß vorgesehenen Mitglieder, der vorherigen Zustimmung durch die Stiftungsaufsichtsbehörden sowie der Anzeige beim Finanzamt.
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§ 14
Vermögensanfall

Bei Auflösung fällt das Vermögen der Stiftung an das Diakonische Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Lippischen Landeskirche e.V. Dieses hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden.
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§ 15
Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde

Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Lippische Landeskirchenamt Detmold.
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§ 16
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
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§ 17
Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine zukünftige satzungsmäßige Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die satzungsgebenden Organe nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, soweit sie den Punkt bedacht hätten.
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§ 18
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die landeskirchliche Stiftungsaufsicht und die Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Fassung vom 18. März 1992 außer Kraft.
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§ 19
Übergangsbestimmungen

  1. Das gemäß der Stiftungssatzung vom 18.03.1992 gewählte Kuratorium nimmt bis zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates die Aufgaben des Aufsichtsrates wahr.
  2. Der bisherige Vorstand und die bisherige Geschäftsführung nehmen ihre Aufgaben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes wahr.
  3. Das Kuratorium bestellt im Einvernehmen mit dem bisherigen Vorstand unverzüglich nach Inkrafttreten der Satzung die Vorstandsmitglieder gemäß § 9.
  4. Das Kuratorium wählt unverzüglich nach Inkrafttreten der Satzung die Aufsichtsratsmitglieder nach § 6 Abs. 2c und zwar mit versetzten Amtszeiten von 8, 7, 6, 5, 4 Jahren.
Das Kuratorium und der Vorstand