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Gesetz, die Bildung und Verwaltung eines allgemeinen Kirchenvermögens für die evangelische Kirche des Landes, die Veranlagung von Kirchensteuem und die Stellung der Kirche dem Staate gegenüber betreffend,

vom 12. September 1877

(GS. für das Fürstenthum Lippe, Neunter Band, S. 80)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen NW (§ 20 Aufhebungsvorschriften)
17. Juni 2003
§ 8 Ziffer 6
aufgehoben
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Von Gottes Gnaden Wir, Günther Friedrich Woldemar, regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg u. u. erlassen über die Bildung und Verwaltungg eines allgemeinen Kirchenvermögens für die evangelische Kirche des Landes, die Veranlagung von Kirchensteuem und die Stellung der Kirche dem Staate gegenüber mit Zustimmung des Landtags nachfolgende Bestimmungen:
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§ 1

Die in der Synodal-Ordnung vom heutigen Tage bestimmten Synodalorgane üben die ihnen nach den folgenden §§ zustehenden Rechte nach Maßgabe dieses Gesetzes, so lange in der Zusammensetzung der Landes-Synode das Zahlenverhältnis von höchstens drei geistlichen zu vier weltlichen Mitgliedern aufrecht erhalten bleibt; (§ 2 der Synodal-Ordnung).
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§ 2

Die bisher aus der Landkasse und der Generalkasse über die Revenuen von eingezogenen Klöstern und Stiftungen an die Consistorialkasse abgeführten, für die Zukunft vom 1. Januar k. J. an auf den Betrag von 50.000 M. festgestellten Zuschüsse bilden das zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Landes dienende allgemeine Kirchenvermögen, dessen Verwaltung Unserem Consistorium unter der Controle der Landessynode zusteht. Insbesondere ist die Festsetzung des kirchlichen Haushalts an die Zustimmung der Landessynode gebunden; (§ 7 der Synodal-Ordnung).
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§ 3

Die sonst zur Bestreitung der allgemeinen kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel sind innerhalb der in den folgenden §§ gezogenen Grenzen durch Veranlagung einer Kirchensteuer zu beschaffen, über welche auf Grund der darüber landesherrlicher Seits gemachten Vorlage die Landessynode zu beschließen hat; (§ 7 der Syn.-Ordn.).
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§ 4

Die Gesamtsumme der für landeskirchliche Zwecke zu beschließenden Umlagen darf ein Simplum der Klassen- und Einkommen-Steuer der zur evangelischen Landeskirche gehörigen Bevölkerung nicht übersteigen. Umlagen, welche diesen Betrag überschreiten, bedürfen der Bestätigung durch ein Staatsgesetz. Dasselbe gilt, wenn Kirchengesetze eine Belastung der Gemeinden zu Gemeindezwecken verordnen oder zur Folge haben.
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§ 5

Die Kirchensteuem tragen den Character der öffentlichen Steuern, sie genießen daher denselben Vorzug wie diese im Concurse, und sind von den Landes-Steuerkassen einzuziehen.
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§ 6

Die evangelische Kirche ordnet und verwaltet, unbeschadet der Rechte des Staates, ihre Angelegenheiten unter der Oberaufsicht des Cabinets-Ministeriums selbstständig.
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§ 7

Insbesondere steht den Staatsbehörden zu:
  1. Die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechterhaltung der äußeren kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften;
  2. die Regelung der streitigen Kirchen-, Pfarr- und Küstereibausachen sowie die Vollstreckung der einstweiligen Entscheidungen in diesen Sachen;
  3. die Mitwirkung bei der Veränderung bestehender, sowie bei der Bildung neuer Pfarrbezirke.
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§ 8

Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit auch in Zukunft der Genehmigung der staaflichen Aufsichtsbehörde in allen Beziehungen, in welchen das bisher der Fall gewesen ist, insbesondere in folgenden Fällen:
  1. bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigenthum; sowie bei der Veräußerung oder Verpfändung von Zehnten, Grundrenten und anderen Vermögens-Objecten;
  2. bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
  3. bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zu vorübergehender Aushülfe dienen und aus der laufenden Einnahme derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet werden können;
  4. bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen;
  5. bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder andere Kirchendiener bestimmter Gebäude;
  6. (aufgehoben);
  7. bei der Veranstaltung von Hauscollecten;
  8. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu andern als den bestimmungsmäßigen Zwecken.
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§ 9

Die Staatsaufsichtsbehörde ist berechtigt, von der kirchlichen Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen, zu diesem Behuf die Etats und Rechnungen einzufordern, sowie außerordentliche Revisionen vorzunehmen und auf Abstellung der etwa gefundenen Gesetzeswidrigkeiten durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel zu dringen.
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§10

Kirchliche Gesetze und Verordnungen sind nur soweit rechtsgültig, als sie mit einem Staatsgesetz nicht in Widerspruch stehen.