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Kirchengesetz
über die Anstaltskirchengemeinden
in der Lippischen Landeskirche
– Anstaltskirchengemeindegesetz –

vom 26. November 1996

(Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 159)

Die 31. ordentliche Landessynode hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verfassung der Landeskirche folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Im Bereich einer kirchlichen Anstalt kann im Einvernehmen mit deren Vorstand durch Beschluss der Landessynode eine Anstaltskirchengemeinde errichtet werden.
( 2 ) Sie kann nur errichtet werden, wenn in der Anstalt mindestens ein Pfarrer/eine Pfarrerin hauptamtlich mit vollem Dienstumfang benötigt wird und der Dienst der Verkündigung und Seelsorge an den Gemeindegliedern der Anstalt die Errichtung rechtfertigt.
( 3 ) Die Errichtung setzt weiterhin voraus, dass die Mitglieder des Vorstandes der Anstalt Pfarrer/Pfarrerinnen oder Gemeindeglieder sind, die in der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Kirchenältesten/zur Kirchenältesten gewählt werden können.
( 4 ) Die beteiligten Gemeindeglieder, die Kirchenältesten der beteiligten Kirchengemeinden und die beteiligten Klassenvorstände sind vorher zu hören.
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§ 2

( 1 ) Der Landeskirchenrat bestimmt nach Anhörung der Beteiligten die örtliche Umgrenzung des Bereiches der Anstaltskirchengemeinde.
( 2 ) Zu der Anstaltskirchengemeinde gehören alle Mitglieder der Landeskirche, die im Bereich der Anstaltskirchengemeinde ihren Wohnsitz haben. Mit der Errichtung der Anstaltskirchengemeinde scheiden sie aus ihrer bisherigen Kirchengemeinde aus. Im Übrigen gilt die Verordnung vom 14. Dezember 1994 über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen.
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§ 3

Über die Errichtung weiterer Pfarrstellen entscheidet gem. der Verfassung der Landeskirche die Landessynode nach Antrag des Vorstandes der Anstalt und nach Anhörung der Klassenvorstände der betroffenen Klassen und nach Zustimmung der Gemeindevertretung der Anstaltskirchengemeinde.
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§ 4

Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Anstaltskirchengemeinde werden vom Vorstand der Anstalt im Benehmen mit der Gemeindevertretung gewählt und vom Landeskirchenrat berufen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes vom 23. November 1976 über die Besetzung der Pfarrstellen in der Lippischen Landeskirche – Pfarrstellenbesetzungsgesetz – insbesondere § 24 Abs. 2 analog (Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 112) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 5

Für die Pfarrer/Pfarrerinnen findet das in der Lippischen Landeskirche geltende Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht Anwendung. Soweit hier dem Kirchenvorstand Aufgaben zugewiesen sind, werden sie durch den Vorstand der Anstalt nach Anhörung der Gemeindevertretung wahrgenommen.
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§ 6

( 1 ) In jeder Anstaltskirchengemeinde ist eine Gemeindevertretung zu bilden. Sie dient der Erfüllung des gottesdienstlichen und diakonischen Auftrags der Anstaltskirchengemeinde. Die Gemeindevertretung handelt selbstständig, soweit nicht die Satzung der Anstalt oder andere rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen.
( 2 ) Die Bildung der Gemeindevertretung und die Zahl ihrer Mitglieder sowie ihr Aufgabenbereich werden durch eine Satzung der Anstaltskirchengemeinde geregelt. Sie wird vom Vorstand erlassen und bedarf der Genehmigung durch den Landeskirchenrat.
( 3 ) Die Satzung der Anstaltskirchengemeinde bestimmt insbesondere, welche der im geltenden Recht der Lippischen Landeskirche genannten Aufgaben der Gemeindevertretung übertragen werden. Dabei soll sich der Verantwortungsbereich der Gemeindevertretung an den Aufgaben eines Kirchenvorstandes orientieren. Die Gemeindevertretung trägt die Verantwortung für die Verwaltung des Budget, das für die Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben nach den in der Anstalt geltenden Bestimmungen aufgestellt und bewirtschaftet wird.
( 4 ) Soweit Aufgaben, die nach dem geltenden Recht dem Kirchenvorstand übertragen sind, der Gemeindevertretung nicht übertragen werden oder übertragen werden können, werden sie durch den Vorstand der Anstalt wahrgenommen.
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§ 7

( 1 ) Für die Wahl und Amtsdauer der Gemeindevertretung gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes vom 22. November 1994 über die Wahlen zu den Kirchenvorständen – Wahlordnung – (Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 447) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend, soweit die Satzung der Anstaltskirchengemeinde keine anderen Bestimmungen enthält.
( 2 ) Die Gemeindevertretung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal vierteljährlich einzuberufen.
( 3 ) Die Satzung regelt den Vorsitz und die Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung.
( 4 ) Die Gemeindevertretung kann zu ihrer Beratung und Unterstützung einen Gemeindebeirat berufen und Ausschüsse bilden. Es ist nicht erforderlich, dass deren Mitglieder im Bereich der Anstaltskirchengemeinde wohnen.
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§ 8

Die Entsendung der Pfarrer/Pfarrerinnen und Gemeindeglieder der Anstaltskirchengemeinde zu den Klassentagen richtet sich nach den Bestimmungen des geltenden Rechts der Lippischen Landeskirche.
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§ 9

( 1 ) Soweit die Bestimmungen des Finanzausgleiches nicht angewandt werden können, bedarf es einer besonderen Vereinbarung zwischen der Anstalt und der Landeskirche.
( 2 ) Für die Verwaltung des Vermögens, der Einnahmen und Ausgaben der Anstaltskirchengemeinde finden die Bestimmungen der Verwaltungsordnung entsprechende Anwendung.
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§ 10

Die Kirchen und gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räume, die im Eigentum der Anstaltskirchengemeinde stehen, unterstehen der kirchlichen Aufsicht gemäß den Bestimmungen des geltenden Rechts der Lippischen Landeskirche.
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§ 11

In der Anstaltskirchengemeinde sind Kirchenbücher nach den in der Lippischen Landeskirche geltenden Bestimmungen zu führen.
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§ 12

( 1 ) Für die bestehenden Anstaltskirchengemeinden ist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß §§ 6, 7 eine Satzung für ihre Gemeindevertretungen zu beschließen; diese sind danach zu bilden.
( 2 ) Im Übrigen bleibt die Ordnung der bestehenden Anstaltskirchengemeinden, soweit sie ihre Errichtung als Anstaltskirchengemeinde betrifft, unberührt.
( 3 ) Künftige Ordnungen der Anstaltskirchengemeinden müssen mit diesem Gesetz im Einklang stehen.
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§ 13

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Detmold, den 11. Dezember 1996
Der Landeskirchenrat
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Begleitbeschluss
zum
Anstaltskirchengemeindegesetz

Die Landessynode ermächtigt den Landeskirchenrat gemäß § 9 Abs. 1 Anstaltskirchengemeindegesetz, in besonderen Vereinbarungen den Anstaltskirchengemeinden Anteile an dem Aufkommen, zweckgebunden zur Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben aus der Landeskirchensteuer zuzubilligen.
Der Höchstbetrag pro Gemeindeglied der Anstaltskirchengemeinden darf dabei den Betrag nicht überschreiten, den die Ortsgemeinden pro Gemeindeglied im Rahmen der Finanzierung ohne Berücksichtigung der Berechnungsfaktoren Pfarrstellen und Gebäudewerte erhalten würden.
Detmold, den 11. Dezember 1996
Lippisches Landeskirchenamt