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Verordnung
über den Erholungsurlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer
der Lippischen Landeskirche
(Erholungsurlaubsverordnung – EUV)

vom 7. Januar 1975

(Ges. u. VOBl. Bd. 6 Nr. 13 S. 155)

In der Bekanntmachung der Neufassung vom 5. Mai 1999

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUV)
9. Dezember 1981
Ges. u. VOBl. Bd. 7 Nr. 12 S. 155
§ 3 Abs. 1
§ 9
§ 11 Abs. 1
§ 12
geändert
geändert
geändert
geändert
2
Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUV)
27. August 1985
Ges. u. VOBl. Bd. 8 Nr. 11 S. 113
§ 3 Abs. 1
§ 11
§ 13
geändert
geändert
geändert
3
Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUV)
12. Dezember 1990
Ges. u. VOBl. Bd. 9 Nr. 21 S. 257
§ 3
§ 4
geändert
geändert
4
Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUV)
15. Juni 1994
Ges. u. VOBl. Bd. 10 Nr. 21 S. 373
§ 5 Abs. 3
geändert
5
Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUV)
5. Mai 1999
Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 3 S. 31
§ 5 Abs. 3
§ 10 Abs. 2
§ 12 Abs. 1 S. 1
geändert
geändert
geändert
6
Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUV)
16. September 2004
Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 7 S. 241
§ 3 Abs. 1
geändert
7
Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUV)
22. November 2011
§ 8 Abs. 2
§ 9 Abs. 3
§ 9 Abs. 5
§ 10
§ 12 Abs. 1 S. 1
geändert
geändert
aufgehoben
neu gefasst
geändert
In Ausführung des § 14 Absatz 3 des Kirchengesetzes vom 5. Juni 1973 über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Lippischen Landeskirche – Pfarrerdienstgesetz – i. d. F. vom 25. November 1997 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 306) 1# hat der Lippische Landeskirchenrat in seinen Sitzungen am 5. Mai 1999 die folgende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:
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§ 1
Urlaubsanspruch

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten auf Antrag in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge.
( 2 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Der beantragte Urlaub ist zu erteilen, wenn die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten durch eine Vertretungsregelung gewährleistet ist und nicht überwiegend dienstliche Interessen entgegenstehen.
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§ 2
Bemessungsgrundlage

(aufgehoben)2#
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§ 3
Urlaubsdauer

( 1 ) Der Erholungsurlaub beträgt bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 41 Kalendertage und nach vollendetem 40. Lebensjahr 42 Kalendertage im Urlaubsjahr. Maßgebend ist das Lebensjahr, das von dem Pfarrer/der Pfarrerin vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wird.
( 2 ) Schulpfarrer und -pfarrerinnen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien.
( 3 ) Tritt ein Pfarrer/eine Pfarrerin erst in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Dienst ein und hat er vorher nicht im kirchlichen oder in einem anderen öffentlichen Dienst gestanden, so steht ihm/ihr für dieses Urlaubsjahr nur 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit zu.
( 4 ) Hat der Pfarrer/die Pfarrerin im laufenden Urlaubsjahr im kirchlichen oder in einem anderen öffentlichen Dienst bereits Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Jahresurlaub anzurechnen.
( 5 ) Hat der Pfarrer/die Pfarrerin aus persönlichen Gründen einen Urlaub ohne Dienstbezüge erhalten, so wird ihm/ihr der nach dieser Verordnung zustehende Urlaub um ein Zwölftel für jeden vollen in dieses Urlaubsjahr fallenden Monat des Urlaubs ohne Dienstbezüge gekürzt. Bruchteile von Urlaubstagen werden aufgerundet.
( 6 ) Ist erkennbar, dass der Pfarrer/die Pfarrerin schon vor Ende des Urlaubsjahres aus seinem/ihrem Amte ausscheidet, so steht ihm/ihr für jeden in diesem Jahr geleisteten Dienstmonat nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
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§ 4

Schwerbehinderte Pfarrer/Pfarrerinnen erhalten einen Zusatzurlaub von 7 Kalendertagen im Urlaubsjahr.
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§ 5
Teilung und Übertragung

( 1 ) Der Pfarrer/Die Pfarrerin soll den ihm/ihr zustehenden Erholungsurlaub möglichst im Laufe des Urlaubsjahres voll in Anspruch nehmen. Der Urlaub kann auf Wunsch in Abschnitten genommen werden, jedoch ist im allgemeinen die Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden. Der Urlaub soll sich nicht über die hohen Feiertage erstrecken3#.
( 2 ) Bei einer Erkrankung während des Urlaubs wird die Zeit der Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, wenn diese unverzüglich angezeigt und durch ärztliches, auf Verlangen amtsärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis, nachgewiesen wird. Ein Hinausschieben des Urlaubs aus diesem Grunde ist zu beantragen.
( 3 ) Der Urlaub verfällt, wenn er nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn der Urlaub aus dienstlichen Gründen oder wegen Erkrankung des Pfarrers oder der Pfarrerin nicht genommen werden konnte.
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§ 6
Widerruf und Verlegung

( 1 ) Die Gewährung eines Erholungsurlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn durch die Abwesenheit des Pfarrers/der Pfarrerin die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten nicht gewährleistet ist. Aufwendungen, die der Pfarrer/die Pfarrerin mit Rücksicht auf den gewährten Urlaub gehabt hat, sind ihm/ihr in angemessenem Umfange zu ersetzen.
( 2 ) Wünscht der Pfarrer/die Pfarrerin aus wichtigen Gründen seinen/ihren Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem zu entsprechen, wenn dies mit den Dienstobliegenheiten vereinbar ist.
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§ 7
Heilkur, Badekur

( 1 ) Urlaub für eine Heilkur ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen, wenn die Heilkur nach einem amtsärztlichen Zeugnis zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig ist.
( 2 ) Urlaub für eine Nachkur, der sich der Pfarrer/ die Pfarrerin im Anschluss an die Heil- oder Badekur auf ärztliche Anordnung unterzieht, ist auf den Erholungsurlaub des laufenden oder des nächsten Urlaubsjahres nur insoweit anzurechnen, als er zusammen mit dem Urlaub für eine Heil- oder Badekur sechs Wochen überschreitet.
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§ 8
Leitung von Freizeiten

( 1 ) Leitet ein Pfarrer/eine Pfarrerin eine Freizeit seiner/ihrer Kirchengemeinde, die vom Kirchenvorstand beschlossen ist, so wird hierfür kein Erholungsurlaub angerechnet.
( 2 ) Leitet ein Pfarrer/eine Pfarrerin eine übergemeindliche Freizeit, die von Werken und Verbänden veranstaltet wird, so kann dem Pfarrer/der Pfarrerin gemäß § 20 Absatz 2 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD neben dem Erholungsurlaub auf Antrag Sonderurlaub gewährt werden.
( 3 ) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Pfarrer/die Pfarrerin in dem gleichen Jahr neben seinem Erholungsurlaub für eine Kur Sonderurlaub erhält.
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§ 9
Urlaubsgesuch

( 1 ) Der Erholungsurlaub ist bei den zuständigen Superintendenten/Superintendentinnen rechtzeitig – in der Regel mindestens 14 Tage vorher – zu beantragen.
Der Superintendent/Die Superintendentin führt zum Nachweis des erhaltenen und noch zu erteilenden Erholungsurlaubs für jeden Pfarrer/jede Pfarrerin eine Urlaubskartei.
( 2 ) In dem Urlaubsgesuch sind die Dauer des beantragten Urlaubs, die Urlaubsanschrift und die Namen und Anschriften derer, die die Vertretung übernommen haben, anzugeben. Für die Beantragung des Urlaubs sind die vom Landeskirchenamt herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
( 3 ) Um die Regelung der Vertretung hat sich der Pfarrer/die Pfarrerin, der/die in Urlaub gehen will, grundsätzlich selbst zu bemühen (§ 14 Abs. 6 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD).
( 4 ) Der Urlaub darf erst angetreten werden, wenn die Genehmigung dazu vorliegt.
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§ 10
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis in der Lippischen Landeskirche stehen.
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§ 11
Urlaubsanspruch der Vikare und Vikarinnen

( 1 ) Vikare/Vikarinnen erhalten einen Erholungsurlaub von 38 Kalendertagen im Urlaubsjahr, der über den Mentor/die Mentorin und den zuständigen Superintendenten/die zuständige Superintendentin beim Landeskirchenamt schriftlich zu beantragen ist.
( 2 ) Besteht das Dienstverhältnis als Vikar/Vikarin nicht während des ganzen Urlaubsjahres, so steht dem Vikar/der Vikarin für dieses Urlaubsjahr nur 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit zu.
( 3 ) Im Übrigen gilt für Vikare/Vikarinnen diese Verordnung sinngemäß.
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§ 12
Erteilung

( 1 ) Der Erholungsurlaub der Pfarrer/Pfarrerinnen und Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe wird durch den jeweils zuständigen Superintendenten/die jeweils zuständige Superintendentin erteilt. Verweigert der Superintendent oder die Superintendentin die Genehmigung des Erholungsurlaubs, so entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Der Erholungsurlaub der Superintendenten/ Superintendentinnen, der landeskirchlichen Pfarrer/Pfarrerinnen und der Vikare/Vikarinnen wird durch das Landeskirchenamt erteilt.
( 3 ) Bei der Entscheidung über das Urlaubsgesuch ist zu prüfen, ob der Genehmigung nicht überwiegend dienstliche Interessen entgegenstehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Stellvertretung ausreichend geregelt ist.
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§ 13

Soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften über den Erholungsurlaub der Beamten und Beamtinnen des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß Anwendung.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

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1 ↑ red. Anmerkung: Durch Beschluss der Landessynode vom 22. November 2011 über die Zustimmung zum Pfarrdienstgesetzes der EKD (Ges. u. VOBl. Band 15 Nr. 2 S. 63) wird der Erholungsurlaub in § 53 PfDG.EKD geregelt. Dort ist auch bestimmt, dass weitere Ausführungen durch Rechtsverordnung geregelt werden.
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2 ↑ die inhaltliche Regelung ist seit dem 12. Dezember 1990 (siehe Ges. u. VOBl. Bd. 9 Nr. 21 S. 257) in Satz 2 von § 3 Abs.1 aufgenommen worden und wurde in § 2 entfernt.
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3 ↑ Auf Empfehlung der Superintendentenkonferenz hat der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 12. Juni 1980 folgenden Auslegungsbeschluss gefasst: „Es wird grundsätzlich daran festgehalten, dass für die Pfarrerinnen und Pfarrer an den großen Festtagen Anwesenheitspflicht besteht. Eine Ausnahme soll in begründeten Fällen, jedoch nur alle zwei Jahre, gewährt werden.“ (Az.: 211-20 Nr. 9847 [3])