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Verordnung
über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen
– Vergütungsrichtlinien –

vom 22. Mai 1998

(Ges. u. VOBl. Bd. 11 Nr. 11 S. 336)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss des Landeskirchenrates zur Änderung der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung
19. Februar 2008
§ 3 Abs. 2
geändert
2
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen – Vergütungsrichtlinien –
5. Oktober 2010
§ 1
§ 2
§ 3
geändert
geändert
geändert
3
Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
22. November 2011
§ 1 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 2 Abs. 1
§ 4 Abs. 2
geändert
Worte ersetzt
Worte ersetzt
Klammerzusatz gestrichen
4
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen – Vergütungsrichtlinien –
21. Februar 2012
§ 4 Abs. 1
neu gefasst
Aufgrund von § 97 Pfarrdienstgesetz i. V. m. § 24 des Pfarrdienstgesetzes hat der Landeskirchenrat folgende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:
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§ 1
Vertretungsverpflichtung und -berechtigung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, die die vorläufige Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erhalten haben, sind zur unentgeltlichen gegenseitigen Vertretung verpflichtet.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann sie mit der Vertretung innerhalb der Klasse beauftragen. Ist eine Vertretungsregelung innerhalb der Klasse ausnahmsweise nicht möglich, so kann auch eine benachbarte Pfarrerin oder ein benachbarter Pfarrer, eine benachbarte Pfarrerin oder ein benachbarter Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Superintendentinnen oder Superintendenten mit der Vertretung beauftragt werden.
( 3 ) Soweit eine Vertretung nach § 1 Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist, können einzelne Dienste auch anderen Ordinierten (z. B. Pfarrerinnen oder Pfarrern i. W. oder i. R.), Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nach der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO), Religionslehrerinnen und -lehrern und Prädikantinnen und Prädikanten übertragen werden, sofern diese mit der Übertragung einverstanden sind. Die gottesdienstliche Vertretung und die Vertretung bei Amtshandlungen darf nur Personen übertragen werden, denen das Recht zur Wortverkündigung und ggf. Sakramentsverwaltung zuerkannt worden ist.
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§ 2
Erstattung von Auslagen

( 1 ) Die Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung privateigener Verkehrsmittel erfolgt nach den Bestimmungen der Reisekostenverordnung. Die gefahrenen Kilometer sind in das Fahrtenbuch einzutragen. Sie werden für die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer von den Kirchengemeinden und für die landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für die Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe vom Landeskirchenamt gezahlt.
( 2 ) Sonstige notwendige Auslagen (z. B. Telefongebühren, Kosten für Verpflegung und Unterkunft) werden gegen Beleg gemäß § 4 erstattet.
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§ 3
Vergütung

( 1 ) Bei einer Vertretung während des jährlichen Erholungsurlaubes, einer Pfarrvakanz, einer dienstlichen Abwesenheit oder einer Erkrankung erhalten Prädikantinnen und Prädikanten der Wortverkündigung sowie andere, die zu dem betreffenden Dienst nach der in der Lippischen Landeskirche geltenden Ordnung berechtigt sind, neben dem Auslagenersatz eine Vergütung. Der in § 1 Absatz 1 genannte Personenkreis sowie Pfarrerinnen und Pfarrer i. W. oder Pfarrerinnen und Pfarrer i. R. erhalten keine Vergütung, aber Auslagenersatz.
( 2 ) Die Vergütung beträgt
1.
für einen Gottesdienst, einschließlich Taufen oder Feier des Heiligen Abendmahls
40,00 €
2.
für eine Taufe, Trauung oder Bestattung
35,00 €
3.
für die Feier des Heiligen Abendmahls bei einem Hausbesuch oder aus ähnlichem Anlass
20,00 €
4.
für Kirchlichen Unterricht pro Unterrichtsstunde
25,00 €
5.
für sonstige Dienste, wie z. B. Andachten, Jugendstunde, Leitung eines Gemeindekreises oder einer Bibelstunde
25,00 €
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§ 4
Beantragung und Auszahlung

( 1 ) In den Fällen des § 3 Absatz 1 anfallende Vergütungen, Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen werden der Vertreterin oder dem Vertreter auf Antrag von der Kirchengemeinde der vertretenen Pfarrerin oder des vertretenen Pfarrers erstattet. Nach Ablauf von drei Monaten werden die Kosten für Auslagen und Vergütung aus dem Pfarrstellenbesoldungs- und -versorgungshaushalt getragen. Die Erstattung erfolgt in diesem Fall durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Im Fall der dienstlichen Abwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers trägt die Vertretungskosten diejenige Dienststelle, die den Auftrag zur dienstlichen Abwesenheit erteilt bzw. genehmigt hat.
( 3 ) In allen übrigen Fällen sind die Vertretungskosten von den Vertretenen selbst zu zahlen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen ist.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 11. Dezember 1991 über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen – Vergütungsrichtlinien – außer Kraft.
Detmold, den 5. Oktober 2010
Der Landeskirchenrat