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Ordnung
für den Dienst der Küster in Rheinland, Westfalen und Lippe
(Küsterordnung – KüsterO)

vom 10. Oktober 1986

(Ges. u. VOBl. Bd. 8 Nr. 17 S. 229)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstellen
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung des Dienstrechts der nebenberuflichen Mitarbeiter
6. Mai 1987
Ges. u. VOBl. Bd. 9 Nr. 2 S. 15
§ 4 Abs. 1 Satz 2
§ 4 Abs. 2
§ 8 Abs. 2
geändert
geändert
geändert
2
Änderung des Dienstrechts der Angestellten, Arbeiter und nebenberuflichen Mitarbeiter
22. Oktober 1987
Ges. u. VOBl. Bd. 9 Nr. 6 S. 66
§ 11 Abs. 2 Satz 2
geändert
3
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Angestellten und Arbeiter
21. Januar 1988
Ges. u. VOBl. Bd. 9 Nr. 6 S. 67
§ 2 Abs. 1
geändert
4
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Angestellten und Arbeiter
23. März 1988
Ges. u. VOBl. Bd. 9 Nr. 8 S. 95
§ 2 Abs. 2
geändert
5
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Angestellten und Arbeiter
8. September 1988
Ges. u. VOBl. Bd. 9 Nr. 10 S. 132
§ 3 Abs. 1
§ 4 Abs. 1
geändert
geändert
6
Änderung der Nebenberufler-Ordnungen
23. Februar 1989
Ges. u. VOBl. Bd. 9 Nr. 12 S. 157
§ 2
§ 11
geändert
geändert
7
Änderung der Nebenberufler-Ordnungen
18. Januar 1990
Ges. u. VOBl. Bd. 9 Nr. 16 S. 186
§ 6 Abs. 6
angefügt
8
Änderung der Küsterordnung
31. Oktober 1991
Ges. u. VOBl. Bd. 10 Nr. 9 S. 140
Überschrift
§ 2
Überschrift Abschnitt III
§ 5 Abs. 1 u. 2
§ 8 Abs. 2 Satz 2
§ 9
§ 10 Abs. 1 Satz 4
Überschrift Abschnitt IV
§ 14
geändert
geändert
geändert
neu gefasst
gestrichen
geändert
geändert
geändert
geändert
9
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Mitarbeiter
21. Januar 1993
Ges. u. VOBl. Bd. 10 Nr. 16 S. 280
§ 11 Abs. 1 Satz 3
geändert
10
Änderung der Nebenberufler-Ordnungen
10. November 1993
Ges. u. VOBl. Bd. 10 Nr. 20 S. 365
§ 8 Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
11
Änderung des Dienstrechts der Nebenberufler
25. Mai 1994
Ges. u. VOBl. Bd. 10 Nr. 21 S. 387
§ 2 Abs. 1
§ 8 Abs. 2 Satz 2
§ 10 Abs. 1 Satz 4
geändert
gestrichen
geändert
12
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
2. November 1994
Ges. u. VOBl. Bd. 10 Nr. 24 S. 485
§ 11 Abs. 1
geändert
13
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Nebenberufler-Ordnungen
30. August 1995
Ges. u. VOBl. Bd. 11 Nr. 2 S. 52
§ 6 Abs. 4
§ 9
§ 10 Abs. 2 und 3
neu gefasst
neu gefasst
geändert
14
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
30. Oktober 1996
Ges.u. VOBl. Bd. 11 Nr. 7 S .237
§ 2 Abs. 1 Satz 4
gestrichen
15
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Bestimmungen für Küster
22. Oktober 1997
Ges. u.VOBl. Bd. 11 Nr. 10 S. 294
§ 4
§ 7
§ 8 Abs. 1
§ 16 Abs. 2 – 5
neu gefasst
neu gefasst
geändert
geändert
16
Neufassung der Arbeitsvertragsmuster mit kirchlichen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Ausbildung
25. Februar 1998
17
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Nebenberufler-Ordnungen
29. Oktober 1998
Ges. u. VOBl. Bd. 11 Nr. 14 S. 412
§ 2 Abs. 1 und 2
Überschrift Abschnitt III
§ 5 Abs. 1
Überschrift Abschnitt IV
§ 23 Abs. 2
geändert
geändert
geändert
geändert
gestrichen
18
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des Dienstrechts der geringfügig beschäftigten kirchlichen Mitarbeiter
25. Oktober 1999
Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 4 S. 40
§ 8 Abs. 1 Satz 2
geändert
19
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Küsterordnung
18. September 2000
Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 7 S.114
§ 7
§ 8
§ 11
neu gefasst
neu gefasst
geändert
20
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts
19. Juni 2002
Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 12 S. 271
Überschrift Abschnitt I
§ 2 Abs. 1 Satz 1
§ 2 Abs. 1 Satz 2+3
§ 2 Abs. 3
Überschrift Abschnitt II
§ 3 Abs. 1
§ 3 Abs. 2
Abschnitt III mit §§ 5-13
Überschrift Abschnitt IV
§ 14
§ 15
§§ 16 - 18
§ 19
§§ 20 - 22
Überschrift Abschnitt V
§§ 23 und 24
gestrichen
geändert
gestrichen
gestrichen
gestrichen
neu gefasst
geändert
gestrichen
gestrichen
wird zu § 5
wird zu § 6 und geändert
werden zu §§ 7-9
wird zu § 10 und geändert
werden zu §§ 11-13
gestrichen
werden zu §§ 14 + 15
21
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Küsterordnung
28. Februar 2003
Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 2 S. 46
§ 9 Abs. 2 und 3
geändert und gestrichen
22
Änderung der Ordnung für den Dienst der Küster in Rheinland, Westfalen und Lippe
21. November 2007
§ 4 Abs. 1 und 2
§ 4 Abs. 3
§ 4 Abs. 5
geändert
neu gefasst
neu gefasst
23
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR
8. Mai 2008
§ 10 Abs. 2
geändert
24
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Küserordnung
24. September 2009
§§ 2, 4, 7, 9
Übergangsbestimmungen
geändert
25
ARR zur Änderung der Küsterordnung
10. Mai 2016
§ 3 Abs. 2
§ 3 Abs. 3
§ 4 Abs. 1
§ 4 Abs. 2 Satz 5
§ 6 Abs. 2 Satz 2
nach § 15 Anlage 1
und Anmerkungen
wird aufgehoben
neu nummeriert
neu gefasst
geändert
neu gefasst
eingefügt
26
ARR zur Änderung des BAT-KF und der KüsterO - Arbeitszeitregelungen
26. Oktober 2016
§ 4 Abs. 1
geändert
27
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung für den Dienst der Küster in Rheinland, Westfalen und Lippe
5. September 2018
§ 5 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
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Inhaltsübersicht1#
§ 1
Stellung und Aufgaben des Küsters
§ 2
Geltungsbereich
§ 3
Arbeitsverhältnis
§ 4
Arbeitszeit
§ 5
Anstellungsvoraussetzungen
§ 6
Besondere Dienste
§ 7
Sonn- und Feiertagsdienst
§ 8
Fortbildung
§ 9
Lage des Erholungsurlaubs; Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
§ 10
Vertretung
§ 11
Kleidung
§ 12
Teilnahme an Sitzungen
§ 13
Anhörung des Berufsverbandes
§ 14
Übergangsbestimmungen
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
##

§ 1
Stellung und Aufgaben des Küsters

( 1 ) Der Küster übt ein kirchliches Amt aus. Er dient und hilft der Verkündigung, insbesondere im Gottesdienst, bei Amtshandlungen und anderen Veranstaltungen der Kirchengemeinde, und ist für die ihm anvertrauten kirchlichen Gebäude verantwortlich.
( 2 ) Das gesamte Verhalten des Küsters im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die er als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen hat.
( 3 ) Der Küster wird in einem Gottesdienst unter Fürbitte der Gemeinde in sein Amt eingeführt.
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§ 22#
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für die Küster in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für Mitarbeiter, die in kirchlichen Einrichtungen lediglich zu Erziehungszwecken, aus therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, wenn dies vor Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vereinbart worden ist.
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§ 3
Arbeitsverhältnis

( 1 ) Für das Arbeitsverhältnis des Küsters gelten, soweit in dieser Ordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, der BAT-KF, die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Landeskirche beschlossenen verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen und die sonstigen für die Angestellten im Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen.
( 2 ) Die Aufgaben des Küsters werden in einer Dienstanweisung festgelegt.
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§ 43#
Arbeitszeit

( 1 ) § 6 BAT-KF findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Küster nach Anlage 1 zu ermitteln ist.
( 2 ) Ist dem Küster eine Dienstwohnung an seiner Arbeitsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe zugewiesen, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit des vollbeschäftigten Küsters abweichend von § 6 BAT-KF durchschnittlich 51 Stunden wöchentlich. Die Aufgaben des Küsters sind so zu bemessen, dass er sich wegen der durch die Eigenart seines Dienstes bedingten Einteilung insgesamt 51 Wochenstunden zur Verfügung des Arbeitgebers halten und innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt 39 Wochenstunden Arbeitsleistung erbringen muss.
Die Arbeitszeit ist bei teilzeitbeschäftigten Küstern unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zeiten einer Arbeitsleistung und der Verfügungszeit entsprechend festzusetzen.
Einer Dienstwohnung steht eine Werkmietwohnung im Sinne des § 576 BGB gleich, solange der monatliche Mietzins 20 % des regelmäßigen monatlichen Entgelts ohne Kinderzulage nicht überschreitet. Bei teilzeitbeschäftigten Küstern ist das Tabellenentgelt eines Vollbeschäftigten maßgebend.
( 3 ) Für Küster, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
  1. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
  2. Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
  3. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 BAT-KF nicht überschreiten.
  4. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
( 4 ) Die vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
( 5 ) § 8 Abs. 1 Buchstabe a und c bis f BAT-KF finden keine Anwendung.
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§ 5
Anstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Als Küster darf nur eingestellt werden, wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, sich zu Wort und Sakrament hält und willens ist, die sich aus dieser Ordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Mitarbeitenden-Gesetz – MitarbG) bleibt unberührt.
( 2 ) Als Küster soll nur eingestellt werden, wer eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Küstertätigkeit dienlich ist, abgeschlossen hat.
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§ 6
Besondere Dienste

( 1 ) Für die Mitwirkung des Küsters bei Veranstaltungen, die im Bereich des Arbeitgebers stattfinden, aber nicht von ihm durchgeführt werden, erhält er vom Arbeitgeber eine angemessene Vergütung. Dies gilt nicht, soweit solche Aufgaben dem Küster durch die Dienstanweisung übertragen sind.
Zu den Fragen, die sich bei der Vorbereitung und Durchführung solcher Veranstaltungen ergeben, ist der Küster vorher zu hören.
( 2 ) Erbringt der Küster im Übrigen auf Anordnung des Arbeitgebers besondere Dienste über die Dienste hinaus, die bei der arbeitsvertraglichen Festlegung der Arbeitszeit berücksichtigt worden sind, ist die dafür benötigte zusätzliche Zeit durch Arbeitsbefreiung auszugleichen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, erhält der Küster Entgelt nach § 12 BAT-KF zuzüglich des Zuschlags für Überstunden nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a BAT-KF.
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§ 74#
Sonn- und Feiertagsdienst

( 1 ) Als Ausgleich für den Sonntagsdienst ist dem Küster ein in der Dienstanweisung festzulegender Werktag als arbeitsfreier Tag zu gewähren.
( 2 ) Als Ausgleich für den Dienst an einem gesetzlichen Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt, sowie für den Dienst an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr, ist dem Küster jeweils ein Werktag als arbeitsfreier Tag zu gewähren.
( 3 ) Anstelle der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Buchstaben a und c bis f BAT-KF erhält der Küster eine besondere Arbeitsbefreiung von vier Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so beträgt die Arbeitsbefreiung für jedes volle Vierteljahr, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, einen Arbeitstag. § 25 Absatz 2 BAT-KF findet entsprechend Anwendung. § 47 Abs. 5 und 7 sowie § 48 Abs. Unterabsatz 1 BAT-KF finden entsprechend Anwendung.
( 4 ) In jedem Vierteljahr ist ein Wochenende (Sonnabend und Sonntag) dienstfrei zu halten, auch wenn in das Vierteljahr Erholungsurlaub fällt. Dieses Wochenende wird als ein dienstfreier Werktag gerechnet.
( 5 ) Die Freistellung vom Dienst nach Absatz 2 bis 4 ist rechtzeitig vorher zu beantragen.
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§ 8
Fortbildung

( 1 ) Der Küster soll innerhalb der ersten fünf Jahre seines Dienstes an einem von den Landeskirchen oder in ihrem Auftrag durchgeführten Lehrgang für Küster teilnehmen.
( 2 ) Der Küster soll an den von den Landeskirchen oder in ihrem Auftrag durchgeführten Rüstzeiten für Küster teilnehmen.
#

§ 95#
Lage des Erholungsurlaubs; Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

( 1 ) Der Küster hat seinen jährlichen Erholungsurlaub so einzurichten, dass dieser nicht auf die hohen kirchlichen Feiertage fällt. Unabhängig von der Urlaubsplanung zu Beginn des Urlaubsjahres ist der Urlaub rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Beginn, zu beantragen.
( 2 ) Zur Teilnahme am Küsterlehrgang nach § 8 Abs. 1 ist dem Küster Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
( 3 ) Zur Teilnahme an den Rüstzeiten nach § 8 Abs. 2 soll dem Küster bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden.
( 4 ) Die Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 und 3 darf vierzehn Kalendertage im Kalenderjahr nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 106#
Vertretung

( 1 ) Bei Urlaub und sonstiger Verhinderung des Küsters, insbesondere infolge Krankheit sowie bei Arbeitsbefreiung nach § 9, hat der Arbeitgeber für die Vertretung zu sorgen und deren Kosten zu tragen.
( 2 ) Der Mitarbeiter, der vertretungsweise das Küsteramt wahrnimmt, erhält als Vergütung für jede geleistete Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppe 3. Dies gilt nicht für den Küster, der im Rahmen seiner Arbeitszeit einen anderen Küster desselben Arbeitgebers vertritt.
#

§ 11
Kleidung

( 1 ) Der Küster hat eine dem Gottesdienst und den Amtshandlungen angemessene Kleidung zu tragen.
( 2 ) Wird das Tragen besonderer Kleidung während des Küsterdienstes angeordnet, sind die notwendigen Kosten vom Arbeitgeber zu übernehmen.
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§ 12
Teilnahme an Sitzungen

Werden wichtige Angelegenheiten seines Arbeitsbereiches in Sitzungen des Presbyteriums, Kirchenvorstandes oder eines Gemeindeausschusses beraten, so soll der Küster mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
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§ 13
Anhörung des Berufsverbandes

Bei Fragen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, ist auf Wunsch des Küsters sein Berufsverband zu hören.
#

§ 14
Übergangsbestimmungen

Für die Arbeitsverhältnisse der vor dem 1. Januar 1987 eingestellten und nach diesem Zeitpunkt weiterbeschäftigten Küster tritt diese Ordnung an die Stelle der bisherigen Küsterordnung.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.7#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Ordnung für den Dienst der haupt- und nebenberuflichen Küster in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Küsterordnung) vom 15. November 1979 (KABl. S. 235),
  2. die Ordnung für den Dienst der haupt- und nebenberuflichen Küster in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 16. Juli 1970 (KABl. S. 147),
die Ordnung für den Dienst der haupt- und nebenberuflichen Küster in der Lippischen Landeskirche vom 24. April 1979 (Ges.- und VOBl. Bd. 7 Nr. 2).
#

Anlage 1 8#

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Ermittlung
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
der Küsterinnen und Küster
gemäß § 4 Absatz 1

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Vorbemerkungen:
  1. Alle angegebenen Zeitwerte sind Durchschnittswerte, die über ein ganzes Jahr gerechnet den Aufgaben der Küsterin bzw. des Küsters gerecht werden.
  2. Die angegebenen Zeitwerte gelten, soweit nicht nach dieser Regelung der örtliche Zeitwert angepasst werden kann. An den Stellen, an denen keine Zeitwerte vorgegeben sind, sollen diese gemeinsam mit der Küsterin bzw. dem Küster ermittelt werden.
  3. Zeiten des Urlaubs oder der Schulferien werden nicht in Abzug gebracht.
  4. Das Ergebnis der Berechnung ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die im Verlauf eines Jahres zu leisten ist. Gegebenenfalls sind Verfügungszeiten nach § 4 Absatz 2 der Küsterordnung gesondert zu addieren.
    Die Übersicht über die Dienste und das Ergebnis der Zeitermittlung sind zugleich Grundlage für die zu vereinbarende Arbeitszeit gemäß § 4 Absatz 4 sowie der Dienstanweisung gemäß § 3 Absatz 2 der Küsterordnung für die Küsterin bzw. den Küster und den Anstellungsträger gleichermaßen verbindlich.
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1. Gottesdienste/Amtshandlungen/Veranstaltungen
Nr.
Tätigkeit
Anzahl im Jahr
Zeitwert in Minuten
Arbeitszeit in Minuten im Jahr
1.1
Gottesdienste1
x
120
1.2
Kindergottesdienste2
x
60
1.3
Andachten
x
75
1.4
Taufgottesdienste3
x
45
1.5
Abendmahl4
x
30
1.6
Trauungen, Segnungen, goldene Hochzeiten5
x
75
1.7
Trauerfeiern6
x
90
1.8
Vor- und Nachbereitung der Gottesdienste7
x
60
1.9
Läutedienste6
x
1.10
Konzerte6
x
120
1.11
Gemeindeveranstaltungen8
x
1.12
Präsenz pro Gemeindegruppe
x
8
1.13
Dienstbesprechungen9
x
20
1.14
Ausschüsse und Gremien10
x
1.15
Begleitung Ehrenamtlicher6
x
1.16
Verwaltungsaufgaben6
x
1.17
Sonstige Aufgaben16
Summe 1. in Minuten
2. Pflege der Räumlichkeiten, Bewirtschaftung und Organisation
Nr.
Tätigkeit
Anzahl im Jahr
Zeitwert in Minuten
Arbeitszeit in Minuten im Jahr
Minuten
Plätze/qm
2.1
Reinigung der Kirche11
x
Plätze
2.2
Reinigung pro qm12
x
0,6
x
qm
2.3
Hausmeistertätigkeiten pro Gebäude13
x
60
x
2.4
Schließdienste6
x
x
2.5
Botengänge, Einkäufe, Wäsche14
x
60
x
2.6
Besondere Dekoration15
x
2.7
Umstellen der Bestuhlung
x
1,0
Plätze
2.8
Gemeindeeigene Fahrzeuge6
x
2.9
Sonstige Aufgaben16
Summe 2. in Minuten
3. Außenanlagen
Nr.
Tätigkeit
Anzahl im Jahr
Zeitwert in Minuten
Arbeitszeit in Minuten im Jahr
Minuten
qm/Bäume/lfd. m
3.1
Pflege von Wegen und Plätzen
40
0,2
x
qm
3.2
Schnee räumen
10
x
0,5
x
qm
3.3
Rasen mähen
15
x
0,2
x
qm
3.4
Laub beseitigen
1
x
80,0
x
Bäume
3.5
Pflege von Blumenbeeten
5
x
1,0
x
qm
3.6
Pflege von Strauchanlagen
2
x
0,5
x
qm
3.7
Pflege von Hecken
1
x
8,0
x
lfd. m
3.8
Wartung von Werkzeugen
x
3.9
Sonstige Aufgaben16
Summe 3. in Minuten
4. Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit
4.1
Arbeitszeit jährlich – Summe 1. bis 3.
Minuten
4.2
Wöchentliche Arbeitszeit wie folgt ermittelt: Summe 4.1 geteilt durch 60, geteilt durch 52,176
Stunden
Anmerkungen:
  1. Alle Gottesdienste des Jahres sind zu erfassen. Dazu gehören u. a. Gottesdienste an Feiertagen, Heiligabend und zu besonderen Anlässen wie Weltgebetstag, Schulgottesdienste usw.
  2. Findet der Kindergottesdienst gleichzeitig zum Gottesdienst statt, bleibt dieser zeitlich unberücksichtigt.
    Vor- und Nachbereitungszeit sind mit dem örtlichen Zeitwert zu berücksichtigen.
  3. Vorausgesetzt wird, dass der Taufgottesdienst im direkten Anschluss an einen Gottesdienst stattfindet.
  4. Vorbereiten und Reinigen der Abendmahlsgeräte.
  5. Maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der letzten drei Jahre.
  6. Der Richtwert ist nach dem örtlichen Zeitwert zu ermitteln bzw. diesem anzupassen.
  7. Es sind 60 Minuten an Vorbereitungszeit pro Gottesdienststätte zu berücksichtigen, z. B. für:
    • Schmücken von Altar und Altarraum,
    • Betreuung der technischen Anlagen,
    • Pflege der Abendmahlsgeräte und der Paramente
  8. Zu erfassen sind Zeitwerte für die Vorbereitung, Nachbereitung sowie Begleitung von Veranstaltungen.
  9. Zu erfassen sind wöchentliche Besprechungen von mindestens 20 Minuten Dauer.
  10. Erfasst werden Ausschüsse und Gremien, an denen die Teilnahme beratend erfolgt. Darüber hinaus werden Zeiten berücksichtigt, die nach den örtlichen Gegebenheiten für die Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen, wie z. B. Reparaturbedarfe melden, Angebote einholen, Vorbereitung der Auftragsvergabe, erforderlich sind.
  11. Für die Reinigung der Kirche gilt:
    Sie erfolgt in der Regel wöchentlich. Findet der Sonntagsgottesdienst nicht wöchentlich statt, ist anteilig zu rechnen.
    Sitzplätze
    Minuten
    Sitzplätze
    Minuten
    Sitzplätze
    Minuten
    Sitzplätze
    Minuten
    100
    180
    350
    255
    600
    330
    850
    405
    150
    195
    400
    270
    650
    345
    900
    420
    200
    210
    450
    285
    700
    360
    950
    435
    250
    225
    500
    300
    750
    375
    1.000
    450
    300
    240
    550
    315
    800
    390
    Bei mehr als 1.000 Plätzen erfolgt keine Erhöhung der Zeit.
  12. Der Reinigungsbedarf ist für alle Räume einzeln und unter Berücksichtigung der Häufigkeit im Jahr zu ermitteln. Gleiches gilt für die Fenstereinigung.
    Für die Küchen- und Toilettenreinigung ist die doppelte Fläche zu berücksichtigen.
  13. Zugrunde gelegt werden 60 Minuten wöchentlich pro Gebäude.
  14. Zugrunde gelegt werden 60 Minuten wöchentlich.
  15. Zugrunde gelegt werden 60 Minuten wöchentlich.
  16. Hier sind weitere übertragene Aufgaben zu erfassen. Der örtliche Zeitwert ist zu ermitteln.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Ordnung.
#
2 ↑ § 2 Abs. 2 neu gefasst durch ARR zur Änderung der Küsterordnung vom 24. September 2009.
#
3 ↑ § 4 Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 3 und 5 neu gefasst durch Änderung der Ordnung für den Dienst der Küster in Rheinland, Westfalen und Lippe vom 21. November 2007; § 4 Abs. 2 geändert durch ARR zur Änderung der Küsterordnung vom 24. September 2009. § 4 Abs.1 und Abs. 2 Satz 5 geändert durch ARR zur Änderung der Küsterordnung vom 10. Mai 2016; § 4 Abs. 1 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und der KüsterO - Arbeitszeitregelungen - vom 26. Oktober 2016.
#
4 ↑ § 7 Abs. 3 geändert durch ARR zur Änderung der Küsterordnung vom 24. September 2009.
#
5 ↑ § 9 Abs. 2 und 3 geändert durch die ARR zur Änderung der Küsterordnung vom 28. Februar 2003; § 9 Abs. 2 und 3 geändert durch ARR zur Änderung der Küsterordnung vom 24. September 2004.
#
6 ↑ § 10 Abs. 2 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 8. Mai 2008
#
7 ↑ Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der ursprünglichen Fassung.
#
8 ↑ Anlage 1 angefügt durch ARR zur Änderung der Ordnung für den Dienst der Küster in Rheinland, Westfalen und Lippe vom 10. Mai 2016.