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Kirchengesetz
zur Einführung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(EG MVG-EKD) in der Lippischen Landeskirche

vom 24. Mai 2014

(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 8 S. 302)

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§ 1

( 1 ) Das Zweite Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG-EKD) vom 12. November 2013 gilt in der Lippischen Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Soweit Öffnungsklauseln Regelungen für die Lippische Landekirche erforderlich machen, sind sie von der Landessynode auf Empfehlung des Landeskirchenrates und nach vorheriger Anhörung des Vorstandes des Diakonischen Werkes zu beschließen.
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§ 2
(zu § 2 Abs. 2)

Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD gilt nicht für Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen; ihre Vertretung ist im Pfarrvertretungsgesetz geregelt.
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§ 3
(zu § 10 Abs. 1 Buchstabe b).1#

Die in § 10 Abs. 1 Buchstabe b) genannte Voraussetzung zur Wählbarkeit entfällt.
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§ 3a
(zu §§ 54 und 55)

( 1 ) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 Absatz 1 MVG.EKD wird für die Lippische Landeskirche und für den Bereich des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche je ein Mitglied in den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen für den Bereich der Landeskirche und für den Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 8 Einführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz EKvW entsandt.
( 2 ) Die örtliche Zuständigkeit der Gesamtausschüsse ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz EKvW.
( 3 ) Die Gesamtausschüsse werden jeweils bis zum 30. September des Jahres gebildet, in dem die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden.
( 4 ) § 54 Absatz 2 MVG-EKD findet keine Anwendung.
( 5 ) Für die Gesamtausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen des MVG-EKD sinngemäß.
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§ 4
(zu § 57 Abs. 2)

Zuständig ist die Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 5

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt zeitgleich mit dem Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 in Kraft.
( 2 ) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz zur Einführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG) vom 6. November 1992 in der Lippischen Landeskirche (Einführungsgesetz Mitarbeitervertretungsgesetz - EG MVG) vom 23. November 1993 (Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 325) außer Kraft.
( 3 ) Die Landessynode bittet den Landeskirchenrat und den Vorstand des Diakonischen Werkes, alle Regelungen, die auf diesem Kirchengesetz beruhen, im gegenseitigen Benehmen zu erlassen.
Detmold, den 03. Juni 2014
Der Landeskirchenrat

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1 ↑ redaktioneller Hinweis: durch Neufassung des MVG-EKD zum 1. Januar 2019 ist Buchstabe b) in den laufenden Text eingeflossen und inhaltlich in Satz 2 aufgeführt.