.

Rundverfügung
des Landeskirchenamtes

vom 26. Juni 2000

(Az.: 121 – 9 Nr. 13445)

#

Neuordnung des Spendenrechts/der Zuwendungsbestätigungen

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Wirkung zum 1.1.2000 ist das Spendenrecht durch Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) neu geregelt worden.
Aus dieser Neuordnung ist folgendes festzuhalten:
Der Begriff „Spenden“ ist durch den Begriff „Zuwendungen“ ersetzt worden.
Wie bisher können Zuwendungen für
kirchliche
religiöse
mildtätige
als besonders förderungswürdig anerkannte
und
wissenschaftliche
Zwecke von einer Kirchengemeinde angenommen und bestätigt werden.
Der Katalog der als besonders „förderungswürdig anerkannten Zwecke“ (früher Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien, neu: Anlage 1 zu § 48 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) ist neu geordnet und ergänzt worden.
Das Verfahren zur Bestätigung der Zuwendung ist stark formalisiert worden.
Die Zuwendungsbestätigungen müssen dem verbindlichen amtlichen Muster entsprechen.
Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter sehr genau die Übereinstimmung der Bestätigung mit dem amtlichen Muster prüfen werden.
In der Zuwendungsbestätigung muss angegeben werden, ob es sich um eine Geldzuwendung oder um eine Sachzuwendung handelt.
Bei der Bestätigung von Sachzuwendungen ist unter „Betrag der Zuwendung“ der „Wert der Zuwendung“ zum Zeitpunkt der Zuwendung zu verstehen.
Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie bitte der Broschüre „Spendenrecht in der Praxis der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke“, das alle Kirchengemeinden von uns 1997 erhalten haben.
In der Zuwendungsbestätigung muss unterschieden werden, ob die Zuwendung durch den Empfänger unmittelbar oder durch einen Dritten verwendet wird.
Erhält die Kirchengemeinde Zuwendungen für eigene Zwecke, hat sie dies in der Bestätigung zu vermerken.
Soll die Zuwendung an andere Einrichtungen, Werke etc. weitergeleitet werden, so muss dies unter Angabe des entsprechenden Freistellungsbescheides des Empfängers vermerkt werden.
Von besonderer Bedeutung ist, das die auf den Mustern angedruckten „Hinweise“ unbedingt mit in die Zuwendungsbestätigungen aufgenommen werden.
Das Landeskirchenamt hat eine „Muster-Zuwendungsbestätigung“ entworfen, die dem amtlichen Muster entspricht. Vom Finanzamt in Detmold wurde dieses nach Prüfung so bestätigt.
Das Bundesministerium hatte erlaubt, noch bis zum 30.06.2000 die nach dem bisherigen Muster erstellten Spendenbescheinigungen zu verwenden. Ab dem 01.07.2000 werden nur noch die neuen „Zuwendungsbestätigungen“ anerkannt.
Sollten Sie noch weitergehende Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an das Landeskirchenamt (Tel. 05231/976 60).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Unterschrift
#

Anlage 1

###
Aussteller (Bezeichnung der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der inländischen öffentlichen Dienststelle)
Bestätigung über Geldzuwendungen
im Sinne des § 10 b Einkommensteuergesetz an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
Name und Anschrift des Zuzuwendenden
Betrag der Zuwendung – in Ziffern –
– in Buchstaben –
Tag der Zuwendung
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)
verwendet wird.
Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen
Ja
Grafik
Nein
Grafik
Die Zuwendung wird
Grafik
von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet.
Grafik
entsprechend den Angaben des Zuwendenden an weitergeleitet, die/der vom Finanzamt St.-Nr. mit Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid vom von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit ist.
Grafik
entsprechend den Angaben des Zuwendenden an weitergeleitet, der/dem das Finanzamt St.-Nr. mit Feststellungsbescheid vom die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO festgestellt hat.
(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Nur in den Fällen der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG:
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§63 Abs. 5 AO).
#

Anlage 2

###
Aussteller (Bezeichnung der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der inländischen öffentlichen Dienststelle)
Bestätigung über Sachzuwendungen
im Sinne des § 10 b Einkommensteuergesetz an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
Name und Anschrift des Zuzuwendenden
Wert der Zuwendung – in Ziffern –
– in Buchstaben –
Tag der Zuwendung
Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.
Grafik
Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen. Die Zuwendung wurde nach dem Wert der Entnahme (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt, bewertet.
Grafik
Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.
Grafik
Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.
Grafik
Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.B. Rechnungen, Gutachten, liegen vor.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)
verwendet wird.
Die Zuwendung wird
Grafik
von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet.
Grafik
entsprechend den Angaben des Zuwendenden an weitergeleitet, die/der vom Finanzamt St.-Nr. mit Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid vom von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit ist.
Grafik
entsprechend den Angaben des Zuwendenden an weitergeleitet, der/dem das Finanzamt St.-Nr. mit Feststellungsbescheid vom die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO festgestellt hat.
(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Nur in den Fällen der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG:
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§63 Abs. 5 AO).
#