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Satzung
der Lippischen Bibelgesellschaft e.V.

in der Fassung vom 3. Juni 2007

eingetragen im Vereinsregister unter VR 302 am 11. April 2008
(Ges. u. VOBl. Bd.14 Nr. 5 S. 207)

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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der rechtsfähige Verein führt den Namen „Lippische Bibelgesellschaft e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Detmold eingetragen.
( 2 ) Der Verein ist Mitglied der Stiftung „Deutsche Bibelgesellschaft - Ev. Bibelwerk in der Bundesrepublik Deutschland“.
( 3 ) Er hat seinen Sitz in Deutschland.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig.
( 2 ) Der Verein sieht seine Aufgabe insbesondere darin,
  1. die Gemeinden der Lippischen Landeskirche mit biblischem Schrifttum zu versorgen,
  2. die Bibelmission, das Bibellesen in den Gemeinden sowie die Kenntnis der Bibel in der Öffentlichkeit zu fördern und mitzuhelfen, dass Menschen erreicht werden, die die Bibel noch nicht kennen oder ihr gleichgültig oder ablehnend gegenüberstehen.
  3. die weltweite Bibelverbreitung zu fördern in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Lippischen Landeskirche.
( 3 ) Die Organe des Vereins sind verpflichtet, etwaige Gewinne nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder der Organe des Vereins erhalten als solche keinerlei Zuwendungen, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Der Verein „Lippische Bibelgesellschaft e.V.“ versieht seinen Dienst in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bibelgesellschaft und den an der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft beteiligten regionalen Bibelgesellschaften. Seine Aufgabe versteht er als Dienst für die Kirche.
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§ 3
Mitglieder und Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Lippischen Bibelgesellschaft können sein: Kirchengemeinden und Einzelpersonen grundsätzlich evangelischen Bekenntnisses sowie kirchliche Vereinigungen und Mitglieder des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche.
( 2 ) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet
  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • durch Auflösung bei Körperschaften.
Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende des Geschäftsjahres (§ 1 Abs. 4) mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
( 4 ) Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt.
( 5 ) Alle Inhaber von Ehrenämtern sind unentgeltlich tätig.
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§ 4
Mittel

( 1 ) Die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben sucht der Verein insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, durch Kollekten sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen zu gewinnen.
Durch den Verkauf von Bibelausgaben, von Schrifttum und sonstigen Medien, die zum Verständnis der Bibel führen, können zusätzliche Mittel für die Aufgaben des Vereins einschließlich der Bibelverbreitung in der Welt gewonnen werden.
Alle Mittel des Vereins sind für die satzungsgemäßen Aufgaben gebunden. Etwaige Gewinne werden ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
( 2 ) Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen. Als Zweckvermögen ist das angesammelte Vermögen anzusehen, über dessen Verwendung im einzelnen der Vorstand entscheidet.
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§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
Die für den Vorstand vorgeschlagenen Personen müssen Mitglied der Lippischen Bibelgesellschaft sein.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
( 2 ) Dem Vorstand sollen 5 Mitglieder angehören, darunter die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender kraft Amtes, die oder der stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister, die Schriftführerin oder der Schriftführer und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer. Der Vorstand kann, soweit es die Erfüllung der im § 7 genannten Aufgaben erforderlich macht, bis zu 4 weitere Mitglieder kooptieren.
( 3 ) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
( 4 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder auf ordnungsgemäße Einladung anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
( 5 ) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Ein Vorstandsbeschluss kann ausnahmsweise auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
( 7 ) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gem. § 6 Abs. 2 gemeinsam vertreten.
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§ 7
Zuständigkeit des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins. Vordringliche Aufgabe des Vorstandes ist es,
  1. die bibelmissionarische Arbeit im Bereich der Lippischen Landeskirche zu fördern und zu Fürbitte und Opfer aufzurufen.
  2. die Gemeinden in diesem Bereich über die weltweite Arbeit der Bibelverbreitung zu unterrichten und
  3. die Bibelverbreitung in der Welt und die Bibelmission durch die Stiftung „Deutsche Bibelgesellschaft“ zu fördern.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist insbesondere zuständig für:
  1. Alle Angelegenheiten des Vereins, soweit es sich nicht um Aufgaben der Mitgliederversammlung handelt (§ 11).
  2. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes.
  5. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters.
  6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  7. Wahl einer stimmberechtigten Vertreterin oder eines stimmberechtigten Vertreters für die Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes muss sie oder er innerhalb einer Woche eine Sitzung anberaumen.
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§ 8
Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen

Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird. Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und jede oder jeder sonst befugt für den Verein Handelnde ist verpflichtet, bei allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit der Geschäftspartnerin oder dem Geschäftspartner zu vereinbaren, dass die Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
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§ 9
Geschäftsführung

( 1 ) Die Ausführung der Zwecke des Vereins (§ 2) und die Erledigung der laufenden Geschäfte (§ 7) übernehmen die Vorstandsmitglieder.
( 2 ) Die Geschäftsstelle der Lippischen Bibelgesellschaft ist im Lippischen Landeskirchenamt eingerichtet.
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§ 10
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie kann über alle Angelegenheiten des Vereins beraten und unbeschadet der Zuständigkeit des Vorstands beschließen. Sie besteht aus allen Mitgliedern, die bis zur Einberufung die Mitgliedschaft erworben haben.
( 2 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Das Stimmrecht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand schriftlich einberufen und von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als ein Viertel der Mitglieder vertreten sind. Mitglieder, die die Ausübung ihres Stimmrechts gem. § 10 Abs. 2 S. 2 übertragen haben, gelten als vertreten.
( 6 ) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut einberufen, so ist sie nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Diese neue Mitgliederversammlung ist innerhalb von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung und einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch den Vorstand einzuberufen.
( 7 ) Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
( 8 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Beschlussfassung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Fortführung der Aufgaben des Vereins,
  2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes für jeweils 4 Jahre,
  3. die Wahl von 2 Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern,
  4. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  6. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
( 2 ) Satzungsänderungen können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlossen werden. Zu den Beschlüssen gem. § 11 Buchst. e) und f) ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
( 3 ) Ist eine Satzungsänderung wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, gilt § 10 Abs. 6 entsprechend.
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§ 12
Auflösung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Lippische Landeskirche mit der Auflage, dass es wiederum unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zugeführt wird.
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§ 13
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt an die Stelle der bisher geltenden Satzung vom 23. Oktober 1993.
( 2 ) Sie tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Detmold, den 3. Juni 2007


Eingetragen im Vereinsregister (VR 302) beim Amtsgericht Detmold
am 11. April 2000