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Satzung
des Landesverbandes für Kindergottesdienst

vom 18. September 1996

(Ges. u. VOBl. Bd. 11 Nr. 5 S. 147)

Auf Wunsch des Lippischen Landesverbandes für Kindergottesdienst geben wir die Satzung in der Fassung von 1994 nachstehend bekannt.
Detmold, den 18. September 1996
Lippisches Landeskirchenamt
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I.
(Charakter)

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Der Lippische Landesverband für Kindergottesdienst ist ein Arbeitszweig der Lippischen Landeskirche. Da er seine Arbeit der Betreuung der Kindergottesdienste im Bereich der Lippischen Landeskirche widmet, ist er gemäß der Präambel der „Ordnung der Jugendkammer in der Lippischen Landeskirche“ in der Beschlussfassung vom 24.3.1994 Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Jugendarbeit in der Lippischen Landeskirche“ (AGJ). Er strebt eine Zusammenarbeit mit allen Mitglieder der AGJ an.
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II.
(Sitz)

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Er hat seinen Sitz bei dem jeweiligen Vorsitzenden.
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III.
(Mitgliedschaft)

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Mitglieder sind alle Kirchengemeinden innerhalb der Lippischen Landeskirche. Andere Kirchen, die Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft evangelischer Jugendarbeit“ (AEJ) sind, können auf Antrag als Gäste in dem Verband mitarbeiten. Der Vorstand des Lippischen Landesverbandes für Kindergottesdienst entscheidet mit einfacher Mehrheit über diese Anträge.
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IV.
(Aufgaben des Verbandes)

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1.

Aufgabe des Lippischen Landesverbandes für Kindergottesdienst ist es, die Kindergottesdienstarbeit im Bereich der Lippischen Landeskirche zu begleiten und zu unterstützen. Die Grundlage seiner Arbeit ist es, Wege christlichen Lebens aufzuzeigen und die Kinder in Gottes Gemeinde zusammenzuführen. Seine Arbeit soll allen Kindergottesdiensten und damit allen Gemeinden im Bereich der Lippischen Landeskirche zugute kommen.
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2.

Alle Mitarbeiter/innen sollen darin bestärkt werden, gebunden an die Heilige Schrift und gemäß dem Bekenntnis ihrer Gemeinde, den Kindern das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen. Dies soll z. B. gefördert werden durch:
  1. Hilfe zum persönlichen Glauben
  2. Gespräche und Besuche in den Vorbereitungskreisen
  3. Theologische Stellungnahmen zu aktuellen Themen
  4. Mitarbeitertage
  5. Fortbildungen, Workshops
  6. Informationen, Empfehlung von geeigneten Materialien, Anregungen für die praktische Gestaltung von Kindergottesdiensten.
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V.
(Vorstand)

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1.

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die gesamte Arbeit und beschließt die Planungen. Er entsendet eine(n) Vertreter/in in die Jugendkammer der Lippischen Landeskirche.
Der Vorstand des Landesverbandes vertritt die Belange des Kindergottesdienstes vor der Synode, dem Landeskirchenrat, dem Landeskirchenamt und in der kirchlichen und sonstigen Öffentlichkeit.
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2.

Der Vorstand besteht aus je einem/einer Pfarrer/in und einem/einer Mitarbeiter/in als Vertreter der Klassen der Lippischen Landeskirche. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf den Klassentagen für die Dauer von vier Jahren. Vorschläge können von den Mitarbeiterversammlungen der Klassen gemacht werden. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl durch Zuwahl. Der Vorstand kann bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder für die Amtszeit kooptieren.
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3. (Geschäftsordnung des Vorstandes)

  1. Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/n und einen/eine Stellvertreter/in.
  3. Ebenso wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen/eine Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in.
  4. Des weiteren wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen/eine Rechnungsführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/Die Rechnungsführer/in hat Kontovollmacht und erstellt den Jahresabschluss.
  5. Bei den Wahlen ist darauf zu achten, dass die Aufgaben auf hauptamtliche und ehrenamtliche Mitglieder gleichmäßig verteilt werden.
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VI.
(Mitarbeiterversammlung)

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1.

Alle Leiter/innen und Mitarbeiter/innen der Kindergottesdienste im Bereich der Lippischen Landeskirche gehören der Mitarbeiterversammlung an. Sie werden in der Regel am 1. November zum Mitarbeiter/ innentag eingeladen. Hier können Arbeitsaufträge und Anregungen an den Vorstand herangetragen werden.
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2.

Zur Unterstützung der Kindergottesdienste vor Ort sollen in den einzelnen Klassen regelmäßig Mitarbeiterversammlungen durchgeführt werden. Dieses soll durch den Vorstand begleitet werden.
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VII.
(Einbindung in den Gesamtverband für Kindergottesdienst)

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Der Lippische Landesverband gehört dem Gesamtverband für Kindergottesdienst an. Der Vorstand entsendet die/den Vorsitzende/n zu den Vorstandssitzungen des Gesamtverbandes.
Der Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes gehören der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in an. Der Vorsitzende erstattet dem Vorstand des Landesverbandes Bericht.
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VIII.
(Rechnungswesen, Mitgliedsbeitrag)

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1.

Der Verband erbittet von jeder Gemeinde einen von dem Vorstand festzusetzenden Beitrag für seine Arbeit. Alle eingehenden Beiträge, Kollektenmittel und sonstige Zuschüsse werden nur zur Förderung der Kindergottesdienstarbeit verwendet. Der Lippische Landesverband für Kindergottesdienst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.
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2.

Der/Die Rechnungsführer/in erstattet auf der Sitzung des Vorstandes im Januar Bericht über die Einnahmen und Ausgaben und finanziellen Erfordernisse des Verbandes. Die Jahresrechnung wird von zwei Mitgliedern des Vorstandes geprüft. Der Vorstand erteilt dem/der Rechnungsführer/in Entlastung.
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3.

Den Mitgliedern des Vorstandes werden die Barauslagen (Fahrtkosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Teilnehmergebühren und ähnliches) erstattet; sonstige Zuwendungen werden nicht gewährt.
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IX.
(Unterbrechung der Arbeit des Vorstandes)

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Wenn der Vorstand seine Arbeit für eine längere Zeit unterbricht, wird das vorhandene Vermögen in der Zwischenzeit von der Lippischen Landeskirche treuhänderisch verwaltet.
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X.
(Inkrafttreten)

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Diese Satzung tritt mit mehrheitlichem Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 1. November 1994 in Kraft. Die Satzung des Lippischen Landesverbandes für Kindergottesdienst in der Fassung von 1966 tritt dadurch außer Kraft. Über Veränderungen dieser Satzung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitarbeiterversammlung mehrheitlich.Jede/r Teilnehmer/in der Mitarbeiterversammlung hat eine Stimme. Die Zusammensetzung der Mitarbeiterversammlung und die Anzahl der anwesenden Teilnehmer/innen aus den einzelnen Gemeinden bleibt hierbei unberücksichtigt.