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VERTRAG
zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche
und dem Land Nordrhein-Westfalen

Vom 29. März 1984

(GV. NW. 1984 S. 593; Ges. u. VOBl Bd. 8 S. 89)

Die Entwicklung im Bereich des Hochschulwesens seit Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes von 26. Januar 1976 und die Zusammenführung der Pädagogischen Hochschulen mit den anderen wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen haben die Vertragschließenden bewogen, auf der Grundlage der bestehenden vertraglichen Bindungen eine Übereinkunft über die Anwendung des Artikels 11 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und des Schlussprotokolls zu Artikel 11 Abs. 2 dieses Vertrage sowie des Artikels 11 des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 6. März 19581# zu treffen und zugleich die Vereinbarung zwischen der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und den Evangelischen Landeskirchen über Fragen der Lehrerausbildung vom 28. November 1969 / 29. Dezember 1969 durch eine neue Regelung2# zu ersetzen.
Zu diesem Zweck haben
die Evangelische Kirche im Rheinland,
vertreten durch ihre Kirchenleitung,
diese vertreten durch die Herren
Präses D. Gerhard Brandt und Oberkirchenrat Nikolaus Becker,
die Evangelische Kirche von Westfalen,
vertreten durch ihre Kirchenleitung,
diese vertreten durch die Herren
Präses Dr. Heinrich Reiß und Vizepräsident Dr. Wolfgang Martens,
und die Lippische Landeskirche,
vertreten durch die Herren
Landessuperintendent Dr. Ako Haarbeck, Präses Christian Harms und
Kirchenrat Dr. Herbert Ehnes,
und
das Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Johannes Rau,
nachstehenden Vertrag geschlossen:
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Artikel I

Pflege und Entwicklung der Evangelischen Theologie durch Forschung, Lehre und Studium gehören zum Auftrag wissenschaftlicher Hochschulen des Landes.
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Artikel II

( 1 ) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die evangelisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Bochum, Bonn und Münster bestehen.3#
( 2 ) Für die wissenschaftliche Ausbildung in Evangelischer Theologie zum Erwerb der Befähigung zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts gewährleistet das Land den jeweiligen fachlichen Anforderungen entsprechend ein ausreichendes und regional ausgewogenes Lehrangebot durch entsprechende Studiengänge. Vor Einführung, Änderung oder Aufhebung dieser Studiengänge ist das Benehmen mit der Landeskirche, in deren Bereich die betroffene Hochschule ihren Sitz hat, herzustellen.4#
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Artikel III

( 1 ) Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und das dazugehörende Schlussprotokoll sowie Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 6. März 19585# sind dahin gehend auszulegen, dass an die Stelle der Begriffe „ordentlicher und außerordentlicher Professor“ der Begriff „Professor“ tritt.
( 2 ) Bei der Besetzung von Stellen für Professoren der Evangelischen Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen Fachbereiche gelten die Regelungen des Artikels 11 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen und des dazugehörenden Schlussprotokolls in der Auslegung des Absatzes 1 entsprechend.
( 3 ) Bei der Besetzung von Stellen für Professoren der Evangelischen Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen Fachbereiche ist der Berufungsvorschlag von einer Berufungskommission vorzubereiten, der als Professoren nur solche der Evangelischen Theologie angehören dürfen. Die weiteren Mitglieder der Berufungskommission müssen wissenschaftliche Mitarbeiter oder Studenten im Fach Evangelische Theologie sein und der Evangelischen Kirche angehören.
( 4 ) Sollen Lehraufgaben in Evangelischer Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen Fachbereiche selbstständig von Personen wahrgenommen werden, die nicht als Professor der Evangelischen Theologie bestellt worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
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Artikel IV

( 1 ) Der zuständige Minister wird Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen der Hochschulen in Evangelischer Theologie erst genehmigen, wenn zuvor durch Anfrage bei der Landeskirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat, festgestellt worden ist, dass Einwendungen nicht erhoben werden.
( 2 ) Der zuständige Minister wird staatliche Prüfungsordnungen für Lehrämter, soweit sie das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre betreffen, erst erlassen, wenn er zuvor durch Anfrage bei den Landeskirchen festgestellt hat, dass Einwendungen nicht erhoben werden.
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Artikel V

( 1 ) Vor der Bestellung zum Fachleiter für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird sich die zuständige staatliche Behörde mit der Landeskirche, in deren Bereich das Seminar seinen Sitz hat, ins Benehmen setzen.
( 2 ) Mitglieder eines staatlichen Prüfungsamtes für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, bestellt. Für Personen, die selbstständig Lehraufgaben in Evangelischer Theologie an einer Hochschule des Landes wahrnehmen, gilt das Benehmen als hergestellt.
( 3 ) Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 mit Ausnahme der Personen nach Absatz 2 Satz 2 müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation)6# sein.
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Artikel VI

Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt den Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation)7# voraus. Im Hinblick darauf wird einem Beauftragten der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, Gelegenheit gegeben, bei den mündlichen Prüfungen und der Unterrichtsprobe im Rahmen der staatlichen Lehramtsprüfungen für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre anwesend zu sein.8#
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Artikel VII

( 1 ) Betreiben die Landeskirchen Lehrerfortbildung, so wird das Land Lehrern im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zur Teilnahme geben. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist freiwillig. Das Land wird angemessene Zuschüsse zu den Personal- und Betriebskosten gewähren.
( 2 ) Falls keine ausreichende Zahl an Lehrern zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts zur Verfügung steht, können die Landeskirchen im Einvernehmen mit dem Land Vorbereitungskurse zur Ablegung der staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre anbieten.
( 3 ) Das Nähere bleibt einer Regelung durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Landeskirchen vorbehalten9#.
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Artikel VIII

Die Vereinbarung zwischen der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und den Evangelischen Landeskirchen über Fragen der Lehrerausbildung vom 28. November 1969 / 29. Dezember 1969 wird aufgehoben.
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Artikel IX

( 1 ) Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, werden die Vertragschließenden in Fühlung bleiben. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
( 2 ) Falls gesetzliche Bestimmungen geändert werden sollen und hierdurch die Durchführung dieses Vertrages berührt wird, werden die Vertragschließenden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung Verhandlungen über eine Anpassung dieses Vertrages führen.
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Artikel X

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tage des auf den Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft10#.
Geschehen in vierfacher Urschrift.
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Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche und dem Land Nordrhein-Westfalen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Erklärungen abgegeben, die einen Bestandteil des Vertrages bilden:
Zu Artikel II Abs. 1
Die Landeskirchen erklären, dass gegenwärtig nicht die Absicht besteht, die Kirchlichen Hochschulen Bethel und Wuppertal aufzulösen oder eine weitere kirchliche Einrichtung für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu errichten.
Zu Artikel II Abs. 2
Es besteht Einvernehmen, dass Studiengänge für Evangelische Religionslehre für die einzelnen Lehrämter in unterschiedlicher Zahl im Lande angeboten werden können und dass das gegenwärtige Angebot an Studienorten und Studiengängen für Evangelische Religionslehre den Anforderungen des Artikels II Abs. 2 entspricht.
Zu Artikel VI
Es besteht Einvernehmen, dass einem Beauftragten der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, Auskunft über die Aufgabenstellung für die schriftlichen Prüfungsarbeiten gegeben wird.

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2 ↑ s. Vereinbarung (über Lehrerfort- und -weiterbildung).
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9 ↑ s. Vereinbarung (über Lehrerfort- und -weiterbildung).
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10 ↑ Die Ratifikationsurkunden sind am 20. Dezember 1984 ausgetauscht worden. Der Vertrag ist somit am 1. Januar 1985 in Kraft getreten.