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Ordnung für die
Zweite Theologische Prüfung
(Theol. Prüfungsordnung II -ThPrO II) (ab Oktober 2020)
einschl. Handreichung

(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 6 S. 198)

vom 10. Oktober 2017
in der Fassung des Beschlusses des Landeskirchenrates vom 08. September 2020

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§ 1
Zweck und allgemeiner Inhalt der Prüfung

( 1 ) In der Zweiten Theologischen Prüfung führt die Kandidatin oder der Kandidat den Nachweis, dass sie oder er sich die für den Dienst als Pfarrerin bzw. als Pfarrer in der Kirche erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat.
( 2 ) Die Zweite Theologische Prüfung soll dem Prüfungsamt einen Einblick in das gegenwärtige Problembewusstsein der Kandidatin oder des Kandidaten vermitteln. Die Kandidatin oder der Kandidat soll ihren oder seinen Ausbildungsstand nachweisen. Die Prüfung soll der Kandidatin oder dem Kandidaten zu einer differenzierten Beurteilung der Praxis verhelfen.
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§ 2
Termine

Der mündliche Teil der Zweiten Theologischen Prüfung findet in der Regel im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres statt.
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§ 3
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Zur Durchführung der Theologischen Prüfungen in der Lippischen Landeskirche bildet der Landeskirchenrat ein Theologisches Prüfungsamt und beruft dessen Mitglieder.
( 2 ) Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sind:
  1. Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent, das theologische Mitglied des Synodalvorstandes, die oder der theologische und die oder der juristische Kirchenrätin bzw. Kirchenrat.
  2. Vom Landeskirchenrat beauftragte Professorinnen und Professoren der evangelischen Theologie.
  3. Vom Landeskirchenrat beauftragte Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 3 ) Mit Rücksicht auf die verschiedenen Prüfungsfächer, sind die Professorinnen und Professoren als Fachvertreterin oder Fachvertreter zu berufen.
( 4 ) Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent führt den Vorsitz in dem Theologischen Prüfungsamt.
( 5 ) Im Falle der persönlichen Verhinderung übernimmt das theologische Mitglied des Synodalvorstandes den Vorsitz.
( 6 ) Die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit
( 7 ) Die Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes sind nicht öffentlich.
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§ 4
Ausscheiden von Mitgliedern

( 1 ) Scheidet ein Mitglied aus seinem jeweiligen Amt aus, so erlischt grundsätzlich die Mitgliedschaft in dem Theologischen Prüfungsamt. Über befristete Ausnahmen entscheidet der Landeskirchenrat.
( 2 ) Die in § 3 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Mitglieder werden auf die Dauer von acht Jahren berufen. Eine Wiederberufung der ausgeschiedenen Mitglieder ist zulässig.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied auf eigenen Antrag vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Prüfungsamt aus, so beruft der Landeskirchenrat ein neues Mitglied, das dem Prüfungsamt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes angehört.
( 4 ) Ist ein Mitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, so kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied für einen Teil oder für die Dauer der folgenden Prüfung berufen.
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§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Zweiten Theologischen Prüfung kann zugelassen werden, wer der Lippischen Landeskirche angehört und den notwendigen Teil des Vorbereitungsdienstes entsprechend dem Ausbildungsplan ordnungsgemäß abgeleistet hat.
( 2 ) In Ausnahmefällen kann das Landeskirchenamt auch Bewerberinnen und Bewerber zur Prüfung zulassen, die einer anderen evangelischen Kirche angehören.
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§ 6
Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung

( 1 ) Das Landeskirchenamt entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung.
( 2 ) Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden. Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde nicht ab, so steht der Kandidatin oder dem Kandidaten die Beschwerde bei dem Landeskirchenrat zu. Sie ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Die Entscheidung des Landeskirchenrates über die Beschwerde ist endgültig. Für die Wahrung der Fristen ist der Zugang beim Landeskirchenamt maßgeblich.
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§ 7
Meldung

( 1 ) Die Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung ist schriftlich an das Landeskirchenamt zu richten. Die Meldung zum Frühjahrsexamen erfolgt bis zum letzten des Monats Juli des Vorjahres. Die Meldung zum Herbstexamen erfolgt bis zum letzten des Monats Februar des jeweiligen Kalenderjahres.
( 2 ) Mit der Meldung sind die Kasualansprache (§ 9 Ziffer 3) und das Verbatim für die mündliche Prüfung im Bereich Seelsorge (§ 15 Abs. 1 Buchstabe b) einzureichen.
( 3 ) Für die Fächer
biblisch-systematische Theologie,
Ökumene, Mission, Dialog der Religionen und
Diakonie
sind Schwerpunktgebiete einschließlich Literaturangaben zu benennen.
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§ 8
Durchführung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfungen bestehen neben einem schriftlichen und einem mündlichen Teil aus praktischen Prüfungen sowie einem Gemeindeprojekt. Für diese gelten die Vorschriften über die schriftlichen und mündlichen Prüfungen entsprechend. An der mündlichen Prüfung kann nur die Kandidatin oder der Kandidat teilnehmen, die oder der alle geforderten schriftlichen Prüfungsarbeiten abgeliefert hat.
( 2 ) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes begutachtet.
( 3 ) Wenn die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ein Bestehen der Prüfung ausschließt, ist die Prüfung schon vor Eintritt in den mündlichen Teil von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären.
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§ 9
Prüfungsarten

Die Prüfung besteht aus:
  1. den praktischen Prüfungen:
    1. Gottesdienst,
    2. Unterrichtsstunde,
  2. dem Gemeindeprojekt,
  3. der Kasualansprache als schriftliche Prüfung,
  4. der mündlichen Prüfung.
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§ 10
Vorgezogene Prüfungsleistungen

( 1 ) Die praktischen Prüfungen, das Gemeindeprojekt und die Kasualansprache sind als vorgezogene Prüfungsleistungen im Verlauf des Vorbereitungsdienstes zu den im Ausbildungsplan festgelegten Zeiten abzulegen.
Die Termine für die praktischen Prüfungen legt das Prüfungsamt nach Rücksprache mit den Vikarinnen bzw. Vikaren und der Mentorin bzw. dem Mentor / der Schulmentorin bzw. dem Schulmentor im Einvernehmen fest.
Den Termin für das Gemeindeprojekt hat die Vikarin bzw. der Vikar nach Rücksprache mit der Mentorin bzw. dem Mentor dem Theologischen Prüfungsamt mitzuteilen.
( 2 ) Die praktischen Prüfungen bestehen aus je einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil. Das Gemeindeprojekt besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Kasualansprache wird in schriftlicher Form vorgelegt.
( 3 ) Für die Erstellung des schriftlichen Teils der praktischen Prüfung, des Gemeindeprojektes und der Kasualansprache werden die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils sieben Tage von den sonstigen Dienstaufgaben freigestellt. Die Wahrnehmung des Freistellungszeitraum ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten dem Theologischen Prüfungsamt formlos anzuzeigen.
( 4 ) Der Entwurf für den Gottesdienst mit Predigt ist jeweils drei Wochen vor dem Gottesdienst vorzulegen. Der Entwurf für die Unterrichtsstunde ist jeweils zwei Wochen vor der Unterrichtsstunde vorzulegen.
( 5 ) Der Entwurf für das Gemeindeprojekt ist zwei Wochen nach Durchführung vorzulegen.
( 6 ) Die Kasualansprache und das Verbatim sind bei der Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung einzureichen.
( 7 ) Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung für den Begründungsteil für den Gottesdienst mit Predigt, für die Unterrichtsstunde, für die Kasualansprache und das Gemeindeprojekt ist in den Ausführungsbestimmungen dieser Ordnung geregelt.
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§ 11
Gottesdienst

( 1 ) Es ist ein Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt über den für den Sonntag vorgeschlagenen Predigttext vorzulegen. Sollten für einen Prüfungsgottesdienst mehrere Texte vorgeschlagen sein, so entscheidet das Theologische Prüfungsamt über den zu verwendenden Text. Im Entwurf sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen und liturgischen Entscheidungen zu begründen.
( 2 ) Der von der Kandidatin oder dem Kandidaten vorbereitete und durchgeführte Gottesdienst findet in der Regel in der Ausbildungsgemeinde statt. Der Gottesdienst ist öffentlich.
( 3 ) Nach dem Gottesdienst findet ein Prüfungsgespräch statt. Gegenstand des Gespräches sind der gehaltene Gottesdienst sowie die eingereichten Vorarbeiten und liturgisches und homiletisches Grundwissen. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten. Die Zeit kann in begründeten Einzelfällen geringfügig überschritten werden. Das Prüfungsgespräch findet mit zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes statt, von denen mindestens eines den schriftlichen Entwurf des Gottesdienstes begutachtet haben muss.
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§ 12
Unterrichtsstunde

( 1 ) Es ist ein Entwurf einer Unterrichtsstunde, wahlweise im Bereich der „Konfirmandenarbeit oder der Schule vorzulegen. Das Thema ist Bestandteil der laufenden Unterrichtsreihe und in deren Kontext darzustellen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, religionspädagogischen und didaktischen Entscheidungen zu begründen.
( 2 ) Auf Grundlage des Unterrichtsentwurfs, ist von der Kandidatin oder von dem Kandidaten eine Unterrichtsstunde zu halten.
( 3 ) Nach der Unterrichtsstunde findet ein Prüfungsgespräch statt. Gegenstand des Gespräches sind die gehaltene Unterrichtsstunde und die eingereichten Vorarbeiten sowie die Grundlagen kirchlicher Bildungs- und Erziehungsarbeit. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten. Die Zeit kann in begründeten Einzelfällen geringfügig überschritten werden. Das Prüfungsgespräch findet mit zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes statt, von denen mindestens eines den schriftlichen Entwurf der Unterrichtsstunde begutachtet haben muss.
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§ 13
Gemeindeprojekt

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat soll die Planung und Durchführung eines Projekts eigener Wahl beschreiben, dieses aus der Gemeindesituation heraus erläutern, seine biblisch-theologischen sowie systematisch-theologischen Entscheidungen begründen und das Projekt auswerten. Das Thema, ist mit der Mentorin oder dem Mentor und der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes abzustimmen. Nach Abschluss des Gemeindeprojekts ist die schriftliche Ausarbeitung innerhalb von zwei Wochen beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen.
( 2 ) Nach Begutachtung des Gemeindeprojektes durch einen Hochschullehrer und ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes findet ein Prüfungsgespräch statt. Das Prüfungsgespräch soll in angemessener Zeit nach Abgabe stattfinden. Den Termin legt das Theologische Prüfungsamt fest. Gegenstand des Gespräches sind das Gemeindeprojekt sowie die Grundlagen des Gemeindeaufbaus. Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten. Die Zeit kann in begründeten Einzelfällen geringfügig überschritten werden. Das Prüfungsgespräch findet mit zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes statt, von denen mindestens eines den schriftlichen Entwurf des Gemeindeprojekts begutachtet haben muss.
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§ 14
Kasualansprache

Vorzulegen ist eine schriftliche Kasualansprache nach eigener Wahl mit den Vorarbeiten, die den Weg zur Ansprache erkennen lassen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen, liturgischen, seelsorglichen und ggf. kirchenrechtlichen Entscheidungen zu begründen.
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§ 15
Mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung ist überwiegend praxisbezogen.
Sie erstreckt sich auf folgende Bereiche:
  1. biblisch-systematische Theologie (30 Minuten),
  2. Seelsorge, (20 Minuten)
  3. Ökumene, Weltmission, Dialog der Religionen (20 Minuten),
  4. Diakonie (20 Minuten),
  5. Kirchenrecht und Kirchenverwaltung (15 Minuten).
( 2 ) Für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, werden die Kandidatinnen und Kandidaten insgesamt vier Wochen von den sonstigen Dienstaufgaben freigestellt. Die Wahrnehmung des Freistellungszeitraums ist dem Theologischen Prüfungsamt formlos anzuzeigen.
( 3 ) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Mit Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten und des Prüfungsamtes können lippische Vikarinnen und Vikare einmal bei der Zweiten Theologischen Prüfung als Zuhörerin oder Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zugelassen werden. Die Zuhörerinnen oder Zuhörer dürfen keinerlei Aufzeichnungen anfertigen. Die Zulassung als Zuhörerin oder Zuhörer muss bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes spätestens acht Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt werden. 5Eine Zuhörerin oder ein Zuhörer kann ausgeschlossen werden, wenn durch ihre oder seine Anwesenheit die Prüfung beeinträchtigt wird.
( 4 ) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht, die von in der Regel drei Mitgliedern des Prüfungsamtes abgenommen werden.
( 5 ) Über das Ergebnis der mündlichen Prüfungsleistungen entscheiden in nicht öffentlicher Beratung, die an der Prüfung Beteiligten des Prüfungsamtes.
( 6 ) Bei der mündlichen Prüfung wird über jeden einzelnen Prüfungsvorgang ein Protokoll angefertigt, das von den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsamtes unterschrieben wird.
( 7 ) Wenn die Bewertungen der Einzelleistungen im Verlauf der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung ausschließen, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Prüfung für beendet erklären.
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§ 16
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Stimmen die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten um einen Punkt nicht überein, so wird die bessere Punktzahl als Note zugrunde gelegt. Stimmen die Bewertungen um zwei Punkte nicht überein, wird der mittlere Punktwert festgelegt. Stimmen die Bewertungen um drei oder mehr Punkte nicht überein, so wird die Prüfungsarbeit von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes im Rahmen der beiden Gutachten abschließend bewertet.
( 2 ) Aufgrund aller Einzelergebnisse stellt das Theologische Prüfungsamt das Gesamtergebnis fest.
( 3 ) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung werden die Ergebnisse der praktischen Prüfungen dreifach, das Ergebnis des Gemeindeprojektes doppelt, die Kasualansprache und die mündlichen Prüfungen einfach gewertet.
Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären. Das Gesamtergebnis kann lauten: sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend. Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
( 4 ) Die Leistungen entsprechen insgesamt den Anforderungen nicht, wenn die vorgezogene Prüfungsleistung „Gottesdienst“ oder mehr als zwei andere Fachprüfungen mit weniger als vier Punkten bewertet wurden oder das gemäß § 17 ermittelte Gesamtergebnis nicht einen Punktwert von mindestens 4,0 ergibt.
( 5 ) Die Leistungen entsprechen ferner nicht den Anforderungen, wenn nicht für jede mit weniger als vier Punkten bewertete Fachprüfung ein Ausgleich durch eine mit mindestens sieben Punkten bewertete Fachprüfung vorhanden ist.
( 6 ) Das Theologische Prüfungsamt fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 7 ) Das Theologische Prüfungsamt kann eine Nachprüfung gestatten, wenn zu erwarten ist, dass dadurch nicht ausreichende Fachprüfungen ausgeglichen werden. Das Theologische Prüfungsamt entscheidet, in welchen Prüfungsfächern eine Nachprüfung stattfindet. Die Nachprüfung kann höchstens zwei Fachprüfungen umfassen. Findet eine Nachprüfung im Fach Gemeindeprojekt/Gemeindeaufbau statt und wurde die schriftliche Teilleistung mit mindestens 4 Punkten bewertet, kann diese Teilleistung angerechnet werden. Wird nicht in jeder Fachprüfung in der Nachprüfung mindestens eine Bewertung von vier Punkten erreicht, ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.
( 8 ) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in einer Niederschrift festgehalten. Sie enthält:
  1. die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungen,
  2. die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
  3. die Schlussentscheidung des Prüfungsamtes.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes zu unterschreiben.
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§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut :
(15/14/13 Punkte)
eine hervorragende Leistung;
gut :
(12/11/10 Punkte)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
befriedigend :
(9/8/7 Punkte)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
ausreichend :
(6/5/4 Punkte)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
mangelhaft :
(3/2/1 Punkte)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend:
(0 Punkte)
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 2 ) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 3 ) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Den errechneten Bewertungen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
15,0 – 12,5 = sehr gut
12,4 – 9,5 = gut
9,4 – 6,5 = befriedigend
6,4 – 4,0 = ausreichend.
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§ 18
Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen

( 1 ) Die bzw. der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten die Teil- und Gesamtnote aus der jeweiligen vorgezogenen Prüfungsleistung mündlich bekannt.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Gesamtergebnis in der Regel mündlich bekannt. Im Anschluss an die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erhält die Kandidatin oder der Kandidat eine Notenübersicht.
( 3 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist.
( 4 ) Im Falle einer nicht bestandenen Prüfung werden der Kandidatin oder dem Kandidaten die Ergebnisse schriftlich mitgeteilt.
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§ 19
Wiederholung

( 1 ) Die nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes legt im Benehmen mit dem Landeskirchenamt den Ablauf der Wiederholungsprüfung fest. Die Wiederholungsprüfung darf nicht früher als ein halbes Jahr und soll nicht später als zwei Jahre nach der vorangegangenen Prüfung liegen.
( 2 ) Fehlversuche vor Prüfungsämtern anderer EKD-Gliedkirchen sind anzurechnen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes kann von den erbrachten praktischen und schriftlich-mündlichen Prüfungen bis zu zwei Prüfungsleistungen anrechnen, soweit diese mit mindestens „ausreichend“ (4,0 Punkten) bewertet wurden. Soweit die schriftliche Teilleistung im Prüfungsfach Gemeindeprojekt/Gemeindeaufbau abgegeben und mit „ausreichend“ (4,0 Punkten) bewertet wurde, kann diese Teilleistung auch ohne die zugehörige mündliche Teilleistung und zusätzlich zu den Fachprüfungen nach Satz 1 angerechnet werden.
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§ 20
Rücktritt

( 1 ) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis zum Beginn der mündlichen Prüfung statthaft.
( 2 ) Als Rücktritt gilt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne ausreichenden Grund die schriftlichen häuslichen Arbeiten nicht fristgemäß abliefert oder zum Beginn der mündlichen Prüfung nicht erscheint. Als Rücktritt gilt nicht eine Abmeldung von der Prüfung aufgrund von Umständen, die die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat. Die Kandidatin oder der Kandidat hat diese Umstände geltend zu machen und die erforderlichen Bescheinigungen – auf Verlangen auch ein amtsärztliches Zeugnis – vorzulegen. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
( 3 ) In allen Fällen entscheidet das Prüfungsamt über die Anrechnung der bereits abgelieferten Arbeiten.
( 4 ) Bei zweimaligem Rücktritt ist die Prüfung nicht bestanden.
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§ 21
Abbruch

( 1 ) Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat die mündliche Prüfung aufgrund von Umständen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, abbricht, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes über die Anerkennung der Gründe.
( 2 ) Bricht eine Kandidatin oder ein Kandidat die mündliche Prüfung ohne eine solche Anerkennung ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
( 3 ) Das Prüfungsamt entscheidet in beiden Fällen über die Anrechnung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen. Mündliche Prüfungsleistungen können nur im Rahmen der laufenden Prüfung angerechnet werden.
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§ 22
Verstöße gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung das Prüfungsamt, wie zu verfahren ist.
( 2 ) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem Prüfer oder der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann das Prüfungsamt die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind; das Zeugnis ist einzuziehen.
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§ 23
Rechtsweg

Der Rechtsweg gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, die die Kandidatin oder den Kandidaten in ihren oder seinen Rechten verletzt haben könnten, richtet sich nach dem Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der EKD (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD - VwGG.EKD) vom 10. November 2010 (Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 12). Gegen die Beurteilung einer einzelnen Prüfungsleistung (§ 16) ist der Rechtsweg nicht gegeben.
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§ 24
Einsicht in die Prüfungsakten

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes seine schriftlichen Prüfungsarbeiten im Beisein eines Beauftragten des Prüfungsamtes persönlich einzusehen.
( 2 ) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gegen Kostenerstattung angefertigt werden.
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§ 25
Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen werden vom Landeskirchenrat erlassen.
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§ 26
Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft.
( 2 ) Die der Neufassung entgegenstehenden Bestimmungen treten mit Inkrafttreten der Neufassung außer Kraft.
( 3 ) Die Prüfungsordnung findet auf die Vikarinnen und Vikare Anwendung, die am 1. Oktober 2020 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
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Anlage

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Handreichung zur Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung

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I.
Vorwort

Diese Handreichung möchte ergänzend zum Gesetzestext wichtige Hinweise für Kandidatinnen und Kandidaten geben. Dazu gehört ein Zeitplan für das Vikariat, welches sich in Praxisteile (Gemeinde und Schule) sowie in Kurse am Predigerseminar Wuppertal und am Pädagogischen Institut Villigst und in die verschiedenen Prüfungsteile gliedert. Die Handreichung möchte Klarheit schaffen im Blick auf formale Anforderungen, bei den schriftlichen Prüfungsteilen und gibt Hilfestellung bei der Themenwahl. Sie erläutert das System der Benotung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung. Die Handreichung gliedert sich im Folgenden entlang der einzelnen Prüfungsschwerpunkte.
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II.
Zeitplan

Exemplarisch 2#: Kurs II-2017 (Vikariat ab Oktober 2017)
Grafik
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III.
Richtlinien3#

  1. Gottesdienstentwurf (§ 11 ThPrO II)
    Es ist der Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt über den für den Prüfungssonntag vorgeschlagene (oder vom Theologischen Prüfungsamt bestimmten) Predigttext vorzulegen.
    Der Gottesdienst ist in der Vikariatsgemeinde durchzuführen.
    Der Predigt- und Gottesdienstentwurf soll umfassen:
    1.1 Homiletische Vorarbeiten, durch die der theologisch verantwortete Weg zur Predigt im Gottesdienst nachvollziehbar gemacht wird.
    Folgende Arbeitsschritte (in austauschbarer Reihenfolge) müssen dabei enthalten sein:
    • Was besagt der Predigttext in seinem biblisch-theologischen Kontext? (Exegese)
    • Was ist über die Bedeutung des Textes in systematisch-theologischer Perspektive zu sagen? (Systematisch-theologische Überlegungen)
    • Ggf. eigene Zugänge zum Predigttext
    • Was kann der Text den Hörerinnen und Hörern heute in ihrer Situation, in der Verortung im Kirchenjahr und an ihrem jeweiligen Ort sagen? (Hermeneutische und homiletische Überlegungen)
    • Welche Rolle spielen liturgische und hymnologische Überlegungen bei der Vorbereitung, welche die Reflexion von Zielen, Aufbau und sprachlicher Gestalt der Predigt?
    1.2 Einen Überblick über den liturgischen Ablauf des Gottesdienstes, in dem die Predigt gehalten werden soll.
    1.3 Eine wörtlich ausgearbeitete Predigt, deren Aufbau durch Abschnitte kenntlich gemacht wird.
  2. Unterrichtsstunde (§ 12 ThPrO II)
    Für die Unterrichtsstunde im Religionsunterricht oder im Konfirmandenunterricht ist ein schriftlicher Unterrichtsentwurf vorzulegen.
    Der Entwurf soll folgende Aspekte umfassen:
    2.1 Längerfristige Unterrichtszusammenhänge
    • Lernausgangslage:
      Benennung der spezifischen Voraussetzungen der Lerngruppe und der Unterrichtsbedingungen, die die Unterrichtsplanung beeinflussen.
    • Kompetenzerwerb im Rahmen der Unterrichtseinheit:
      Darstellung, welche Kompetenzerwartungen des geltenden Lehrplans4# in welcher Weise durch die Unterrichtseinheit angestrebt werden sollen.
    • Aufriss der Unterrichtseinheit:
      Darstellung der Unterrichtseinheit, in der zu jeder Stunde das Thema und die kompetenzorientierte Zielsetzung benannt werden, und Verortung der Prüfungsstunde im Rahmen der Unterrichtseinheit.
    2.2 Planungsentscheidungen zur Unterrichtsstunde
    Aktueller Kompetenzstand der Lerngruppe:
    Diagnose der für die Unterrichtsstunde relevanten Lernvoraussetzungen in der Lerngruppe.
    • Kompetenzorientierte Zielsetzung für die Unterrichtsstunde:
      Formulierung des Stundenziels/der Stundenziele, die in der Unterrichtsstunde angesteuert werden, und Verbindung der Ziele mit dem Kompetenzerwerb im Rahmen der Unterrichtseinheit (vgl. 2.1).
    • Inhaltliche Planungsentscheidungen: Darstellung und Begründung Auseinandersetzung mit dem Lerngegenstand unter fachwissenschaftlich-theologischen und didaktischen Gesichtspunkten.
    • Methodische Planungsentscheidungen: Darstellung und Begründung.
    • Verlaufsplanung der Unterrichtsstunde:
      Tabellarische Darstellung der Phasen, Interaktion, Methoden, Sozialformen und Medien der Unterrichtsstunde.
    sowie außerhalb der Seitenzählung
    2.3 Literatur, die für die Unterrichtsplanung verwendet wurde.
    2.4 Materialien, die in der Unterrichtsstunde eingesetzt werden, z.B. Arbeitsblätter, Präsentationsfolie, Bilder etc.
  3. Gemeindeprojekt (§ 13 ThPrO II)
    Die vorgezogene Prüfungsleistung „Gemeindeprojekt“ besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil (zu den Zeiten und Fristen siehe Ausbildungsplan).
    Bei der Prüfungsleistung „Gemeindeprojekt“ geht es um die Darstellung der Planung, Durchführung und Auswertung eines begrenzten und überschaubaren Projektes eigener Wahl in einem kirchlichen Handlungsfeld innerhalb der Vikariatsgemeinde. Das Thema ist mit der Mentorin oder dem Mentor, dem Kirchenvorstand und der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes abzustimmen. Die Vikarin oder der Vikar hat der Mentorin oder dem Mentor und dem Kirchenvorstand eine Projektskizze mit Angaben zu Ziel, Kosten, Arbeitsaufwand, Anfangs- und Endzeitpunkt mitzuteilen.
    Mögliche Gemeindeprojekte sind z.B. besonders milieu- oder gruppenspezifische Gottesdienste, „Kirche mit Kindern“, Konfirmandenelternseminare, Taufelternseminare, Projekte in der Jugendarbeit, Angebote der Erwachsenenbildung, Glaubenskurse, diakonische und missionarische Projekte o.ä.
    Als Projekt in diesem Sinne gilt also ein neues und zeitlich befristetes Arbeitsvorhaben, das sich nicht mit der pfarramtlichen Regeltätigkeit deckt, aber in die Gemeindesituation vor Ort integriert ist. Ehren-, neben- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sollen aktiv beteiligt werden.
    Schriftlicher Teil „Gemeindeprojekt“
    Im schriftlichen Teil sind Planung und Durchführung zu beschreiben sowie eine Auswertung vorzunehmen.
    3.1 Planung:
    • Biblisch-theologische sowie systematisch-theologische Begründungen und Themen des Vorhabens und der getroffenen Entscheidungen sind wissenschaftlich kurz darzustellen.
    • Es ist eine klare Zieldefinition für das Projekt, seine Einordnung in die Gesamtkonzeption der Gemeinde zu entwickeln bzw. mit Blick auf das Gemeindeaufbau- und Gemeindeentwicklungskonzept vor Ort zu begründen und die Frage nach der Zielgruppe zu beantworten.
    • Die gemeindepädagogischen und kybernetischen Implikationen und Arbeitsweisen sind darzustellen und zu verantworten (Methoden, angewandte Sozialformen, einzelne Phasen oder Lernschritte, Medien usw.).
    • Reflektiert werden soll auch die eigene pastorale Rolle im Projekt.
    • Je nach kirchlichem Handlungsfeld können sich veränderte oder weitere Gesichtspunkte für die Darstellung ergeben.
    3.2 Durchführung:
    Über den tatsächlichen Verlauf des Projekts ist im Nachgang des durchgeführten Projekts eine kurze Beschreibung bzw. ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere auch Abweichungen von dem geplanten Verlauf festhält (z.B. Stichwortprotokolle von Rollenspielen, Ergebnisplakat eines Gesprächs usw.).
    3.3 Auswertung:
    Die Auswertung und die Reflexion des durchgeführten Projektes sollen sich schwerpunktmäßig auf den Vergleich von geplantem und tatsächlichem Verlauf beziehen. Es geht um die Fragen, in welchem Verhältnis die durchgeführte Praxis zu dem vorher formulierten Ziel stand, was sich im Blick auf Methoden usw. besonders bewährte und ggf. was aus welchen Gründen zu Schwierigkeiten führte. Abschließend sind die Konsequenzen für die weitere Praxis zu bedenken.
  4. Kasualansprache (§ 14 ThPrO II)
    Die Prüfung besteht aus dem schriftlichen Entwurf, der sich in der Regel auf eine Taufansprache, eine Trauansprache oder eine Ansprache in einem Trauergottesdienst bezieht. Auch andere Kasualien wie z.B. ein Schulanfängergottesdienst oder ein Ehejubiläum sind möglich.
    Bei der formalen und inhaltlichen Gestaltung der Arbeit sollten folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
    • Der schriftliche Entwurf umfasst die Vorarbeiten sowie alle Teile des Kasualgottesdienstes unter Berücksichtigung der geltenden Agende. Die Ansprache ist wörtlich auszuarbeiten.
    • Der Entwurf soll eine Situationsanalyse des vorliegenden Kasus enthalten und ggfs. kirchenrechtliche Fragen (z.B. hinsichtlich der Kirchenmitgliedschaft der Betroffenen) berücksichtigen.
    • Er soll den gesamten Gottesdienst mit seinen liturgischen und musikalischen Elementen darstellen und begründen.
    • Der Schwerpunkt liegt auf den exegetischhomiletischen und den seelsorgerlichen Fragen, die die Ansprache betreffen. Hier sind die Textwahl und die damit verbundenen hermeneutischen Entscheidungen, wie z.B. die Predigt über alttestamentliche Texte, zu begründen.
    • Die exegetischen und systematisch-theologischen Erkenntnisse sind zu skizzieren und mit den seelsorgerlichen Überlegungen zu verknüpfen:
    • Was besagt der gewählte Text in seiner Zeit?
    • Welche systematisch-theologischen Fragen berührt er?
    • Welche seelsorgerlichen Möglichkeiten eröffnet er?
    • Was kann er heutigen Hörerinnen und Hörern in ihrer Situation sagen?
    • Welche homiletischen Mittel sind dazu geeignet?
    • Welche weiteren gottesdienstlichen Elemente können das Predigtziel unter-stützen?
  5. Verbatim (i.V.m. § 7 Abs. 2 ThPrO II)
    Für die Prüfung im Fach Seelsorge ist ein schriftliches Seelsorgeverbatim vorzulegen.
    Das Seelsorgeverbatim ist ein pseudonymisiertes Protokoll eines tatsächlich geführten Gesprächs.
    Bei der formalen und inhaltlichen Gestaltung sollen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
    Gesprächsprotokoll in pseudonymisierter Form (mit verbalem Gesprächsverlauf zumindest einer längeren Sequenz, nonverbalen Wahrnehmungen und Angaben zu Person, Situation, Dauer des Gesprächs und andere Rahmenbedingungen)
    Angaben zum Motiv für die Auswahl dieses Gesprächs
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IV.
Formale Voraussetzungen

  1. Umfang und Form der zu erbringenden Prüfungsarbeiten
    Schriftliche Prüfungsleistungen sind jeweils in gedruckter Ausfertigung einfach sowie in geeigneter elektronischer Form (Word-Datei und PDF-Datei) einzureichen. Die schriftlichen Prüfungsteile dürfen folgende Zeichenzahl (jeweils einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten:
    Gottesdienstentwurf: 48.000 (inklusive Dokumentation, Anmerkungen und Anlagen)
    Unterrichtsentwurf: 20.000 (exklusive Dokumentation, Anmerkungen, Anlagen und Materialien)
    Gemeindeprojekt: 48.000 (inklusive Dokumentation, Anmerkungen und Anlagen, exklusive Materialien)
    Kasualansprache: 48.000 (inklusive Dokumentation, Anmerkungen und Anlagen)
    Verbatim: mindestens 6.000 und maximal 12.000 Zeichen
    Die vorgeschriebene Anzahl der Zeichen ist zu beachten. Über die vorgeschriebene Zeichenzahl hinausgehende Arbeiten können zurückgewiesen werden. Der Versuch, durch willkürliche Abkürzungen o.ä. Raum zu gewinnen, ist nicht zulässig.
    Arbeiten, die digital einzureichen sind, werden nur in einem solchem Format akzeptiert, das das Zählen der Zeichen ermöglicht und vom Prüfungsamt mit dort zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln geöffnet werden kann.
    Jeder Hausarbeit ist eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut vorzuheften:
    „Ich versichere, dass ich diese Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und die benutzte Literatur vollständig angegeben habe. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken entnommen sind, habe ich unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht.“
  2. Dienstbefreiung
    Für die Anfertigung des Gottesdienstentwurfs, des Unterrichtsentwurfs sowie des schriftlichen Teils des Gemeindeprojektes und der Kasualansprache wird die Kandidatin / der Kandidat jeweils sieben Tage von den sonstigen Dienstaufgaben gem. § 10 Absatz 3 ThPrO II freigestellt. Der Termin der Dienstbefreiung ist dem Landeskirchenamt rechtzeitig formlos anzuzeigen.
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V.
Stoffpläne

  1. Praktische Prüfung Gottesdienst (§ 11 ThPrO II)
    Es ist ein Gottesdienst in der Vikariatsgemeinde durchzuführen.
    Die sich anschließende mündliche Prüfung (45 Min.) bezieht sich, ausgehend von dem schriftlichen Entwurf und dem erlebten Gottesdienst, schwerpunktmäßig auf den Bereich des agendarischen Sonntagsgottesdienstes. Begründung, Zielsetzung, Ordnung und Gestaltung des Gottesdienstes sollen erläutert und reflektiert werden. Die dem Gottesdienst zugrunde liegenden biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen und liturgischen Entscheidungen sind im Kontext der wissenschaftlichen Diskussion zu begründen.
    Die mündliche Prüfung ist wie folgt gegliedert:
    1.1 Reflexion des Gottesdienstes (25 min):
    1.1.1
    Rückblick auf den soeben erlebten Gottesdienst
    • Betrachtung der liturgischen Dimension (Texte, Lieder, Präsenz etc.)
    • Betrachtung der „rhetorischen“ Dimension (Sprache, Vortrag, Verständlichkeit etc.)
    • Welche Wahrnehmung von Reaktionen der Gemeinde gab es?
    1.1.2
    Theologisches Prüfungsgespräch über den schriftlichen Entwurf anhand der homiletischen Vorüberlegungen
    1.2 Allgemein praktisch-theologisches Prüfungsgespräch (20 min):
    Dabei werden Kenntnisse vorausgesetzt über:
    Theologie und Praxis des Gottesdienstes
    Grundfragen der Homiletik
    Grundfragen der Liturgik und Kenntnis des gültigen Agendenwerkes
    Kirchenmusik und Gottesdienst
    Beteiligung der Gemeinde an der Gottesdienstgestaltung
    das Evangelische Gesangbuch
    Kenntnis eines homiletischen Entwurfs
    1.3 Bewertung:
    Eine Teilnote für den schriftlichen Entwurf
    Eine Teilnote für den gehaltenen Gottesdienst
    Eine Teilnote für die mündliche Prüfung
    Gesamtnote als einfaches Mittel der drei Teilnoten
    Die Teilnoten und die Gesamtnote werden der Kandidatin / dem Kandidaten im Anschluss an die Praktische Prüfung mitgeteilt.
  2. Praktische Prüfung Unterrichtsstunde (§ 12 ThPrO II)
    Es ist eine Unterrichtsstunde Evangelische Religion an der Schule oder in der Konfirmandengruppe durchzuführen. Die Stunde soll ein Ausschnitt aus dem laufenden Unterrichtsgeschehen am Ausbildungsort sein.
    Im Anschluss an die gehaltene Unterrichtsstunde im Religionsunterricht oder dem Konfirmandenunterricht findet ein Prüfungsgespräch mit der Dauer von 45 Minuten statt.
    2.1 Reflexion der Unterrichtsstunde (25 min):
    Das Prüfungsgespräch im Handlungsfeld Religionsunterricht bzw. Konfirmandenarbeit bezieht sich auf den vorgelegten Unterrichtsentwurf, die gehaltene Stunde und die der Stunde zugrunde liegenden exegetischen, systematisch-theologischen, religionspädagogischen und didaktischen Entscheidungen.
    2.2 Allgemein praktisch-theologisches Prüfungsgespräch (20 min):
    In der sich anschließenden Prüfung im Handlungsfeld Kirchliche Bildungsarbeit werden allgemeine Grundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen der Konfirmandenarbeit und kirchlicher Bildungsarbeit in den Handlungsfeldern Religionsunterricht, Kindergartenarbeit, Kinder- und Jugendarbeit sowie Erwachsenen- bzw. Seniorenbildung thematisiert.
    Dabei werden Kenntnisse vorausgesetzt über:
    • Allgemeine Pädagogik: Grundwissen im Bereich Bildung und Erziehung, Didaktikmodelle, Grundkenntnisse der Kindheits- und Jugendforschung
    • Religionspädagogik: Grundfragen religiöser Sozialisation und Erziehung; Überblick über religionspädagogische Konzeptionen seit 1945; der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen; Didaktische und methodische Grundfragen des Religionsunterrichts
    • Konfirmandenarbeit: Die Jugend und Religion - Kirche; die Lebensphase und die Lebenswelten von Konfirmandinnen und Konfirmanden; Konfirmation; Überblick über Konzeptionen der Konfirmandenarbeit in den letzten Jahrzehnten; didaktische und methodische Grundfragen der Konfirmandenarbeit
    • Gemeindepädagogik: Lebensgeschichte und Religion, Elementarerziehung, gegenwärtige Ansätze kirchlicher Jugendarbeit, Rahmenbedingungen und Intentionen evangelischer Erwachsenenbildung
      2.3 Bewertung:
    • Eine Teilnote für den schriftlichen Entwurf
    • Eine Teilnote für die gehaltene Unterrichtsstunde
    • Eine Teilnote für die mündliche Prüfung
    • Gesamtnote als einfaches Mittel der drei Teilnoten
    Die Teilnoten und die Gesamtnote werden der Kandidatin / dem Kandidaten im Anschluss an die Praktische Prüfung mitgeteilt.
  3. Praktische Prüfung Gemeindeprojekt (§ 13 ThPrO II)
    Die vorgezogene Prüfungsleistung „Gemeindeprojekt“ besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil (zu den Zeiten und Fristen siehe Ausbildungsplan). In Absprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten setzt die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes ein Prüfungsgespräch nach Begutachtung des Gemeindeprojektes fest. Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten. Reflexion des Gemeindeprojekts ausgehend von dessen schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15 min).
    Mögliche Fragen sind z.B.: Welche exegetischen und systematisch-theologischen Entscheidungen liegen dem Projekt zu Grunde und in welcher Weise werden sie relevant? Welche ekklesiologischen, missionarischen, ökumenischen, diakonischen Entscheidungen werden erkennbar? Welche Gemeindeaufbaukonzeption steht hinter dem Projekt? Welche alternativen Konzepte sind denkbar? Wie ordnet sich das Projekt in das Gemeindeaufbau- und Gemeindeentwicklungskonzept der jeweiligen Vikariatsgemeinde ein? Wie werden andere ehren-, neben- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt? Welche neueren kybernetischen Konzepte gibt es?
    3.1 Prüfungsgespräch über Grundlagen des Gemeindeaufbaus und der Kybernetik im Überblick (15 min).
    Dabei werden Kenntnisse vorausgesetzt über:
    • Gesellschaftliche und kirchliche Rahmenbedingungen des Gemeindeaufbaus
    • Modelle und Konzeptionen der Gemeindeentwicklung
    • Grundfragen von Gemeindeleitung
    • Gemeindliche und übergemeindliche Öffentlichkeitsarbeit
    • Grundlagen des Gemeindeaufbaus und der Kybernetik
    • Gewinnung und Begleitung von ehrenamtlich Mitarbeitenden
    • Leitungs- und Kommunikationsstil
    3.2 Bewertung
    Die Gesamtnote für diese Prüfungsleistung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Note für den schriftlichen Teil und der Note für den mündlichen Teil zusammen. Die Teilnoten und die Gesamtnote werden der Kandidatin / dem Kandidaten im Anschluss an die Mündliche Prüfung mitgeteilt.
  4. Mündliche Prüfungen (§ 15 ThPrO II)
    4.1 Biblisch-systematische Theologie:
    Im Prüfungsgespräch geht es ausgehend von einem angegebenen Schwerpunktgebiet um theologisch ausgewiesene Positionierungen zu aktuellen Themen, die in ihren biblisch-theologisch und systematisch-theologisch Begründungszusammenhängen einschließlich entsprechender ethischer Orientierungsoptionen reflektiert werden sollen.
    Dabei werden Grundkenntnisse vorausgesetzt über:
    • Grundfragen alt- und neutestamentlicher Theologie
    • Grundfragen Systematischer Theologie (Dogmatik und Ethik)
    • Grundfragen gegenwärtigen kirchlichen Handelns
      Themenbereiche für Schwerpunktgebiete können z. B. sein: Das Verhältnis von Kirche und Staat (bzw. Zivilgesellschaft); die Heiligung des Sonntags; Schöpfung und Gentechnologie; Erwachsenen- und Kindertaufe; Menschenwürde in der Mediengesellschaft; Frauenbilder – Männerbilder – Gottesbilder; Vielfalt der Lebensformen – auf dem Hintergrund der biblisch-systematischen Diskussion; Arbeit und Arbeitslosigkeit; Segen; Euthanasie und Sterbehilfe; Reproduktionsmedizin; Umgang mit Fremden; Kirche im religiösen Pluralismus, Mission und Proselytismus, usw.
    4.2 Seelsorge
    Das Prüfungsgespräch thematisiert ausgehend von dem vorgelegten Gesprächsprotokoll und seiner Reflexion die eigene seelsorgliche Praxis auf dem Hintergrund theoretischer Kenntnisse unterschiedlicher Seelsorgekonzeptionen.
    Dabei sind sowohl biblische und systematisch-theologische Bezüge sowie grundlegende anthropologische, psychologische und pastoralpsychologische Dimensionen zu erörtern.
    Dabei werden Kenntnisse vorausgesetzt über:
    • Grundfragen der Lehre von der Seelsorge und Kenntnis einer Seelsorgekonzeption
    • Theorien des seelsorglichen Gesprächs
    • Das Verhältnis von Seelsorge und Humanwissenschaften
    • Seelsorge bei Amtshandlungen (Taufe, Trauung, Bestattung)
    4.3 Ökumene, Weltmission, Dialog der Religionen
    In der Prüfung soll ausgehend von dem gewählten Schwerpunktgebiet die ökumenische und missionarische Dimension kirchlichen Lebens und Handels in der Gegenwart aufgezeigt und theologische Begründungen und Zielsetzungen der Kirche dargestellt und beurteilt werden können. Dabei soll ein Bezug zur gegenwärtigen Praxis (der Kirchengemeinde, der Klasse, der Landeskirche und der mit ihr verbundenen Missionswerke) und zu gegenwärtigen ökumenischen Fragestellungen hergestellt werden.
    Dabei werden Kenntnisse vorausgesetzt über:
    • Grundzüge der Geschichte des Ökumenischen Rates der Kirchen und die Bedeutung seiner Programme für die Mitgliedskirchen, besonders des konziliaren Prozesses für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung
    • Ökumenische Kirchenkunde, besonders Fragen des Verhältnisses zur römisch-katholischen Kirche
    • Sekten und Sondergemeinschaften
    • Grundzüge der Missionsgeschichte und Missionstheologie
    • Den Dialog mit Israel und das Verhältnis von Christen und Juden
    • Zugänge zur interkulturellen Theologie und zum interreligiösen Dialog, besonders zum Gespräch mit dem Islam
    Mögliche Themen für Schwerpunktgebiete:
    • Gemeinsame Verantwortung der Kirchen für die Welt (Kirchlicher Entwicklungsdienst)
    • Ökumenische Organisationen und Vereinigungen (z.B. Ökumenischer Rat der Kirchen)
    • Ökumenische Einzelthemen (z.B. Lima-Prozess, Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre, Charta Oecumenica; Weltgebetstag der Frauen)
    • Partnerschaft in der Mission am Beispiel eines der mit der Lippischen Landeskirche verbundenen Missionswerke
    • Kritische Würdigung einzelner Freikirchen bzw. religiöser Gemeinschaften
    • Heiligung des Sabbats und Heiligung des Sonntages? Was wir Christen von Juden lernen können.
    • „Altes Testament“ oder „Erstes Testament“? Wie verstehen wir Christen die Schrift, die beiden Religionen gemeinsam ist?
    • Das Verhältnis von geistlicher und weltlicher Macht im Islam im Vergleich zu christlichen Konzepten.
    • Gemeinsame religiöse Feiern von Christen und Muslimen – nacheinander, nebeneinander oder miteinander beten?
    4.4 Diakonie
    In der Prüfung sollen ausgehend von dem gewählten Schwerpunktgebiet die diakoniewissenschaftlichen Grundlagen der kirchlich-diakonischen Praxis aufgezeigt und ihre Bedeutung für das gegenwärtige Handeln der Kirche dargestellt und beurteilt werden.
    Dabei werden Kenntnisse vorausgesetzt über:
    • Biblische Grundlagen der Diakonie
    • Überblick über die Geschichte der Diakonie (unter Einschluss der lippischen Diakonie)
    • Theologische Grundfragen heutigen diakonischen Handelns
    • Arbeitsgebiete und Strukturen der Diakonie in der Gegenwart
    • Fragestellungen unternehmerischer und gemeindlicher Diakonie
    • Diakonie und gesellschaftspolitische Verantwortung im Sozialstaat
    Mögliche Themen für Schwerpunktgebiete:
    • Einzelne Arbeitsfelder heutiger Diakonie
    • Diakonie und Ökonomie
    • Das Verhältnis von Kirche und Diakonie
    • Geschichte, Struktur und Arbeitsweise einzelner diakonischer Einrichtungen
    • Bedeutende Gestalten aus der Geschichte der Diakonie
    • Diakonisches Handeln und Verkündigung
    • Ökumenische Diakonie
    4.5 Kirchenrecht
    Die Prüfung thematisiert grundlegende Elemente des Kirchenrechts und des Religionsverfassungsrechts in ihren Begründungszusammenhängen und Auswirkungen.
    Dabei werden Kenntnisse vorausgesetzt über:
    • Grundlagen und Aufgaben des Kirchenrechts
    • Religionsverfassungsrecht im Gegenwartsbezug
    • Grundzüge des kirchlichen Verfassungsrechts wie Kirchenverfassung, Aufgaben und Struktur der Leitungsorgane
    • Rechtsverhältnisse in Kirchengemeinden (Leitung, Struktur, Mitarbeitende usw.)
    • Auftrag, Aufbau und Praxis der kirchlichen Organisation (Landeskirche, Ev. Kirche in Deutschland)
    • Kirchliches Dienstrecht im Überblick
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VI.
Schlussbestimmungen

Die Teile „III. Richtlinien“ und „IV. Formale Voraussetzungen“ wurden vom Landeskirchenrat in seiner Sitzung vom 10. Juli 2018 als Ausführungsbestimmungen gem. § 25 der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung (Theologische Prüfungsordnung II – ThPrO II vom 10.10.2017) erlassen. Diese Regelung tritt zum 01. August 2018 in Kraft, sie findet erstmalig auf die Vikarinnen und Vikare Anwendung, die am 01. Oktober 2017 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind.
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Fachprüfung(en) = Prüfungsleistung:
Fachprüfungen sind die Prüfungsleistungen, für die eine abschließende Gesamtnote gebildet wird.
Beispiel: Die Prüfungsleistung „Gottesdienst“ ist eine Fachprüfung (Prüfungsleistung). Sie besteht aus schriftlicher, praktischer und mündlicher Prüfung (Einzelleistungen).
Die Summe der Einzelleistungen bilden die Note „Fachprüfung“ und ist eine Prüfungsleistung.
Die mündliche Prüfung (am Tag des mündlichen Examens) ist jeweils eine Fachprüfung und bildet jeweils eine Prüfungsleistung.
Einzelleistung(en):
Die einzelne schriftliche, praktische und / oder mündliche Prüfung im Rahmen von Fachprüfungen sind Einzelleistungen.
Beispiel: Die mündliche Prüfung im Rahmen der Prüfungsleistung „Gottesdienst“ ist eine Einzelleistung. Alle Einzelleistungen ergeben das Ergebnis für die Fachprüfung (= Prüfungsleistung).
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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht amtlicher Bestandteil der Ordnung.
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2 ↑ Bei der vorstehenden Übersicht handelt es sich um ein nicht verbindliches Beispiel. Maßgebend ist der jeweils aktuelle Zeitplan, der sich aus den Vorgaben des Predigerseminars und den örtlichen Absprachen in der Vikariatsgemeinde ergibt!
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3 ↑ zugleich Ausführungsbestimmungen gem. § 25 ThPrO
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4 ↑ Im Zusammenhang des Konfirmandenunterrichtes ist Bezug zu nehmen auf „Gemeinsam auf der Suche nach einem Leben mit Gott. Lehrplan für die Konfirmandenarbeit“ aus der Evangelischen Kirche von Westfalen. Der Lehrplan spricht bewusst von Lernchancen statt von Kompetenzerwartungen.