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Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen im Pflegedienst
(Pflegepersonal – Entgeltgruppenplan zum
BAT-KF – PEGP.BAT-KF)
Anlage 2 zum BAT-KF

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Gliederung

Pflegepersonal, das unter § 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF fällt (Krankenhäuser)
Pflegepersonal, das nicht unter § 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF fällt (ambulante und stationäre Altenpflege)
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Vorbemerkungen1#

  1. Die Teile A und B des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF gelten nicht für Mitarbeiterinnen im Pflegedienst, für die besondere Tätigkeitsmerkmale im Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF oder im Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst enthalten sind, es sei denn, im Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF oder im Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst wird auf Tätigkeitsmerkmale im Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF verwiesen.
  2. Für Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, gelten – soweit kein spezielles Tätigkeitsmerkmal zutreffend ist – die Tätigkeitsmerkmale der Berufsgruppe 6 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF – Anlage 1.
  3. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
  4. Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Pflegezulage von 1202# Euro. Dieser Betrag nimmt ab 1. Januar 2023 an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
  5. Die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF gelten entsprechend.
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Abschnitt A
Pflegepersonal, das unter
§ 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF fällt
(Krankenhäuser)

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung notwendig ist1
3a
2.
Mitarbeiterinnen, die über eine fachbezogene, mindestens einjährige Ausbildung verfügen, mit entsprechender Tätigkeit1
4a
3.
Fachkräfte mit entsprechernder Tätigkeit
7a
4.
Mitarbeiterinnen
  1. als Fachkräfte, in Tätigkeiten, für die eine Fachweiterbildung vorgesehen ist und entsprechender Tätigkeit1, 2, 3
  2. als Fachkräfte, die mit der Wahrnehmung einer besonderen pflegerischen Aufgabe betraut sind und entsprechender Tätigkeit1, 2, 4
  3. Hebammen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit
  4. als Praxisanleiterinnen in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit
8a
5.
Fachkräfte2
  1. mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit11, 3
  2. die mit der Wahrnehmung von fachlich koordinierenden Aufgaben betraut sind1, 5
9a
6.
Fachkräfte2
  1. denen bis zu fünf Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 7 a)
9b
7.
Fachkräfte2
  1. denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 a)
9c
8.
Fachkräfte2
  1. denen mindestens zwölf Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9 a)
9d
9.
Fachkräfte2
  1. denen mindestens 24 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. der Fallgruppe 8 a) mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit6
  3. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 10 a)
10a
10.
Fachkräfte2
  1. denen mindestens 50 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 11 a)
11a
11.
Fachkräfte2
  1. denen mindestens 100 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12
11b
12.
Fachkräfte, denen mindestens 200 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
12a
Anmerkungen:
1
Beschäftigte der Entgeltgruppen EGr. 3a bis EGr. 9a, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen oder Patienten (z. B. Tuberkulose-Patientinnen oder -Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-doorsystem) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
  3. Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen,
  4. Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen oder Patienten,
  5. Patientinnen oder Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
  6. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen oder Patienten,
  7. Patientinnen oder Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro. Beschäftigte der Entgeltgruppen EGr. 3a bis EGr. 9a, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patientinnen oder Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 100,00 Euro.
2
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
  1. Pflegefachfrauen,
  2. Altenpflegerinnen,
  3. Kinderkrankenpflegerinnen,
  4. Operationstechnische Assistentinnen sowie Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-Empfehlung) vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung
mit dreijähriger Fachausbildung oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.
Die Bezeichnung „Pflegefachfrau" umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Altenpflegerinnen in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen.
3
Fachweiterbildungen sind
  1. solche nach § 1 (Geltungsbereich) oder § 21 (Anerkennung der Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet) der DKG-Empfehlung zur Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. solche nach § 1 (Geltungsbereich) oder § 21 (Anerkennung der Weiterbildung) der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung.
4
Besondere pflegerische Aufgaben sind zum Beispiel Tätigkeiten als Wundmanagerin, Gefäßassistentin, Breast Nurse/Lactation, Pain Nurse, Palliativpflege.
5
Fachlich koordinierende Aufgaben sind zum Beispiel Case- oder Caremanagement, Qualitätsmanagement, Koordination von Praxisanleiterinnen.
6
Das Heraushebungsmerkmal „mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit“ ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Fallgruppe 8 a) durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt.
Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die anzuwendenden Heil- und Behandlungsmethoden besondere Sorgfalt und Umsicht erfordern, da Fehler für Patientinnen oder Patienten besonders gravierende Folgen haben können. Dabei reicht eine leicht gesteigerte Verantwortlichkeit nicht aus, es muss sich vielmehr um eine deutlich gestiegene Verantwortlichkeit im Vergleich zur Normaltätigkeit der Fallgruppe 8 a) handeln, wie es zum Beispiel bei der Intensivleitung gegeben ist.
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Abschnitt B
Pflegepersonal, das nicht unter
§ 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF fällt
(ambulante und stationäre Altenpflege) 7

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen, die über eine fachbezogene Ausbildung unter einem Jahr verfügen und die nicht mit Behandlungspflege beauftragt sind1
2a
2.
Mitarbeiterinnen in der ambulanten Pflege, die über eine fachbezogene Ausbildung unter einem Jahr verfügen und die behandlungspflegerische Leistungen der Leistungsgruppe 1 und 2 erbringen1
3a
3.
Mitarbeiterinnen, die über eine fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung verfügen, mit entsprechender Tätigkeit1
4a
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit1, 2
7a
5.
Fachkräfte2,
  1. die mit der Wahrnehmung einer besonderen pflegerischen Aufgabe betraut sind 3
  2. die über eine Zusatzqualifikation verfügen mit entsprechender Tätigkeit1,3 , 4
  3. als Praxisanleiterinnen in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit
8a
6.
Fachkräfte mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit2 ,5
9a
7.
Fachkräfte2
  1. mit fachlich koordinierenden Aufgaben für bis zu fünf Mitarbeitende6
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 7 a)
9b
8.
Fachkräfte2
  1. in der stationären Pflege, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9 a) und 9 b)
9c
9.
Fachkräfte2
  1. in der stationären Pflege, denen mindestens zwölf Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. in der ambulanten Pflege verantwortliche Fachkräfte, denen weniger als zwölf Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind und die zusätzlich die vollpflegerische Verantwortung haben
  3. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 10 a) und 10 b)
9d
10.
Fachkräfte2
  1. in der stationären Pflege, denen mindestens 24 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. in der ambulanten Pflege verantwortliche Fachkräfte, denen mindestens zwölf Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind und die zusätzlich die vollpflegerische Verantwortung haben
  3. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 11 a) und 11 b)
10a
11.
Fachkräfte2
  1. in der stationären Pflege, denen mindestens 50 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. in der ambulanten Pflege verantwortliche Fachkräfte, denen mindestens 25 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind und die zusätzlich die vollpflegerische Verantwortung haben
  3. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12 a) und 12 b)
11a
12.
Fachkräfte2
  1. in der stationären Pflege, denen mindestens 100 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. in der ambulanten Pflege verantwortliche Fachkräfte, denen mindestens 50 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind und die zusätzlich die vollpflegerische Verantwortung haben
  3. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 13 a) und 13 b)
11b
13.
Fachkräfte2
  1. in der stationären Pflege, denen mindestens 200 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. in der ambulanten Pflege verantwortliche Fachkräfte, denen mindestens 100 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind und die zusätzlich die vollpflegerische Verantwortung haben
12a
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppen EGr. 2a bis EGr. 9a, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend
  1. in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-doorsystem) Abteilungen oder
    Stationen,
  2. in stationären geriatrischen Abteilungen und Stationen
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro.
2
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
  1. Pflegefachfrauen,
  2. Altenpflegerinnen,
  3. Mitarbeiterinnen mit dreijähriger Fachausbildung oder mit entsprechender
gleichwertiger Ausbildung.
Die Bezeichnung „Pflegefachfrau" umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits-und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Altenpflegerinnen in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen.
3
Besondere pflegerische Aufgaben sind zum Beispiel Tätigkeiten als Wundmanagerin,
Pain Nurse, Palliativpflege, Gerontopsychiatrie, Intensivpflege (z. B. Beatmungsheime).
4
Die Qualifizierungsmaßnahme im Sinne der Fallgruppe muss mindestens 160 Unterrichtsstunden umfassen.
5
Fachweiterbildungen sind
  1. solche nach § 1 (Geltungsbereich) oder § 21 (Anerkennung der Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet) der DKG-Empfehlung zur Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. solche nach § 1 (Geltungsbereich) oder § 21 (Anerkennung der Weiterbildung) der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung,
  3. eine im Umfang der vorgenannten DKG-Empfehlungen entsprechende Weiterbildung.
6
Fachlich koordinierende Aufgaben im Sinne der Fallgruppe sind zum Beispiel Case-Management, Koordinatorin der Praxisanleitungen, Qualitätsmanagement,
Wohnbereichsleitung.
7
Die Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 25 Euro.

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1 ↑ Vorbemerkung 4 geändert durch ARR vom 31. Mai 2023
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2 ↑ Gemäß Artikel 2 § 1 Nr. 1 ARR vom 31. Mai 2023 (Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 2 S.38) wird die Angabe „120“ zum 1. März 2024 durch die Angabe „133,80“ ersetzt.