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Vereinbarung zwischen der Lippischen Landeskirche und dem Lippischen Gemeinschaftsbund

vom 1. März 2010

(Ges. u. VOBl. Bd 14 Nr. 10 S. 441)

Die Lippische Landeskirche, vertreten durch den Landeskirchenrat, und der Lippische Gemeinschaftsbund, vertreten durch den Vorstand, treffen für ihre Zusammenarbeit die folgende Vereinbarung:
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I.

  1. „Dienet einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat.“ (1. Petrus 4,10).
    Der Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums verpflichtet die Lippische Landeskirche und den Lippischen Gemeinschaftsbund zu Zeugnis und Dienst.
  2. Zeugnis und Dienst „sind erbaut auf dem Grunde der Apostel und Propheten, da Jesus Christus der Eckstein ist“,
    sie sind gegründet „in der Botschaft der Heiligen Schrift, wie sie im Alten und Neuen Testament bewahrt, in den altkirchlichen Glaubensbekenntnissen ausgesagt, im Bekenntnis der Reformation in neuer Klarheit ans Licht getreten und durch die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen als Wegweisung für die angefochtene Kirche gedeutet ist“. Sie geschehen „getreu dem Bekenntnis zu Gott, dem Vater, der die Welt aus nichts erschaffen und sein Volk Israel erwählt hat und ihm die Treue hält, zu Jesus Christus, dem gekreuzigten und auferstandenen Sohn Gottes, der wiederkommen und sein Reich vollenden wird, und zum Heiligen Geist, der lebendig macht und der Kirche Gemeinschaft über alle Grenzen schenkt.“ (Vgl. Präambel der Verfassung der Lippischen Landeskirche.)
  3. Der Lippische Gemeinschaftsbund gestaltet als freies Werk seine Arbeit in eigener Verantwortung. In gegenseitiger Achtung und in vertrauensvoller Zusammenarbeit sind Lippische Landeskirche und Lippischer Gemeinschaftsbund bemüht, mit ihren Möglichkeiten und Gaben zusammenzuwirken im gemeinsamen Auftrag des Herrn Jesus Christus.
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II.

    1. Unbeschadet der Aufgabe eines jeden Gemeindegliedes, das Evangelium zu bezeugen, geschieht der geordnete Dienst an Wort und Sakrament in der Lippischen Landeskirche vornehmlich durch die Pfarrerinnen und Pfarrer. (Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung)
    2. Darüber hinaus kann der Landeskirchenrat Predigerinnen und Prediger des Lippischen Gemeinschaftsbundes auf Vorschlag des Lippischen Gemeinschaftsbundes und mit ihrer Zustimmung mit der öffentlichen Wortverkündigung, dem Austeilen des Abendmahles und der Vornahme von Amtshandlungen in dem in dieser Vereinbarung festgelegten Rahmen beauftragen.
    3. Voraussetzung für die Beauftragung ist, dass
      aa)
      die Predigerin oder der Prediger einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
      bb)
      die Predigerin oder der Prediger eine Predigerausbildung, die vom Landeskirchenamt anerkannt ist, abgeschlossen hat,
      cc)
      der Landeskirchenrat mit der Predigerin oder dem Prediger ein Gespräch geführt hat.
  1. Die Beauftragung durch den Landeskirchenrat wird in einem Gottesdienst ausgesprochen. Die reformierten Predigerinnen und Prediger werden durch die Landessuperintendentin oder den Landessuperintendenten, die lutherischen Predigerinnen und Prediger durch die lutherische Superintendentin oder den lutherischen Superintendenten unter Gebet und Handauflegung gesegnet und in den Dienst gemäß dieser Vereinbarung gesandt. Über die Beauftragung erhält die Predigerin oder der Prediger eine Urkunde.
  2. Die beauftragte Predigerin oder der beauftragte Prediger kann über die Wortverkündigung und die Feier des Abendmahles in Gemeinschaftsveranstaltungen hinaus
    1. auf Wunsch von Mitgliedern der Gemeinschaft an einer Taufe, Trauung, Beerdigung mit Gebet, Lesung und Verkündigung beteiligt werden,
    2. auf Wunsch von Mitgliedern der Gemeinschaft und nach Einholung des Dimissoriales eine Taufe, Trauung oder Beerdigung vornehmen,
    3. auf Bitte der Pfarrerin oder des Pfarrers in einer Kirchengemeinde
      • einzelne Dienste in der Verkündigung und der Feier des Abendmahles wahrnehmen,
      • einen besonderen Dienst in Seelsorge und Unterweisung übernehmen.
    Es gelten die entsprechenden Regelungen der Lebensordnung der Lippischen Landeskirche.
  3. Bei Diensten in Gemeinden der Lippischen Landeskirche halten sich die Predigerinnen und Prediger an die jeweils in der Gemeinde geltende Agende. Die Amtstracht richtet sich nach der Prädikantenordnung.
  4. Wenn der hauptamtliche Dienst der Predigerin oder des Predigers im Lippischen Gemeinschaftsbund endet, erlischt der vom Landeskirchenrat erteilte Auftrag. Danach kann auf Wunsch der Predigerin oder des Predigers und auf Antrag des Kirchenvorstandes der örtlichen Kirchengemeinde vom Landeskirchenrat eine Berufung und Beauftragung als Prädikantin oder Prädikant gemäß der Prädikantenordnung erfolgen. Die in der Prädikantenordnung vorgesehene Ausbildung entfällt in diesem Fall.
  5. Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten über die Ausübung des Dienstes sollen vor Ort beigelegt werden. Gelingt dies nicht, so ist der Streitfall dem Landeskirchenamt und dem Vorstand des Lippischen Gemeinschaftsbundes vorzulegen.
  6. Der Landeskirchenrat kann der Predigerin oder dem Prediger aus wichtigem Grunde den Auftrag entziehen. Zuvor ist dem Vorstand des Lippischen Gemeinschaftsbundes Gelegenheit zur Erörterung der Schwierigkeiten zu geben.
  7. Die Lippische Landeskirche und der Lippische Gemeinschaftsbund gehen davon aus, dass die Mitglieder der örtlichen Gemeinschaften in der Regel Mitglieder der Lippischen Landeskirche sind. Wenn Mitglieder einer örtlichen Gemeinschaft nicht der Lippischen Landeskirche angehören, wirken die Verantwortlichen der Gemeinschaft, soweit dies möglich ist, darauf hin, dass sie Mitglieder der Lippischen Landeskirche werden.
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III.

Die Lippische Landeskirche und der Lippische Gemeinschaftsbund wollen sich weiter dafür einsetzen, dass ihre Gemeinsamkeit in Zeugnis und Dienst deutlich bleibt. Darum treffen sie folgende weitere Absprachen:
  1. Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent und die lutherische Superintendentin oder der lutherische Superintendent treffen sich mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des Vorstandes des Lippischen Gemeinschaftsbundes in regelmäßigen Abständen zu gemeinsamen Gesprächen.
  2. Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent und die lutherische Superintendentin oder der lutherische Superintendent laden die Predigerinnen und Prediger zusammen mit den Prädikantinnen und Prädikanten zu Gesprächen ein. Diese Gespräche dienen dem Austausch über Zeugnis und Dienst, über theologische Fragen und Akzente des geistlichen Lebens.
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IV.

Diese Vereinbarung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt endet die Gültigkeit der bisherigen Vereinbarung vom 13. Dezember 2000.
Detmold, 5. März 2010
Der Landeskirchenrat
Lippischer Gemeinschaftsbund
Der Vorstand