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Ordnung zur Förderung eines
gleitenden Übergangs in den Ruhestand
(Altersteilzeitordnung – ATZO)

vom 29. April 1999

(Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 11)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
29. März 2000
Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 77
§ 2 Abs. 1
§ 3 Abs. 1
§ 4 Abs. 1
§ 5
§ 8
§ 9 Abs. 2
geändert
geändert
geändert
geändert
neu gefasst
geändert
2
Änderung der Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
24. Januar 2001
Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 153
§ 2 Überschrift
§ 2 Abs. 1
§ 2 Abs. 2 + 3
§ 3 Abs. 1
§ 4 Abs. 1


geändert
neu gefasst
geändert
neu gefasst
geändert


§ 5 Abs. 1 + 2, 5, 7, 8
geändert
§ 5 Abs. 4
neu gefasst
§ 7
§ 8 Abs.1
geändert
geändert
§ 5 Abs. 2 Unterabs. 1
neu gefasst
3
ARR für die Vergütung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in besonderen Arbeitsbereichen und zur Änderung der Altersteilzeitordnung
5. Oktober 2001
Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 221
§ 5 Abs. 3
gestrichen
§ 5 Abs. 4 – 8
neu nummeriert
§ 5 Abs. 5, 6, 7
§ 11 Abs. 3
geändert
angefügt
4
ARR zur Änderung der Ordnung zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand
7. März 2005
Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 345
§ 2 Abs. 2
§ 2 Abs. 3
gestrichen
neu nummeriert
5
ARR zur Änderung verschiedener Ordnungen
12. Dezember 2008
§ 2 Abs. 1 Buchst. b
geändert
§ 4 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 4 Abs. 2
geändert
§ 5 Abs. 1 Buchst. b
geändert
§ 5 Abs. 2 Satz 4
gestrichen
§ 5 Abs. 2 Satz 5
neu nummeriert
§ 5 Abs. 7
geändert
§ 8 Abs. 1 + 2
geändert
§ 9 Abs. 2
geändert
6
ARR zur Änderung der Altersteilzeitordnung
2. Dezember 2009
§ 2 Abs. 2 Satz 2
neu gefasst
§ 2 Abs. 2 Satz 3
angefügt
§ 5 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 5 Abs. 2 Satz 3
angefügt
§ 5 Abs. Abs. 3
geändert
§ 11 Abs. 4
angefügt
7
ARR zur Änderung der Altersteilzeitordnung
16. Mai 2012
§ 2 Abs. 3 Satz 3
geändert
8
ARR zur Änderung der Altersteilzeitordnung
10. Mai 2016
§ 2 Abs. 2 Satz 3
geändert
9
ARR zur Änderung der Altersteilzeitordnung
16. Mai 2018
§ 2 Abs. 2 Satz 3
geändert
10
ARR zur Änderung der Altersteilzeitordnung
27. Januar 2021
§ 2 Abs. 2 Satz 3
geändert
11
ARR zur Änderung der Altersteilzeitordnung
19. Oktober 2022
§ 2 Absatz 2 Satz 3
geändert
12
ARR zur Änderung verschiedener Ordnungen
31. Mai 2023
§ 2 Absatz 2 Satz 3
geändert
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung findet Anwendung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche sowie ihrer jeweiligen Diakonischen Werke. Sie gilt für solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF oder des MTArb-KF fallen.
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§ 22#
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

( 1 ) Der Arbeitgeber kann mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die
  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine Beschäftigungszeit (z. B. § 33 Abs. 5 BAT-KF) von fünf Jahren vollendet haben und
  3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
( 2 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es kann für eine Dauer von bis zu zehn Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2025 beginnen.
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§ 33#
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

( 1 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten vierundzwanzig Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
( 2 ) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
  1. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
  2. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
( 3 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr oder sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
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§ 44#
Höhe der Bezüge

( 1 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 18 BAT-KF) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass das Urlaubsentgelt sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
( 2 ) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Jahressonderzahlung) und vermögenswirksame Leistungen.
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§ 55#
Aufstockungsleistungen

( 1 ) Die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben unberücksichtigt:
  1. Bezüge nach § 4 und geldwerte Vorteile (Sachbezüge), die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeit nicht vermindert werden,
  2. steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
( 2 ) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter 76 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzusetzen, das die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. Durch Dienstvereinbarung nach § 36 MVG kann der Aufstockungsbetrag nach Satz 1 erhöht werden.
Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabs. 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – Letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit –, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.
Haben der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, die oder der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für Überstunden zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabsatz 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach den Unterabsätzen 1 und 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.
( 3 ) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung zu § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a des Altersteilzeitgesetzes).
( 4 ) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.
( 5 ) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte. Dies gilt entsprechend für die Zuschüsse nach den Richtlinien zur Altersversorgung nichtversicherungspflichtiger und nichtzusatzversicherungspflichtiger Mitarbeiter.
( 6 ) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieser Ordnung geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.
( 7 ) Durch Dienstvereinbarung nach § 36 MVG kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. des Entgelts, das der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn sie oder er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre, gezahlt werden.
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§ 6
Nebentätigkeit

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende Arbeitsrechtsregelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
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§ 76#
Urlaub

Für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt werden, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
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§ 87#
Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

( 1 ) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z. B. § 21 Abs. 1 BAT-KF), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld (§§ 44 ff. SGB V, §§ 16 ff. BVG, §§ 45 ff. SGB VII, §§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für den nach Unterabs. 1 maßgebenden Zeitraum ihre oder seine gegen die Bundesanstalt für Arbeit bestehende Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab.
( 2 ) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z. B. § 21 Abs. 1 BAT-KF) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.
( 3 ) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
( 4 ) Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.
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§ 98#
Ende des Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
( 2 ) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (z. B. §§ 32, 33 BAT-KF)
  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin endet nicht, solange die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne dieses Absatzes zum Ruhen der Versorgungsrente nach den satzungsmäßigen Bestimmungen der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung führen würde.
  2. mit Beginn des Kalendermonats, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
( 3 ) Endet bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter, die oder der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie oder er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum ihrer oder seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie oder er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters steht dieser Anspruch ihren bzw. seinen Erben zu.
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§ 10
Mitwirkungspflicht

( 1 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Änderungen der sie oder ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn sie oder er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt wurden.
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§ 119#
Übergangsvorschrift

( 1 ) Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1999 nach der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Altersteilzeitordnung abgeschlossen wurden und die über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 ab diesem Zeitpunkt ebenfalls die Bestimmungen dieser Altersteilzeitordnung.
( 2 ) Sofern in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die vor dem 1. Juli 1999 nach der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Altersteilzeitordnung abgeschlossen wurden und über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, die Höhe der Bezüge (§ 4) oder die Aufstockungsleistungen (§ 5) für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter günstiger sind als nach der Neuregelung, verbleibt es für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses insofern bei der bis zum 30. Juni 1999 gültigen Regelung.
Dies gilt nicht für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell, sofern die Freistellungsphase am 1. Juli 1999 bereits andauert oder ab diesem Zeitpunkt beginnt.
( 3 ) Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 nach der Altersteilzeitordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung abgeschlossen wurden und die über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, gilt die Altersteilzeitordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung fort. Sofern der Aufstockungsbetrag durch Dienst- oder Einzelvereinbarung so festgelegt worden ist, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Altersteilzeitarbeit weniger als 83 v. H. des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts erhält, soll geprüft werden, ob eine Anhebung auf 83 v. H. möglich ist. Wird der Aufstockungsbetrag auf 83 v. H. angehoben, so ist die Altersteilzeitordnung ab dem Zeitpunkt der Anhebung in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
( 4 ) Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 nach der Altersteilzeitordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung abgeschlossen wurden und die über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, gilt die Altersteilzeitordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung fort.
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§ 12
Inkrafttreten, Geltungsdauer

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO) vom 11. August 1997 außer Kraft.

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1 ↑ Das Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der Ordnung.
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2 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch ARR vom 29. März 2000; Überschrift geändert, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 und 3 geändert durch ARR vom 24. Januar 2001; Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 wird Abs. 2 durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand vom 29. April 1999; Abs. Buchst. b geändert durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 2 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst, Satz 3 angefügt durch ARR zur Änderung der Altersteilzeitordnung vom 2. Dezember 2009; § 2 Abs. 2 Satz 3 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 16. Mai 2012, § 2 Abs. 2 Satz 3 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016; § 2 Abs. 2 Satz 3 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 16. Mai 2018. § 2 Abs. 2 Satz 3 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 27. Januar 2021. § 2 Abs. 2 Satz 3 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 19. Oktober 2022; § 2 Abs. 2 Satz 3 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 31. Mai 2023
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3 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch ARR vom 29. März 2000; Abs. 1 neu gefasst durch ARR vom 24. Januar 2001.
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4 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch ARR vom 29. März 2000 und durch ARR vom 24. Januar 2001; Abs. 1 + 2 geändert durch ARR vom 12. Dezember 2008.
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5 ↑ § 5 geändert durch ARR vom 29. März 2000; Abs. 1, 2, 5, 7, 8 geändert und Abs. 4 neu gefasst durch ARR vom 24. Januar 2001; Abs. 2 Unterabs. 1 neu gefasst, Abs. 3 gestrichen, Abs. 4 bis 8 neu nummeriert und Abs. 5, 6, 7 geändert durch ARR vom 5. Oktober 2001; Abs. 1 Buchst. b geändert, Abs. 2 Satz 4 gestrichen, Satz 5 neu nummeriert, Abs. 7 geändert durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 5 Abs. 2 Satz 1 geändert + Satz 3 angefügt, Abs. 3 geändert durch ARR zur Änderung der Altersteilzeitordnung vom 2. Dezember 2009.
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6 ↑ § 7 geändert durch ARR vom 24. Januar 2001.
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7 ↑ § 8 neu gefasst durch ARR vom 29. März 2000; Abs. 1 geändert durch ARR vom 24. Januar 2001; Abs. 1 + 2 geändert durch ARR vom 12. Dezember 2008.
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8 ↑ § 9 Abs. 2 geändert durch ARR vom 29. März 2000; Abs. 2 geändert durch ARR vom 12. Dezember 2008.
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9 ↑ § 11 Abs. 3 angefügt durch ARR vom 5. Oktober 2001; § 11 Abs. 4 angefügt durch ARR zur Änderung der Altersteilzeitordnung vom 2. Dezember 2009.