.Anlage 10 zum BAT-KF
Anlage 10 zum BAT-KF
Arbeitszeit für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
gemäß § 40 Absatz 1 BAT-KF
Änderungen
#####Lfd Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Arbeitsrechtsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR | 19. Januar 2011 | GVOBl. Bd. 14 S. 481 | neu aufgenommen | |
2 | Änderung des BAT-KF – Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker– Anlage 10 zum BAT-KF | 19. Juni 2017 | Anhang 3 | eingefügt |
Anhang 1
Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit der A- oder B-Urkunde in A- und B-Kirchenmusikstellen gemäß § 40 Absatz 1 BAT-KF |
Nr. | Text | Anteil v. H. |
1. | ORGANISTENAMT | |
1.1 | Orgeldienste einschließlich allgemeine Vorbereitung | |
1.1.1 | bis zu 65 Gottesdienste im Jahr123 | 20,0000 |
1.1.2 | jeder weitere Gottesdienst im Jahr 23 | 0,1000 |
1.1.3 | für jeden überwiegend musikalisch besonders aufwändigen Gottesdienst 4 | 0,5000 |
1.1.4 | jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten 3 | 0,0750 |
1.1.5 | jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel weniger als 45 Minuten 3 | 0,0500 |
1.2 | Orgelkonzerte | |
1.2.1 | je (weiterem) Konzert im Jahr | 2,5000 |
1.2.2 | je Orgelmatinee oder Orgelvesper im Jahr | 1,5000 |
2. | KANTORENAMT | |
2.1 | je Chor oder Ensemble | |
2.1.1 | Probenzeit pro Woche (regelmäßige Gesamtprobe): 56 | |
bis 60 Minuten | 10,0000 | |
bis 90 Minuten | 12,0000 | |
bis 120 Minuten | 14,0000 | |
bis 150 Minuten | 16,0000 | |
bis 180 Minuten | 18,0000 | |
2.1.2 | Sonderproben, Stimmproben pro Probenstunde im Jahr | 0,1000 |
2.1.3 | Probenwochenenden, Konzertreisen, Chorfahrten 7 | nach Aufwand8 |
2.1.4 | jedes Chorkonzert im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe) | 1,5000 |
2.1.5 | jedes Oratorium und jede aufwändige szenische Aufführung im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe) | 2,5000 |
2.2 | Projektchorarbeit | |
2.2.1 | je Probenstunde im Jahr | 0,1250 |
2.2.2 | Probenwochenenden, Konzertreisen, Chorfahrten 7 | nach Aufwand8 |
2.2.3 | jedes Chorkonzert im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe) | 1,5000 |
2.2.4 | jedes Oratorium und jede aufwändige szenische Aufführung im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe) | 2,5000 |
2.3 | Gemeindesingen | |
2.3.1 | je Veranstaltungsstunde | 0,1500 |
2.4 | Sonstige Veranstaltungen | |
2.4.1 | je Konzert (Kammerkonzert, Konzert kleinerer Instrumental- oder Vokalbesetzung) | 1,5000 |
2.4.2 | je Konzert mit erhöhter musikalischer und organisatorischer Vorbereitung (z.B. Orchesterkonzert) | 2,5000 |
3. | MUSIKPÄDAGOGIK innerhalb des vertraglichen Dienstes | |
3.1 | Einzel- und Gruppenunterricht (instrumental oder vokal) regelmäßig 45 Minuten pro Woche 8 | 2,5000 |
3.2 | Veranstaltungen (Erwachsenenbildung, Einführungsvorträge etc.) je Stunde im Jahr | 0,2500 |
4. | ORGANISATION | |
4.1 | Dienstbesprechungen | |
4.1.1 | Konvente und Gremienarbeit im Jahresdurchschnitt | |
bis 1 Wochenstunde | 2,5000 | |
bis 2 Wochenstunde | 5,0000 | |
bis 3 Wochenstunde | 7,5000 | |
bis 4 Wochenstunde und mehr | 10,0000 | |
Zuschlag bei Tätigkeiten in mehreren Gemeinden | 5,0000 | |
4.1.2 | Kirchenmusikorganisation (regelmäßige Mitwirkung bei der Dienstplanung) für mehrere Gottesdienststätten oder Gemeinden pro zusätzlichem Standort | 1,0000 maximal 5 |
4.1.3 | Organisatorische Betreuung von Fremdkonzerten im Jahr | |
bis zu 3 Konzerten | 1,5000 | |
bis zu 6 Konzerten | 2,5000 | |
bis zu 10 Konzerten | 3,0000 | |
für jeweils weitere 5 Konzerte | 0,5000 | |
4.1.4 | Wartung von Orgeln und sonstigen Instrumenten bei besonderem Aufwand (Instrumentenzahl, Instrumentengröße, historische Instrumente) pro Jahresstunde | 0,0500 |
4.1.5 | Zeiten zwischen unmittelbar aufeinander folgenden Diensten je angefangene 15 Minuten 9 | 0,0125 |
4.1.6 | Individuelle Besonderheiten (z. B. kompositorische Tätigkeit, Öffentlichkeitsarbeit) pro Jahresstunde | 0,0500 |
Die Summe der ermittelten Anteile stellt die im Durchschnitt zu leistende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Prozentpunkten dar.
#Anmerkungen:
- Entspricht einem regelmäßigen Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen sowie einem Orgelkonzert (oder: Konzert mit Übernahme des Tasteninstrument-Parts) pro Jahr.
- Als „Regelgottesdienste“ gelten die Gottesdienste an sämtlichen Sonntagen und kirchlichen Feiertagen sowie die durch Beschluss des Leitungsorgans auf den Vortag vorgezogene Gottesdienste.
- Erfassung des Jahresdurchschnitts aus den drei zurückliegenden Jahren.
- Besondere Orgelprogramme, Kantatengottesdienste, City-Gottesdienste oder stilistisch verschiedene Gottesdienste (z. B. Thomas-Messe etc.).
- Bei Gruppen gleichen Genres (z. B. Kinderchöre) sind die Probenzeiten zu addieren und als eine gemeinsame Prozentzahl zu erfassen.
- Für Chöre und Ensembles, die
- nicht während der Schulferien proben, sind 1/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen,
- 14-tägig proben, sind 4/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen.
- Maximal 10 Stunden täglich gemäß § 41 Absatz 3 BAT-KF.
- Bei anderem Modus proportional, ausgehend von 40 Unterrichtswochen pro Jahr.
- Als unmittelbar aufeinander folgende Dienste gelten solche, bei denen die Anfangszeiten der jeweiligen Dienste einen Abstand von bis zu zwei Stunden in der Regel nicht überschreiten.
Anhang 2
#Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in C-Kirchenmusikstellen gemäß § 40 Absatz 1 BAT-KF |
Nr. | Text | Anteil v. H. |
1. | ORGANISTENAMT | |
1.1 | Allgemeine Vorbereitungszeit 12 | 5,0000 |
1.2 | Organistendienst | |
1.2.1 | je Regelgottesdienst im Jahr3 | 0,1250 |
1.2.2 | jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten 4 | 1,0000 |
1.2.3 | jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel weniger als 45 Minuten 4 | 0,0750 |
2. | KANTORENAMT | |
2.1 | je Chor oder Ensemble | |
2.1.1 | Probenzeit pro Woche (regelmäßige Gesamtprobe): 567 | |
bis 60 Minuten | 6,0000 | |
bis 90 Minuten | 9,0000 | |
bis 120 Minuten | 12,0000 | |
bis 150 Minuten | 15,0000 | |
bis 180 Minuten | 18,0000 | |
2.1.2 | Sonderproben, Stimmproben pro Probenstunde im Jahr | 0,1250 |
2.2 | Projektchorarbeit | |
2.2.1 | je Probenstunde im Jahr | 0,1500 |
2.3 | Gemeindesingen | |
2.3.1 | mit Gruppen bei unregelmäßigen Veranstaltungen je Stunde | 0,1500 |
2.4 | Sonstige Veranstaltungen | |
2.4.1 | je Konzert im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe) | 1,5000 |
2.4.2 | je Gottesdienst mit deutlich höherem Aufwand (z. B. Aufführung von Kantaten, Kindermusicals) einschließlich Haupt- und Generalprobe | 0,7500 |
2.4.3 | Einzel- und Gruppenunterricht (instrumental oder vokal) je Unterrichtsstunde von 45 Minuten | 0,0500 |
3. | ORGANISATION | |
3.1 | Dienstbesprechungen und Gremienarbeit je Veranstaltungsstunde | 0,0500 |
3.2 | Konvente | 0,2000 |
3.3 | Zeiten zwischen unmittelbar aufeinander folgenden Diensten je angefangene 15 Minuten 8 | 0,0125 |
Für die Ermittlung der Arbeitszeit für zusätzliche Einzelleistungen ist der Anteil an der regelmäßigen Arbeitszeit maßgebend, der sich aus dem mit 52 multiplizierten Prozentsatz für den jeweiligen Dienst ergibt.
#Anmerkungen:
- Die Vorbereitungszeit gilt für mindestens einen regelmäßigen Orgeldienst in der Kalenderwoche. Im Übrigen ist die Vorbereitungszeit entsprechend zu verringern.
- Bei Arbeitsverhältnissen zu mehreren Arbeitgebern, wird für das einzelne Arbeitsverhältnis eine wöchentliche Vorbereitungszeit von 2,5 % angesetzt.
- Als „Regelgottesdienste“ gelten die Gottesdienste an sämtlichen Sonntagen und kirchlichen Feiertagen sowie die durch Beschluss des Leitungsorgans auf den Vortag vorgezogene Gottesdienste.
- Erfassung des Jahresdurchschnitts aus den drei zurückliegenden Jahren.
- Bei Gruppen gleichen Genres (z.B. Kinderchöre) sind die Probenzeiten zu addieren und als eine gemeinsame Prozentzahl zu erfassen.
- Für Chöre und Ensembles, die
- nicht während der Schulferien proben, sind 1/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen,
- 14-tägig proben, sind 4/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen.
- Der Ansatz schließt die musikalische Gestaltung der Gottesdienste ein.
- Als unmittelbar aufeinander folgende Dienste gelten solche, bei denen die Anfangszeiten der jeweiligen Dienste einen Abstand von bis zu zwei Stunden in der Regel nicht überschreiten.
Anhang 3
#Arbeitszeit einzelner Dienste
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
die kurzfristige Vertretungen für eine besetzte Stelle übernehmen,
gemäß Anmerkung 10 zu Berufsgruppe 13 AEGP-BAT-KF
Arbeitszeit
in Stunden
1. | ORGANISTENAMT | |
1.1. | Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, Gottesdienste in Kindertagesstätten, Schulgottesdienste sowie Beerdigungen und Trauungen. | 2,5 |
1.2. | Jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten | 2,5 |
1.3. | Jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel unter 45 Minuten | 2,0 |
2. | KANTORENAMT | |
2.1. | Chorprobe bis 60 Minuten | 2,5 |
2.2. | Chorprobe bis 90 Minuten | 3,0 |
2.3. | Chorprobe bis 120 Minuten | 3,5 |
2.4. | Gemeindesingen bis 60 Minuten | 2,0 |
2.5. | Gemeindesingen bis 90 Minuten | 2,5 |