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Geltungszeitraum von: 24.11.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Richtlinien
für den Dienst der Pastorinnen und Pastoren im Ehrenamt in der Lippischen Landeskirche

vom 24. November 2008

(Ges. u. VOBl. Bd. 14 S. 275)

Aufhebung der Richtlinien für den Dienst der Pastorinnen und Pastoren im Ehrenamt
Die Richtlinien für den Dienst der Pastorinnen und Pastoren im Ehrenamt in der Lippischen Landeskirche vom 24. November 2008 (Ges.u.VOBl. Bd. 14 S. 275) werden aufgehoben.
lt. Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 97
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Die Ordination zum Dienst an Wort und Sakrament ist nicht nur für den hauptamtlichen, sondern auch für den ehrenamtlichen Dienst möglich (§ 1 Absatz 1 Satz 3 Pfarrdienstgesetz). Menschen erhalten durch die äußere Berufung Gelegenheit, ihrer inneren Berufung Ausdruck zu verleihen und das Evangelium zu verkündigen. Die Möglichkeit, dies ehrenamtlich zu tun, wird zunehmend genutzt werden. Auch auf diese Weise wird der Reichtum unserer Kirche öffentlich sichtbar und hörbar. Zudem darf mit Spannung erwartet werden, ob sich aus dieser besonderen Gestalt pastoraler Existenz weitere Impulse für das Pfarrbild und das Leben der Kirche ergeben
Der ehrenamtlich wahrgenommene pastorale Dienst bedarf eines ordnenden Rahmens für eine gedeihliche Zusammenarbeit, damit es nicht zu einem Missverständnis der Ordination, zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Status und der Befugnisse der Pastorinnen und Pastoren i.E., zu einer Verunsicherung der Gemeindeglieder oder zu einer Gefährdung des hauptamtlichen Pfarrstellenvolumens kommt.
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I. Präambel

  1. Es gibt nur eine Ordination und damit im geistlichen Sinn nur ein Pastorenamt – ohne Abstufungen innerhalb desselben.
  2. Die Ordination ist ein Geschehen zwischen der Kirche und der Ordinandin oder dem Ordinanden. Beide Seiten haben Rechte und Pflichten. Wer sich ordinieren lässt, unterstellt sich der Lehr- und Dienstaufsicht. Wer ordiniert, bietet seine Begleitung an und sorgt dafür, dass die Aufsicht gewährleistet ist.
  3. In der Ordination überträgt die Kirche der Ordinandin oder dem Ordinanden Auftrag und Recht zur öffentlichen Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament. Der Ordinand oder die Ordinandin verpflichtet sich, das anvertraute Amt in Gehorsam gegen Gott in Treue zu führen: das Evangelium zu predigen, die Sakramente zu verwalten, das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Verschwiegenheit zu wahren und sich in ihrer oder seiner Amts- und Lebensführung so zu verhalten, wie es dem Auftrag entspricht.
  4. Grundsätzlich darf niemand ohne gemeindliche Einbindung ordiniert werden (Nemo in vacuum ordinetur)! Es gibt keine Ordination an sich. Die Ordination ist immer Berufung, verbunden mit einer Beauftragung zu einem konkreten Dienst, einem Dienst an den Menschen vor Ort, die des Evangeliums bedürfen. Primär ist es dieser Bedarf der Gemeinde – nicht die persönlichen Interessen der Ordinierten oder des Ordinierten -, nach dem sich die Schwerpunktsetzung im Dienst des oder der Ordinierten richtet. Im Einzelfall sind Vertretungsdienste in anderen Gemeinden möglich und erwünscht.
  5. Mit der Ordination wird weder ein hauptamtliches Dienstverhältnis zur Lippischen Landeskirche noch ein Anspruch auf ein solches begründet. Das schließt aber nicht aus, dass eine Pastorin oder ein Pastor i.E. sich zu einem späteren Zeitpunkt für den hauptamtlichen Pfarrdienst bewerben kann. Voraussetzung dafür ist neben der Ordination die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer der Lippische Landeskirche.
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II. Voraussetzungen

  1. Die Ordination kann nur denen erteilt werden, die die nach dem geltenden Pfarrausbildungsgesetz vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung durchlaufen, die theologischen Prüfungen mit Erfolg abgelegt und die Hilfsdienstpflichtzeit erfüllt haben (§ 3 Absatz 3 Buchstabe c) Pfarrdienstgesetz).
  2. Soll der pastorale Dienst nach der Ordination ehrenamtlich getan werden, ordnet der Landeskirchenrat in Absprache mit dem Klassenvorstand gleichzeitig mit der Ordination an, in welcher Gemeinde das geschieht. Dazu muss ein Kirchenvorstandsbeschluss der betreffenden Gemeinde darüber vorliegen, dass die ehrenamtliche pastorale Mitarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten in der Gemeinde erwünscht ist und ihr oder ihm Kanzelrecht eingeräumt wird.
  3. Vor der Ordination führt die Ordinatorin oder der Ordinator mit der oder dem zu Ordinierenden ein Gespräch über die inneren Voraussetzungen für die Übernahme des pastorales Dienstes in der Kirche.
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III. Hinweise für die Praxis

Für den pastoralen Dienst im Ehrenamt gelten nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Pfarrdienstgesetz die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes sinngemäß.
  1. Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Pastorin oder den Pastor i.E. zu Beginn ihres bzw. seines Dienstes in einem Gottesdienst in der Gemeinde ein, in der der Dienst getan werden soll. Die Einführung kann auch gleichzeitig mit der Ordination erfolgen (in diesem Fall bei reformierten Pastorinnen und Pastoren durch den Landessuperintendenten bzw. die Landessuperintendentin).
  2. Die Pastorin oder der Pastor i.E. kann als Gast mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnehmen. Nach Artikel 27 Satz 2 der Verfassung sind ordinierte Theologinnen und Theologen nicht in den Kirchenvorstand wählbar. Dem Kirchenvorstand wird empfohlen, durch einen Beschluss festzulegen, ob die Pastorin oder der Pastor i.E. grundsätzlich die gastweise Sitzungsteilnahme mit Rederecht gestattet wird. Dabei sollte er sich die Möglichkeit offen halten, sie oder ihn von bestimmten Beratungsgegenständen auszuschließen.
  3. Die Pastorin oder der Pastor i.E. sollte mindestens einmal pro Quartal an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnehmen.
  4. Die Ausübung des Siegelrechts kann der Kirchenvorstand der Pastorin oder dem Pastor i.E. nach derzeitiger Rechtslage nicht übertragen.
  5. Die Pastorin oder der Pastor i.E. ist nach vorheriger Absprache in den Predigtplan der Gemeinde zu integrieren. Welche weiteren pastoralen Tätigkeiten die Pastorin oder der Pastor übernimmt und an welchen Sitzungen oder Besprechungen sie oder er teilnimmt, ist unter dem Gesichtspunkt, was der Gemeinde dient und was die Pastorin oder der Pastor leisten kann, im Gespräch zwischen Kirchenvorstand und der Pastorin oder dem Pastor i.E. zu entwickeln.
  6. Die Absprachen zwischen dem Kirchenvorstand und der Pastorin oder dem Pastor sollten in einer Dienstordnung festgehalten werden; diese bedarf der Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten und ist vom Landeskirchenamt zu genehmigen.
  7. Die Superintendentin oder der Superintendent soll die Pastorinnen und Pastoren i.E. zu den regelmäßigen Pfarrkonventen der Klasse einladen. Eine Teilnahme mindestens zwei Mal im Jahr wird erwartet.
  8. Die Dienstaufsicht richtet sich nach § 44 Pfarrdienstgesetz.
  9. Die Superintendentin oder der Superintendent lädt die Pastorinnen und die Pastoren i.E. zu den Klassentagen ein.
  10. Die Superintendentin oder der Superintendent führt alle zwei Jahre ein Orientierungsgespräch mit den Pastorinnen und Pastoren i.E.
  11. Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent und die lutherische Superintendentin oder der lutherische Superintendent laden regelmäßig alle Pastorinnen und Pastoren i.E. zu einem gemeinsamen Gespräch ein. Sie halten so Kontakt zu den Betreffenden, gewinnen Einblick in ihre aktuelle Situation und Kenntnis ihrer theologischen Fragestellungen.
  12. Dass die Pastorinnen und Pastoren i.E. Fortbildungen besuchen, ist grundsätzlich erwünscht. Als rechtlicher Rahmen gilt die Verordnung über die Pfarrerfortbildung entsprechend. Die Entsendung einer Pastorin oder eines Pastors zu einer Fortbildungsmaßnahme durch den Kirchenvorstand bedarf der Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten. Die entstehenden Kosten werden von der Landeskirche übernommen.
  13. Ehrenamtliche Mitarbeit heißt für Pastorinnen und Pastoren wie für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch, dass eine Aufwandsentschädigung (Erstattung von Fahrt- und Telefonkosten usw.) für den Dienst in der eigenen Gemeinde erfolgt, nicht aber eine Entlohnung bzw. Vergütung. Beauftragt eine Superintendentin oder ein Superintendent eine Pastorin oder einen Pastor i.E. mit pfarramtlichen Vertretungsdiensten in einer anderen als der Gemeinde, in der er oder sie Dienst tut, ist eine Vergütung zu zahlen.
  14. Sowohl die Pastorin oder der Pastor i.E. als auch der betreffende Kirchenvorstand kann die Zusammenarbeit beenden; die Entscheidung ist dem Landeskirchenamt über die Superintendentin oder dem Superintendenten mitzuteilen.
  15. Wenn die Zusammenarbeit beendet wird, sollen die Rechte und Pflichten aus der Ordination automatisch ruhen.
  16. Bei einem Wechsel in eine andere Landeskirche richtet sich die Ausübung der Ordinationsrechte der Pastorin oder des Pastors nach den Regelungen dieser Kirche. Das Landeskirchenamt soll über eine ehrenamtliche Tätigkeit einer Pastorin oder eines Pastors in einer anderen Landeskirche informiert werden.
  17. Übt die Pastorin oder der Pastor i.E. ihre oder seine Ordinationsrechte dauerhaft nicht mehr aus, ist vom Landeskirchenrat über den Entzug der Ordinationsrechte zu beschließen. Die Ordinationsrechte und -pflichten können auf Antrag erneut übertragen werden.