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Geltungszeitraum von: 02.07.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz
über die Zustimmung
zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD,
über die Ausführungen des Kirchengesetzes
über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der EKD,
über die Gemeinsame Verwaltungsgerichtsbarkeit
in der Lippischen Landeskirche und
der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 1. und 2. Juli 2011

(Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 25)

Die 35. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 1. und 2. Juli 2011 folgendes Kirchengesetz beschlossen:
Kirchengesetz über die Zustimmung
zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD,
über die Ausführung des
Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD,
sowie über die
Gemeinsame Verwaltungsgerichtsbarkeit
in der Lippischen Landeskirche und der
Evanglisch-reformierten Kirche
(GVwGG)
vom 2. Juli 2011
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Abschnitt I
Grundlegung

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§ 1
Zustimmung zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD

Die Lippische Landeskirche und die Evangelisch-reformierte Kirche stimmen dem Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD - VwGG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 320) zu.
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Abschnitt II
Gemeinsames Kirchliches Verwaltungsgericht

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§ 2
(Zu § 2 VwGG.EKD)

( 1 ) Die Lippische Landeskirche und die Evangelisch-reformierte Kirche errichten für Entscheidungen im ersten Rechtszug ein „Gemeinsames Kirchliches Verwaltungsgericht“.
( 2 ) Die Inanspruchnahme des Gemeinsamen Kirchlichen Verwaltungsgerichts durch andere Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder Mitgliedskirchen des Reformierten Bundes ist durch Kirchenvertrag, der übereinstimmender Zustimmungsgesetze der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche bedarf, zu regeln.
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§ 3
(Zu § 5 VwGG.EKD)

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder des Gemeinsamen Kirchlichen Verwaltungsgerichts und ihrer Stellvertreter erfolgt für die Lippische Landeskirche durch die Landessynode und für die Evangelisch-reformierte Kirche durch die Gesamtsynode. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Zusammensetzung stimmen sich die beiden Kirchen ab.
( 2 ) Ist eine Nachwahl für ein ausgeschiedenes Mitglied vor der nächsten Tagung der Synoden zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gemeinsamen Kirchlichen Verwaltungsgerichts erforderlich, nehmen der Landeskirchenrat und das Moderamen der Gesamtsynode die erforderliche Nachwahl vor.
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§ 4
(Zu § 7 Absatz 2 VwGG.EKD)

Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Kirchlichen Verwaltungsgerichts kann seitens des Landeskirchenamtes bzw. des Moderamens der Gesamtsynode mit der Verpflichtung der Mitglieder beauftragt werden.
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§ 5
(zu § 8 VwGG.EKD)

Für den Auslagenersatz sowie die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Kirchlichen Verwaltungsgerichts gelten die Bestimmungen der EKD in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 6
(Zu § 12 Absatz 3 VwGG.EKD)

( 1 ) Für das Gemeinsame Kirchliche Verwaltungsgericht wird eine Geschäftsstelle im Lippischen Landeskirchenamt gebildet. Die Vorgänge der Geschäftsstelle sind organisatorisch von den Vorgängen des Landeskirchenamtes zu trennen.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle wird durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten des Landeskirchenamtes ausgeübt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Bearbeitung der anhängigen Verfahren allein der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder dem berichterstattenden Mitglied verantwortlich.
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§ 7
(Zu § 18 VwGG.EKD)

( 1 ) Die Erhebung der Klage zum Gemeinsamen Kirchlichen Verwaltungsgericht setzt voraus, dass zuvor eine Widerspruchs- bzw. Beschwerdeentscheidung des Landeskirchenrates bzw. des Moderamens der Gesamtsynode ergangen ist. Widerspruch bzw. Beschwerde sind nur innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung zulässig. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Widerspruchs- bzw. Beschwerdeentscheidung des Landeskirchenrates bzw. des Moderamens der Gesamtsynode erhoben werden.
( 2 ) Der Widerspruch ist bei der Stelle einzulegen, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Hilft diese Stelle dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt das Landeskirchenamt bzw. das Moderamen der Gesamtsynode. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die das Lippische Landeskirchenamt selbst getroffen hat, so entscheidet der Lippische Landeskirchenrat.
( 3 ) Die Klage ist ohne Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren zulässig, wenn der Landeskirchenrat oder das Moderamen der Gesamtsynode entschieden hat oder Widerspruch bzw. Beschwerde durch Gesetz ausgeschlossen sind.
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Abschnitt III
Schlussbestimmungen

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§ 8
Inkrafttreten,
Übergangsbestimmungen, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Gemeinsame Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (GVwGG) vom 26. November 2002 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 331), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. November 2005 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 373), außer Kraft:
( 2 ) Gerichtshängige Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
Detmold, 12, Juli 2011
Der Landeskirchenrat
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