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Geltungszeitraum von: 04.06.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz
über die dienstrechtlichen Verhältnisse
der Pastoren und Pastorinnen im Hilfsdienst
(Hilfsdienstgesetz – HDG)

‎vom 4. Juni 1996

(Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 99)
zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. Mai 2006
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 446)

Die 31. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 4. Juni 1996 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Berufungsvoraussetzungen

( 1 ) Wer die nach den Bestimmungen des Pfarrerausbildungsgesetzes vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung durchlaufen und die theologischen Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat, kann durch den Landeskirchenrat in den Hilfsdienst der Lippischen Landeskirche berufen werden. Der Landeskirchenrat kann Richtlinien für die Aufnahme in den Hilfsdienst erlassen.
( 2 ) In den Hilfsdienst soll nur berufen werden, wer
  1. sich im Glauben an das Evangelium gebunden weiß, die erforderlichen Gaben hat und sich so verhält, wie es seinem Auftrag entspricht,
  2. vollberechtigtes Glied einer Kirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
  3. gesund und frei von solchen Gebrechen ist, die ihn an der Ausübung seines Dienstes hindern,
  4. bereit ist, sich ordinieren zu lassen.
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§ 2
Dienstverhältnis

( 1 ) Die Hilfsdienstpflichtzeit dient dem Ziel, die Eignung für den pfarramtlichen Dienst unter den besonderen Bedingungen der praktischen Verantwortung für eine übertragene pfarramtliche Aufgabe festzustellen.
( 2 ) Das Hilfsdienstverhältnis wird durch die Aushändigung der Berufungsurkunde begründet. Die Berufung wird mit dem Tag der Aushändigung der Berufungsurkunde wirksam, es sei denn, dass darin ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Berufung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 3 ) Die Berufungsurkunde muss außer dem Namen, Geburtsdatum und Geburtsort die Dauer der Berufung sowie die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die Berufung zur Ableistung des kirchlichen Hilfsdienstes erfolgt.
( 4 ) Im Übrigen finden auf die Berufung die §§ 8 und 9 des Pfarrdienstgesetzes entsprechende Anwendung.
( 5 ) Bei der Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt die Verpflichtung auf die gewissenhafte Einhaltung der kirchlichen Ordnung und auf die Erfüllung der Dienstobliegenheiten.1# Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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§ 3
Vorläufige Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung

( 1 ) Die in den Hilfsdienst Berufenen erhalten für die Hilfsdienstzeit vom Landeskirchenamt eine vorläufige Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Die Ordination wird – unbeschadet des § 4 Pfarrdienstgesetz – in der Regel nach Erteilung der Anstellungsfähigkeit vollzogen; in besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Landeskirchenrat.
( 2 ) Sie führen die Dienstbezeichnung Pastor im Hilfsdienst oder Pastorin im Hilfsdienst.
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§ 4
Rechtsstellung

( 1 ) Die in den Hilfsdienst Berufenen sind Geistliche i. S. d. Gesetze. Sie stehen während der Dauer der Hilfsdienstpflichtzeit in der Regel in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe.
( 2 ) Die Kirche gewährt ihnen Schutz und Fürsorge in ihrem Dienst und in ihrer rechtlichen Stellung.
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§ 5
Dauer der Hilfsdienstzeit

( 1 ) Der Hilfsdienst ist für die Dauer eines Jahres Pflicht. Die Hilfsdienstzeit kann aus besonderen Gründen verkürzt oder um höchstens 6 Monate verlängert werden. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Lauf der Frist ist ferner für die Zeit der Mutterschutzfristen und der Elternzeit gehemmt.
( 2 ) Rechtzeitig vor Ablauf der Pflichtzeit entscheidet der Landeskirchenrat über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit (Wahlfähigkeit als Pfarrer oder Pfarrerin) nach Maßgabe der Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes auf Empfehlung einer Kommission, der der oder die Landessuperintendent/in sowie vertretungsweise das theologische Mitglied des Synodalvorstandes gem. Artikel 94 Abs. 1 der Verfassung, der/die jeweils zuständige Superintendent/in und ein ehrenamtliches Mitglied des Landeskirchenrates angehören. Vor einer Beratung in der Kommission hört der Superintendent/die Superintendentin den Kirchenvorstand. Versagt der Landeskirchenrat die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit, ist der Pastor oder die Pastorin zu entlassen. § 11 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Sofern die in den Hilfsdienst Berufenen nicht in ein Pfarramt berufen werden, sind sie mit Erreichen der Frist des Abs. 1 aus dem Hilfsdienst entlassen. Das Landeskirchenamt stellt den Zeitpunkt der Entlassung fest.
( 4 ) Besoldung und Versorgung haben dem Umfang des Dienstes zu entsprechen, wie er vom Landeskirchenamt durch eine Dienstordnung festgelegt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung.
( 5 ) Im Falle der Entlassung wird ein Übergangsgeld nach Maßgabe besonderer Bestimmungen gewährt.2#
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§ 6
Eingeschränkte Dienstverhältnisse aus anderen Gründen

Der Landeskirchenrat kann auf Antrag die Einstellung in den Hilfsdienst in ein Dienstverhältnis mit eingeschränktem Dienstumfang vornehmen. Während der Hilfsdienstpflichtzeit (§ 5 Abs. 1) beträgt der Dienstumfang mindestens drei Viertel eines uneingeschränkten Dienstes; die Hilfsdienstpflichtzeit verlängert sich dadurch nicht.
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§ 7
Freistellungen und eingeschränkte Dienstverhältnisse aus familiären Gründen

( 1 ) Für in den Hilfsdienst Berufene finden neben die §§ 62 b) und 62 c) des Pfarrdienstgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Wartestandes die Beurlaubung ohne Dienstbezüge tritt. Die Zeit einer solchen Beurlaubung wird auf die Pflichtzeit nicht angerechnet.
( 2 ) Die Vorschriften des § 62 e) des Pfarrdienstgesetzes über die Verwendung im eingeschränkten Dienstverhältnis finden entsprechende Anwendung.
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§ 8
Verwendung im Hilfsdienst

( 1 ) Über die Verwendung der in den Hilfsdienst Berufenen beschließt der Landeskirchenrat nach den Erfordernissen der kirchlichen Arbeit. Der Hilfsdienst kann jeden der Ausbildung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin entsprechenden Dienst umfassen. Die Beauftragung mit einer kirchlichen Sonderaufgabe im In- und Ausland ist nicht ausgeschlossen.
( 2 ) Der für den Hilfsdienst erteilte Auftrag kann durch einen anderen ersetzt werden.
( 3 ) Erfolgt eine Beauftragung mit der Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit einem sonstigen pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde, so ist der Kirchenvorstand vorher zu hören.
( 4 ) Hilfsdienst ist in einer Dienstordnung3# zu regeln, die vom Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Kirchenvorstand, dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin und den Berufenen aufgestellt wird. Wenigstens ein Aufgabenbereich ist ihnen in selbstständiger Verantwortung zu übertragen.
( 5 ) An kirchlichen Fortbildungskursen und Tagungen haben die Betroffenen nach Anweisung des Landeskirchenamtes teilzunehmen.
( 6 ) Die Zugehörigkeit der Berufenen zum Kirchenvorstand und Klassentag richtet sich nach den Vorschriften der Verfassung der Landeskirche.4#
( 7 ) Die in den Hilfsdienst Berufenen sind verpflichtet, an den Pfarrkonventen und der amtlichen Pfarrkonferenz teilzunehmen.
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§ 9
Versetzung in den Ruhestand

( 1 ) Die in den Hilfsdienst Berufenen sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
( 2 ) Nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit sind sie auch dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn aus anderen Gründen Dienstunfähigkeit gegeben ist. Dies setzt voraus, dass eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind sie zu entlassen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Vor Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit können sie unter den Voraussetzungen des Abs. 2 in den Ruhestand versetzt werden, andernfalls sind sie zu entlassen.
( 4 ) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 70 Abs. 1 und 2, des § 73 und des § 75 des Pfarrdienstgesetzes entsprechende Anwendung.
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§ 10
Beendigung des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis endet durch Berufung in ein Pfarramt oder mit Ablauf der Hilfsdienstzeit.
( 2 ) Das Dienstverhältnis endet ferner – außer durch Tod – durch:
  • Entlassung aus dem Dienst,
  • Ausscheiden aus dem Dienst,
  • Entfernung aus dem Dienst.
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§ 11
Entlassung, Ausscheiden und Entfernung aus dem Dienst

( 1 ) Die Berufenen können über die in diesem Kirchengesetz sonst geregelten Fälle hinaus vor Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit entlassen werden, wenn
  1. ein Verhalten vorliegt, das bei einem Pfarrer oder einer Pfarrerin eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe zur Folge hätte,
  2. die gedeihliche Führung des Dienstes nicht möglich ist oder
  3. eine der Voraussetzungen für die Berufung in den Hilfsdienst nach § 1 Abs. 2 weggefallen ist.
( 2 ) Bei der Entlassung nach Abs. 1 Buchst. b) und c) sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Dienstzeit als Pastor oder Pastorin:
  • bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
  • von mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres,
  • von mehr als drei Jahren drei Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres.
( 3 ) Vor der Entscheidung über die Entlassung ist der Pastor oder die Pastorin zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.
( 4 ) Im Fall der Entlassung wird ein Übergangsgeld nach Maßgabe der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen gewährt. Haben die Hilfsdienstzeit und die Sonderdienstzeit länger als 10 Jahre gedauert, so kann in besonders begründeten Ausnahmefällen anstelle des Übergangsgeldes ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.5#
( 5 ) Im Übrigen gelten für die Entlassung, das Ausscheiden und die Entfernung aus dem Dienst sowie ihre Rechtsfolgen die §§ 78–89 des Pfarrerdienstgesetzes sinngemäß.
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§ 12
Anwendung des Pfarrdienstgesetzes

Soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, finden auf die dienstrechtlichen Verhältnisse der in den Hilfsdienst Berufenen und ihrer Rechtsfolgen die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes sinngemäß Anwendung.
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§ 13
Privatrechtliches Dienstverhältnis

In besonderen Einzelfällen kann auch während der Hilfsdienstpflichtzeit (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 4) eine Anstellung im privatrechtlichen Dienstverhältnis vereinbart werden.
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§ 14
Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen werden vom Landeskirchenrat im Verordnungswege erlassen.
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§ 15
Übergangsbestimmungen

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§ 16
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Das Kirchengesetz vom 23. November 1983 über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen (Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 106 – RS 2.2) wird mit Ablauf des 30. Juni 1996 aufgehoben.
Detmold, den 19. Juni 1996
Der Landeskirchenrat
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Anlage 1

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Verpflichtungserklärung
der in den Hilfsdienst der Lippischen Landeskirche
berufenen Pastoren und Pastorinnen
nach § 2 Abs. 5 Hilfsdienstgesetz

Ich übernehme als Pastorin/Pastor, die/der in den Dienst der Lippischen Landeskirche berufen worden ist, durch eigenhändige Unterschrift die nachstehende Verpflichtung:
Das Pfarramt ist ein geistliches Amt, das auf dem der Kirche von ihrem Herrn gegebenen Auftrag zur Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung der Sakramente beruht. Zurüstung und Berufung haben ihre Voraussetzungen in der Zusage des Herrn: „Ihr werdet die Kraft des Heiligen Geistes empfangen und werdet meine Zeugen sein“ (Apg. 1, 8).
1.
Ich will bemüht sein, den mir aufgetragenen Dienst im Gehorsam gegenüber dem Zeugnis der Heiligen Schrift in der Nachfolge des Herrn Jesus Christus auszurichten.
2.
Die Verfassung der Lippischen Landeskirche und die Kirchengesetze sowie die sonstigen kirchlichen Ordnungen will ich beachten und meine sich daraus ergebenden Verpflichtungen gewissenhaft erfüllen. Den Bekenntnisstand der Lippischen Landeskirche und der Gemeinde, in die ich berufen bin, will ich achten und wahren.
3.
Den mir in der Landeskirche und in der Gemeinschaft der Klasse für meinen Dienst in Verkündigung und Seelsorge zuteilwerdenden geschwisterlichen Austausch will ich nutzen und auch die Möglichkeiten zur Förderung der theologischen Arbeit und zur Fortbildung wahrnehmen.
4.
Ich bin verpflichtet, das Beichtgeheimnis gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren sowie über alles, was mir in der Seelsorge anvertraut wird, zu schweigen. Über alle Angelegenheiten, die mir in Ausübung meines Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, werde ich Verschwiegenheit bewahren. In dem mir übertragenen Dienst will ich mich in vertrauensvoller und stetiger Zusammenarbeit mit allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bemühen, das geistliche Leben zu pflegen und für die Aufgaben aufgeschlossen zu sein, die uns durch die Entwicklungen in unserer Welt immer neu gestellt werden.
5.
Ich bin mir bewusst, dass jede Verpflichtung ihren festen Grund in der Gnade unseres Herrn Jesus Christus hat. Es bleibt deshalb mein tägliches Gebet, dass diese Gnade mich tüchtig mache, meinen Dienst und mein Leben unserem Herrn Jesus Christus anzuvertrauen:
Für das Zusammenleben in der Kirche als dem Leib Christi gilt:
„… dient einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat.“
(Artikel 2 Abs. 1 der Verfassung)
Detmold, den








(Unterschrift)
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Anlage 2

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Muster einer Dienstordnung

gemäß § 8 Absatz 4 Hilfsdienstgesetz (Ges.- und VOBl. Bd. 11 S. 99 – RS 2.2)
für Pastor/Pastorin , (Anschrift), aus Anlass der Einweisung in eine Hilfsdienststelle und Zuweisung zur ev.-ref./ev.-luth. Kirchengemeinde
Pastor/Pastorin ist durch Beschluss des Landeskirchenrates vom mit Wirkung vom zur Ableistung des kirchlichen Hilfsdienstes der ev.-ref./ev.-luth. Kirchengemeinde mit einem Dreiviertel Dienstumfang zugewiesen worden.
Der Hilfsdienst dient dem Ziel, die Eignung für den pfarramtlichen Dienst unter den besonderen Bedingungen der praktischen Verantwortung für eine übertragene pfarramtliche Aufgabe festzustellen.
Soweit sich aus dem Hilfsdienstgesetz nicht etwas anderes ergibt, finden auf die dienstrechtlichen Verhältnisse die Vorschriften des Pfarrerdienstgesetzes (§ 12 Hilfsdienstgesetz) sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 8 Absatz 4 Hilfsdienstgesetz wird die nachstehende Dienstordnung erlassen, die vom Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Kirchenvorstand, dem zuständigen Superintendenten und Pastor/Pastorin aufgestellt ist.
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1. Pfarramtliche Aufgaben:

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1.1 Pfarrbezirkliche Zuständigkeit

(Hier ist im Einzelnen zu beschreiben für welche pfarramtlichen Aufgaben die Zuständigkeit gegeben sein soll. Diese Zuständigkeiten können regional oder funktional in Frage kommen.)
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1.2 Gottesdienste, Amtshandlungen

Zu den Aufgaben gehören
  1. die Durchführung von Gottesdiensten in …
  2. die Durchführung von Amtshandlungen einschließlich der Verwaltung der Sakramente in dem unter Ziffer 1.1 beschriebenen Bereich.)
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1.3 Seelsorge

(Hier ist im Einzelnen zu beschreiben, dass zu dem pfarramtlichen Dienst auch der Dienst der Seelsorge gehört, wobei Schwerpunkte gesetzt werden sollten, so z.B. Seelsorgedienst bei Durchführung von Haus-, Kranken- und Krankenhausbesuchen.)
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1.4 Jugend- und Kinderarbeit

(Soweit eine besondere Verantwortung für diese Arbeit gegeben sein sollte, beispielsweise durch die Begleitung des Jugendkreises oder der Kindergottesdienstmitarbeiter, ist dies besonders zu beschreiben.)
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1.5 Verschiedenes

(Hier ist zu beschreiben, wenn vorgesehen ist, dass in besonderen Fällen die Zuständigkeit gegeben sein soll, so beispielsweise bei Vertretungsdiensten oder bei unvorhergesehenen Diensten.)
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2. Verwaltungsaufgaben:

Die Verwaltungsaufgaben richten sich nach den einschlägigen geltenden Bestimmungen der Lippischen Landeskirche.
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3. Mitgliedschaft im Kirchenvorstand:

(Hier ist vom Kirchenvorstand zu entscheiden, ob der Pastor/die Pastorin beratendes oder stimmberechtigtes Mitglied des Kirchenvorstandes ein soll [Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 bzw. 2 der Verfassung der Lippischen Landeskirche – RS 1.1] Der Landeskirchenrat empfiehlt, Pastoren und Pastorinnen beschließende Stimme zu geben, weil dies zur Erreichung des Zieles der Hilfsdienstpflichtzeit gemäß § 2 Hilfsdienstgesetz förderlich ist.)
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4. Mitgliedschaft im Klassentag:

Pastor/Pastorin ist gemäß Artikel 63 Absatz 5 Satz 3 der Verfassung der Lippischen Landeskirche beratendes Mitglied des Klassentages .
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5. Teilnahme an den Pfarrkonventen:

Pastor/Pastorin … ist verpflichtet, an den Pfarrkonventen, Pfarrkonferenzen und amtlichen Gesamt-Pfarrkonferenzen teilzunehmen (§ 5 Absatz 7 Hilfsdienstgesetz).
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6. Siegelführung:

Bei Amtshandlungen ist das Siegel des Pfarrbezirks zu verwenden, in dessen Zuständigkeit die Amtshandlung fällt.
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7. Datengeheimnis:

Zur Wahrung des Datengeheimnisses nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt eine gesonderte Verpflichtung.
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8. Änderung der Dienstordnung:

Eine Änderung der Dienstordnung ist vom Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Kirchenvorstand, dem zuständigen Superintendenten und dem Pastor/der Pastorin zu beschließen.
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9.

Das Landeskirchenamt hat die vorstehende Dienstordnung in seiner Sitzung am … beschlossen, nachdem vorher das Benehmen mit dem Kirchenvorstand der ev.-ref./ev.-luth. Kirchengemeinde , dem Superintendenten der Klasse und Pastor/Pastorin hergestellt worden ist.
Detmold, den
Das Landeskirchenamt

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1 ↑ Die Verpflichtungserklärung ist abgedruckt als Anlage zum Hilfsdienstgesetz (Nr. 205 S. 7).
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2 ↑ Vgl. Nr. 311
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3 ↑ Ein Muster der Dienstordnung ist abgedruckt als Anlage zum Hilfsdienstgesetz (Nr. 205 S. 9).
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4 ↑ Vgl. Nr. 10
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5 ↑ Vgl. Nr. 311
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6 ↑ Aufgehoben durch Kirchengesetz vom 28. November 2000 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 7)