.Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
####§ 5
Geltungszeitraum von: 12.05.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in
Qualifizierungs-und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen
Vom 12. Mai 2005
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 358)
zuletzt geändert am 20. Juli 2011
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 57)
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | ARR zur Änderung verschiedener Ordnungen | 12. Dezember 2008 | Ges. u. VOBl. Bd. 14 S. 286 | § 3 Abs. 1 | geändert |
§ 3 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 3 Abs. 3 | geändert | ||||
§ 6 Satz 1 | geändert | ||||
2 | ARR zur Änderung verschiedener Ordnungen | 20. Juli 2011 | Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 57 | § 1, § 2, § 3, § 4, § 5 | geändert |
§ 1
Die Arbeitsrechtsregelung gilt für Personen, die bei einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft, Arbeitsmarktinitiative, arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder einem Projekt beschäftigt werden, die unmittelbar vor ihrer Einstellung bei einem Beschäftigungsträger mindestens ein Jahr arbeitslos waren und mindestens zwei Vermittlungshemmnisse im Sinne von § 16 e SGB II aufweisen.
#§ 2
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
#§ 3
(
1
)
Für die nach dieser Arbeitsrechtsregelung Beschäftigten gelten die Bestimmungen des BAT-KF in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
§ 1 BAT-KF sowie §§ 10 bis 15, §§ 19, 21 Abs. 2 bis Abs. 4, 22, 23, 27 Abs. 2 kommen nicht zur Anwendung.
(
2
)
Ferner kommt nicht zur Anwendung die Ordnung über vermögenswirksame Leistungen.
#§ 4
Die Beschäftigten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe des Monatsentgeltes der EG 1 Stufe 2 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes des BAT-KF.
#§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 21. Juli 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft. Für Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2012 eingestellt worden sind, gelten die Regelungen für die ununterbrochene Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses über den 30. Juni 2012 hinaus fort.
Dortmund, den 20. Juli 2011 Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
#Anlage 1
I. Die Vergütung der Maßnahmeteilnehmenden richtet sich nach den nachfolgenden Tätigkeitsmerkmalen:
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Verg.Gr. |
1 | Praktikant/in (Protokollnotiz 1) | 434,60 € |
2 | Teilnehmer/in im Bereich Qualifizierung und Arbeit für junge Erwachsene | 600,40 € |
3 | Ungelernte/r Helfer/in in einfacher Tätigkeit mit erhöhtem Qualifizierungsbedarf ohne Arbeitserfahrung | 855,00 € |
4 | Ungelernte/r Helfer/in in einfacher Tätigkeit mit erhöhtem Qualifizierungsbedarf mit Arbeitserfahrung | 950,00 € |
5 | Ungelernte/r Helfer/in mit Arbeitserfahrung mit Qualifizierungsbedarf | 1.092,50 € |
6 | Angelernte/r Helfer/in; Mitarbeiter/in mit einer für die Tätigkeit förderlichen Ausbildung | 1.287,25 € |
7 | Mitarbeiter/in mit geringen Anteilen selbstständiger Arbeit und spezifischen Qualifizierungsbedarf | 1.643,15 € |
Protokollnotiz 1:
Praktikanten sind Beschäftigte, die zur Integration in durch Dritte geförderten Maßnahmen beschäftigt werden.
II. Die Stundenvergütungen (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-KF) betragen bei Eingruppierung in der Fallgruppe
1 | 2,60 € | |
2 | 3,60 € | |
3 | 5,11 € | |
4 | 5,68 € | |
5 | 6,53 € | |
6 | 7,69 € | |
7 | 9,82 € |