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Geltungszeitraum von: 12.05.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in
Qualifizierungs-und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen

Vom 12. Mai 2005

(Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 358)
zuletzt geändert am 20. Juli 2011
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 57)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
ARR zur Änderung verschiedener Ordnungen
12. Dezember 2008
Ges. u. VOBl. Bd. 14 S. 286
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 3 Abs. 2
neu gefasst
§ 3 Abs. 3
geändert
§ 6 Satz 1
geändert
2
ARR zur Änderung verschiedener Ordnungen
20. Juli 2011
Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 57
§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5
geändert
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§ 1

Die Arbeitsrechtsregelung gilt für Personen, die bei einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft, Arbeitsmarktinitiative, arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder einem Projekt beschäftigt werden, die unmittelbar vor ihrer Einstellung bei einem Beschäftigungsträger mindestens ein Jahr arbeitslos waren und mindestens zwei Vermittlungshemmnisse im Sinne von § 16 e SGB II aufweisen.
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§ 2

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
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§ 3

( 1 ) Für die nach dieser Arbeitsrechtsregelung Beschäftigten gelten die Bestimmungen des BAT-KF in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
§ 1 BAT-KF sowie §§ 10 bis 15, §§ 19, 21 Abs. 2 bis Abs. 4, 22, 23, 27 Abs. 2 kommen nicht zur Anwendung.
( 2 ) Ferner kommt nicht zur Anwendung die Ordnung über vermögenswirksame Leistungen.
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§ 4

Die Beschäftigten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe des Monatsentgeltes der EG 1 Stufe 2 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes des BAT-KF.
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§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 21. Juli 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft. Für Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2012 eingestellt worden sind, gelten die Regelungen für die ununterbrochene Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses über den 30. Juni 2012 hinaus fort.
Dortmund, den 20. Juli 2011 Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
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Anlage 1

I. Die Vergütung der Maßnahmeteilnehmenden richtet sich nach den nachfolgenden Tätigkeitsmerkmalen:
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.Gr.
1
Praktikant/in (Protokollnotiz 1)
   434,60 €
2
Teilnehmer/in im Bereich Qualifizierung und Arbeit für junge Erwachsene
   600,40 €
3
Ungelernte/r Helfer/in in einfacher Tätigkeit mit erhöhtem Qualifizierungsbedarf ohne Arbeitserfahrung
   855,00 €
4
Ungelernte/r Helfer/in in einfacher Tätigkeit mit erhöhtem Qualifizierungsbedarf mit Arbeitserfahrung
   950,00 €
5
Ungelernte/r Helfer/in mit Arbeitserfahrung mit Qualifizierungsbedarf
1.092,50 €
6
Angelernte/r Helfer/in; Mitarbeiter/in mit einer für die Tätigkeit förderlichen Ausbildung
1.287,25 €
7
Mitarbeiter/in mit geringen Anteilen selbstständiger Arbeit und spezifischen Qualifizierungsbedarf
1.643,15 €
Protokollnotiz 1:
Praktikanten sind Beschäftigte, die zur Integration in durch Dritte geförderten Maßnahmen beschäftigt werden.
II. Die Stundenvergütungen (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-KF) betragen bei Eingruppierung in der Fallgruppe
1
2,60 €
2
3,60 €
3
5,11 €
4
5,68 €
5
6,53 €
6
7,69 €
7
9,82 €