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Geltungszeitraum von: 09.10.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Ordnung
zur Durchführung
der Ersten und Zweiten theologischen Prüfung
(Prüfungsordnung)

vom 9. Oktober 2002

(Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 15)
zuletzt geändert am 02.07.2011 (Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 26)

Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 9. Oktober 2002 die folgende Ordnung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
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I. Theologisches Prüfungsamt

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§ 1
Prüfungsamt

Zur Durchführung der theologischen Prüfungen in der Lippischen Landeskirche bildet der Landeskirchenrat ein theologisches Prüfungsamt und beruft dessen Mitglieder.
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§ 2
Mitglieder des Prüfungsamtes

( 1 ) Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sind:
  1. Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent, das theologische Mitglied des Synodalvorstandes, die oder der theologische und die oder der juristische Kirchenrätin bzw. Kirchenrat.
  2. Vom Landeskirchenrat beauftragte Professorinnen und Professoren der evangelischen Theologie.
  3. Vom Landeskirchenrat beauftragte Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 2 ) Mit Rücksicht auf die verschiedenen Prüfungsfächer sind die Professorinnen und Professoren als Fachvertreterin oder Fachvertreter zu berufen.
( 3 ) Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent führt den Vorsitz in dem Theologischen Prüfungsamt.
( 4 ) Im Falle der persönlichen Verhinderung übernimmt das theologische Mitglied des Synodalvorstandes den Vorsitz.
( 5 ) Die mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern werden von drei Mitgliedern des Prüfungsamtes abgenommen. Weitere Mitglieder des Prüfungsamtes können mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden an der Prüfung teilnehmen, ohne als Prüferin oder Prüfer beteiligt zu sein.
( 6 ) Die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
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§ 3
Ausscheiden von Mitgliedern

( 1 ) Scheidet ein Mitglied aus seinem jeweiligen Amt aus, so erlischt grundsätzlich die Mitgliedschaft in dem Theologischen Prüfungsamt. Über befristete Ausnahmen entscheidet der Landeskirchenrat.
( 2 ) Die in § 2 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder werden auf die Dauer von acht Jahren berufen. Wiederberufung der ausgeschiedenen Mitglieder ist zulässig.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied auf eigenen Antrag vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Prüfungsamt aus, so beruft der Landeskirchenrat ein neues Mitglied, das dem Prüfungsamt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes angehört.
( 4 ) Ist ein Mitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, so kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied für einen Teil oder für die Dauer der folgenden Prüfung berufen.
( 5 ) Die Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes sind nicht öffentlich.
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II. Erste theologische Prüfung

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§ 4
Ziel der Ersten Theologischen Prüfung

Das Studium der Evangelischen Theologie im Studiengang Pfarramtsstudium schließt mit der Ersten Theologischen Prüfung ab. In ihr weisen die Kandidatinnen oder Kandidaten durch schriftliche und mündliche Proben ihre Qualifikation als Theologin oder Theologe nach. Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. So wird der Einsicht Rechnung getragen, dass Theologie – unbeschadet ihrer Aufgliederung in einzelne Fächer – eine Ganzheit darstellt und dass sich die Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in diesem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang bewegen.
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§ 5
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung zwölf Semester. Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von neun Semestern und einem Prüfungssemester. Zusätzlich sind für den Erwerb der vorgeschriebenen Sprachprüfungen zwei Studiensemester anzurechnen. Davon bleibt die Tatsache unberührt, dass in der Regel für das Erlernen von Latein und Griechisch je zwei und für das Erlernen von Hebräisch ein Semester benötigt werden.
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§ 6
Zulassungsverfahren

( 1 ) Die Meldung zur Ersten theologischen Prüfung ist jeweils zum 1. Februar oder 1. September eines jeden Jahres bei dem Landeskirchenamt einzureichen. Bei der Meldung müssen die in den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 des Pfarrerausbildungsgesetzes aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.
( 2 ) Über die Zulassung zur Ersten theologischen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
( 3 ) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in § 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin oder der Kandidat die Erste Theologische Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin oder der Kandidat sich in demselben Prüfungsverfahren befindet.
( 4 ) Die Zulassung kann rückgängig gemacht werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung bei der Entscheidung fehlten oder wenn sie nachträglich entfallen sind.
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§ 7
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Der schriftlichen Meldung zur Ersten theologischen Prüfung sind beizufügen:
  1. Kopien der Geburtsurkunde, des Taufscheins und der Konfirmationsbescheinigung;
  2. Kopien des Reifezeugnisses und gegebenenfalls der Zeugnisse über abgelegte Sprachprüfungen (Latinum, Graecum, Hebraicum);
  3. eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche;
  4. ein Verzeichnis über die in den einzelnen Semestern belegten Vorlesungen (Studienbücher);
  5. der Nachweis über die Teilnahme an mindestens einem Hauptseminar in jedem Hauptfach (Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie);
  6. drei benotete Scheine auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie. In dem vierten Fach ist ein Pro- oder Hauptseminarschein vorzulegen;
  7. die Nachweise über die Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfes;
  8. der Nachweis (benoteter Schein auf der Grundlage einer Seminararbeit, eines Referates, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung) über die Beschäftigung mit einer lebenden nicht-christlichen Religion im Rahmen einer Lehrveranstaltung;
  9. ein Lebenslauf einschließlich Lichtbild, dem ein ausführlicher Studienbericht beizufügen ist.
    In ihm sollen die Kandidatinnen und Kandidaten den Aufbau ihres Studiums, ihre wissenschaftlichen Interessen und den nach ihrer Meinung bisher erreichten Ausbildungsstand als Theologin oder Theologe darstellen. Aus dem Studienbericht müssen die Studienschwerpunkte begründet ersichtlich sein;
  10. die Angabe des Schwerpunktfaches für die wissenschaftliche Hausarbeit sowie die Schwerpunktgebiete für die einzelnen mündlichen Fachprüfungen, wobei thematisch übergreifende Schwerpunkte sich höchstens auf zwei Prüfungsbereiche beziehen dürfen;
  11. eine Erklärung darüber, ob die Studentin oder der Student sich früher bereits bei einer anderen Stelle zu einer theologischen Prüfung gemeldet hat;
  12. der Nachweis eines mindestens achtwöchigen Praktikums in einer Kirchengemeinde, in der Diakonie oder in der Arbeitswelt, wovon mindestens vier Wochen auf ein Gemeindepraktikum entfallen müssen.
( 2 ) Die Zulassung setzt außerdem eine bestandene Zwischenprüfung nach der Zwischenprüfungsordnung vom 01. Mai 1998 voraus.
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§ 8
Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung

Die Gegenstände der Ersten theologischen Prüfung sind durch die „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ sowie die vom Landeskirchenrat erlassenen Stoffpläne festgesetzt.
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§ 9
Art und Umfang der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Erste theologische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
( 2 ) Die schriftliche Prüfung besteht aus
  • einer wissenschaftlichen Hausarbeit,
  • einer praktisch-theologischen Arbeit (Predigt),
  • drei Klausuren.
Die Themen der schriftlichen Prüfungsarbeiten legt die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsamtes fest.
( 3 ) Auf Grund einer abgeschlossenen und von einer theologischen Fakultät angenommenen Dissertation oder Magisterarbeit kann die wissenschaftliche Hausarbeit erlassen werden. Der Erlass der wissenschaftlichen Hausarbeit aufgrund anderer vergleichbarer Arbeiten ist möglich, wenn die Vergleichbarkeit von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes unter Beteiligung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers des entsprechenden Fachbereiches festgestellt wird. Das Ergebnis bleibt bei der Ermittlung der Examensgesamtzensur unberücksichtigt.
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§ 10
Wissenschaftliche Hausarbeit und Predigt

( 1 ) Die schriftlichen Hausarbeiten umfassen
  1. eine wissenschaftliche Hausarbeit
    Die wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Der Kandidatin oder dem Kandidaten werden mindestens zwei Themen aus dem von ihr oder ihm benannten theologischen Schwerpunktfach (Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Dogmengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie) zur Wahl gestellt. Der Umfang dieser Arbeit darf einschließlich Anmerkungen, ausgenommen Literaturverzeichnis, vierzig Schreibmaschinenseiten (DIN-A 4-For-mat) zu je vierzig Zeilen und sechzig Zeichen pro Zeile nicht überschreiten. Die Arbeit ist gebunden und mit Schutzumschlag versehen in dreifacher Ausfertigung abzuliefern. Sie hat ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur zu enthalten und die Versicherung, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
  2. eine praktisch-theologische Arbeit (Predigt)
    Diese Arbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe selbstständig zu bearbeiten. Diese Predigt über einen von mindestens zwei zur Auswahl gestellten Texten mit den Vorarbeiten soll erkennen lassen, wie die Kandidatin oder der Kandidat vom Text zur Predigt gekommen ist. Diese Arbeit darf insgesamt nicht mehr als zwanzig Schreibmaschinenseiten zu je vierzig Zeilen und sechzig Zeichen pro Zeile umfassen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Buchstaben a). Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit vorgezogen wurde. (vergleiche Absatz 3)
    Die Predigt ist spätestens vier Wochen nach dem Abgabetermin in einem Gemeindegottesdienst zu halten. Die zuständige Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer berichtet über den Predigtvortrag.
    Der Termin des Gottesdienstes ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes mitzuteilen.
( 2 ) Die schriftlichen Hausarbeiten sind dem Landeskirchenamt innerhalb von zehn Wochen nach Empfang der Themen als eingeschriebene Postendung (Einschreiben) in dreifacher Ausfertigung zu übersenden oder dort abzugeben.
( 3 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann auf Wunsch der Studierenden oder des Studierenden sechs Monate vor der Meldung zum Ersten theologischen Examen angefertigt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen.
( 4 ) Eine einmalige Fristverlängerung wird bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (z. B. Erkrankungen, die durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen sind) bis zu vierzehn Tagen gewährt.
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§ 11
Klausuren

( 1 ) In den Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Fachs Themen bearbeiten kann. Es werden je drei Themen zur Wahl gestellt. Für die Bearbeitung stehen vier Zeitstunden zur Verfügung. Die Aufgaben der Klausuren entstammen den Disziplinen, in denen keine wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde.
( 2 ) Die drei Klausuren, zu denen jeweils drei Themen zur Wahl gestellt werden, werden aus folgenden Fächern geschrieben:
  • Altes Testament,
  • Neues Testament,
  • Kirchen- und Dogmengeschichte,
  • Systematische Theologie.
In dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, darf keine Klausur geschrieben werden. Wenn in dem Fach Praktische Theologie die Hausarbeit geschrieben wurde, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes über die Prüfungsfächer.
( 3 ) Bei den Klausuren kann – je nach Themenstellung – die Benutzung von Hilfsmitteln durch das Prüfungsamt zugelassen werden.
( 4 ) Die Klausuren werden unter Aufsicht einer oder eines von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes beauftragten Beamtin oder Beamten angefertigt. Über den Verlauf ist eine Niederschrift von der oder dem Aufsichtsführenden zu fertigen.
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§ 12
Begutachtung der schriftlichen Arbeiten

Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes unabhängig voneinander begutachtet, wobei in der Regel die oder der eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer ist, die oder der andere im Dienst der Lippischen Landeskirche steht. Stimmt die Beurteilung der beiden Rezensenten um einen Punkt nicht überein, so wird die bessere Punktzahl als Note zu Grunde gelegt, wenn eine Rezensentin oder ein Rezensent mindestens sechs Punkte gegeben hat. Stimmt die Beurteilung um zwei Punkte nicht überein, wird der mittlere Punktwert festgelegt. Stimmt die Beurteilung der beiden Rezensenten um drei oder mehr Punkte nicht überein, so ist die Entscheidung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsamtes im Rahmen der gegebenen Zensuren zu treffen. § 2 Absatz 4 gilt sinngemäß.
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§ 13
Mündliche Prüfungen

( 1 ) Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihr oder ihm gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen und kritisch beurteilen kann.
( 2 ) Sie erstreckt sich auf folgende Fächer:
a)
Altes Testament
25 Minuten
b)
Neues Testament
25 Minuten
c)
Systematische Theologie
25 Minuten
d)
Kirchen- und Dogmengeschichte
20 Minuten
(vorzugsweise bis zum Ende des 18. Jahrhunderts)
e)
Praktische Theologie
20 Minuten
f)
Philosophie
20 Minuten
( 3 ) Die Prüfungsdauer kann in begründeten Einzelfällen geringfügig überschritten werden.
( 4 ) Die Prüfung im Fach Philosophie kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten nach der Zwischenprüfung vorgezogen werden. Die Prüfung ist jeweils im Rahmen des Frühjahrs- oder Herbstexamens möglich. Die Meldung dazu muss acht Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfungen bei dem Landeskirchenamt erfolgen.
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§ 14
Zuhörerinnen und Zuhörer, Bewertung

( 1 ) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Mit Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten und des Prüfungsamtes können lippische Theologiestudierende nach der Zwischenprüfung einmal bei der Ersten theologischen Prüfung als Zuhörerin oder Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zugelassen werden. Die Zuhörerinnen oder Zuhörer dürfen keinerlei Aufzeichnungen anfertigen.
Die Zulassung als Zuhörerin oder Zuhörer muss bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes spätestens acht Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt werden. Eine Zuhörerin oder ein Zuhörer kann ausgeschlossen werden, wenn durch ihre oder seine Anwesenheit die Prüfung beeinträchtigt wird.
( 2 ) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht. Gemeinschaftsprüfungen finden nicht statt.
( 3 ) Über das Ergebnis der mündlichen Prüfung entscheiden die jeweils beteiligten Mitglieder des Prüfungsamtes. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
( 4 ) Bei der mündlichen Prüfung wird über jeden einzelnen Prüfungsvorgang ein Protokoll angefertigt, das von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsamtes unterschrieben wird.
( 5 ) Auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen stellt das Prüfungsamt das Gesamtergebnis fest. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 6 ) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in einer Niederschrift festgehalten. Sie enthält
  1. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
  2. die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfungen,
  3. die Schlussentscheidung des Prüfungsamtes.
Die Niederschrift ist von dem Prüfungsamt zu unterschreiben.
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§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Leistungen in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach folgenden Noten bewertet:
Sehr gut (1) =
Entsprechen 15/14/13 Punkte
eine hervorragende Leistung
Gut (2) =
Entsprechen 12/11/10 Punkte
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
Befriedigend (3) =
Entsprechen 9/8/7 Punkte
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt
Ausreichend (4) =
Entsprechen 6/5/4 Punkte
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
Mangelhaft (5) =
Entsprechen 3/2/1 Punkte
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
Ungenügend (6) =
Entsprechen 0 Punkte
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 2 ) Wenn aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist, ist ein Ausschluss von der mündlichen Prüfung auszusprechen.
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§ 16
Bewertung der Prüfungen

Auf Grund der Ergebnisse der Einzelprüfungen entscheidet das Prüfungsamt über das Ergebnis der Prüfung. Dabei zählen
die wissenschaftliche Hausarbeit dreifach,
alle übrigen Fächer zweifach.
( 3 ) Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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§ 17
Bestehen, Nichtbestehen, Nachprüfung

( 1 ) Die Erste theologische Prüfung ist bestanden, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit sowie alle Fachprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. Die wissenschaftliche Hausarbeit wird als Prüfungsfach behandelt.
( 2 ) Hat die Kandidatin oder der Kandidat eine oder zwei Fachprüfungen nicht bestanden, erhält sie oder er Auskunft darüber, ob und in welcher Frist diese nicht bestandenen Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Wird in einem Nachprüfungsfach die Note „ausreichend“ nicht erreicht, ist die Gesamtprüfung nicht bestanden. In dem Zeugnis ist das Nachprüfungsfach mit der Note „ausreichend“ zu bewerten; diese Note ist bei der Durchschnittsberechnung zugrunde zu legen. Wurden mehr als zwei Fachprüfungen schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
( 4 ) In allen nicht ausdrücklich geregelten Fällen entscheidet das Prüfungsamt.
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§ 18
Zeugnis, Diplomurkunde

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Gesamtergebnis mündlich bekannt.
( 2 ) Das Prüfungsamt legt dem Landeskirchenrat das Ergebnis der Ersten theologischen Prüfung vor. Danach übersendet das Landeskirchenamt den Kandidatinnen und Kandidaten den Bescheid über das Ergebnis der Prüfung. Die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der das Examen bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den Noten der einzelnen Prüfungsfächer und dem Gesamtergebnis der Prüfung sowie dem Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der die Prüfung nicht bzw. noch nicht bestanden hat, erhält eine Notenübersicht.
( 3 ) Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist.
( 4 ) Über das Ergebnis der vorgezogenen Prüfung im Fach Philosophie wird der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung eine schriftliche Bescheinigung erteilt. Die Note ist in das Zeugnis der Ersten theologischen Prüfung mit aufzunehmen.
( 5 ) Aufgrund der bestandenen Ersten theologischen Prüfung nimmt die theologische Fakultät der Universität Münster auf Antrag die Nachdiplomierung vor.
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§ 19
Rücktritt, Versäumnis

( 1 ) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis zum Beginn der mündlichen Prüfung möglich und ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes unter Darlegung der Gründe zu erklären.
( 2 ) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
( 3 ) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.
( 4 ) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten das Prüfungsverfahren abbricht, weil dessen angemessene Durchführung sich wegen einer ernsten Erkrankung der Kandidatin oder des Kandidaten oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird.
( 5 ) Als Rücktritt gilt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne ausreichenden Grund die schriftlichen Hausarbeiten nicht fristgemäß geliefert oder ohne ausreichenden Grund dem Termin der Klausurarbeiten fernbleibt, die Klausurarbeiten nicht fristgemäß abliefert oder zum Beginn der mündlichen Prüfung nicht erscheint.
( 6 ) In den Fällen der Absätze 2 bis 5 entscheidet das Prüfungsamt über die Anrechnung bereits erbrachter schriftlicher Arbeiten.
( 7 ) Bei zweimaligem Rücktritt nach Absatz 5 gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gilt in der Regel auch nach einem Rücktritt nach Absatz 3.
( 8 ) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend im Fall der vorgezogenen Prüfung im Fach Philosophie und der Zwischenprüfung.
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§ 20
Nichtbestehen der Prüfung, Freiversuch

( 1 ) Wird die Erste theologische Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Das Ergebnis der Prüfung in dem Fach Philosophie bleibt bestehen. Die Wiederholungsprüfung darf nicht früher als ein halbes Jahr und soll nicht später als zwei Jahre nach der vorangegangenen Prüfung liegen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Landeskirchenrat nach Anhörung des Prüfungsamtes eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.
( 2 ) Eine erstmals nicht bestandene Erste theologische Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt worden ist (Freiversuch). Fachprüfungen im Rahmen des Freiversuchs können nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden.
( 3 ) Sollte das Prüfungsamt schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten für den kirchlichen Vorbereitungsdienst haben, so teilt es diese dem Landeskirchenrat mit (vgl. § 6 Absatz 4 Pfarrerausbildungsgesetz).
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§ 21
Täuschungsversuche

( 1 ) Besteht der Verdacht, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat versucht oder versucht hat, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt sie oder er sonst gegen die Prüfungsordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, so fertigt die jeweilige Prüferin bzw. der Prüfer oder Aufsichtsführende über das Vorkommnis einen Vermerk an, den sie oder er unverzüglich, frühestens jedoch nach Abschluss der Prüfungsleistung, der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes vorlegt. Die Entscheidung darüber, ob ein begründeter Verdacht auf Täuschung vorliegt, trifft im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende, im Verlauf der mündlichen Prüfung das Prüfungsamt. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wird ein Täuschungsversuch festgestellt, wird für die betreffende Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festgesetzt.
( 2 ) Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wird die Kandidatin oder der Kandidat von dem Prüfungsamt von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt dann insgesamt als nicht bestanden.
( 3 ) Die Entscheidungen sind der Kandidatin
oder dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen und zu begründen.
( 4 ) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidung von dem Landeskirchenrat überprüft wird.
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§ 22
Ungültigkeit der Ersten theologischen Prüfung

( 1 ) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 17 Absatz 1 berichtigt werden. Gegebenenfalls ist die Prüfung für „nicht bestanden“ zu erklären.
( 2 ) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 3 ) Eine Entscheidung nach Absatz 1 ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Ersten Theologischen Prüfung möglich.
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III. Zweite theologische Prüfung

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§ 23
Zulassungsverfahren

( 1 ) In der Zweiten theologischen Prüfung führt die Vikarin oder der Vikar den Nachweis, dass sie oder er sich die für den Dienst in der Kirche erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat. Dieser Nachweis setzt die Erweiterung ihrer oder seiner in der Ersten theologischen Prüfung nachgewiesenen wissenschaftlichen Befähigung durch die im praktischen Vollzug der Vikarsausbildung zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten voraus.
( 2 ) Die Zweite theologische Prüfung soll dem Prüfungsamt und der Vikarin oder dem Vikar einen Einblick in deren oder dessen gegenwärtiges Problembewusstsein und ihren oder seinen Ausbildungsstand vermitteln und zu einer differenzierten Beurteilung der Praxis verhelfen.
( 3 ) Für die Meldung sind die Bestimmungen des § 18 Pfarrerausbildungsgesetz maßgebend.
( 4 ) Die Meldung zur Zweiten theologischen Prüfung ist jeweils zum 01. Februar oder 01. September bei dem Landeskirchenamt einzureichen.
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§ 24
Zulassungsvoraussetzungen

Der schriftlichen Meldung sind beizufügen:
  1. eine Ergänzung des Lebenslaufes seit Ablegung der Ersten theologischen Prüfung. Dieser Bericht soll deutlich machen, wie die Vikarin oder der Vikar ihre oder seine Vikariatszeit zur Vertiefung ihrer oder seiner theologischen Einsicht und zur theologischen und praktischen Vorbereitung auf das Pfarramt genutzt hat,
  2. Mitteilung über Schwerpunktgebiete nach § 27 Buchstaben a) bis h) dieser Verordnung,
  3. praktisch-theologische Hausarbeiten, die aus dem Vikariat erwachsen sind, und zwar
    • eine Predigt,
    • eine Katechese und
    • eine Kasualansprache
in jeweils dreifacher gebundener Ausfertigung.
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§ 25
Art und Umfang der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Zweite theologische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
( 2 ) Die schriftliche Prüfung besteht aus:
  1. einer wissenschaftlichen Hausarbeit,
  2. einer Predigt, einer Katechese und einer Kasualansprache,
  3. einer Klausur.
Die Themen der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Klausur legt die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsamtes fest.
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§ 26
Die schriftlichen Arbeiten

Die schriftlichen Arbeiten umfassen:
  1. Eine wissenschaftliche Hausarbeit.
    Es werden drei Themen aus dem Bereich der Praktischen Theologie oder kirchlichen Praxis zur Auswahl gestellt. Die Hausarbeit besteht aus der schriftlichen Behandlung eines Themas aus einem Bereich kirchlicher Praxis. Sie soll auf eine Gemeindeveranstaltung oder eine Zielgruppe bezogen sein. Die Hausarbeit soll erkennen lassen, dass die Vikarin oder der Vikar in der Lage ist, das Thema in verständlicher Weise darzustellen. Die Darstellung soll eine wissenschaftliche, didaktische und methodische Vorarbeit einschließen. Für die äußere Form der Arbeit gilt § 10 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechend. Der Umfang dieser Arbeit einschließlich Anmerkungen ausschließlich Literaturhinweisen darf zwanzig Schreibmaschinenseiten (DIN A 4) zu je vierzig Zeilen und sechzig Zeichen pro Zeile nicht überschreiten. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist dem Landeskirchenamt innerhalb von acht Wochen nach Empfang der Themen als eingeschriebene Postsendung (Einschreiben) in dreifacher Ausfertigung zu übersenden oder dort abzugeben.
  2. Arbeiten, die aus der Zeit des kirchlichen Vorbereitungsdienstes (Vikariat) erwachsen und spätestens mit der Meldung zur Zweiten theologischen Prüfung vorzulegen sind.
    Diese Arbeiten sind:
    1. eine Predigt bei grundsätzlich freier Textwahl mit den Vorarbeiten, die den Weg vom Text zur Predigt erkennen lassen. Die Predigt muss in einem Gemeindegottesdienst gehalten werden,
    2. eine Katechese bei grundsätzlich freier Text- oder Themenwahl, die den geplanten Verlauf einer Unterrichtsstunde im Rahmen einer Unterrichtseinheit darstellt (einschließlich der erforderlichen theologisch-didaktischen Vorbesinnung) und den Stundenverlauf schildert; die Katechese hat einen biblischen Text oder ein biblisch-theologisches Thema zu behandeln,
    3. eine Kasualansprache nach eigener Wahl mit den Vorarbeiten, die den Weg zur Ansprache erkennen lassen.
    Text oder Thema der unter a) und b) genannten Arbeiten sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie oder er gegebenenfalls Einspruch erheben oder Bedenken zum Zuge bringen kann. Die Arbeiten dürfen insgesamt nicht mehr als zwanzig Schreibmaschinenseiten (DIN A 4) zu je vierzig Zeilen und sechzig Zeichen pro Zeile umfassen. Für die äußere Anlage gelten die unter § 10 Absatz 1 Buchstabe b) angeführten Bestimmungen.
    Für diese drei Arbeiten wird insgesamt eine vierzehntägige Dienstbefreiung gewährt.
  3. Eine Klausur
    Das Thema der Klausur wird dem Gebiet der Praktischen Theologie entnommen. Es werden zwei Themen durch die Vorlage von Texten zur Wahl gestellt. Für die Klausur steht eine Bearbeitungszeit von drei Stunden zur Verfügung. Für die weitere Durchführung der Klausur gilt § 11 entsprechend.
( 4 ) Für die Abfassung der wissenschaftlichen Hausarbeit erhält die Vikarin oder der Vikar eine vierwöchige Dienstbefreiung.
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§ 27
Die mündliche Prüfung

Ausgehend von den Schwerpunktgebieten, die die Vikarin oder der Vikar bei der Meldung zum Examen angegeben hat, erstreckt sich die mündliche Prüfung auf folgende Fächer:
  1. Biblische Theologie – 20 Minuten
    (Kenntnisse biblischer Theologie im Blick auf die Probleme und Aufgaben der Berufspraxis mit Übersetzung eines biblischen Textes aus der Ursprache je nach Schwerpunktgebiet aus dem Alten oder Neuen Testament)
  2. Systematische Theologie – 20 Minuten
    (heutige Probleme der Dogmatik und Ethik, das Schwerpunktthema ist aus dem Bereich der Dogmatik oder Ethik zu wählen)
  3. Verkündigung und Gottesdienst – 20 Minuten
    (heutige Probleme der Verkündigung, Verständnis und Geschichte des Gottesdienstes unter Berücksichtigung der vorgelegten Predigt)
  4. Religionspädagogik und Katechetik – 20 Minuten
    (Kenntnis der entsprechenden Ansätze ab 1930 und ihrer theologischen und pädagogischen Implikationen unter Berücksichtigung der vorgelegten Katechese)
  5. Seelsorge – 20 Minuten
    (Kenntnis der verschiedenen Seelsorgekonzeptionen, ihrer theologischen Voraussetzungen und Konsequenzen für die Praxis)
  6. Neuere Kirchengeschichte – 20 Minuten
    (Kirchengeschichte im 19. und 20. Jahrhundert mit Tendenzen seit der Reformation, auch lippische Kirchengeschichte)
  7. Gemeindeaufbau, gemeindliches Leben, Diakonie – 15 Minuten
    (ekklesiologische Leitvorstellungen, Grundfragen der Gemeindesoziologie, Strukturfragen)
  8. Ökumene, Mission – 15 Minuten
  9. Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung – 15 Minuten
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§ 28
Bewertung

( 1 ) Auf Grund der Ergebnisse der Einzelprüfungen entscheidet das Prüfungsamt über das Ergebnis der Prüfung. Dabei zählen:
a)
die wissenschaftliche Hausarbeit
b)
die Predigt
zweifach
c)
die Katechese
die mündlichen Prüfungen in den Fächern
d)
Biblische Theologie
e)
Systematische Theologie
f)
Verkündigung und Gottesdienst
g)
Religionspädagogik und Katechetik
h)
Seelsorge
einfach
i)
Neuere Kirchengeschichte
j)
Gemeindeaufbau und gemeindliches Leben, Diakonie
k)
Ökumene, Mission
l)
Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung
m)
die schriftliche Kasualansprache
n)
die Klausur
einfach
( 2 ) Wird im Gesamtergebnis nicht eine Punktzahl von mindestens 4,0 erreicht, so entsprechen die Gesamtleistungen nicht den Anforderungen. Die Prüfung ist für nicht bestanden zu erklären.
( 3 ) Die Leistungen entsprechen insgesamt nicht den Anforderungen, wenn
  1. mehr als drei Einzelleistungen mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurden oder
  2. mehr als zwei Einzelleistungen nach Absatz 1 Buchstaben a) bis i) mit „mangelhaft“ bewertet wurden oder
  3. mehr als eine Einzelleistung mit „ungenügend“ bewertet wurde.
Die Prüfung ist für nicht bestanden zu erklären.
( 4 ) Die Leistungen entsprechen ferner nicht den Anforderungen, wenn
  1. nicht für jede nicht „ausreichende“ Einzelleistung ein Ausgleich durch zwei mindestens „befriedigende“ Einzelleistungen vorhanden ist. Nicht „ausreichende“ Einzelleistungen nach Absatz 1 Buchstaben a), d) bis i) können nicht durch Leistungen der übrigen in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer ausgeglichen werden,
  2. eine Einzelleistung in den Fächern nach Absatz 1 Buchstaben a) bis i) mit „ungenügend“ bewertet wurde,
  3. nicht „ausreichende“ Leistungen in der schriftlichen Predigt können nur durch mindestens zwei „befriedigende“ Leistungen in den Fächern nach Buchstaben a), d) bis i) ausgeglichen werden, wobei eine „befriedigende“ Leistung im Fach „Verkündigung und Gottesdienst“ erreicht werden muss; nicht „ausreichende“ Leistungen in der schriftlichen Katechese sind nur durch zwei mindestens „befriedigende“ Leistungen in den Fächern nach Buchstaben a), d) bis i) auszugleichen, wobei eine „befriedigende“ Leistung im Fach „Religionspädagogik und Katechetik“ erreicht werden muss.
Absatz 5 bleibt unberührt.
( 5 ) Das Prüfungsamt kann eine Nachprüfung gestatten, wenn zu erwarten ist, dass dadurch nicht „ausreichende“ Einzelleistungen gemäß Absatz 4 ausgeglichen werden. Es entscheidet, in welchen Prüfungsfächern eine Nachprüfung stattfindet. Die Nachprüfung kann höchstens zwei Fächer umfassen. Wird in einem Nachprüfungsfach die Note „ausreichend“ nicht erreicht, ist die Gesamtprüfung nicht bestanden. In dem Zeugnis ist das Nachprüfungsfach mit der Note „ausreichend“ zu bewerten; diese Note ist bei der Durchschnittsberechnung zu Grunde zu legen.
( 6 ) Wenn entweder nur die wissenschaftliche Hausarbeit oder zwei der aus dem Vikariat erwachsenen Hausarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist, so kann das Prüfungsamt eine Wiederholung der betreffenden Arbeit mit einem neuen Thema oder Text anordnen und von deren Ergebnis die Entscheidung über das Examen abhängig machen.
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IV. Sinngemäße Anwendung der §§ der Ersten theologischen Prüfung

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§ 29
Gemeinsame Regelungen

( 1 ) Soweit keine andere Regelung im Abschnitt III dieser Ordnung getroffen worden ist, gelten die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäß.
( 2 ) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die Kandidatinnen und Kandidaten persönlich Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die Gutachten und die Prüfungsprotokolle nehmen. Aufzeichnungen dürfen nicht gemacht werden.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 30
Rechtsweg

Der Rechtsweg gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, die die Kandidatin oder den Kandidaten in ihren oder seinen Rechten verletzt haben könnten, richtet sich nach dem Kirchengesetz über die gemeinsame Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gegen die Beurteilung einer einzelnen Prüfungsleistung ist der Rechtsweg nicht gegeben.
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§ 31
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 32
Inkrafttreten

( 1 ) Die Ordnung tritt am 01. November 2002 in Kraft. Die Ordnung für die Erste theologische Prüfung gilt für diejenigen, die bis zu diesem Zeitpunkt die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt haben. Die Ordnung für das Zweite theologische Examen tritt sofort in Kraft.
( 2 ) Kandidatinnen oder Kandidaten, die ihre Erste oder Zweite theologische Prüfung nach der bisherigen Ordnung nicht bestanden haben, legen ihre Wiederholungsprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 13. November 1991 i. d. F. vom 14. Juni 2000 ab (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 104).
Detmold, den 9. Oktober 2002
Der Landeskirchenrat