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#Richtlinien zur Besetzung von Pfarrstellen im Gemeindepfarrdienst
vom 3. Juni 2014
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 9 S. 367)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss des Landeskirchenrates | 2. November 2021 | Ziffer 5 | eingefügt | |
2 | Beschluss des Landeskirchenrates | 5. April 2022 | Ziffer 9 Satz 2 | geändert |
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 3. Juni 2014 folgende Richtlinien gemäß § 23 des Kirchengesetzes über die Besetzung der Pfarrstellen in der Lippischen Landeskirche – Pfarrstellenbesetzungsgesetz – PfBG – beschlossen, die nachfolgend bekannt gegeben werden:
#I. Richtlinien
#- Die Landeskirche verfolgt das Ziel, Pfarrstellen möglichst mit Dienstumfängen von 100 v.H. auszuschreiben.
- Der Stellenumfang von Pfarrstellen wird nur in Viertel Schritten festgelegt. Stellenanteile werden wie folgt gerundet:Gemeindegliederzahl,
Ergebnis
(vor Rundung)dividiert durch
Pfarrstellenanteil
(gerundet)REF: 2.500
entspricht
ref.LT: 2.375
Gemeindegliedern:
lt.0 - 0,120,001 - 3121 - 2960,13 - 0,370,25313-937297 - 8900,38 - 0,620,50938 - 1.562891 - 1.4840,63 - 0,870,751.563 - 2.1871.485 - 2.0780,88 - 1,121,002.188 - 2.8122.079 - 2.6721,13 - 1,371,252.813 - 3.4372.673 - 3.2661,38 - 1,621,503.438 - 4.0623.267 - 3.8601,63 - 1,871,754.063 - 4.6873.861 - 4.4541,88 - 2,122,004.688 - 5.3124.455 - 5.0482,13 - 2,372,255.313 - 5.9375.049 - 5.6422,38 - 2,622,505.938 - 6.5625.643 - 6.236etc.etc.etc.etc.
Freie Pfarrstellen mit einem Umfang von unter 50 v.H. bedürfen keiner Ausschreibung. Sie können vom Landeskirchenrat gemäß § 20 Pfarrstellenbesetzungsgesetz im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und Klassenvorstand besetzt werden.
Gemeindepfarrstellen mit einem Dienstumfang von 50 v.H. oder mehr werden grundsätzlich innerhalb der Lippischen Landeskirche ausgeschrieben. 2 Auf Antrag des Kirchenvorstandes und mit Zustimmung des Klassenvorstands kann die Pfarrstelle auch für den Gesamtbereich der EKD ausgeschrieben werden.
3 Das Besetzungsrecht des Landeskirchenrates gemäß § 2 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz ist dabei zu beachten. 4 Es können sich alle Pfarrerinnen und Pfarrer bewerben, denen die Anstellungsfähigkeit in der lippischen Landeskirche verliehen worden ist.
In dem Fall einer Freigabe zur Besetzung einer Gemeindepfarrstelle mit einem Dienstumfang von 75 % durch den Landeskirchenrat kann bei einer Stelle in der Klasse, die Freigabe der Stelle mit einem Dienstumfang von 100 % beantragt werden, wenn damit Vertretungsdienste in der Klasse mit einem Dienstumfang von 25 % verbunden sind. 2 In der Klasse West ist dies in zwei Fällen möglich. 3 Die Beantragung erfolgt gemeinsam durch den Kirchenvorstand mit dem Klassenvorstand. 4 Die Finanzierung der Vertretung des pfarramtlichen Dienstes in den Kirchengemeinden erfolgt aus dem Gemeindepfarrstellenbesoldungshaushalt.
Zusatzaufträge an Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen sind zumutbar, wenn
• | die Pfarrerin oder der Pfarrer in der Regel nicht mehr als 2 Dienstaufträge erfüllen muss |
• | die Pfarrerin oder der Pfarrer in der Regel nicht mehr als 3 Gottesdienste an einem Wochenende halten muss. |
2 Bei Teilzeitaufträgen ist eine Konzentration von Aufgaben anzustreben. 3 Auf individuelle Härten ist im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gem. § 47 Pfarrdienstgesetz EKD Rücksicht zu nehmen.
Pfarrerinnen und Pfarrer im Teildienst haben das Recht, sich auf Pfarrstellen mit einem vollen Dienstumfang zu bewerben. 2 Sie werden bei der Auswahl im Rahmen der Ausschreibung und der allgemeinen Grundsätze von Ermessensentscheidungen berücksichtigt.
Pfarrstellen mit weniger als 50 v.H. Dienstumfang werden aufgehoben, sofern die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber in den Ruhestand tritt oder in eine andere Stelle wechselt (= kw-Vermerk). 2 Bei Stellenanteilen, die nicht mehr als 50 v.H. erreichen, ist eine verbindliche Kooperation mit Nachbargemeinden, eine pfarramtliche Verbindung oder eine Fusion mit einer anderen Kirchengemeinde anzustreben oder der Stellenanteil von einer anderen Pfarrstelleninhaberin oder einem anderen Pfarrstelleninhaber zu versorgen. 3 Über die pfarramtliche Verbindung entscheidet gemäß Artikel 11 der Verfassung die Landessynode. 4 Wird der Stellenanteil von einer anderen Pfarrstelleninhaberin oder einem anderen Pfarrstelleninhaber versorgt, entscheidet darüber der Landeskirchenrat auf Antrag der beteiligten Kirchenvorstände und der Klassenvorstände mit Zustimmung der betreffenden Pfarrerin bzw. des betreffenden Pfarrers.
Bei der Festlegung des Stellenumfangs werden für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 die von der Synode beschlossenen Verhältniszahlen für eine volle Stelle (2.500 bzw. 2.375 für die Lutherische Klasse) als Richtzahl festgelegt. 2 Als Stichtag für die Bemessung des Dienstumfangs ist der Tag der Freigabe der Stelle durch den Landeskirchenrat heranzuziehen. 3 Bei einer pfarramtlichen Verbindung von Pfarrstellen oder Vereinigung von Kirchengemeinden kann die Verhältniszahl befristet um 25 v.H. gesenkt werden.
Die Freigabe zur Wiederbesetzung erfolgt im Benehmen mit dem Klassenvorstand.
Gemäß § 20 Absatz 1 Pfarrstellenbesetzungsgesetz kann der Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Klassenvorstand auf eine Ausschreibung verzichten. 2 Bei Einvernehmen aller Beteiligten kann das Besetzungsverfahren nach § 20 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz abgekürzt werden.
II. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 3. Juni 2014 in Kraft.