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Durchführung des Pfarrstellengesetzes

Beschluss des Landeskirchenamtes vom 11. Februar 2014

(KABl. S. 102)
geändert durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 29. Januar 2019 (KABl. S. 236) und 23. Januar 2024 (KABl. S. 103)

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Zur Durchführung des Kirchengesetzes über die Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Pfarrstellengesetz – PStG1#) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 84), geändert durch Kirchengesetze vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 63), 14. Januar 2011 (KABl. S. 155), 13. Januar 2012 (KABl. S. 56) und 12. Januar 2013 (KABl. S. 63), geben wir folgende Hinweise:
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1. Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Pfarrstellen2#

1.1 Voraussetzung für die Errichtung, Verbindung oder die Aufhebung von Pfarrstellen ist bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden ein Antrag des Kreissynodalvorstandes, bei kreiskirchlichen Pfarrstellen ein Beschluss der Kreissynode.
Ein Beschluss der Kreissynode über die Aufhebung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle ist entbehrlich, wenn sie das Antragsrecht auf Aufhebung einer unbesetzten Pfarrstelle unter von ihr bestimmten Voraussetzungen auf den Kreissynodalvorstand übertragen hat (Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a) Kirchenordnung – KO, Rechtssammlung Nr. 1).
1.2 Die Entscheidung über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Pfarrstellen liegt bei der Kirchenleitung. Die Kirchenleitung hat diese Entscheidungen auf das Landeskirchenamt (Kirchenkreisdezernat) delegiert.
1.3 Grundlage für die Entscheidung des Landeskirchenamtes sind die Richtlinie über die Berechnung und Verteilung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und ihrer Verbändevom 9. Mai 2008 (KABl. S. 231, Rechtssammlung Nr. 27) in Verbindung mit der Pfarrstellenrahmenkonzeption der Kirchenkreise gemäß § 1a Abs. 3 Pfarrstellengesetz (PStG, Rechtssammlung Nr. 25) sowie die Richtlinien für die Seelsorge in Krankenhäusernvom 14. März 2002 (KABl. S. 129, Rechtssammlung Nr. 28).
1.4 Die Aufhebung einer besetzten kirchengemeindlichen Pfarrstelle ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese finden sich in den Richtlinien über die Aufhebung von besetzten Pfarrstellenvom 8. Juni 2006 (KABl. S.159, Rechtssammlung Nr. 27a).
1.5 Die Aufhebung einer besetzten kreiskirchlichen oder verbandlichen Pfarrstelle ist grundsätzlich nicht möglich.
1.6 Soll eine Pfarrstelle erhalten bleiben, aber mit einem anderen Auftrag versehen werden, so ist keine Aufhebung und Neuerrichtung erforderlich, vielmehr kann eine Umwidmung der Pfarrstelle erfolgen. Für die Umwidmung einer Pfarrstelle gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Errichtung und Aufhebung einer Pfarrstelle (Nrn. 1.1 - 1.3).
1.7 Das Presbyterium hat darauf zu achten, dass es nach § 20 Absatz 4 Kirchenorganisationsgesetz3# seine Überlegungen im Blick auf die Pfarrstellenbesetzung in einer Gemeindeversammlung besprechen muss. Dies betrifft vor allem strukturelle Überlegungen der zukünftigen Gestaltung des Pfarrdienstes in der Kirchengemeinde.
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2. Pfarramtliche Verbindung4#

2.1 Voraussetzung für die Verbindung von kirchengemeindlichen Pfarrstellen (pfarramtliche Verbindung) ist ein Antrag des Kreissynodalvorstandes.
2.2 Bei einer pfarramtlichen Verbindung werden zwei, höchstens drei Kirchengemeinden durch eine in einer der beteiligten Kirchengemeinden eingerichteten Pfarrstelle versorgt. Eine Verbindung von mehr als drei Kirchengemeinden ist nur möglich, wenn verbindliche Fusionsbeschlüsse vorliegen, die in absehbarer Zeit die Zahl der verbundenen Kirchengemeinden reduzieren.
Die betreffende Pfarrstelleninhaberin bzw. der Pfarrstelleninhaber ist Mitglied in allen beteiligten Presbyterien (§ 6 Absatz 4 Kirchenorganisationsgesetz).
Die Presbyterien müssen in gemeinsamen Angelegenheiten zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammentreten (§ 17 Absatz 1 Kirchenorganisationsgesetz).
Durch Satzung kann bestimmt werden, dass bei einer pfarramtlichen Verbindung die verbundenen Kirchengemeinden zusammen nur eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode entsenden.
2.3 Für die Aufhebung einer pfarramtlichen Verbindung gelten die Nummern 1.1 - 1.3 entsprechend.
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3. Freigabe von Pfarrstellen - § 4 Pfarrstellengesetz (PStG)5#

3.1 Voraussetzung für die Besetzung einer Pfarrstelle ist ihre Freigabe. Sie erfolgt auf Antrag des Leitungsorgans der jeweiligen Körperschaft durch das Landeskirchenamt. Bei gemeindlichen Pfarrstellen ist ein besonderes Votum des Kreissynodalvorstandes erwünscht. Maßgebend für die Entscheidung über die Freigabe einer Pfarrstelle ist das Rahmenkonzept des Kirchenkreises, in dem festgelegt wird, wie die Pfarrstellen im Kirchenkreis verteilt werden sollen. Grundlage hierfür ist die Richtlinie über die Berechnung und Verteilung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und ihrer Verbände vom 9. Mai 2008 (Rechtssammlung Nr. 27). Bei Pfarrstellen mit dem Aufgabenbereich Krankenhausseelsorge sind die Grundsätze für die Seelsorge in Krankenhäusern vom 14. März 2002 (Rechtssammlung Nr. 28) zu beachten.6#
3.2 Die Freigabe einer kreiskirchlichen Pfarrstelle oder derjenigen eines Verbandes erfolgt auf Antrag des Kreissynodalvorstands bzw. des Verbandsvorstands. Ist mit dem Antrag auf Freigabe eine inhaltliche Veränderung oder Aufstockung des Umfangs der Pfarrstelle verbunden, ist zunächst der Beschluss der Kreissynode bzw. der Verbandsvertretung herbeizuführen. Dies gilt nicht, soweit eine Aufstockung lediglich vorübergehend bzw. befristet (z.B. Vertretung im Krankheitsfall oder bei Elternzeit) erfolgen soll.
3.3 Die Freigabe von Pfarrstellen erfolgt grundsätzlich mit einem Dienstumfang von 50 %, 66,6 %, 75 % oder 100 %. Ganz oder zum Teil refinanzierte Pfarrstellen können auch mit einem anderen Dienstumfang, der mehr als 50% erreicht, freigegeben werden. Einzelpfarrstellen in einer Kirchengemeinde werden in der Regel nicht unter einem Dienstumfang von 75 % freigegeben, wobei der parochiale Anteil 50 % nicht unterschreiten darf. Das gilt nicht für Pfarrstellen im Kooperationsraum (Nr. 5.1 der Durchführungsbestimmungen).
3.4 Schulpfarrstellen werden in der Regel nur zur Besetzung freigegeben, nachdem der KSV oder eine von ihm Beauftragte bzw. ein Beauftragter dem Landeskirchenamt schriftlich bestätigt hat, dass die Refinanzierung gesichert ist. Die Besetzung kann in jedem Fall nur bei gesicherter Drittfinanzierung erfolgen.
3.5 Die Freigabe einer Pfarrstelle geschieht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. Pfarrstellen, die für besondere Aufgabenbereiche übertragen oder durch nicht-kirchliche Mittel finanziert werden, können für eine begrenzte Zeit übertragen werden. Die Zeit, für die eine Pfarrstelle begrenzt übertragen wird, muss mindestens sechs Jahre betragen (§ 25 Pfarrdienstgesetz EKD- PfDG.EKD - i.Verb.m. § 6 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz EKD- AG PfDG.EKD, Rechtssammlung Nrn. 700/701). Die Erhöhung des Freigabeumfangs einer Pfarrstelle kann, etwa im Falle einer notwendigen Vertretung, auch befristet erfolgen. Das Gleiche gilt im Falle einer gesicherten Finanzierung durch nicht-kirchliche Mittel; in diesem Fall soll der Zeitraum der Befristung mindestens sechs Jahre betragen.
3.6 Mit der Freigabeentscheidung wird mitgeteilt, ob die Pfarrstelle durch das Leitungsorgan oder auf Vorschlag der Kirchenleitung zu besetzen ist.
3.6.1 Beim Besetzungsverfahren durch den Anstellungsträger ist zu beachten, dass sich die Landessynode 2007 mit Beschluss Nr. 9 ab dem 1. Januar 2008 für ein geschlossenes System für den Pfarrdienst entschieden hat, in das Personen, die nicht im Pfarrdienst stehen, nur in begrenzter Zahl über ein zentrales Bewerbungsverfahren kommen können. Daher ist gemäß § 2 Abs. 1 PStG eine Besetzung der freigegebenen Pfarrstelle nur mit Personen möglich, die bereits im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit stehen bzw. für Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden (§ 108 PfDG.EKD). Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die nach dem 1. März 2008 in den Probedienst berufen wurden und denen die Urkunde über ihre Anstellungsfähigkeit bereits ausgestellt worden ist, können am Bewerbungsverfahren teilnehmen. Eine Wahl ist ab dem in der Urkunde über die Anstellungsfähigkeit angegebenen Datum möglich.
3.6.2 Beim Besetzungsverfahren auf Vorschlag der Kirchenleitung ist die Vorlage eines Anforderungsprofils wünschenswert. Weiteres hierzu s. Nr. 8.
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4. Veränderung von Freigabe- und Dienstumfang

4.1 Der Freigabeumfang bezeichnet den Umfang des Pfarrdienstes, der für die pfarramtliche Versorgung der betreffenden Körperschaft notwendig ist.
4.2 Die Höhe der zu zahlenden Pfarrstellenpauschale nach § 7 Finanzausgleichsgesetz(Rechtssammlung Nr. 530) bemisst sich nach dem Umfang des Freigabeumfangs der Pfarrstelle.
4.3 Der Dienstumfang bezeichnet den Umfang der Tätigkeit der Pfarrstelleninhaberin bzw. des Pfarrstelleninhabers.
4.4 Der Freigabeumfang der Pfarrstelle und der Dienstumfang der Pfarrstelleninhaberin bzw. des Pfarrstelleninhabers müssen in der Regel übereinstimmen.
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5. Kooperationen im Pfarrdienst, Kooperationsräume7#

5.1 Abgesehen von pfarramtlichen Verbindungen zwischen Kirchengemeinden (s. Nr. 2) sind auch Kooperationen im Pfarrdienst im Rahmen einer Vereinbarung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Verbandsgesetz(Rechtssammlung Nr. 50) durch Bildung von Kooperationsräumen möglich, wenn der Umfang des Pfarrdienstes, der einer anderen kirchlichen Körperschaft zur Verfügung gestellt wird, nicht den Umfang von 20 % eines vollen Dienstumfangs übersteigt. Der Dienstumfang in der Kirchengemeinde, die Anstellungsträgerin der jeweiligen Pfarrstelle ist, muss mindestens 50% einer vollen Pfarrstelle betragen. Nr. 3.3 der Durchführungsbestimmungen findet keine Anwendung.
5.2 Übernimmt eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber aufgrund einer Vereinbarung Kooperationsvereinbarung Dienste in einer anderen Kirchengemeinde, so ist die Mitgliedschaft in deren Presbyterium nur dann gegeben, wenn der Pfarrerin oder dem Pfarrer keine umgrenzten Arbeitsbereiche zugewiesen werden. Werden der Pfarrerin oder dem Pfarrer einzelne und umgrenzte Arbeitsbereiche zugewiesen, ist in der Vereinbarung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Verbandsgesetz zu regeln, dass die Pfarrerin bzw. der Pfarrer mindestens zu den sie oder ihn betreffenden Arbeitsbereichen beratend an den Sitzungen des Presbyteriums teilnimmt. In der Vereinbarung ist aber zu regeln, dass die Pfarrerin bzw. der Pfarrer mindestens zu den sie oder ihn betreffenden Arbeitsbereichen beratend an den Sitzungen des Presbyteriums teilnimmt.
5.3 Eine Vereinbarung über den pfarramtlichen Dienst ist zwischen allen kirchlichen Körperschaften möglich. Sie ist bei Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinden oder Gemeindeverbänden vom Kirchenkreis, bei Beteiligung eines Kirchenkreises oder eines Kirchenkreisverbandes durch das Landeskirchenamt zu genehmigen.
Genehmigt der Kirchenkreis, ist die Vereinbarung dem Landeskirchenamt zur Kenntnis zu geben.
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6. Ausschreibung der Pfarrstelle8#

6.1 Das Landeskirchenamt schreibt die Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt aus. Eigene Textvorschläge, die dem Antrag auf Freigabe der Pfarrstelle beiliegen, können berücksichtigt werden. Sie sind in jedem Falle per E-Mail mit Kopie an die Superintendentur dem Landeskirchenamt zu übermitteln. Für die Ausschreibung der Pfarrstellen für die Kirchenkreise und Verbände soll ein besonderer Textvorschlag mit dem Antrag auf Freigabe vorgelegt werden.
Wenn kein eigener Textvorschlag vorgelegt wird, wird der Ausschreibung von Pfarrstellen mindestens folgender Wortlaut zugrunde gelegt:
„Die ____ Pfarrstelle der _______Kirchengemeinde _________________, Kirchenkreis _____________, ist sofort/zum_____________ durch das Presbyterium / auf Vorschlag der Kirchenleitung wieder zu besetzen. In der Kirchengemeinde ist der ___________Katechismus in Gebrauch. Weitere Angaben siehe Gemeindeverzeichnis S. ______. Bewerbungen sind innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes an das Presbyterium über die Superintendentin bzw. den Superintendenten des Kirchenkreises ______________________an das Landeskirchenamt zu richten.“
Bei Pfarrstellen, die durch das Leitungsorgan zu besetzen sind, wird folgender Hinweis in den Ausschreibungstext aufgenommen:
„Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Abs. 1 PStG besitzen; Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die nach dem 1. März 2008 in den Probedienst berufen wurden und denen die Urkunde über ihre Anstellungsfähigkeit bereits ausgestellt worden ist, können sich ebenfalls bewerben. Eine Wahl ist ab dem in der Urkunde über die Anstellungsfähigkeit angegebenen Datum möglich.“
Bei Pfarrstellen im Kooperationsraum ist folgender Hinweis anzubringen:
„Es handelt sich um eine Pfarrstelle im Kooperationsraum (Benennung der kooperierenden Kirchengemeinden)“. Es sollen Angaben zu den Aufgaben und Erwartungen der kooperierenden Kirchengemeinde gemacht werden.
6.2 Die Redaktionsschlusstermine für Veröffentlichungen im Kirchlichen Amtsblatt sind unbedingt einzuhalten.
6.3 Soll die Pfarrstelle ausnahmsweise nicht ausgeschrieben werden, ist ein begründeter Antrag beim Landeskirchenamt zu stellen.
6.4 Soll eine Pfarrstelle für einen Kooperationsraum ausgeschrieben werden, soll die ausschreibende Kirchengemeinde den Ausschreibungstext zuvor mit den anderen Kirchengemeinden des Kooperationsraumes abstimmen.
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7. Verfahren bei Besetzung durch das Leitungsorgan

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7.1 Bewerbungen

7.1.1 Die Superintendentin bzw. der Superintendent nimmt die Bewerbungen entgegen und leitet diese an das Leitungsorgan weiter (§ 4 Abs. 3 PStG).
7.1.2 Wählbar in eine Pfarrstelle sind nur solche Bewerberinnen oder Bewerber, die wahlfähig sind. Die Wahlfähigkeit richtet sich nach § 2 Abs. 1 PStG. Eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer im Probedienst, die oder der nach dem 1. März 2008 in den Probedienst berufen wurde und die oder der das Zeugnis über die Anstellungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht besitzt, ist nicht wahlfähig. Bewerbungen von Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst sollten daher erst dann entgegengenommen werden, wenn sie das Zeugnis über die Anstellungsfähigkeit zusammen mit den Unterlagen vorlegen. Der Zeitpunkt der Anstellungsfähigkeit darf zeitlich nicht nach dem Wahltermin liegen.
7.1.3 Voraussetzung für die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern oder anderer Theologinnen und Theologen aus anderen evangelischen Kirchen ist die Verleihung der Wahlfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. e) PStG.
7.1.4 Theologinnen und Theologen mit Anstellungsfähigkeit einer anderen Gliedkirche (§ 2 Abs. 1 Buchst. e) PStG) können die Wahlfähigkeit durch Beschluss der Kirchenleitung erhalten. Der Beschlussfassung geht ein Kolloquium vor Vertretern der Kirchenleitung voraus.
7.1.5 Theologinnen und Theologen mit Anstellungsfähigkeit der EKiR, welche nicht wahlfähig nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) bis c) PStG sind, können sich nur auf die im Kirchlichen Amtsblatt ausgeschriebenen Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen) bewerben. Mit der Übertragung einer mbA-Stelle sind auch die Voraussetzungen über die Wahlfähigkeit erfüllt. Nach einer erfolgreichen Bewerbung auf eine mbA-Stelle ist auch ohne deren Übertragung in einem zeitlich begrenzten Rahmen die Wahl in eine durch das Leitungsorgan zu besetzende Pfarrstelle möglich. Einzelheiten sind mit dem Landeskirchenamt (Personalabteilung) zu klären.
7.1.6 Hat das Leitungsorgan eine Bewerberin oder einen Bewerber oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber „in Aussicht“ genommen, so ist rechtzeitig vor Einleitung des Wahlverfahrens bei der Landeskirche die Bestätigung der Wahlfähigkeit einzuholen.9#
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7.2 Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber
Kirchengemeindeebene10#

7.2.1 Bei Bewerbungen um Pfarrstellen der Kirchengemeinden muss das Presbyterium der Gemeinde nicht sämtliche Bewerberinnen und Bewerber vorstellen und mit ihnen ein Gespräch führen. Dies ist nur bei den “in Aussicht genommenen Bewerberinnen und Bewerbern” erforderlich (§ 4 Abs. 4 Satz 1 PStG). Grundlage für diese Vorentscheidung (“Inaussichtnahme”) können neben den Bewerbungsunterlagen z. B. Gespräche durch Beauftragte des Presbyteriums mit den Bewerberinnen und Bewerbern oder Besuche in deren bisherigen Gemeinden sein. Erst nach dieser Vorauswahl entscheidet das Presbyterium, welche Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl gestellt werden sollen. Diese sind damit „in Aussicht genommen“. Dabei kann sich das Presbyterium auch für nur eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten entscheiden.
7.2.2 Bis zur Durchführung der Wahl können mit Zustimmung der Superintendentin bzw. des Superintendenten noch weitere Bewerbungen in das Verfahren aufgenommen werden. Dies setzt voraus, dass die Probepredigt und -katechese im vorgesehen geordneten Verfahren zeitlich noch durchführbar sind.
7.2.3 Die „in Aussicht genommenen“ Bewerberinnen und Bewerber müssen nicht nur in einer Predigt, sondern auch in einer Katechese (z. B. im Kirchlichen Unterricht oder im Kindergottesdienst) gehört werden. Dazu ist die Gemeinde durch zweimalige Kanzelabkündigung einzuladen, wobei zwischen den Abkündigungen mindestens eine Frist von einer Woche eingehalten werden muss. Predigt und Katechese, zu denen die Gemeinde nicht in dieser Weise eingeladen worden ist (Gastpredigt und Gastkatechese), sind keine Probepredigt und Probekatechese. Ferner hat das Presbyterium mit den Bewerberinnen und Bewerbern ein Gespräch über die Gemeinde, den Dienst der Pfarrerin bzw. des Pfarrers in ihr und über die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu führen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 PStG).
7.2.4 Nimmt ein Presbyterium eine Bewerberin oder einen Bewerber in Aussicht (Nr. 7.2.1), die bzw. der der Gemeinde durch ihren bzw. seinen derzeitigen regelmäßigen Dienst durch Predigt und Katechese bereits bekannt ist, so kann es auf die Probepredigt und Probekatechese verzichten.
7.2.5 Bewerberinnen oder Bewerber aus anderen Gliedkirchen der EKD (§ 2 Abs. 1 Bst. e. PStG) können erst dann Probepredigt und Probekatechese halten, wenn das Landeskirchenamt die Verleihung der Wahlfähigkeit in Aussicht gestellt hat.
7.2.6 Für die Besetzung von Schulpfarrstellen gelten die Nummern 7.3.2, 7.3.5. und 7.3.6 entsprechend. Dabei ersetzt die schulfachliche Überprüfung nicht die Wahlberatung.
7.2.7 Bei Pfarrstellen im Kooperationsraum sind die Leitungsgremien der kooperierenden Kirchengemeinden zu Probepredigt und Probekatechese einzuladen. Vor der Durchführung des Wahlgottesdienstes ist ein Votum der kooperierenden Kirchengemeinden einzuholen. Dieses Votum hat beratende Funktion.
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7.3 Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber
Kirchenkreisebene/Verbandsebene

7.3.1 Bei Bewerbungen um Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände ist lediglich eine Predigt vorgeschrieben (§ 22 PStG). Im Übrigen bestimmt der Kreissynodalvorstand oder der Verbandsvorstand, in welcher Weise sich die Bewerberinnen und Bewerber darüber hinaus vorstellen sollen.
7.3.2 Bewerberinnen und Bewerber um eine Schulpfarrstelle müssen neben der Probepredigt, die auch in einem Schulgottesdienst gehalten werden kann, in einer Schule am Ort zwei Stunden Religionsunterricht erteilen. Zur Überprüfung der in den Staatskirchenverträgen geforderten schulfachlichen Eignung sind neben Mitgliedern des Leitungsorgans die zuständigen Schulreferentinnen bzw. Schulreferenten oder die bzw. der Bezirksbeauftragte und Vertreterinnen oder Vertreter der Abteilung Bildung des Landeskirchenamtes einzuladen. Der Termin für die Lehrprobe ist rechtzeitig mit allen Beteiligten zu vereinbaren.
7.3.3 Bewerberinnen bzw. Bewerber um eine Stelle als Schulreferentin bzw. Schulreferent müssen neben der Probepredigt, die auch in einem Schulgottesdienst gehalten werden kann, die Präsentation einer Fortbildungsveranstaltung oder die Besprechung eines Unterrichtsentwurfs durchführen. Zur Überprüfung der schulfachlichen Eignung findet zudem ein Fachgespräch statt, das z.B. die Bereiche „Fortbildung“, „Bildungspolitik“, „Recht“ und „Konfliktlösung“ berührt. Neben Mitgliedern des Leitungsorgans sind Vertreterinnen oder Vertreter der Abteilung Bildung des Landeskirchenamtes sowie die Superintendentin bzw. der Superintendent einzuladen. Die Termine sind rechtzeitig mit allen Beteiligten zu vereinbaren.
(Soll die Stelle der Schulreferentin bzw. des Schulreferenten mit einer Pädagogin oder einem Pädagogen besetzt werden, ist entsprechend zu verfahren. An die Stelle der Probepredigt tritt die Erteilung einer Stunde Religionsunterricht.)
7.3.4 Bewerberinnen und Bewerber um eine Stelle als Bezirksbeauftragte bzw. Bezirksbeauftragter durchlaufen eine schulfachliche Überprüfung. In deren Rahmen beurteilen sie eine Unterrichtsstunde oder deren Entwurf. Nr. 7.3.3. S. 2 - 4 gelten entsprechend.
7.3.5 Die Leitung der Bewerbungsverfahren um Stellen als Schulpfarrerin und Schulpfarrer, Schulreferentinnen und Schulreferenten sowie als Bezirksbeauftragte liegt beim jeweiligen Anstellungsträger, die Leitung der dazu gehörigen schulfachlichen Überprüfung bei der Vertreterin bzw. beim Vertreter der Bildungsabteilung des Landeskirchenamtes.
7.3.6 Das Landeskirchenamt ist über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens in geeigneter Form zu informieren.
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8. Landeskirchliches Besetzungsverfahren

8.1 Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle auf Vorschlag der Landeskirche, so wird in der Regel die Pfarrstelle auch bei Wahrnehmung des Vorschlags- und Besetzungsrechts im KABl. ausgeschrieben. Dabei soll auf den eingeschränkten Kreis der Bewerbungsberechtigten hingewiesen werden.
8.2 Das Landeskirchenamt (Personalabteilung) nimmt die Bewerbungen entgegen. Bei der Besetzung einer Funktionspfarrstelle wird das Fachdezernat beteiligt. Das Landeskirchenamt kann die Bewerbungsliste um weitere Personen ergänzen. In der Regel wird dem Leitungsorgan angeboten, gemeinsam mit der Superintendentin bzw. dem Superintendenten über die Kandidatinnen und Kandidaten und deren Übereinstimmung mit dem Stellen- und Anforderungsprofil zu beraten. Die Bewerbungsliste wird dann als informeller Vorschlag auf dem Dienstweg an das Leitungsorgan gesandt.
8.3 Die Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt wie unter den Nummern 7.2 - 7.3 beschrieben.
8.4 Nach der Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten entscheidet das Leitungsorgan, welche Bewerberinnen und Bewerber für die Besetzung der Pfarrstelle in Aussicht genommen werden und teilt dies dem Landeskirchenamt mit. Das Landeskirchenamt teilt darauf dem Leitungsorgan die oder den Namen des oder der in Aussicht Genommenen als förmlichen Vorschlag mit. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 18 PStG.
8.5 Kommt ein förmlicher Vorschlag nicht zustande, weil dem Leitungsorgan keine Person geeignet erscheint, erfolgt in der Regel eine weitere Ausschreibung. Der Kreis der Bewerberinnen und Bewerber erweitert sich dabei um Inhaberinnen und Inhaber von unbefristeten mbA-Stellen, die nach erfolgreichem Abschluss des zentralen Bewerbungsverfahrens in eine mbA-Stelle berufen wurden. Kann auch in dieser Bewerbungsrunde keine geeignete Person gefunden werden, erfolgt eine weitere Ausschreibung, bei der die Kirchenleitung auf ihr Vorschlagsrecht verzichten kann.
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9. Pfarrwahl

9.1 Vor der Festsetzung des Wahltermins hat das Presbyterium dem Kreissynodalvorstand und dem Landeskirchenamt Gelegenheit zu geben, es im Blick auf die in Aussicht genommenen Bewerberinnen bzw. Bewerber zu beraten (§ 3 Abs. 3 PStG). Der Wahltermin soll deshalb durch die Superintendentin bzw. den Superintendenten erst dann angesetzt werden, wenn das Presbyterium Gelegenheit hatte, über die Stellungnahmen des Kreissynodalvorstandes und des Landeskirchenamtes zu beraten. Entsprechend ist bei der Besetzung von Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände zu verfahren (§ 19 PStG).
9.2 Die Wahl der Pfarrerin bzw. des Pfarrers einer Kirchengemeinde findet in einem Gottesdienst statt, den die Superintendentin bzw. der Superintendent leitet (§ 6 Abs. 1 S. 1 PStG) und bei dem die bzw. der Skriba mitwirkt (§ 7 Abs. 3 PStG). Die Gemeinde ist an den beiden vorangehenden Sonntagen dazu einzuladen (§ 6 Abs. 1 S. 2 PStG).
9.3 Das Presbyterium muss zur Wahl mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einberufen werden (§ 6 Abs. 2 PStG). Es kann die Wahl nur vollziehen, wenn mindestens 2/3 seines ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend sind (§ 6 Abs. 2 PStG).
9.4 Alle in Aussicht genommenen Bewerberinnen und Bewerber (Nr. 7.2.1) sind zur Wahl zu stellen, sofern sie ihre Bewerbung nicht zurückgezogen haben.
9.5 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des ordentlichen Mitgliederbestandes des Leitungsorgans erhält; diese Mehrheit ist auch in einem etwaigen zweiten Wahlgang erforderlich (§ 7 Abs. 4 bis 6 PStG). Ist nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl gestellt, so gilt dies entsprechend. Auch hier ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen, wenn die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird.
9.6 Die Unterbrechung des Wahlverfahrens zwischen dem zweiten und dritten Wahlgang durch Anberaumung eines neuen Wahltermins kann auch für die Berücksichtigung zusätzlicher Bewerberinnen und Bewerber genutzt werden. Allerdings muss auch für sie zunächst das gesamte Vorverfahren (Nrn. 7 bzw. 8) durchgeführt werden.
9.7 Wird auch bei dem zweiten Wahltermin diese Mehrheit nicht erreicht, so vollzieht der Kreissynodalvorstand die Wahl in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen (§ 6 Verfahrensgesetz15). Hier ist im ersten und im gegebenenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Kommt auch hierbei keine Wahl zustande, ist Stichwahl und ggf. Losentscheid möglich.
9.8 Die Pfarrwahl ist kein Presbyteriumsbeschluss im Rechtssinne. Art. 27 Abs. 5 KO findet daher keine Anwendung.
9.9 Die Wahl von Pfarrerinnen bzw. Pfarrern der Kirchenkreise und Verbände findet in einer Sitzung des Leitungsorgans durch Beschluss statt (§ 23 Satz 1 PStG).
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10. Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Einspruchsrecht

10.1 Das Wahlergebnis ist der Gemeinde an den beiden folgenden Sonntagen in allen Gottesdiensten mit dem Hinweis auf das Einspruchsrecht der Gemeindeglieder bekanntzugeben (§ 8 PStG).
10.2 Die Einspruchsfrist endet eine Woche nach der letzten Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Da die letzte Abkündigung immer an einem Sonntag erfolgt, würde die Frist an dem darauf folgenden Sonntag ablaufen. An die Stelle dieses Tages tritt in diesen Fällen jedoch der nächste Werktag (§ 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
10.3 Zu etwaigen Einsprüchen müssen das Presbyterium und der Kreissynodalvorstand eine beschlussmäßige Stellungnahme mit ausführlicher Begründung abgeben (§ 10 PStG).
10.4 Bei der Wahl von Pfarrerinnen bzw. Pfarrern in Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände ist ein Einspruchsverfahren nicht vorgesehen (§ 23 Satz 4 PStG).
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11. Annahme und Bestätigung der Wahl

11.1 Die Superintendentin bzw. der Superintendent fordert die Gewählte bzw. den Gewählten auf, sich innerhalb von vier Wochen über die Annahme der Wahl zu erklären. Die Übertragungsurkunde (Anlage 111#) ist dabei zur Unterzeichnung vorzulegen. Ebenfalls soll die Dienstanweisung und die Zuweisungsverfügung über die Dienstwohnung (Anlage 212#) nach Möglichkeit zu diesem Zeitpunkt zur Unterzeichnung vorgelegt werden (§ 9 PStG).
11.2 Mit der Übertragungsurkunde (Original und drei beglaubigte Abschriften bei Funktionspfarrstellen, Original und vier beglaubigte Abschriften bei Gemeindepfarrstellen), ggfls. der Dienstanweisung (bei Funktionspfarrstellen vierfach, bei Gemeindepfarrstellen fünffach) und der Zuweisungsverfügung über die Dienstwohnung (zweifach) legt die Superintendentin bzw. der Superintendent einen Bericht über den Ablauf des Wahlverfahrens (Anlage 313#) und die Niederschrift über die Wahlhandlung (Anlage 414#) dem Landeskirchenamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Pfarrwahl vor.
11.3 Den Tag der Einführung darf die Superintendentin bzw. der Superintendent erst festsetzen, wenn das Landeskirchenamt die Wahl bestätigt hat.
11.4 Die bzw. der Gewählte hat den Entschluss aus der bisherigen Pfarrstelle auszuscheiden, unverzüglich dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft sowie dem Landeskirchenamt anzuzeigen (§ 2 Abs. 2 PStG). Dies wird in der Regel dann eintreten, wenn eine Zusage von der neuen Anstellungskörperschaft eingegangen ist.
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12. Beginn des Dienstverhältnisses

12.1 Sowohl bei der erstmaligen Berufung in ein Dienstverhältnis als Pfarrerin bzw. Pfarrer wie auch bei einem Pfarrstellenwechsel (§ 2 PStG.) richtet sich der Beginn der Übertragung der Pfarrstelle nach dem in der Übertragungsverfügung angegebenen Datum. Die Übertragungsurkunde soll bei der Einführung ausgehändigt werden. Mit der Übertragung der Pfarrstelle wird die Pfarrerin bzw. der Pfarrer auch Mitglied der Leitungsorgane, soweit sie bzw. er diese Mitgliedschaft nach kirchlichem Verfassungsrecht kraft Amtes erwirbt.
12.2 Bei der erstmaligen Berufung in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit als Pfarrerin bzw. Pfarrer beginnt das Dienstverhältnis zur Landeskirche mit der Aushändigung der Berufungsurkunde, sofern in der Urkunde kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
12.3 Erst mit Ablauf des Tages vor Beginn der Übertragung einer neuen Pfarrstelle scheidet die Pfarrerin bzw. der Pfarrer aus ihrem bzw. seinem bisherigen Pfarramt aus (§ 13 Abs. 2 PStG). Solange bleibt die Pfarrerin bzw. der Pfarrer ihrer bzw. seiner bisherigen Anstellungskörperschaft zum Dienst verpflichtet und untersteht weiterhin der Dienstaufsicht der bisher zuständigen Superintendentin bzw. des bisher zuständigen Superintendenten. Die Abschiedspredigt oder eine andere Form der Verabschiedung haben für die Begründung des Dienstverhältnisses zur neuen Anstellungskörperschaft keine rechtliche Bedeutung.
12.4 Wird der Dienst einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in einer Gliedkirche der EKD durch Entlassung beendet, so ist darauf zu achten, dass die Berufungsurkunde spätestens an dem Tag ausgehändigt wird, der dem Tag des Ausscheidens aus dem bisherigen Pfarramt folgt, wenn das neue Dienstverhältnis unmittelbar anschließen soll.
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13. Mehrfachbesetzung von Pfarrstellen

13.1 Ist eine Pfarrstelle zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern, deren Dienstumfang jeweils eingeschränkt ist, gemeinsam übertragen worden, so kann, wenn das Pfarrdienstverhältnis einer beteiligten Person geändert wird oder endet, die andere Person versetzt werden (§ 79 Abs. 4 Pfarrdienstgesetz der EKD - PfDG.EKD).
13.2 In diesem Fall kann sowohl die Pfarrstelle insgesamt oder die freigewordene Pfarrstellenhälfte durch eine andere Pfarrerin bzw. einen anderen Pfarrer besetzt werden, deren bzw. dessen Dienstverhältnis in derselben Weise eingeschränkt ist. Auch die Pfarrstellenteilbesetzung erfolgt nach den Vorschriften des Pfarrstellengesetzes.
13.3 Ist für die Teilbesetzung die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner der bislang vollbeschäftigten Pfarrstelleninhaberin bzw. des bislang vollbeschäftigten Pfarrstelleninhabers vorgesehen, so kann eine Ausschreibung im Kirchlichen Amtsblatt entfallen.
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14. Schlussbestimmungen

Die Hinweise zur Durchführung des Kirchengesetzes über die Besetzung der Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Pfarrstellenbesetzungsgesetz – PfBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1985 (KABl. S. 55), geändert durch das Kirchengesetz vom 16. Januar 1987 (KABl. S. 22), Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 31. Oktober 1988 (KABl. S. 251), geändert durch Bekanntmachung vom 17. Mai 1994 (KABl. S. 181), werden hiermit aufgehoben.
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Hinweis zu Punkt 3.1

Auzug aus „Krankenhausseelsorge als Aufgabe der Kirche und des Krankenhauses“
6.8 Bewertungskriterien und Priorisierung für Krankenhausseelsorge
(...)
Welche Häuser in welchem Umfang mit Krankenhausseelsorge versorgt werden, wird in einer kreiskirchlichen Konzeption für die Krankenhausseelsorge festgelegt. Natürlich liegen in allen Krankenhäusern Menschen, die der Seelsorge bedürfen. Die Kirche kann allerdings unter den gegebenen finanziellen Rahmenbedingungen nicht mehr für alle Krankenhäuser Seelsorge gewährleisten.
Die im Folgenden genannten Kriterien bieten Anhaltspunkte für die Bewertung und Priorisierung eines Krankenhauses hinsichtlich seiner Ausstattung mit Seelsorge:
● Aus kirchlicher Sicht hat die Krankenhausseelsorge an Kliniken in evangelischer Trägerschaft Priorität.
● Daneben stehen Kliniken mit besonderen Schwerpunkten, wie z.B. Onkologie, Kardiologie, Perinatalzentrum etc., Transplantationskliniken, Kinderkliniken, Psychiatrien. Hier besteht erhöhter Seelsorgebedarf aufgrund der Krisen, die diese Erkrankungen hervorrufen. Das sind Kliniken der Maximal- und Schwerpunktversorgung, Fachkliniken und Reha-Kliniken für die Nachsorge nach schweren Erkrankungen. Auch Forensiken sind hier einzuordnen.
Darüber hinaus sind in die Überlegungen mit einzubeziehen:
● die Anzahl der Betten, insbesondere der Intensivbetten, sowie die Anzahl der Fälle pro Jahr in den einzelnen Abteilungen eines Hauses,
● die Problematik der seelsorglichen Versorgung kleinerer Häuser im Rahmen von Verbünden,
● der Grad der Beteiligung des Hauses an den Personalkosten der Seelsorge.
Wenn die Seelsorge für die Mehrzahl der Kranken, die Mitarbeitenden, die Mitarbeit in der Organisation Krankenhaus und den Kontakt zu den Gemeinden zuständig sein soll, sind für eine Vollzeitstelle als Orientierungsgröße nicht mehr als 600 Betten und die Zuständigkeit für nicht mehr als zwei Häuser sinnvoll. Werden diese Bettenzahl und die Anzahl der Häuser überschritten, sind Einschränkungen erforderlich, die in der kreiskirchlichen Konzeption der Krankenhausseelsorge festgelegt werden.
Auf der Grundlage transparenter Bewertungs- und Priorisierungskriterien wird in einer kreiskirchlichen Konzeption festgelegt, welche Häuser in welchem Umfang und Auftrag mit Krankenhausseelsorge versorgt werden.
(...)
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Hinweis zu den Punkten 7.1.3 bis 7.1.615#

Das Verfahren zur Erlangung der Wahlfähigkeit im Einzelnen ist geregelt in:
Zugang zum Pfarrdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland. Ausführungsrichtlinien zu Beschluss 9 LS 2007 und § 2 Abs. 1d) und e) PStG:
„3.1 Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren mit Anstellungsfähigkeit der EKiR
a) Pfarrerinnen und Pfarrer mit der Anstellungsfähigkeit für die EKiR, die in ausländischen Kirchen weniger als vier Jahre als Pfarrstelleninhaberinnen und -inhaber gearbeitet haben, müssen vor der Rückkehr in die EKiR am zentralen Bewerbungsverfahren teilnehmen.
Hat das Verfahren ein positives Ergebnis, haben die Pfarrerinnen und Pfarrer Anspruch auf eine mbA-Stelle. Von dort aus können sie sich auf reguläre Pfarrstellen bewerben, die nicht auf Vorschlag der Kirchenleitung zu besetzen sind. Wird eine Stelle, die auf Vorschlagsrecht der Kirchenleitung besetzt wird, zum zweiten Mal ausgeschrieben, können diese Personen vorgeschlagen werden.
Die Feststellung des Ergebnisses des Zentralen Bewerbungsverfahrens obliegt der Abteilungskonferenz der Abt. I.
b) Pfarrerinnen und Pfarrer mit der Anstellungsfähigkeit für die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR), die mindestens vier Jahre in ausländischen Kirchen als Pfarrstelleninhaberinnen und –inhaber sowie angestellte Pastorinnen oder Pastoren nach Artikel 24 der Kirchenordnung im Sinne der Ergänzenden Pastoralen Dienste, die mindestens vier Jahre in der EKiR gearbeitet haben, können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Wahlfähigkeit für eine konkrete Bewerbung auf eine durch Leitungsorganwahl zu besetzende Pfarrstelle erhalten, wenn sie neben den üblichen Bewerbungsunterlagen
  • ein Motivationsschreiben,
  • zwei Arbeitsproben,
  • bis zu zwei Referenzen
eingereicht und erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen haben.
Das Kolloquium wird als strukturiertes Interview (vgl. Auswahl- und Bewerbungsverfahren) von zwei Personen durchgeführt.
Über die Zulassung zum Kolloquium sowie die Zuerkennung der Wahlfähigkeit entscheidet Abt. I.
3.2 Pfarrerinnen und Pfarrer mit Anstellungsfähigkeit aus anderen Gliedkirchen der EKD können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Wahlfähigkeit für eine konkrete Bewerbung auf eine durch Leitungsorganwahl zu besetzende Pfarrstelle erhalten, wenn sie neben den üblichen Bewerbungsunterlagen
  • ein Motivationsschreiben
  • zwei Arbeitsproben
  • bis zu zwei Referenzen
eingereicht und erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen haben.
Das Kolloquium wird als strukturiertes Interview (vgl. Auswahl- und Bewerbungsverfahren) von zwei Personen durchgeführt, erweitert um Fragen
  • zur presbyterial-synodalen Ordnung der EKiR
  • zur Barmer Theologischen Erklärung
  • zum Synodalbeschluss 1980 (Christen und Juden)
  • einem aktuellen landessynodalen Thema
Über die Zulassung zum Kolloquium sowie die Zuerkennung der Wahlfähigkeit entscheidet Abt. I.
Es werden nur Pfarrerinnen und Pfarrer aus den Gliedkirchen der EKD übernommen, die bereit sind, Pfarrerinnen und Pfarrer aus der EKiR aufzunehmen.
3.3 Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren aus anderen Kirchen können wie folgt übernommen werden:
  1. Bei vergleichbarer Ausbildung wie in 3.2
  2. Bei nicht vergleichbarer Ausbildung durch eine Äquivalenzprüfung zu den Theologischen Prüfungen (Erweiterungsprüfung). Umfang und Inhalt der Erweiterungsprüfung sowie ggf. nachzuholender Studienleistungen oder sonstiger Ausbildungsteile sind im Einzelfall durch das Ausbildungsdezernat festzulegen.
Die Entscheidung, ob eine Person aus 3.3 über die Teilnahme am zentralen Bewerbungsverfahren in den Probedienst oder den mbA-Dienst berufen wird, oder ihr sofort die Wahlfähigkeit für eine konkrete Stelle erteilt werden kann, erfolgt im Einzelfall durch die Abteilungskonferenz der Abteilung I nach Beratung mit Abteilung III.

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1 ↑ Nr. 25.
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2 ↑ Ziffer 1.1, 2. Absatz und Ziffer 1.7 geändert durch Beschluss vom 23. Januar 2024 (KABl. S. 103) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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3 ↑ Nr. 3
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4 ↑ Ziffer 2.2 geändert durch Beschluss vom 23. Januar 2024 (KABl. S. 103) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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5 ↑ Nummer 3.3 geändert durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 29. Januar 2019 (KABl. S. 236).
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6 ↑ Siehe hierzu auch den Hinweis zu Punkt 3.1 im Anschluss an diesen Text.
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7 ↑ Überschrift, Nummer 5.1 und 5.2 geändert durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 29. Januar 2019 (KABl. S. 236).
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8 ↑ Nummer 6.1 geändert und Nummer 6.4 angefügt durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 29. Januar 2019 (KABl. S. 236).
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9 ↑ Siehe hierzu auch den Hinweis zu den Punkten 7.1.3 bis 7.1.6 im Anschluss an diesen Text.
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10 ↑ Nummer 7.2.7 angefügt durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 29. Januar 2019 (KABl. S. 236).
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11 ↑ Anlagen waren bei der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt nicht enthalten.
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12 ↑ Anlagen waren bei der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt nicht enthalten.
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13 ↑ Anlagen waren bei der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt nicht enthalten.
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14 ↑ Anlagen waren bei der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt nicht enthalten.
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15 ↑ Nummer 3.1.Buchst. b) geändert durch Beschluss vom 23. Januar 2024 (KABl. S. 103) mit Wirkung vom 16. März 2024.