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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 23.05.2014

Kirchengesetz
zur Einführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG)
vom 6. November 1992 in der Lippischen Landeskirche
(Einführungsgesetz Mitarbeitervertretungsgesetz – EG MVG –)

vom 23. November 1993

(Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 325)
i. d. F. des Kirchengesetzes vom 25. November 1997
(Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 257)
zuletzt geändert durch Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 102

Die 35. ordentliche Landessynode hat anlässlich ihrer Sitzung am 22. November 2011 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

( 1 ) Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. November 1992 ABl. EKD 1992 S. 445) gilt gem. Artikel 10 b) der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Lippischen Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung.1#
( 2 ) Soweit Öffnungsklauseln Regelungen für die Lippische Landekirche erforderlich machen, sind sie von der Landessynode auf Empfehlung des Landeskirchenrates und nach vorheriger Anhörung des Vorstandes des Diakonischen Werkes zu beschließen.
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§ 2
(zu § 2 Abs. 2)

Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD gilt nicht für Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen; ihre Vertretung ist im Pfarrvertretungsgesetz geregelt.
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§ 3
(Zu § 10 Abs. 1 Buchstabe b).

Die in § 10 Abs. 1 Buchstabe b) genannte Voraussetzung zur Wählbarkeit entfällt.
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§ 4
(Zu § 57 Abs. 2)

Zuständig ist die Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 5

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz vom 25. November 1975 über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen der Lippischen Landeskirche (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG L –) außer Kraft (Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 177).
( 3 ) Die Landessynode bittet den Landeskirchenrat und den Vorstand des Diakonischen Werkes, alle Regelungen, die auf diesem Kirchengesetz beruhen, im gegenseitigen Benehmen zu erlassen.
Detmold, den 03. Dezember 1993
Der Landeskirchenrat

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1 ↑ Anlage