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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 19.12.2014

Notverordnung der Ev. Kirche im Rheinland,
Gesetzesvertretende Verordnung
der Ev. Kirche von Westfalen
Kirchengesetz der Lippischen Landeskirche
über die Erhebung von Kirchensteuern
(Kirchensteuerordnung – KiStO)1#

Vom 14. September 2000 (EKvW), 22. September 2000 (EKiR)
und 28. November 2000 (LLK)

(Ges. u. VOBl. Bd 12 S. 96)
zuletzt geändert durch Verordnungen vom 17. Oktober 2008,
25. September 2008 und 16. September 2008
(Ges. u. VOBl. Bd. 14 S. 375)

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§ 1

( 1 ) Die Kirchensteuern werden als Ortskirchensteuer von den Kirchengemeinden erhoben, in der Lippischen Landeskirche in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 als Landeskirchensteuer.
( 2 ) Erheben Gesamtverbände, Gemeindeverbände oder Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen Kirchensteuern, so treten diese an die Stelle der Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchensteuern dienen zur Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse, soweit sonstige Einnahmen und Leistungen Dritter nicht ausreichen.
( 2 ) Kirchliche Bedürfnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die haushaltsplanmäßigen Ausgaben der Kirchengemeinden, der Gesamtverbände, der Gemeindeverbände und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und der übergeordneten kirchlichen Körperschaften sowie die Ausgaben für den Finanzausgleich.
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§ 3

Steuerpflichtig sind alle Gemeindeglieder gegenüber der Kirchengemeinde und in der Lippischen Landeskirche in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 gegenüber der Landeskirche, in der sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung haben.
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§ 4

Steht ein Anspruch auf Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer der Kirchengemeinde einer anderen Landeskirche oder einer anderen Landeskirche zu, sind die Vorschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuwenden.
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§ 5

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der
  1. auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 3 oder
  2. auf die Aufnahme in die Evangelische Kirche folgt.
( 2 ) Die Steuerpflicht endet
  1. durch Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,
  2. durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  3. für Gemeindeglieder, die
    1. in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen wohnen:
      bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist,
    2. im Lande Rheinland-Pfalz wohnen:
      bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam wird,
    3. im Saarland wohnen:
      bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung bei der Wohnsitzgemeinde eingeht,
    4. im Lande Hessen wohnen:
      durch Austritt aus der Evangelischen Kirche nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kirchenaustritts folgt.
( 3 ) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde.
Dies gilt – vorbehaltlich des Satzes 3 – jedoch nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte einbezogen worden sind. Soweit Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird, ist entscheidend, ob der Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung kirchensteuerpflichtig ist; eine Zwölftelung findet nicht statt.
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§ 6

( 1 ) Kirchensteuern können erhoben werden
    1. als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer, oder
    2. nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),
  1. als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),
  2. als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen (Kirchensteuer vom Grundbesitz),
  3. als allgemeines Kirchgeld,
  4. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.
( 2 ) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer, die Lohn- und Kapitalertragssteuer nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld nach Absatz 1 Nummer 5 ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51 a Abs. 2 S. 1 und 2 Einkommensteuergesetz in seiner jeweiligen Fassung ergibt.
( 3 ) Die Kirchensteuern nach Abs. 1 können nebeneinander erhoben werden. Die Kirchensteuern vom Einkommen nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b können nicht nebeneinander erhoben werden.
( 4 ) Die Kirchensteuern vom Einkommen, das besondere Kirchgeld sowie die Kirchensteuer vom Grundbesitz sind auf die Kirchensteuer vom Vermögen anzurechnen.
( 5 ) Die Kirchensteuer nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist auf das besondere Kirchgeld nach Abs. 1 Nr. 5 anzurechnen. Auf das besondere Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat.
( 6 ) Die Landessynode setzt den Tarif der Kirchensteuer vom Einkommen gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b fest.
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§ 7

( 1 ) Gehört der Ehegatte des Gemeindegliedes einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer (§ 26 des Einkommensteuergesetzes) vor, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen erhoben,
  1. soweit die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 26b des Einkommensteuergesetzes), von der Hälfte der Einkommensteuer;
  2. soweit ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer des (der) Ehegatten. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
( 2 ) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) oder besonders (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
( 3 ) § 51 a Abs. 2 c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechen.
( 4 ) Für die anderen Kirchensteuerarten – mit Ausnahme des besonderen Kirchgeldes – gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 8

( 1 ) Gehört der Ehegatte des Gemeindegliedes keiner steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer nach der in der Person des Gemeindegliedes gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
( 2 ) Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei dem steuerpflichtigen Ehegatten die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf den steuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden, auf die Ehegatten verteilt wird. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer wird dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.
( 3 ) § 51 a Abs. 2 c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
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§ 9

( 1 ) Auf die im § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Kirchensteuern finden die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das jeweilige Abzugsverfahren, die entsprechenden Vorschriften für die Grundsteuer und die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach Maßgabe des § 51a Abs. 2b bis 2d des Einkommensteuergesetzes erhoben.
( 2 ) Für die Entstehung der Steuerschuld bei der Kirchensteuer vom Einkommen und beim allgemeinen und beim besonderen Kirchgeld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer; für die Entstehung der Steuerschuld bei der Kirchensteuer vom Vermögen oder vom Grundbesitz gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Vermögensteuer oder der Grundsteuer.
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§ 10

Die Kirchensteuer vom Grundbesitz ist für alle Grundstücke des Gemeindegliedes zu entrichten, die innerhalb der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Lippischen Landeskirche liegen.
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§ 11

( 1 ) Das allgemeine Kirchgeld ist als festes oder gestaffeltes Kirchgeld zu erheben. Für das allgemeine Kirchgeld kann das Einkommen oder der Grundbesitz als Bemessungsgrundlage dienen.
( 2 ) Das besondere Kirchgeld (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) wird nach Maßgabe einer besonders festzulegenden Steuertabelle erhoben. Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden durch Kirchensteuerbeschluss (§ 12) festgelegt.
( 3 ) Durch Kirchengesetz können
  1. Kirchgeldtarife gemäß Abs. 1 und 2 für die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen für die Kirchengemeinden und für die Lippische Landeskirche für die Landeskirche festgesetzt werden
und
2.
die Kirchengemeinden verpflichtet werden, ein allgemeines und ein besonderes Kirchgeld zu erheben; in der Lippischen Landeskirche kann die Kirchengemeinde verpflichtet werden, ein allgemeines Kirchgeld zu erheben.
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§ 12

( 1 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen gilt:
  1. Die Kirchengemeinden bestimmen für das Steuerjahr die Steuerarten und die Steuersätze.
  2. Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Sie sind in ortsüblicher Form bekannt zu machen.
  3. Die Landessynode kann für die Kirchengemeinden die Steuerarten und Steuersätze durch Kirchengesetz einheitlich bestimmen. In diesem Falle tritt das Kirchengesetz an die Stelle von Steuerbeschlüssen der Kirchengemeinden.
( 2 ) In der Lippischen Landeskirche gilt:
  1. Über die Höhe der Landeskirchensteuer beschließt die Landessynode.
  2. Über die Höhe der Ortskirchensteuer beschließt die Kirchengemeinde. Der Kirchensteuerbeschluss der Kirchengemeinde bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Die Steuerbeschlüsse können für unbestimmte Zeit gefasst werden. Ist ein Steuerbeschluss für ein Steuerjahr gefasst, so gilt er weiter, bis ein neuer Beschluss wirksam wird.
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§ 13

Für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen gilt Folgendes:
  1. Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.
  2. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.
  3. Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden staatlichen Vorschriften finden Anwendung.
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§ 14

Für den Bereich des Landes Hessen gilt Folgendes:
  1. Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.
  2. Die Vorschriften des Siebenten Teils (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sowie die Vorschriften über Säumniszuschläge und über Stundungszinsen der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.
  3. Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden Vorschriften finden Anwendung.
  4. § 6 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
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§ 15

Für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:
  1. Die Vorschriften der Abgabenordnung in der für die bundesrechtlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften finden auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.
  2. Die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sowie die Vorschriften über Stundungszinsen und Säumniszuschläge der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.
  3. Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden Vorschriften finden Anwendung.
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§ 16

Für den Bereich des Saarlandes gilt Folgendes:
  1. Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.
  2. Die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sowie die Vorschriften über die Verzinsung und die Säumniszuschläge der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.
  3. Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden Vorschriften finden Anwendung.
  4. Kirchensteuern können erhoben werden als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört. Eine Kirchensteuer vom Einkommen nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 ist stets auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen. Wird für das besondere Kirchgeld als Bemessungsgrundlage das gemeinsam zu versteuernde Einkommen bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
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§ 17

Auf die Kirchensteuer und das besondere Kirchgeld sind Vorauszahlungen entsprechend den Vorschriften für die Maßstabsteuern zu entrichten. Für das allgemeine Kirchgeld bestimmt die Kirchengemeinde Zeitpunkt und Höhe der Vorauszahlungen.
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§ 18

( 1 ) Die Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und die Erhebung des besonderen Kirchgelds gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 kann den Finanzämtern übertragen werden.
( 2 ) Die Erhebung der Kirchensteuer vom Grundbesitz können die Kirchengemeinden den Kommunalgemeinden übertragen. Die Übertragung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
( 3 ) Die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß der Absätze 1 und 2 erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.
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§ 19

Die Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) beträgt gemäß § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Kirchensteuern vier Jahre, bei leichtfertig verkürzten Kirchensteuern fünf Jahre und bei hinterzogenen Kirchensteuern zehn Jahre. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 228 der Abgabenordnung fünf Jahre.
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§ 20

Gelangen Kirchensteuern an andere als die nach § 3 berechtigten Kirchengemeinden, so sind die Steuern an diese Kirchengemeinden abzuführen.
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§ 21

( 1 ) Übersteigt der an das Finanzamt entrichtete Steuerbetrag den Steueranspruch der nach § 3 berechtigten Kirchengemeinde, so hat diese den zu viel gezahlten Betrag dem Gemeindeglied zu erstatten.
( 2 ) Ist die Kirchensteuer nach einem niedrigeren Hebesatz einbehalten worden als dem Hebesatz der nach § 3 berechtigten Kirchengemeinde, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser Kirchengemeinde gesondert zu veranlagen.
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§ 22

( 1 ) Die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern werden von den zuständigen Kirchensteuerverteilungsstellen an die nach § 3 berechtigten Kirchengemeinden weitergeleitet.
( 2 ) Der Kirchensteuerverteilungsausschuss hat für die Kirchengemeinden insbesondere
  1. die Steuerbeträge anzufordern, die an außerhalb seines Bereichs gelegene Kirchengemeinden gelangt sind;
  2. die Steuerbeträge abzuführen, die außerhalb seines Bereichs gelegenen Kirchengemeinden zustehen;
  3. den Verteilungsschlüssel der Steuerbeträge festzusetzen
  4. die Umlagen des Kirchenkreises und der Landeskirche einzubehalten und abzuführen.
( 3 ) Über Art und Umfang der nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 anzufordernden oder abzuführenden Steuerbeträge können Vereinbarungen getroffen werden.
( 4 ) Durch Kirchengesetz kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
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§ 23

( 1 ) Über Stundung und Erlass von Kirchensteuern entscheiden in der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchengemeinden; in der Lippischen Landeskirche entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Soweit die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, können die Finanzämter bei einer Stundung oder einem Erlass der Maßstabsteuer auch den entsprechenden Teil der Kirchensteuer stunden oder erlassen.
( 3 ) Werden Kirchensteuern erlassen, deren Erhebung den Finanzämtern übertragen worden ist, so hat in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchengemeinde und in der Lippischen Landeskirche die Landeskirche den erlassenen Betrag an das Gemeindeglied zu erstatten.
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§ 24

( 1 ) Die von den Kirchengemeinden verwalteten Kirchensteuern werden nach Mahnung auf Antrag der Kirchengemeinden nach den staatlichen Gesetzen durch die staatlichen oder kommunalen Behörden beigetrieben.
( 2 ) In der Lippischen Landeskirche werden die von der Landeskirche verwalteten Kirchensteuern nach Mahnung auf Antrag der Landeskirche nach den staatlichen Gesetzen durch die staatlichen oder kommunalen Behörden beigetrieben.
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§ 25

( 1 ) Dem im Lande Nordrhein-Westfalen wohnenden Gemeindeglied steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche in Westfalen bei der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle beim Landeskirchenamt einzulegen, die den Steuerbescheid erlassen hat oder für die der Steuerbescheid durch das Finanzamt oder die Kommunalgemeinde erlassen wurde; im Bereich der Lippischen Landeskirche ist der Einspruch beim Landeskirchenamt einzulegen. Wird die Kirchensteuer vom Einkommen im Wege des Lohnabzugsverfahrens erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnabzugszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.
( 2 ) Über den Einspruch entscheidet in der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchengemeinde und in der Lippischen Landeskirche das Landeskirchenamt. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung.
( 3 ) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlassanträgen sinngemäß anzuwenden.
( 4 ) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung finden Anwendung.
( 5 ) Beteiligte Behörde (§ 57 der Finanzgerichtsordnung) ist in der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchengemeinde, die den Steuerbescheid erlassen hat, in der Lippischen Landeskirche das Landeskirchenamt. § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt.
( 6 ) Einwendungen gegen die zugrunde gelegte Maßstabsteuer sind unzulässig.
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§ 26

( 1 ) Dem im Lande Hessen wohnenden Gemeindeglied steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Widerspruch zu. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides einzulegen.
( 2 ) Der Widerspruch gegen die Kirchensteuer vom Einkommen, soweit sie vom Finanzamt erhoben wird, ist beim zuständigen Finanzamt einzulegen. In den übrigen Fällen ist der Widerspruch bei der nach § 3 zuständigen Kirchengemeinde einzulegen.
( 3 ) Über den Widerspruch entscheidet im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Finanzamt nach Anhörung des Landeskirchenamtes; im Übrigen bleibt § 25 unbeschadet.
( 4 ) Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht zu.
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§ 27

Dem im Lande Rheinland-Pfalz wohnenden Gemeindeglied steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Widerspruch zu. Soweit die Kirchensteuern von den Landesfinanzbehörden oder den Kommunalgemeinden verwaltet werden, ist vor einer Entscheidung über den Widerspruch das Landeskirchenamt zu hören.
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§ 28

( 1 ) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in kircheneigener Verwaltung ist für das im Saarland wohnende Gemeindeglied der Finanzrechtsweg nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. 1 Seite 1477) in der für bundesgesetzlich geregelte Steuern jeweils geltenden Fassung gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der in einer Kirchensteuerangelegenheit ergangene Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft ist. Die Vorschriften des Siebenten Teils der Abgabenordnung gelten entsprechend. Über den Einspruch entscheidet die kirchliche Stelle, die den Steuerbescheid erlassen hat.
( 2 ) Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland vom 25. November 1970 (Amtsblatt Seite 950) in der jeweils geltenden Fassung verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Abgabenordnung. Die Finanzämter haben das Landeskirchenamt im außerordentlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist das Landeskirchenamt im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.
( 3 ) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in Verwaltung der Gemeinden ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Vorverfahren nach den Vorschriften des Achten Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. 1 S. 17) in der jeweiligen Fassung ist die örtlich zuständige Gemeinde zu hören.
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§ 29

( 1 ) Dem im Lande Niedersachsen wohnenden Gemeindeglied steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Widerspruch zu. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides einzulegen.
( 2 ) Über den Widerspruch entscheidet die Kirchengemeinde, die den Steuerbescheid erlassen hat oder für die der Steuerbescheid durch das Finanzamt oder die Kommunalgemeinde erlassen wurde.
( 3 ) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlassanträgen sinngemäß anzuwenden.
( 4 ) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung finden Anwendung.
( 5 ) Die Anfechtungsklage ist gegen die Kirchengemeinde zu richten, die die Bescheide erlassen hat oder für die durch das Finanzamt oder die Kommunalgemeinde die Bescheide erlassen wurden.
( 6 ) Einwendungen gegen die zugrunde gelegte Maßstabsteuer sind unzulässig.
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§ 30

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchenleitung, in der Lippischen Landeskirche der Landeskirchenrat.
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§ 31

( 1 ) Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
( 2 ) Zum selben Zeitpunkt treten die Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie die Kirchensteuerordnung der Lippischen Landeskirche außer Kraft.
Bielefeld, den 14. September 2000
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
Düsseldorf, den 22. September 2000
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Detmold, den 28. November 2000
Lippische Landeskirche
Der Landeskirchenrat
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Anlage

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Bekanntmachung
Staatliche Anerkennung der Notverordnung/Gesetzesvertretenden Verordnung/des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche
(Kirchensteuerordnung – KiStO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2000/14. September 2000/28. November 2000

Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 30. Mai 2001 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass das Land Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 16 und 17 Kirchensteuergesetz NRW die Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung/des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (Kirchensteuerordnung – KiStO) vom 22. September 2000/14. September 2000/28. November 2000 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 96) staatlich anerkennt.
Die staatliche Anerkennung geben wir nachstehend bekannt:
„Die Kirchensteuerordnung – KiStO – wird staatlich anerkannt.
Düsseldorf, den 30. Mai 2001
Finanzministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen

gez. Peer Steinbrück
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen
gez. Georg Wilhelm Adamowitsch
Detmold, den 12. Dezember 2001
Das Landeskirchenamt

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1 ↑ Staatsaufsichtlich anerkannt (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 200)