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Geltungszeitraum von: 05.01.2013
Geltungszeitraum bis: 02.06.2014
Richtlinien zur Besetzung von Pfarrstellen im Gemeindepfarrdienst ab 1. Januar 2013
Vom 11. Dezember 2012
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 4 S. 199)
####I. Richtlinien
##- Die Landeskirche verfolgt das Ziel, Pfarrstellen möglichst mit Dienstumfängen von 100 v.H. auszuschreiben.
- Der Stellenumfang von Pfarrstellen wird nur in Viertel Schritten festgelegt. Stellenanteile werden wie folgt gerundet:Gemeindegliederzahl,
Ergebnis
(vor Rundung)dividiert durch
Pfarrstellenanteil
(gerundet)REF: 2.500
entspricht
ref.LT: 2.375
Gemeindegliedern:
lt.0 - 0,120,001 - 3121 - 2960,13 - 0,370,25313-937297 - 8900,38 - 0,620,50938 - 1.562891 - 1.4840,63 - 0,870,751.563 - 2.1871.485 - 2.0780,88 - 1,121,002.188 - 2.8122.079 - 2.6721,13 - 1,371,252.813 - 3.4372.673 - 3.2661,38 - 1,621,503.438 - 4.0623.267 - 3.8601,63 - 1,871,754.063 - 4.6873.861 - 4.4541,88 - 2,122,004.688 - 5.3124.455 - 5.0482,13 - 2,372,255.313 - 5.9375.049 - 5.6422,38 - 2,622,505.938 - 6.5625.643 - 6.236etc.etc.etc.etc. - Freie Pfarrstellen mit einem Umfang von unter 50 v.H. bedürfen keiner Ausschreibung. Sie können vom Landeskirchenrat im Benehmn mit dem Kirchenvorstand und Klassenvorstand besetzt werden.
- Pfarrstellen mit Dienstumfang von 50 v.H. oder mehr werden zunächst intern, d.h. unter den Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen der Lippischen Landeskirche ausgeschrieben, solange die Verhältniszahl von 1:2.500 / 1:2.375 nicht erreicht ist.
- Sofern die Ausschreibung ergebnislos bleibt, kann der Landeskirchenrat gem. § 3 Abs. 8 Pfarrstellenbesetzungsgesetz einen Vorschlag zur Besetzung machen.
Zusatzaufträge an Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen sind zumutbar, wenn•die Pfarrerin oder der Pfarrer in der Regel nicht mehr als 2 Dienstaufträge erfüllen muss•die Pfarrerin oder der Pfarrer in der Regel nicht mehr als 3 Gottesdienste an einem Wochenende halten muss.Bei Teilzeitaufträgen ist eine Konzentration von Aufgaben anzustreben. Auf individuelle Härten ist im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gem. § 47 Pfarrdienstgesetz EKD Rücksicht zu nehmen. - Sofern die interne Ausschreibung und eine Besetzung durch den Landeskirchenrat ergebnislos bleiben, kann die Stelle für den Gesamtbereich der EKD ausgeschrieben werden. In der Regel soll ein Dienstumfang von 100 v.H. ausgeschrieben werden.
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Teildienst haben das Recht, sich auf Pfarrstellen mit einem vollen Dienstumfang zu bewerben. Sie werden bei der Auswahl im Rahmen der Ausschreibung und der allgemeinen Grundsätze von Ermessensentscheidungen berücksichtigt.
- Pfarrstellen mit weniger als 50 v.H. Dienstumfang werden aufgehoben, sofern die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber in den Ruhestand tritt oder in eine andere Stelle wechselt (= kw-Vermerk). Bei Stellenanteilen, die nicht mehr als 50 v.H. erreichen, ist eine verbindliche Kooperation mit Nachbargemeinden, eine pfarramtliche Verbindung oder eine Fusion mit einer anderen Kirchengemeinde anzustreben oder der Stellenanteil von einer anderen Pfarrstelleninhaberin oder einem anderen Pfarrstelleninhaber zu versorgen. Über die pfarramtliche Verbindung entscheidet gemäß Artikel 11 der Verfassung die Landessynode. Wird der Stellenanteil von einer anderen Pfarrstelleninhaberin oder einem anderen Pfarrstelleninhaber versorgt, entscheidet darüber der Landeskirchenrat auf Antrag der beteiligten Kirchenvorstände und des Klassenvorstandes mit Zustimmung der betreffenden Pfarrerin bzw. des betreffenden Pfarrers.
- Bei der Festlegung des Stellenumfangs werden für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 die von der Synode beschlossenen Verhältniszahlen für eine volle Stelle (2.500 bzw. 2.375 für die Lutherische Klasse) als Richtzahl festgelegt. Als Stichtag für die Bemessung des Dienstumfangs ist der Tag der Stellenausschreibung heranzuziehen. Bei einer pfarramtlichen Verbindung von Pfarrstellen oder Vereinigung von Kirchengemeinden kann die Verhältniszahl befristet um 25 v.H. gesenkt werden.
- Die Freigabe zur Wiederbesetzung erfolgt im Benehmen mit dem Klassenvorstand.
- Gemäß § 20 Absatz 1 Pfarrstellenbesetzungsgesetz kann der Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Klassenvorstand auf eine Ausschreibung verzichten. Bei Einvernehmen aller Beteiligten kann das Besetzungsverfahren nach § 20 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz abgekürzt werden.
II. Inkrafttreten
#Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
#Detmold, 11. Dezember 2012 | Der Landeskirchenrat |