.Bekanntmachung der Satzung
#Satzung
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.01.1997
Geltungszeitraum bis: 19.12.2014
Bekanntmachung der Satzung
für das Evangelische Studentenwohnheim „Die Burse“
(Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 300)
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 27. August 1997 die nachstehende Satzung für das Evangelische Studentenwohnheim „Die Burse“ beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird.
Detmold, den 29. August 1997 | Lippisches Landeskirchenamt |
Anlage
#Satzung
vom 27. August 1997
für das Evangelische Studentenwohnheim „Die Burse“
##§ 1
Name und Sitz
Die Lippische Landeskirche ist Träger der rechtlich unselbstständigen Einrichtung Evangelisches Studentenwohnheim „Die Burse“ in Detmold.
#§ 2
Auftrag
- Die Burse ist ein Wohnheim für Studenten der Hochschule für Musik Detmold und der Fachhochschule Lippe mit den jeweiligen Fachbereichen in Detmold.
- Sie hat den Auftrag, Voraussetzungen zum Studium, Möglichkeiten zum menschlichen Miteinander und zum Austausch in Glaubens- und Lebensfragen in ökumenischer Offenheit innerhalb der Hausgemeinschaft zu schaffen.
§ 3
Kuratorium
- Die Landeskirche beruft durch den Landeskirchenrat ein Kuratorium.
- Dem Kuratorium gehören an:
- ein Mitglied des Landeskirchenrates,
- je ein Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule für Musik Detmold und Fachhochschule Lippe,
- ein Vertreter des öffentlichen Lebens,
- der/die für die Seelsorge an Studierenden zuständige Pfarrer/in,
- der Landesjugendpfarrer,
- der Senior,
- der Tutor.
- Die Berufung erfolgt für die Dauer der Amtszeit der Landessynode.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Das Kuratorium kann Gäste einladen.
- Das Kuratorium tagt nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr.
§ 4
Aufgaben des Kuratoriums
- Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über Abschluss, Verlängerung und Kündigung von Mietverträgen,
- Erlass einer Heimordnung,
- Mitwirkung bei der Gestaltung der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit in der Burse,
- Vorschläge in Finanz- und Personalangelegenheiten,
- Vorschläge zur Instandhaltung des Gebäudes und dessen Einrichtungen.
- 1 Der Träger kann dem Kuratorium weitere Aufgaben übertragen. 2 In allen wichtigen Entscheidungen hat der Träger zuvor das Kuratorium zu hören.
- Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen und Erlass von Dienstanweisungen obliegt dem Träger.
- 1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
§ 5
Leitung der Burse
- 1 Der/Die für die Seelsorge an Studierenden zuständige Pfarrer/in ist Leiter der Burse. 2 Er/Sie ist für die ordnungsgemäße Führung und Verwaltung gegenüber dem Träger verantwortlich. 3 Außerdem wirken Mitglieder der Hausgemeinschaft, die nach der Heimordnung gewählt werden, an der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben mit.
- Einzelheiten werden in einer Pfarrdienstordnung sowie in einer Heimordnung festgelegt.
§ 6
Verhältnis der Burse zur Ev. Studentengemeinde
1 Die Angebote der Ev. Studentengemeinde stehen allen Heimbewohnern offen. 2 Der Evangelischen Studentengemeinde Detmold stehen in der Burse Räume für eigene Veranstaltungen zur Verfügung.
#§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am Tage der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig wird die bisherige Satzung aufgehoben.
Detmold, den 27. August 1997 | Der Landeskirchenrat |