.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.01.1997
Geltungszeitraum bis: 22.03.2015
Ordnung
für das landeskirchliche Werk Evangelischer Frauenarbeit
– Lippischer Landesverband evangelischer Frauenhilfen –
(Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 162)
#Präambel
Die Frauenarbeit der Lippischen Landeskirche nimmt ihre Arbeit für und mit Frauen wahr in der Bindung an die Botschaft der Bibel und im Vertrauen auf die Verheißung des Evangeliums von Jesus Christus. In der ständig neuen Auslegung der Bibel werden Auftrag und Herausforderung für Gegenwart und Zukunft entdeckt.
Die Frauenarbeit der Lippischen Landeskirche will
###- Frauen zur Beschäftigung und Auseinandersetzung mit der biblischen Botschaft anregen
- Gemeinschaft von Christinnen sein
- Frauen zur Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen und ethischen Fragen der Zeit anregen
- Frauen bei der Übernahme von Verantwortung in Kirche und Gesellschaft unterstützen
- Frauen in ihren unterschiedlichen Lebenssituationen begleiten und ihre Lebensfreude stärken
- Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiterinnen in der Kirche fördern und stärken
- Initiativen fördern, die der Gerechtigkeit, dem Frieden und der Bewahrung der Schöpfung dienen
- alle Einrichtungen und Kräfte fördern, die die gleichen Ziele verfolgen.
§ 1
Rechtsstellung, Name
(
1
)
Die Lippische Landeskirche unterhält zur Förderung der in der Präambel genannten Ziele das landeskirchliche Werk „Evangelische Frauenarbeit – Lippischer Landesverband evangelischer Frauenhilfen –“ (Frauenarbeit).
(
2
)
Die Frauenarbeit erfüllt ihre Aufgaben selbstständig im Rahmen dieser Ordnung und der in der Lippischen Landeskirche geltenden Bestimmungen.
(
3
)
1 Der Lippische Landesverband evangelischer Frauenhilfen ist mit Inkraftsetzen dieser Ordnung Teil des landeskirchlichen Werkes. 2 Er gibt sich eine eigene Struktur, die im § 7 dieser Ordnung festgelegt ist.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Die Frauenarbeit übernimmt Ziele, Inhalt und Arbeitsweise der bisherigen Arbeit der Frauenhilfe, insbesondere auch deren Struktur der Einbeziehung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen auf Gemeindeebene in die Mitverantwortung für die Arbeit des Werkes.
(
2
)
Die Frauenarbeit verfolgt die in der Präambel genannten Ziele insbesondere durch Wahrnehmung der folgenden Schwerpunktaufgaben:
- Unterstützung der gemeindlichen Frauenarbeit u. a. durch inhaltliche Gestaltung von Projekten und Zusammenkünften sowie Fortbildung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen
- Sozialarbeit mit Frauen u. a. durch Beratung und Vermittlung von Müttergenesungskuren und Angeboten zur Nacharbeit sowie Fortbildung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen der Ökumenischen Krankenhaus- und Altenheimhilfe (ÖKAH)
- Durchführung von gemeindebezogenen oder zielgruppenorientierten Veranstaltungen nach den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes NW
- Mitgliedschaft und Zusammenarbeit mit der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland und anderen Frauenverbänden.
(
3
)
Die Frauenarbeit nimmt ihre Aufgaben in Kooperation mit den anderen landeskirchlichen Werken wahr.
#§ 3
Leitungskreis
(
1
)
1 Der Leitungskreis der Frauenarbeit besteht aus 16 Frauen. 2 8 Frauen werden durch die Mitgliederversammlung des Landesverbandes evangelischer Frauenhilfen gewählt. 3 Außerdem entsendet jede Klasse der Lippischen Landeskirche eine Frau, die ehrenamtlich oder hauptamtlich in der Arbeit mit Frauen tätig ist und die nicht durch die Mitgliederversammlung des Landesverbandes evangelischer Frauenhilfen vertreten ist.
(
2
)
1 Der Leitungskreis wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin. 2 Wird die Vorsitzende aus dem Kreis der Repräsentantinnen des Lippischen Landesverbandes evangelischer Frauenhilfen gewählt, ist die stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der Repräsentantinnen der Klassen zu wählen. 3 Wird die Vorsitzende aus dem Kreis der Repräsentantinnen der Klassen gewählt, ist die stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der Repräsentantinnen des Lippischen Landesverbandes evangelischer Frauenhilfen zu wählen.
(
3
)
Die Pfarrerin für Frauenarbeit und das zuständige Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
4
)
1 Der Leitungskreis tagt mindestens viermal im Jahr. 2 Er kann Arbeitsgruppen bilden.
(
5
)
Die Amtszeit des Leitungskreises der Frauenarbeit entspricht der Amtszeit der Landessynode.
(
6
)
Die Pfarrerin für Frauenarbeit führt die Geschäfte des Leitungskreises.
#§ 4
Aufgaben des Leitungskreises
(
1
)
Dem Leitungskreis werden folgende Aufgaben zur selbstständigen Entscheidung übertragen, unbeschadet der Aufgaben, die der Pfarrerin für Frauenarbeit in ihrer Dienstanweisung zugewiesen sind:
- Aufstellung von Grundsätzen der Arbeit
- Beratung der Pfarrerin für Frauenarbeit in ihrer Arbeit
- Aufstellung des Entwurfs des Haushalts- und Stellenplans
- Entgegennahme der Jahresrechnung
- Beschlussfassung über die an den Landeskirchenrat und die Landessynode zu richtenden Anträge
- In Abstimmung mit dem Landeskirchenrat Stellungnahme zu aktuellen, politischen, wirtschaftlichen und kirchlichen für Frauen relevanten, Ereignissen.
(
2
)
Die Mitglieder des Leitungskreises als Repräsentantinnen der Frauenarbeit in den Kirchengemeinden sorgen für den Informationsfluss zwischen landeskirchlicher und gemeindlicher Frauenarbeit.
#§ 5
Geschäftsordnung des Leitungskreises
(
1
)
Zu den Sitzungen wird unter Angabe einer Tagesordnung zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich eingeladen.
(
2
)
Die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin leitet die Sitzungen.
(
3
)
1 Der Leitungskreis ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. 3 Im Falle einer Wahl entscheidet bei Stimmengleichheit das von der oder dem Vorsitzenden zu ziehende Los.
(
4
)
1 Uber die Sitzungen des Leitungskreises werden Protokolle geführt. 2 Sie sind von der Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterschreiben.
#§ 6
Pfarrerin für Frauenarbeit und Mitarbeiterinnen
(
1
)
Die Pfarrerin für Frauenarbeit wird vom Landeskirchenrat nach Anhörung des Leitungskreises berufen.
(
2
)
1 Die Pfarrerin für Frauenarbeit führt mit dem Leitungskreis die Geschäfte der Frauenarbeit nach dieser Ordnung und aufgrund ihrer Dienstanweisung. 2 Sie vertritt die Einrichtung nach außen, soweit nicht die Zuständigkeit des Trägers gegeben ist.
(
3
)
Die Pfarrerin für Frauenarbeit leitet die Geschäftsstelle und hat im Rahmen der geltenden Ordnungen die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen.
(
4
)
Die Berufung, Einstellung und Entlassung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen und Erlass von Dienstanweisungen obliegt dem Landeskirchenrat.
Die Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Leitungskreises sind vor der Einstellung von Mitarbeiterinnen zu beteiligen.
(
5
)
Zur Erfüllung der Aufgaben können von der Pfarrerin für Frauenarbeit im Einvernehmen mit dem Leitungskreis nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel und aufgrund des geltenden Rechts Honorarkräfte und Aushilfen bis zur Dauer von sechs Wochen und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen eingesetzt werden.
(
6
)
Die Pfarrerin für Frauenarbeit erstellt jährlich einen Bericht, der nach Entgegennahme durch den Leitungskreis durch den Landeskirchenrat veröffentlicht werden kann.
#§ 7
Der Landesverband ev. Frauenhilfen (LLeF)
(
1
)
Der LLeF ist ein Zusammenschluss von Frauengruppen in lippischen Kirchengemeinden.
(
2
)
Diese Ordnung löst mit ihrer Inkraftsetzung die Satzung des nicht rechtsfähigen Vereins „Lippischer Landesverband ev. Frauenhilfen“ vom 5. November 1990 ab.
(
3
)
Der LLeF behält eine mit dieser Ordnung garantierte und auf diese abgestimmte interne Eigenstruktur.
(
4
)
Aufgaben des Lippischen Landesverbandes ev. Frauenhilfen.
- Der LLeF engagiert sich in besonderer Weise für die Förderung der Frauengruppen in den Gemeinden.
- Er sorgt für den Erhalt der Zusammengehörigkeit unter den ihm angeschlossenen Gruppen.
- Er kann eigene Projekte in Angriff nehmen und diese durch eigene Finanzmittel fördern, die durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht werden.
(
5
)
Organisation des LLeF.
- Der LLeF führt mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durch, zu der alle Mitglieder eingeladen werden.
- Die Mitgliederversammlung erhält einen Jahresbericht über die evangelische Frauenarbeit.
- Die Mitgliederversammlung erhält einen Rechenschaftsbericht über die Verwendung der eigenen Finanzmittel.
- Die Mitgliederversammlung wählt die 8 Vertreterinnen des LLeF für den Leitungskreis der evangelischen Frauenarbeit.
- Die 8 Vertreterinnen des LLeF im Leitungskreis wählen 2 Sprecherinnen, die in der Eigenstruktur des Verbandes besondere Verantwortung tragen.
§ 8
Schlussbestimmungen
(
1
)
Die Satzung des Lippischen Landesverbandes evangelischer Frauenhilfen in der Fassung vom 5. November 1990 (Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 101) wird aufgehoben.
(
2
)
1 Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2 Im Auftrag des Landeskirchenrates bekannt gegeben
Detmold, den 11. Dezember 1996
Lippisches Landeskirchenamt