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Geltungszeitraum von: 26.11.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2011

Kirchengesetz
für die Gemeinsame Verwaltungsgerichtsbarkeit in der
Lippischen Landeskirche und der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)1#
(GVwGG)

vom 26. November 2002

(Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 331)
zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. November 2005
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 373)

Die 32. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 26. November 2002 folgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Abschnitt I

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§ 1
Grundsatzregelung

( 1 ) Die Lippische Landeskirche und die Evangelisch-reformierte Kirche errichten für Entscheidungen im ersten Rechtszug ein „Gemeinsames Kirchliches Verwaltungsgericht“ (im Folgenden: Gericht).
( 2 ) Die Inanspruchnahme des Gerichts durch andere Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder Mitgliedskirchen des Reformierten Bundes ist durch Kirchenvertrag, der übereinstimmender Zustimmungsgesetze der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche bedarf, zu regeln.
( 3 ) Kirchliches Verwaltungsgericht im zweiten Rechtszug ist der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK).
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Abschnitt II
Richterinnen und Richter

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§ 2
Richterinnen und Richter

( 1 ) Die Mitglieder des Gerichts üben ihr Amt im Gehorsam gegen Gottes Wort unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus. In Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis der Kirche sind sie nur dem in den beteiligten Kirchen geltenden Recht unterworfen.
( 2 ) Zu Mitgliedern können nur Mitglieder der evangelischen Kirche gewählt werden, die entweder zum Pfarramt wählbare ordinierte Theologinnen oder Theologen sind oder die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Mitglieder der Landessynode und des Landeskirchenrates der Lippischen Landeskirche sowie die Mitglieder der Gesamtsynode und des Moderamens der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche sowie die Mitarbeiter der Verwaltungen beider Kirchen können dem Gericht nicht angehören.
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§ 3
Besetzung

( 1 ) Das Gericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Das weitere Mitglied muss Theologin oder Theologe im Sinne § 2 Abs. 2 sein.
( 2 ) Das beisitzende Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt wird zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden besteht.
( 3 ) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
( 4 ) Die Wahl der Mitglieder des Gerichts und ihrer Stellvertreter erfolgt für die Lippische Landeskirche durch die Landessynode und für die Evangelisch-reformierte Kirche durch die Gesamtsynode. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Zusammensetzung stimmen sich die beiden Kirchen ab.
( 5 ) Die Annahme der Wahl ist schriftlich zu erklären.
( 6 ) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt; dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet und eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht vorhanden ist.
( 7 ) Scheidet ein Mitglied aus, so wählen die Landessynode und die Gesamtsynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht vorhanden und ist eine Nachwahl vor der nächsten Tagung der Synoden zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlich, nehmen der Landeskirchenrat und das Moderamen der Gesamtsynode die erforderliche Nachwahl vor.
( 8 ) Die Mitglieder des Gerichts erhalten Auslagenersatz und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Vorschriften der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK).
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§ 4
Verpflichtung

( 1 ) Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder des Gerichts verpflichtet, ihr Richteramt im Gehorsam gegen das Wort Gottes unparteiisch in Bindung an das Gesetz auszuüben.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Gerichts ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landeskirchenrats oder des Moderamens der Gesamtsynode zu verpflichten. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gerichts verpflichtet. Auf ihre Verschwiegenheitspflicht sind sie besonders hinzuweisen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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§ 5
Beendigung

( 1 ) Ein Mitglied des Gerichts kann jederzeit sein Amt niederlegen.
( 2 ) Das Amt eines Mitgliedes ist für beendet zu erklären,
  1. wenn die rechtlichen Voraussetzungen seiner Wahl nicht vorlagen oder weggefallen sind,
  2. wenn das Mitglied infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder infolge Verlegung seines Wohnsitzes zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist,
  3. wenn es kirchliche Pflichten gröblich verletzt hat,
  4. wenn das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Mitwirkung im Gericht nicht zulässt.
( 3 ) Das Amt eines Mitgliedes ruht, wenn gegen das Mitglied ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder wenn ihm die Ausübung eines anderen Amtes vorläufig untersagt ist. Das gleiche gilt sinngemäß bei straf- oder berufsgerichtlichen Verfahren. Das Ruhen endet mit dem rechtskräftigen Urteil oder mit der Einstellung des Verfahrens.
( 4 ) Die Feststellungen nach den Absätzen 2 und 3 treffen Landeskirchenrat und Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung der oder des Betroffenen. Gegen die Feststellung kann das Mitglied innerhalb eines Monats das Gericht anrufen; bis zu dessen Entscheidung ruht das Amt.
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§ 6
Ausschluss

Ein Mitglied ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es
  1. selbst Beteiligte oder Beteiligter ist,
  2. Ehegattin oder Ehegatte, Vormund, Betreuerin oder Betreuer oder Pflegerin oder Pfleger einer oder eines Beteiligten ist oder gewesen ist,
  3. mit einer oder einem Beteiligten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
  4. in dieser Sache bereits als Zeugin oder Zeuge oder Sachverständige oder Sachverständiger vernommen ist,
  5. bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
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§ 7
Ablehnung

( 1 ) Ein Mitglied des Gerichts kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
( 2 ) Das abgelehnte Mitglied hat sich zu dem Ablehnungsgrund zu äußern. Bis zur Erledigung des Ablehnungsantrages darf es nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden.
( 3 ) Über die Ablehnung eines Mitgliedes entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. An der Entscheidung wirkt die oder der Betroffene nicht mit.
( 4 ) Einen Ablehnungsantrag kann nicht stellen, wer sich in Kenntnis eines Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
( 5 ) Auch ohne Ablehnungsantrag findet eine Entscheidung nach Absatz 3 statt, wenn ein Mitglied einen Sachverhalt mitteilt, der seine Ablehnung nach Absatz 1 rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber entstehen, ob es von der Ausübung seines Richteramtes nach § 6 ausgeschlossen ist.
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Abschnitt III
Gerichtsorganisation, Amtshilfe, Vertretung

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§ 8
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Kirchlichen Verwaltungsgerichtes befindet sich im Lippischen Landeskirchenamt in Detmold.
( 2 ) Den Tagungsort des Gerichts bestimmt jeweils die oder der Vorsitzende.
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§ 9
Rechts- und Amtshilfe

Die Gerichte und Verwaltungsstellen der Kirchen sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
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§ 10
Vertretung

( 1 ) Vor dem Gericht kann sich jede oder jeder Beteiligte durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen oder sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter oder Beistand kann jedes volljährige Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland werden, das zum sachgemäßen Vortrag fähig ist. Die schriftliche Vollmacht ist einzureichen.
( 2 ) Im Ausnahmefall kann das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss Personen als Bevollmächtigte oder Beistände zulassen, die nicht Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind.
( 3 ) Die Prozesshandlung eines bestellten Bevollmächtigten oder Beistandes, der entgegen Absatz 1 Satz 2 nicht Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist und auch nicht entsprechend Absatz 2 zugelassen wurde, ist wirksam, wenn sie nicht binnen eines Monats durch den vertretenen Beteiligten widerrufen wird.
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Abschnitt IV
Verwaltungsrechtsweg

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§ 11
Zuständigkeit

( 1 ) Das Gericht ist zuständig für alle Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der kirchlichen Verwaltung, soweit nicht ein ausschließlich staatlicher oder ein anderer kirchlicher Rechtsweg gegeben ist.
( 2 ) Kirchengesetzliche Vorschriften, in denen die Zuständigkeit des Gerichts vorgesehen ist, bleiben unberührt.
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§ 12
Ausschluss der Zuständigkeit

Mit der Klage nicht anfechtbar sind:
  1. Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung und der Kirchenzucht, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament und Gewährung und Verweigerung kirchlicher Amtshandlungen sowie der Visitation,
  2. Entscheidungen, die sich auf die Ordination beziehen,
  3. Entscheidungen der Landessynode der Lippischen Landeskirche oder der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche.
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§ 13
Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis; Fristen

( 1 ) Eine Klage kann nur erheben, wer geltend macht, durch eine kirchliche Entscheidung oder ihre Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder wer ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat.
( 2 ) Das Gericht kann erst angerufen werden, wenn zuvor eine Widerspruchs- bzw. Beschwerdeentscheidung des Landeskirchenrates oder des Moderamens der Gesamtsynode ergangen ist. Widerspruch bzw. Beschwerde sind nur innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung zulässig. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Widerspruchs- bzw. Beschwerdeentscheidung des Landeskirchenrates oder des Moderamens der Gesamtsynode erhoben werden.
( 3 ) Die Klage ist ohne Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren zulässig, wenn der Landeskirchenrat oder das Moderamen der Gesamtsynode entschieden hat oder Widerspruch bzw. Beschwerde durch Gesetz ausgeschlossen sind.
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§ 14
Untätigkeitsklage

Ist über einen geltend gemachten Rechtsanspruch oder über einen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden worden, ist die Klage unbeschadet von § 13 zulässig.
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§ 15
Aufschiebende Wirkung

( 1 ) Widerspruch bzw. Beschwerde und Klage haben aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im besonderen kirchlichen Interesse von der kirchlichen Stelle, die die Entscheidung getroffen oder über den Rechtsbehelf zu entscheiden hat, angeordnet wird oder wenn die aufschiebende Wirkung kirchengesetzlich ausgeschlossen ist.
( 2 ) Auf Antrag kann das Gericht die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Klage zulässig. Ist die Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
( 3 ) Entscheidungen über Anträge nach Absatz 2 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
( 4 ) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende entscheiden.
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§ 16
Beginn der Fristen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

( 1 ) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn die oder der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die kirchliche Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
( 2 ) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf von sechs Monaten infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
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Abschnitt V
Verfahren vor dem Gericht

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§ 17
Klageschrift

( 1 ) Die Klage ist schriftlich beim Gericht einzureichen. Sie muss außer den Namen der Parteien den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung des Klageantrags dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtenen Entscheidungen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
( 2 ) Für die übrigen Beteiligten des Verfahrens sollen Abschriften der Klage und sonstiger Schriftsätze beigefügt werden.
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§ 18
Zustellung, Vorbereitung der Entscheidung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende lässt die Klageabschrift der oder dem Beklagten zustellen mit der Aufforderung, sich binnen einer von ihm bestimmten Frist schriftlich zu äußern.
( 2 ) Zugleich trifft die oder der Vorsitzende die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Anordnungen und bestimmt das Bericht erstattende Mitglied. Von solchen Anordnungen sollen die Parteien benachrichtigt werden.
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§ 19
Beiladung

Die oder der Vorsitzende kann bis zum Abschluss des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
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§ 20
Bescheid der oder des Vorsitzenden

Erweist sich die Klage als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so kann sie ohne mündliche Verhandlung durch einen begründeten Bescheid der oder des Vorsitzenden abgewiesen werden. Der Bescheid steht einem Urteil gleich.
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§ 21
Vorbereitendes Verfahren

Die oder der Vorsitzende ist zuständig für die Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren. Ist ein Bericht erstattendes Mitglied bestellt, kann die oder der Vorsitzende ihm Entscheidungen übertragen.
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§ 22
Untersuchungsgrundsatz

( 1 ) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
( 3 ) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie die oder der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden.
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§ 23
Fristsetzung für Vorbringen, Zurückweisen verspäteten Vorbringens

( 1 ) Die oder der Vorsitzende oder das Bericht erstattende Mitglied kann der Klägerin oder dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie oder er sich beschwert fühlt.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende oder das Bericht erstattende Mitglied kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
  1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
  2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit die oder der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
( 3 ) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
  1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
  2. die oder der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
  3. die oder der Beteiligte zuvor über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der oder des Beteiligten zu ermitteln.
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§ 24
Vorlage- und Auskunftspflicht

Verwaltungsstellen der Kirchen sind zur Vorlage von Urkunden, Akten oder beglaubigten Aktenauszügen sowie zu Auskünften verpflichtet. Das gilt nicht für Vorgänge, die wegen ihres seelsorgerlichen Charakters oder aus besonderem kirchlichen Interesse geheim gehalten werden müssen oder mit dem Streitgegenstand nicht im Zusammenhang stehen. Auf Antrag einer oder eines Beteiligten entscheidet das Gericht durch Beschluss, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung vorliegen.
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§ 25
Akteneinsicht, Abschriften

( 1 ) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
( 2 ) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten Kopien oder Abschriften durch die Geschäftsstelle fertigen lassen.
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§ 26
Beweisaufnahme

( 1 ) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. Es kann insbesondere den Augenschein einnehmen, Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen, schriftliche Sachverständigengutachten und Urkunden heranziehen. Beweise sind nach Möglichkeit unmittelbar zu erheben, jedoch können auch Niederschriften über Beweiserhebungen sowie Urteile und Beschlüsse aus einem anderen kirchengesetzlich geordneten Verfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.
( 2 ) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen stellen. Wird eine Frage beanstandet, entscheidet das Gericht.
( 3 ) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Beschluss des Gerichts, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
( 4 ) Eine Vereidigung findet nicht statt.
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§ 27
Ladung

( 1 ) Sobald die oder der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens einem Monat zu laden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.
( 2 ) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben einer oder eines Beteiligten auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden kann.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen einer oder eines Beteiligten anordnen oder einer kirchlichen Stelle aufgeben, zur mündlichen Verhandlung eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden.
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§ 28
Mündliche Verhandlung

( 1 ) Das Gericht entscheidet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung.
( 2 ) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
( 3 ) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 29
Öffentlichkeit der Verhandlung

( 1 ) Die Verhandlungen vor dem Gericht, einschließlich der Verkündung der Beschlüsse und Urteile, sind öffentlich, sofern die Öffentlichkeit nicht aus wichtigem Grunde ausgeschlossen wird.
( 2 ) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn Beteiligte es beantragen oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, muss öffentlich verkündet werden.
( 3 ) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann die oder der Vorsitzende Beauftragte kirchlicher Dienststellen sowie andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, zu den Verhandlungen zulassen.
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§ 30
Gang der Verhandlung

( 1 ) Die Verhandlung soll mit Schriftlesung eröffnet werden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlung.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende oder das mit der Berichterstattung beauftragte Mitglied trägt in Abwesenheit der Zeuginnen und Zeugen den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
( 4 ) Die Beteiligten erhalten hierauf das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
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§ 31
Richterliche Frage- und Erörterungspflicht

Die oder der Vorsitzende erörtert den Streitgegenstand mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich. Jedem Mitglied des Gerichts ist es gestattet, Fragen zu stellen.
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§ 32
Gütliche Einigung

( 1 ) Das Gericht soll sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung um eine gütliche Beilegung des Verfahrens bemühen.
( 2 ) Vergleiche können zur Niederschrift des Gerichts geschlossen werden. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen durch Beschluss ergangenen Vorschlag des Gerichts schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 2 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.
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§ 33
Niederschrift

( 1 ) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen. In die Niederschrift sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, insbesondere die von den Beteiligten gestellten Anträge, aufzunehmen.
( 2 ) Niederschriften über Zeugenaussagen, über Erklärungen von Sachverständigen oder Beteiligten sind den Betreffenden vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen; Tonaufnahmen sind abzuspielen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass sie genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind.
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§ 34
Bindung an das Klagebegehren

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
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Abschnitt VI
Entscheidungen des Gerichts

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§ 35
Abstimmung

( 1 ) Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
( 2 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
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§ 36
Urteil

Über die Klage wird durch Urteil entschieden, soweit nach diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Urteil kann nur von den Mitgliedern gefällt werden, die an der letzten Verhandlung vor dem Urteil teilgenommen haben.
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§ 37
Freie Beweiswürdigung

( 1 ) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
( 2 ) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
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§ 38
Nachprüfung von Ermessensentscheidungen

Ermessensentscheidungen sind daraufhin nachzuprüfen, ob die Entscheidung oder die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
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§ 39
Verkündung und Zustellung des Urteils

( 1 ) Das Urteil wird in der Regel in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. In besonderen Fällen kann das Urteil in einem Termin verkündet werden, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
( 2 ) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig. In diesem Fall ist die Zustellung der Urteilsformel binnen drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zu veranlassen.
( 3 ) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
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§ 40
Abfassung und Form

( 1 ) Das Urteil ist schriftlich abzufassen und von den Mitgliedern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, wird dies mit dem Hinderungsgrund von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung vom ältesten Mitglied, unter dem Urteil vermerkt.
( 2 ) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist innerhalb von drei Monaten, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, ist innerhalb dieser Frist das von den Mitgliedern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben. Tatbestand und Entscheidungsgründe sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Mitgliedern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.
( 3 ) Die Geschäftsstelle hat auf dem Urteil im Fall des § 39 Abs. 1 den Tag der Verkündung, sonst den Tag der Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
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§ 41
Rechtskraft

Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger so weit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist.
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§ 42
Beschlüsse

( 1 ) Für Beschlüsse gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
( 2 ) Beschlüsse, die durch Rechtsmittel angefochten werden können, sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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Abschnitt VII
Einstweilige Anordnung

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§ 43
Einstweilige Anordnung

Auf Antrag kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragstellerin oder des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf einen streitigen Gegenstand zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
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Abschnitt VIII
Beschwerdeverfahren

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§ 44
Beschwerde

( 1 ) Gegen Entscheidungen des Gerichtes, die nicht Urteile sind, steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der UEK zu, soweit nicht in diesem oder einem anderen Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) In den Verfahren, in denen die Revision ausgeschlossen ist, findet eine Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof der UEK statt.
( 3 ) Prozess leitende Verfügungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
( 4 ) In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,- Euro nicht übersteigt.
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§ 45
Beschwerdefrist

( 1 ) Die Beschwerde ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
( 2 ) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Verwaltungsgerichtshof der UEK eingeht.
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§ 46
Beschwerdewirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die oder der Vorsitzende des Gerichtes kann jedoch bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
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§ 47
Verfahren und Entscheidung

( 1 ) Das Gericht entscheidet, ob der Beschwerde abzuhelfen ist. Die Entscheidung, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird, kann die oder der Vorsitzende allein treffen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie unverzüglich dem Verwaltungsgerichtshof der UEK vorzulegen. Einer Nichtabhilfeentscheidung bedarf es nicht bei Entscheidungen des Gerichts nach § 48.
( 2 ) Das Gericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Kenntnis setzen.
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§ 48
Beschwerde an das Gericht

( 1 ) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden oder des Bericht erstattenden Mitgliedes steht den Beteiligten zu, das Gericht anzurufen, soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Vorschriften der § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 46 und § 47 Abs. 1 Satz 3 finden entsprechende Anwendung.
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Abschnitt IX
Wiederaufnahme des Verfahren

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§ 49
Grundsatz

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung durch Klage wieder aufgenommen werden (Wiederaufnahmeklage).
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Abschnitt X
Kosten und Gebühren

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§ 50
Begriffe

( 1 ) Als Kosten des Verfahrens gelten
  1. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten,
  2. die durch Vernehmung von Zeuginnen oder Zeugen oder Hinzuziehung von Sachverständigen entstandenen Aufwendungen,
  3. sonstige Auslagen.
( 2 ) Für das Verfahren können Gebühren erhoben werden. Hierzu können Landeskirchenrat und Moderamen der Gesamtsynode eine Rechtsverordnung erlassen.
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§ 51
Kostenlast

( 1 ) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
( 2 ) Wenn eine Beteiligte oder ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.
( 3 ) Wer einen Antrag, eine Klage oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
( 4 ) Im Übrigen entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
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§ 52
Kostenentscheidung

Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.
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§ 53
Anfechtung der Kostenentscheidung

( 1 ) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
( 2 ) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.
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§ 54
Gegenstandswert

Auf Antrag setzt die oder der Vorsitzende den Gegenstandswert nach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung kann auch von Amts wegen erfolgen.
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§ 55
Kostenfestsetzung

Die oder der Vorsitzende oder das Bericht erstattende Mitglied setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest; die Festsetzung kann der Geschäftsstelle übertragen werden. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Kostenfestsetzung die Entscheidung des Gerichts beantragen.
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Abschnitt XI
Revisionsverfahren

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§ 56
Revision

Gegen Urteile des Gerichts sowie gegen Bescheide gem. § 22 ist Revision beim Verwaltungsgerichtshof der UEK zulässig. Die Revision gegen Urteile ist unzulässig, wenn der Gegenstandswert nicht 500,- Euro überschreitet, es sei denn, das Gericht lässt die Revision wegen der Bedeutung der Sache zu.
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Abschnitt XII
Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsordnung

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§ 57
Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsordnung

Soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in entsprechender Anwendung, wenn die Besonderheiten des kirchlichen Rechtsschutzes dem nicht entgegenstehen.
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Abschnitt XIII

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§ 58
Übergangs- und Schlussvorschriften

( 1 ) Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes endet die Amtszeit der auf der Grundlage des Kirchengesetzes vom 10. Juni 1980/16. Oktober 1980 im Amt befindlichen Mitglieder des Gerichts.
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§ 59
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
( 2 ) Zu demselben Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz für die Gemeinsame Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Lippischen Landeskirche und der Evangelischreformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 10. Juni 1980/16. Oktober 1980 außer Kraft.
Detmold, den 11. Dezember 2002
Der Landeskirchenrat

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1 ↑ Im Text: Evangelisch-reformierte Kirche