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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz
über den Finanzausgleich
in der Lippischen Landeskirche
– Finanzausgleichsgesetz (FAG) –

vom 24. November 1987

(Ges. u. VOBl. Bd. 9 S. 43)
geändert durch Kirchengesetz vom 20. Mai 2006
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 446)
zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2009
(Ges. u. VOBl. Bd. 14 S. 338)

Die 29. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 24. November 1987 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Aufteilung zwischen Landeskirche und Kirchengemeinden

( 1 ) Die Lippische Landeskirche erhebt von ihren Mitgliedern eine Landeskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen- und Lohnsteuer aufgrund der einschlägigen staatlichen Bestimmungen und des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der Lippischen Landeskirche – Kirchensteuerordnung – in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Kirchengemeinden haben einen Anspruch auf Zuweisung von Anteilen an dem Aufkommen aus der Landeskirchensteuer. Über die Aufteilung des Aufkommens aus der Landeskirchensteuer beschließt die Landessynode.
( 3 ) Zur Erfüllung des jeweiligen Finanzbedarfs erhält die Landeskirche 32 v.H. und die Kirchengemeinden 38 v.H. des Aufkommens des Anwendungsjahres. Für den Finanzbedarf des Gemeindepfarrstellenbesoldungs- und -versorgungshaushaltes werden 30 v.H. des Aufkommens des Anwendungsjahres zur Verfügung gestellt. Anwendungsjahr ist das Steuerjahr.
( 4 ) Für den Gemeindepfarrstellenbesoldungs- und Versorgungshaushalt erfolgt jeweils am Jahresende eine Spitzabrechnung. Mit dem sich ergebenden Saldo werden die Landeskirche und die Kirchengemeinden zu je 50 v. H. be- oder entlastet.
( 5 ) Bis zur Clearingendabrechnung des Rechnungsjahres 2006 beteiligt sich die Landeskirche mit 56 v.H. und die Kirchengemeinden mit 44 v.H. an den zu leistenden oder zu erhaltenden Zahlungen.
( 6 ) Der Finanzausgleich der EKD wird auf die Landeskirche mit 50 v.H. und die Kirchengemeinden mit 50 v.H. umgelegt.1#
( 7 ) Der jährlich von der EKD ermittelte Umlagebetrag für KED (Kirchlicher Entwicklungsdienst) wird gem. dem Verteilerschlüssel, so wie er für den Finanzausgleich gem. Abs. 3 zu Grunde liegt, umgelegt. Von den auf die Landeskirche und die Kirchengemeinden jeweils entfallenden Beträgen werden die Zahlungen an die inländischen Missionswerke vor Weiterleitung an die EKD zu 50 v.H. in Abzug gebracht. Diese Regelung gilt so lange, bis der von der Kirchenkonferenz der EKD am 3./4. September 2008 gefasste Beschluss geändert wird.
( 8 ) Bei der Feststellung des aufzuteilenden Aufkommens sind die Vergütung für den staatlichen Steuereinzug, die Kirchensteuerausgleichsverpflichtungen gegenüber anderen Kirchen, Leistungen an Anstaltskirchengemeinden sowie die Kirchensteuerrückzahlungen (Erstattungen, Billigkeitserlasse) zuvor abzusetzen.
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§ 2
Aufteilung zwischen den Kirchengemeinden

( 1 ) Da der jeweilige Finanzbedarf der Kirchengemeinden unterschiedlich ist, ist es erforderlich, den auf sie entfallenden Anteil des Aufkommens gem. § 1 Absatz 8 nach gleichmäßigen und festen Maßstäben zu verteilen.
( 2 ) Für jede Kirchengemeinde wird ein Verteilerschlüssel errechnet, dessen Berechnungsgrundlage das anteilige Aufkommen des Jahres 1972 in Höhe von 5.466.693,56 € (38 v. H. des Aufkommens gem. § 1 Absatz 8 in Höhe von 14.386.035,69 €) ist.
( 3 ) Die Berechnungsfaktoren sind folgende, wobei der Stichtag der 1. Januar des Anwendungsjahres ist:
  1. 1,4 v. H. der Gebäudefeuerversicherungssumme des Jahres 1980 (gleitende Neuwertversicherung) je Gebäude, allerdings ohne Kindergärten, Ertragsobjekte und nicht unmittelbar dem Gemeindeauftrag dienende Gebäude,
  2. ein gleich hoher Betrag je Gemeindeglied, der sich als Differenz aus dem Betrag von 5.466.693,56 € abzüglich der Summe der Beträge gem. Absatz 3 lit. a) und b) ergibt.
( 4 ) Der nach Absatz 3 für jede Kirchengemeinde ermittelte Betrag, dividiert durch 1/100.000 des Aufkommens gem. § 1 Absatz 8 des Jahres 1972 (= 143,8603569 €), ergibt den Verteilerschlüssel, mit dem das Aufkommen gem. § 1 Absatz 4 des Anwendungsjahres zwischen den Kirchengemeinden zu verteilen ist.
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§ 3
Verfahrensvorschriften

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die Kirchensteuerstelle des Landeskirchenamtes bei der Ermittlung der Werte für die Berechnung gem. § 2 Absatz 3 zu unterstützen, insbesondere die Gebäudewerte und deren Veränderungen rechtzeitig bekannt zu geben und ggf. durch Taxate (Feststellung des Gebäudeversicherungswertes 1914 durch die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt) zu belegen.
( 2 ) Die Kirchensteuerstelle des Landeskirchenamtes teilt den Kirchengemeinden die Berechnung ihrer jeweiligen Verteilerschlüssel spätestens zu Beginn des zweiten Monats des Anwendungsjahres schriftlich mit. Nach Ablauf des Anwendungsjahres erhalten die Kirchengemeinden darüber hinaus eine statistische Übersicht über die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Anteile am Aufkommen gem. § 1 Absatz 7.
( 3 ) Die Kirchensteuerstelle des Landeskirchenamtes verteilt den Anteil der Kirchengemeinden am Aufkommen gem. § 1 Absatz 8 monatlich entsprechend den tatsächlichen Monatsaufkommen, und zwar bis zum 15. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat.
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§ 4
Sonderregelungen

( 1 ) Die Bestimmungen über den Finanzausgleich gelten nicht für die Deckung des Finanzbedarfs der Evang. Militärkirchengemeinde Augustdorf. Der nach den Vereinbarungen der Gliedkirchen der EKD über die Verteilung des Kirchensteueraufkommens der Soldaten auf die Lippische Landeskirche entfallende Anteil wird nach Abzug des landeskirchlichen Anteils für die für den Dienst in der Militärseelsorge freigestellten Pfarrer der Militärkirchengemeinde zugewiesen.
( 2 ) Die Bestimmungen über den Finanzausgleich gelten nicht für eine Anstaltsgemeinde.
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§ 5
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, bis jeweils auf den letzten Halbsatz in § 2 Absatz 3 lit. a) („…, soweit diese besetzt oder zur Besetzung freigegeben ist,“) und b) („…, Ertragsobjekte und nicht unmittelbar dem Gemeindeauftrag dienende Gebäude“), die erst am 1. Januar 1989 in Kraft treten.
( 2 ) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt der Landeskirchenrat.
( 3 ) Das Kirchengesetz vom 10. Juni 1980 über den Finanzausgleich unter den Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche – Finanzausgleichsgesetz (FAG) – (Ges. u. VOBl. Bd. 7 S. 66) in der Neufassung vom 11. Dezember 1985 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 S. 135) und die Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 1985 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 S. 136) werden aufgehoben.
Lage, den 24. November 1987
Der Landeskirchenrat

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1 ↑ Der Beschluss der 33. ordentlichen Landessynode vom 16. Juni 2003 zur Beteiligung der Kirchengemeinden am Finanzausgleich de EKD, veröffentlicht im Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 65, wird aufgehoben.