.Kirchengesetz
Abschnitt I
###§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
Abschnitt II
###§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt III
###§ 15
§ 16
§ 17
Abschnitt IV
###§ 18
§ 19
§ 20
Geltungszeitraum von: 01.01.1988
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Kirchengesetz
über den kirchenmusikalischen Dienst in der Lippischen
Landeskirche
(Kirchenmusikgesetz – KiMuG)
vom 25. November 1997
(Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 146)
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2000 Ausführungsbestimmungen zum Kirchenmusikgesetz beschlossen, die nachstehend in das geltende Kirchenmusikgesetz eingearbeitet sind (Kursivdruck):
#Präambel
Die Kirchenmusik hat den Auftrag, bei der Verkündigung des Evangeliums zum Lobpreis Gottes mitzuwirken. Sie ist ein wesentliches Element des Lebens der Kirche und ihrer Gemeinden. Die Kirchenmusik der Gemeinde wird vom Kirchenvorstand verantwortet.
Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nehmen diesen Auftrag wahr, indem sie musikalische Gaben und Kräfte in den Gemeinden wecken und fördern sowie in Gottesdiensten, kirchenmusikalischen und anderen Veranstaltungen alte und neue geistliche Musik zum Klingen bringen.
Zur Wahrnehmung dieses Auftrags werden geeignete Frauen und Männer, die durch Ausbildung darauf vorbereitet sind, in kirchenmusikalische Ämter und Dienste berufen.
#Abschnitt I
Anstellungsvoraussetzungen
###§ 1
Anstellungsfähigkeit
(
1
)
Als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker kann in der Lippischen Landeskirche angestellt werden, wer eine Urkunde über die Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker besitzt (A-, B-, C-, D-Urkunde)1#.
(
2
)
Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet das Landeskirchenamt auf Antrag der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers.
(
3
)
Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit begründet keinen Anspruch auf eine Anstellung.
#§ 2
Allgemeine Voraussetzungen
(
1
)
1 Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit setzt das Bestehen einer anerkannten kirchenmusikalischen Prüfung voraus. 2 Der Landeskirchenrat stellt eine Liste der anerkannten kirchenmusikalischen Prüfungen auf.
Ausführungsbestimmung zu § 2 (1) Satz 2
Als anerkannt gelten die Examina der in der „Konferenz der Leiter der kirchlichen und der staatlichen Ausbildungsstätten für Kirchenmusik und der Landeskirchenmusikdirektoren in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Direktorenkonferenz)“ vertretenen staatlichen und kirchlichen Ausbildungsstätten. |
(
2
)
1 Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit kann im Ausnahmefall auch an Personen erfolgen, die eine vergleichbare Prüfung nachweisen können. 2 Über Gleichstellung entscheidet das Landeskirchenamt; es kann die Entscheidung von einem Kolloquium abhängig machen.
Ausführungsbestimmung zu § 2 (2) Satz 2
1 Anträge auf Gleichstellung mit der C-Kirchenmusiker-Prüfung werden in der Form behandelt, dass der Bewerber sich bei vergleichbarem musikalischen Abschluss anhand vorgegebener Literatur selbstständig auf ein Kolloquium vor dem Leiter und den Lehrkräften des C-Lehrganges vorbereitet. 2 Der Leiter und die Lehrkräfte des C-Lehrganges entscheiden aufgrund des Kolloquiums, ob die beantragte Gleichstellung gewährt werden kann. 3 Das Landeskirchenamt bestätigt gem. § 2 (1) und (2) Kirchenmusikgesetz i. V. m. § 1 (2) der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusiker die Gleichstellung. | |
4 Dem Antrag auf Gleichstellung ist ein vom zuständigen Gemeindepfarrer ausgestelltes, im verschlossenen Umschlag zu überreichendes Zeugnis über die Teilnahme am kirchlichen Leben in der Gemeinde beizufügen. | |
5 Bei der Entscheidung ist die Fachberatung hinzuzuziehen. |
(
3
)
In Ausnahmefällen können auch Personen aufgrund besonderer Begabung oder langjähriger Erfahrung in den kirchenmusikalischen Dienst eingestellt werden.
(
4
)
1 Die Anstellungsfähigkeit kann grundsätzlich nur Personen zuerkannt werden, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören. 2 Ausnahmen werden durch eine Verordnung des Landeskirchenrates geregelt2# geregelt.
#§ 3
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin
oder Kirchenmusiker im Hauptamt
(
1
)
Dem Antrag auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptamt (Urkunde A und B) sind beizufügen:
- eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses,
- ein Nachweis über ein in der Regel mindestens sechswöchiges Praktikum,
- ein Nachweis über die Kirchenmitgliedschaft,
- ein pfarramtliches Zeugnis,
- ein handgeschriebener Lebenslauf.
Ausführungsbestimmung zu § 3 (1) 2
Bei Vorliegen entsprechender Berufserfahrung kann der Nachweis entfallen. |
(
2
)
1 Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt nach einer Bewährung im kirchenmusikalischen Dienst von in der Regel sechs Monaten und der Ablegung eines Kolloquiums. 2 Allgemeine Richtlinien für das Kolloquium erlässt der Landeskirchenrat. 3 Die Fachberatung (§ 16) ist zu beteiligen.
Ausführungsbestimmung zu § 3 (2)
1 Das Kolloquium kann sich auf alle Bereiche des kirchenmusikalischen Dienstes beziehen. 2 Mit der Durchführung des Kolloquiums wird die Fachberatung unter Einbeziehung des Landeskirchenamtes beauftragt. |
§ 4
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin
oder Kirchenmusiker im Nebenamt
(
1
)
Dem Antrag auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Nebenamt (Urkunde C und D) sind die in § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen beizufügen.
Ausführungsbestimmung zu § 4 (1)
1 Die Landeskirche bietet Ausbildungsgänge mit entsprechendem Abschluss an. 2 Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit ausgehändigt. |
(
2
)
Ist die Prüfung nicht in der Lippischen Landeskirche oder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland abgelegt worden, so kann die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit von dem Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden.
Ausführungsbestimmung zu § 4 (2)
1 Das Kolloquium kann sich auf alle Bereiche des kirchenmusikalischen Dienstes beziehen. 2 Mit der Durchführung des Kolloquiums wird die Fachberatung unter Einbeziehung des Landeskirchenamtes beauftragt. |
§ 5
Nichtausübung des Amtes
War eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker länger als fünf Jahre nicht im kirchenmusikalischen Dienst angestellt, so kann das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit vom Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden.
Ausführungsbestimmung zu § 5
1 Das Kolloquium kann sich auf alle Bereiche des kirchenmusikalischen Dienstes beziehen. 2 Mit der Durchführung des Kolloquiums wird die Fachberatung unter Einbeziehung des Landeskirchenamtes beauftragt. |
§ 6
Verlust der Anstellungsfähigkeit
(
1
)
1 Die Anstellungsfähigkeit ist vom Landeskirchenamt zu entziehen, wenn
1. die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker aus der Kirche austritt,
2. einer Kirchenmusikerin oder einem Kirchenmusiker fristlos gekündigt worden ist und das Landeskirchenamt nach Anhörung der oder des Betroffenen feststellt, dass sie oder er zur Mitarbeit im kirchenmusikalischen Dienst nicht mehr geeignet erscheint,
3. in dem Kolloquium nach § 5 festgestellt wird, dass die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker zur Mitarbeit im kirchenmusikalischen Dienst nicht mehr geeignet erscheint.
2 Wird die Anstellungsfähigkeit entzogen, ist die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit zurückzugeben.
3 Das Landeskirchenamt kann einer Kirchenmusikerin oder einem Kirchenmusiker die Anstellungsfähigkeit erneut zuerkennen.
Ausführungsbestimmung zu § 6 (2)
Die Fachberatung ist zu beteiligen. |
§ 7
Kirchenmusikalischer Dienst im Ehrenamt
Für den kirchenmusikalischen Dienst im Ehrenamt bietet die Landeskirche fachliche Begleitung und Schulung an.
#Abschnitt II
Anstellung im kirchenmusikalischen Dienst
###§ 8
Ausschreibung
Freie Stellen für den kirchenmusikalischen Dienst im Hauptamt (A- oder B-Stellen) werden in Fachzeitschriften ausgeschrieben.
#§ 9
Mitwirkung der Fachberatung
1 Bei der Besetzung von A- und B-Stellen ist die landeskirchliche Fachberatung zu beteiligen. 2 Die Anstellungskörperschaft hat deren Gutachten in die Entscheidung einzubeziehen.
#§ 10
Auswahl und praktische Vorstellung
(
1
)
1 Die Anstellungskörperschaft prüft bei A- und B-Stellen die eingegangenen Bewerbungen und trifft eine Entscheidung über die engere Wahl. 2 Die Fachberatung ist zu hören.
Ausführungsbestimmung zu § 10 (1)
Bei der Besetzung von nebenamtlichen (C-, D-)Stellen ist die Klassenbeauftragte/der Klassenbeauftragte zu hören (vgl. § 16 [2]). |
(
2
)
1 Die gem. Abs. 1 in die engere Wahl genommenen Bewerberinnen und Bewerber werden zu einer praktischen Vorstellung in Gegenwart der Fachberatung eingeladen. 2 Die Vorstellung umfasst in der Regel Orgelliteraturspiel, gottesdienstliches Orgelspiel, Chorleitung sowie ein Gespräch. 3 Die Vorstellung kann im Einzelfall auf andere Bereiche ausgedehnt werden. 4 Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sollen vorhandene musikalische Gruppen in die Vorstellung einbezogen werden, ihnen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
Ausführungsbestimmung zu § 10 (2)
Bei der Vorstellung sind die Kriterien und das Zeitraster der Evangelischen Kirche von Westfalen zugrunde zu legen. |
§ 11
Anstellung
1 Die Anstellung erfolgt auf Beschluss des Leitungsorganes der Anstellungskörperschaft. 2 Der Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 12
Einführung
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werden in einem Gottesdienst nach den jeweils geltenden agendarischen Ordnungen der Lippischen Landeskirche eingeführt.
#§ 13
Dienstbezeichnung
(
1
)
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A- oder B-Stellen führen die Dienstbezeichnung „Kantorin“ bzw. „Kantor“.
(
2
)
Der Titel „Kantorin“ oder „Kantor“ kann an nebenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in besonders begründeten Fällen auf Antrag des Kirchenvorstandes durch den Landeskirchenrat verliehen werden, wenn sich die oder der Betroffene in langjährigem Dienst besonders bewährt hat.
#§ 14
Stellenbesetzung in besonderen Fällen
Der Landeskirchenrat kann bestimmen, dass für die Besetzung von Stellen mit herausgehobener Bedeutung dem Landeskirchenamt ein besonderes Mitwirkungsrecht zuerkannt wird.
#Abschnitt III
Kirchenmusikalische Fachberatung
###§ 15
Allgemeines
(
1
)
1 Die kirchenmusikalische Fachberatung fördert die Ausübung des kirchenmusikalischen Dienstes. 2 Sie soll die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die Kirchengemeinden sowie die Dienstaufsicht führenden Stellen in allen kirchenmusikalischen Fragen beraten und unterstützen.
#§ 16
Landeskirchliche Fachberatung
(
1
)
1 Die kirchenmusikalische Fachberatung wird in der Landeskirche von den Kantorinnen oder von den Kantoren ausgeübt, die vom Landeskirchenrat auf Zeit beauftragt werden. 2 Er kann Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmen. 3 Der Arbeitskreis für Kirchenmusik ist zu beteiligen.
(
2
)
1 Spezielle Aufgaben der kirchenmusikalischen Fachberatung können von Beauftragten für die Singarbeit, die Posaunenarbeit, von Orgelsachverständigen und Glockensachverständigen wahrgenommen werden. 2 Das Nähere regelt der Landeskirchenrat.
#§ 17
Aufgaben der Fachberatung
(
1
)
Die Kantorinnen oder die Kantoren beraten den Landeskirchenrat und das Landeskirchenamt in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten, beobachten den Stand und die Entwicklung des kirchenmusikalischen Lebens innerhalb der Landeskirche, machen auf Gefahren und Mängel aufmerksam und geben Anregungen für die Pflege und Förderung der Kirchenmusik.
(
2
)
1 Die Kantorinnen oder die Kantoren führen die Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis für Kirchenmusik und mit den kirchenmusikalischen Fachverbänden durch, arbeiten mit den gemäß § 16 Absatz 2 Benannten zusammen und halten laufende Verbindung mit den kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten und der außerkirchlichen Musikpflege. 2 Zu den Aufgaben gehören ferner die Mitwirkung bei Stellenbesetzungen, Teilnahme an kirchenmusikalischen Prüfungen und Kolloquien und, wenn vom Klassenvorstand gewünscht, die Beteiligung an Visitationen.
(
3
)
Die Kantorinnen oder die Kantoren erstatten der Landessynode, dem Landeskirchenrat und dem Landeskirchenamt auf Anforderung Bericht.
#Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 18
Ausführungsbestimmungen
(
1
)
Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat.
(
2
)
Der Landeskirchenrat kann bestimmen, dass in diesem Kirchengesetz dem Landeskirchenrat zugewiesene Aufgaben und Befugnisse dem Landeskirchenamt übertragen werden.
#§ 19
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
#§ 20
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 01. Januar 1998 in Kraft.
Detmold, den 17. Dezember 1997 | Der Landeskirchenrat |