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Geltungszeitraum von: 01.04.1981

Geltungszeitraum bis: 14.12.2015

Geschäftsordnung
für den
Lippischen Landeskirchenrat

vom 2. April 1952

(Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 117)
zuletzt geändert am 1. April 1981 (Ges. u. VOBl. Bd. 7 S. 138)

Auf Grund von Artikel 102 Absatz 2 der Verfassung der Landeskirche erlässt der Landeskirchenrat mit Genehmigung der Landessynode folgende Geschäftsordnung:
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§ 1

Der Landeskirchenrat tritt in der Regel in jedem Monat einmal zu einer Sitzung zusammen.
Der Vorsitzende muss den Landeskirchenrat binnen einer Woche zu einer Sitzung einberufen, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder es verlangt.
Ausnahmsweise kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Beschlussfassung, so ist sie der nächsten Sitzung vorzubehalten.
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§ 2

Zu jeder Sitzung hat der Vorsitzende die Mitglieder des Landeskirchenrats unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. In dringlichen Fällen ist die Einladung durch Fernsprecher oder Telegramm zulässig. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es dies möglichst bald dem Vorsitzenden anzuzeigen.
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§ 3

In allen Personalangelegenheiten (Artikel 106 Ziffern 1–6, 18–22 der Verfassung) ist der Stellvertreter des Vorsitzenden neben diesem Sachbearbeiter; ihm sind die Akten in der Regel jeweils eine Woche vor der Sitzung zugänglich zu machen. In allen einen Pfarrer betreffenden Angelegenheiten kann der zuständige Klassensuperintendent erforderlichenfalls zur Sitzung des Landeskirchenrats mit beratender Stimme zugezogen werden.
Für besondere Sachgebiete und für wichtige Einzelfragen kann der Landeskirchenrat Sachkundige zu Fachberatern bestellen. Diese können nach Bedarf zu einer Sitzung des Landeskirchenrats zur Beratung einer ihr Fachgebiet betreffenden Angelegenheit zugezogen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
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§ 4

Der Vorsitzende hat die Verhandlungen zu leiten, für die Innehaltung der Geschäftsordnung zu sorgen, das Wort zu erteilen, die Fragen zur Abstimmung zu stellen, und das Ergebnis der Abstimmung auszusprechen. Auf diese Abstimmung finden die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Lippische Landessynode (Ges. u. VOBl. Bd. 3 S. 27) sinngemäße Anwendung.
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§ 5

Jede Sitzung des Landeskirchenrats ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter mindestens drei der von der Landessynode zu Mitgliedern des Landeskirchenrats Gewählten, anwesend sind.
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§ 6

( 1 ) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
( 2 ) Die Niederschrift hat zu enthalten:
Tag und Ort der Sitzung, Namen der erschienenen Mitglieder, Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie bei Beschlüssen das Abstimmungsverhältnis.
( 3 ) Die Niederschrift ist möglichst von einem anderen als dem Vorsitzenden zu führen. Die Niederschrift wird in der Regel an die Mitglieder versandt und zu Beginn der nächsten Sitzung vom Landeskirchenrat genehmigt. Die Genehmigung wird bestätigt durch die Unterzeichnung seitens des Vorsitzenden, des Schriftführers und mindestens eines synodalen Mitgliedes.
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§ 7

Das Landeskirchenamt hat die Verhandlungen des Landeskirchenrats vorzubereiten und seine Beschlüsse durchzuführen.
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§ 8

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.1#Sie tritt an die Stelle der seit dem 1. Oktober 1931 geltenden Geschäftsordnung (Ges. u. VOBl. Bd. 3 S. 45)
Detmold, den 2. April 1952
Der Landeskirchenrat

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1 ↑ In Kraft getreten am 31. Juli 1952