.Geschäftsordnung
Geltungszeitraum von: 01.04.1981
Geltungszeitraum bis: 14.12.2015
Geschäftsordnung
für den
Lippischen Landeskirchenrat
vom 2. April 1952
(Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 117)
zuletzt geändert am 1. April 1981 (Ges. u. VOBl. Bd. 7 S. 138)
Auf Grund von Artikel 102 Absatz 2 der Verfassung der Landeskirche erlässt der Landeskirchenrat mit Genehmigung der Landessynode folgende Geschäftsordnung:
####§ 1
1 Der Landeskirchenrat tritt in der Regel in jedem Monat einmal zu einer Sitzung zusammen.
2 Der Vorsitzende muss den Landeskirchenrat binnen einer Woche zu einer Sitzung einberufen, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder es verlangt.
3 Ausnahmsweise kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung herbeiführen. 4 Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Beschlussfassung, so ist sie der nächsten Sitzung vorzubehalten.
#§ 2
1 Zu jeder Sitzung hat der Vorsitzende die Mitglieder des Landeskirchenrats unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 2 In dringlichen Fällen ist die Einladung durch Fernsprecher oder Telegramm zulässig. 3 Ist ein Mitglied verhindert, so hat es dies möglichst bald dem Vorsitzenden anzuzeigen.
#§ 3
1 In allen Personalangelegenheiten (Artikel 106 Ziffern 1–6, 18–22 der Verfassung) ist der Stellvertreter des Vorsitzenden neben diesem Sachbearbeiter; ihm sind die Akten in der Regel jeweils eine Woche vor der Sitzung zugänglich zu machen. 2 In allen einen Pfarrer betreffenden Angelegenheiten kann der zuständige Klassensuperintendent erforderlichenfalls zur Sitzung des Landeskirchenrats mit beratender Stimme zugezogen werden.
3 Für besondere Sachgebiete und für wichtige Einzelfragen kann der Landeskirchenrat Sachkundige zu Fachberatern bestellen. 4 Diese können nach Bedarf zu einer Sitzung des Landeskirchenrats zur Beratung einer ihr Fachgebiet betreffenden Angelegenheit zugezogen werden. 5 Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
#§ 4
1 Der Vorsitzende hat die Verhandlungen zu leiten, für die Innehaltung der Geschäftsordnung zu sorgen, das Wort zu erteilen, die Fragen zur Abstimmung zu stellen, und das Ergebnis der Abstimmung auszusprechen. 2 Auf diese Abstimmung finden die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Lippische Landessynode (Ges. u. VOBl. Bd. 3 S. 27) sinngemäße Anwendung.
#§ 5
Jede Sitzung des Landeskirchenrats ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter mindestens drei der von der Landessynode zu Mitgliedern des Landeskirchenrats Gewählten, anwesend sind.
#§ 6
(
1
)
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
(
2
)
Die Niederschrift hat zu enthalten:
Tag und Ort der Sitzung, Namen der erschienenen Mitglieder, Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie bei Beschlüssen das Abstimmungsverhältnis.
(
3
)
1 Die Niederschrift ist möglichst von einem anderen als dem Vorsitzenden zu führen. 2 Die Niederschrift wird in der Regel an die Mitglieder versandt und zu Beginn der nächsten Sitzung vom Landeskirchenrat genehmigt. 3 Die Genehmigung wird bestätigt durch die Unterzeichnung seitens des Vorsitzenden, des Schriftführers und mindestens eines synodalen Mitgliedes.
#§ 7
Das Landeskirchenamt hat die Verhandlungen des Landeskirchenrats vorzubereiten und seine Beschlüsse durchzuführen.
#§ 8
1 Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.1# 2 Sie tritt an die Stelle der seit dem 1. Oktober 1931 geltenden Geschäftsordnung (Ges. u. VOBl. Bd. 3 S. 45)
Detmold, den 2. April 1952 | Der Landeskirchenrat |