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Geltungszeitraum von: 31.08.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Anlage 1 zum BAT-KF
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
(AEGP-BAT-KF)

Änderungen1#
Lfd
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF
31. Januar 2008
KABl. 2008 S. 35
Berufsgruppe 1.1
Fallgruppe 4
geändert
Berufsgruppe 1.4
Fallgruppe 7
Anmerkung 6
eingefügt
Berufsgruppe 2.10
Fallgruppe 20
Abschnitt a
gestrichen
Berufsgruppe 2.11
Fallgruppe 7
geändert
Berufsgruppe 2.41
Fallgruppe 9
geändert
Berufsgruppe 2.50
Fallgruppe 5
geändert
Berufsgruppe 3.1
Fallgruppe 1
geändert
Anmerkung 1
Berufsgruppe 3.1
Berufsgruppe 3.3,
eingefügt
geändert
geändert
Fallgruppe 2
Berufsgruppe 3.7
Fallgruppen 2 + 4
gestrichen
Fallgruppen 3 + 5
neu nummeriert
Fallgruppe 2
geändert
Berufsgruppe 3.8
Fallgruppe 1
geändert
Berufsgruppe 3.11
Fallgruppe 2
geändert
Berufsgruppe 4.1
Fallgruppe 1
eingefügt
Fallgruppen 1-7
neu nummeriert
Fallgruppe 8
geändert
Fallgruppe 12
geändert
Fallgruppe 14
Anmerkung 3
eingefügt
Berufsgruppe 4.3
Fallgruppe 4
Anmerkung 6
eingefügt
Fallgruppe 8
geändert
Berufsgruppe 4.4
Fallgruppe 1
eingefügt
Fallgruppen 1-13
neu nummeriert
Fallgruppe 2
geändert
Fallgruppe 9
Fallgruppe 10
Fallgruppe 13
geändert
geändert
geändert +
Anmerkung 6
Fallgruppe 14
eingefügt
geändert
Berufsgruppe 5.1
Fallgruppe 11
geändert
Berufsgruppe 6
Fallgruppe 1
geändert
Anmerkung 3
eingefügt
23. Juni 2010
GVOBl. Band 14 S.411
Berufsgruppe 2.10
gestrichen
01. Oktober 2010
GVOBl. Band 14 S. 460
Berufsgruppe 1.6
geändert
27. Oktober 2010
GVOBl. Band 14 S. 465
Berufsgruppe 2.11, 2.12, 2.13, 2.30, 2.33, 2.34, 2.41, 2.42
gestrichen
19. Januar 2011
GVOBl. Band 14 S. 485
Berufsgruppe 1.1 und 5.1,
1.4, 4.1 und 4.4
geändert
2
ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF
16. Mai 2012
Berufsgruppe 1.4, 4.1, 4.4 und 4.5,
geändert
3
ARR zur Änderung der Anlage zum BAT-KF
19. September 2012
Berufsgruppe 1.1
geändert
4
ARR zur Änderung der Anlage zum BAT-KF
13. März 2013
Berufsgruppe 1.3
geändert
5
ARR zur Änderung der Anlage zum BAT-KF
19. Juni 2013
Berufsgruppe 3
geändert
6
ARR zur Änderung der Anlage zum BAT-KF
18. September 2013
Berufsgruppe 5.1
geändert
#

Gliederung

1.2
….
2.11
Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe
2.12
Pädagogische Mitarbeiterinnen in Internaten
2.13
Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst
2.20
2.30
Sozialarbeiterinnen / Sozialpädagoginnen im Sozialdienst
2.33
Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege sowie im Erziehungs- und Sozialdienst
(soweit nicht anderweitig eingruppiert)
2.34
Mitarbeiterinnen in Werkstätten für Behinderte
2.41
Mitarbeiterinnen in Heimen der Behindertenhilfe
2.42
Mitarbeiterinnen in Heimen der Gefährdetenhilfe
#

Vorbemerkungen

Diese Vorbemerkungen gelten, soweit sich aus den jeweiligen Eingruppierungsregelungen nichts anderes ergibt.
  1. Die Mitarbeiterin ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vor übergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
  2. Bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppen gehen die besonderen Tätigkeitsmerkmale den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor.
  3. Die Berufsbezeichnung ist jeweils in der weiblichen Form angegeben. Sie gilt für die männlichen Mitarbeitenden entsprechend.
  4. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiterinnen abhängt,
    1. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
    2. zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechend Vollbeschäftigten,
    3. zählen Mitarbeiterinnen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten,
    4. bleiben Mitarbeiterinnen in der Ausbildung außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Mitarbeiterinnen in der Ausbildung angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
  5. Soweit die Eingruppierung von der Durchschnittsbelegung der jeweiligen Einrichtung abhängt, ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zu Grunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z. B. wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend, z. B. wegen Betriebsferien, nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Belegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.
    Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung sind bei Schwankungen während des Arbeitsverhältnisses die letzten zwölf Monate vor dem Tag, an dem die betreffende arbeitsrechtliche Maßnahme (Herabgruppierung, Höhergruppierung, Änderungskündigung) getroffen wird, zu Grunde zu legen. Ändert sich die Belegungszahl durch organisatorische Maßnahmen auf Dauer (z. B. Schließung einer vorhandenen oder Hinzunahme einer neuen Gruppe in einem Kindergarten oder Heim), so ist von dem Tage an, mit dem die Änderung wirksam wird, von der geänderten Belegungszahl auszugehen.
  6. Ständige Vertreterinnen sind nicht Vertreterinnen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
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Berufsgruppen

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1. Allgemeine Gemeindedienste

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1.12# Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit 18

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und entsprechender Tätigkeit 2, 3
8
2.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung oder einer anerkannten diakonischen, gemeindepädagogischen oder missionarischen Ausbildung und entsprechender Tätgikeit 4
9
3.
Mitarbeiterinnen mit einer anerkannten diakonischen, gemeindepädagogischen oder missionarischen Ausbildung und abgeschlossener Aufbauausbildung, mit doppelter gemeindepädagogischer Qualifikation oder mit gleich gestellten Abschlüssen und entsprechender Tätigkeit 5
10
4.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2
a)
in leitender Funktion bei einem Kirchenkreis6oder im überregionalen Dienst einer landkirchlichen Dienststelle
b)
als Leiterinnen einer Einrichtung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, denen mindestens drei pädagogische Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
10
5.
Mitarbeiterinen der Fallgruppen 2 und 3
a)
denen mindestens fünf pädagogische Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
b)
in anleitender und beratender Funktion bei einem Kirchenkreis mit Fachaufsicht über mindestens zehn pädagogische Fachkräfte, auch wenn sie nicht bei demselben Arbeitgeber angestellt sind
c)
in geschäftsführender Funktion eines Kirchenkreises mit Budgetverantwortung einschließlich Mittelakquise für Gemeinden und kreiskirchliche Dienste
d)
in einer Tätigkeit bei einer landeskirchlichen Dienststelle als Fachreferentin mit einem eigenständigen Aufgabenbereich einschließlich Fachberatung von Gemeinden und Kirchenkreisen
11
6.
Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit sich durch das besondere Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 5 heraushebt 7
12
Anmerkungen:
1
Soweit nach dem jeweiligen landeskirchlichen Recht für die Einstellung in der Gemeinde- und Jugendarbeit oder für die Eingruppierung der Abschluss einer bestimmten Ausbildung oder einer Ergänzungs- oder Aufbauausbildung oder die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erforderlich ist, finden die Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung Anwendung.
2
Mitarbeiterinnen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind abweichend in die Entgeltgruppe SE 8 (Anlage 8 zum BAT-KF) eingruppiert.
3
Werden in der Gemeinde- oder Jugendarbeit ausnahmsweise Mitarbeiterinnen ohne eine der in dieser Berufsgruppe geforderten Ausbidlungen eingestellt, erhalten sie die Entgeltgruppe 6.
4
Hochschulausbildungen in diesem Sinne sind z.B. Abschlüsse als Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiterin, Bachelor / Master of Arts.
5
Abschlüsse in diesem Sinne sind solche, die der Verordnung über die Aufbauausbildung der Diakoninnen, Diakone, Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer (Aufbauausbildungsverordnung), der Ordnung für den Dienst der Gemeindepädagogen der Evengelischen Kirche im Rheinland (Gemeindepädagogenordnung) oder der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechen.
6
Eine leitende Funktion ist gegeben, wenn Mitarbeiterinnen Arbeitsbereiche von mindestens drei Kirchengemeinden verantwortlich leiten. Die verantwortliche Leitung umfasst neben der koordinierenden Planung und Organisation bzw. Durchführung auch die Koordination und die Fortbildung anderer Mitarbeiterinnen sowie die verantwortliche Vertretung gegenüber Dritten. Eine leitende Funktion kann auch bei der politischen Vertretung des Kirchenkreises nach außen, etwa durch die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss, gegeben sein.
7
Eine erhebliche Heraushebung aus der Fallgruppe 5 durch das besondere Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist zum Beispiel gegegeben
  1. wenn die Leitung mehrere kreiskirchliche Dienste umfasst,
  2. wenn mindestens 15 pädagogische Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder
  3. bei Anstellung auf landeskirchlicher Ebene mit geschäftsführenden Aufgaben, die die Verhandlungspartnerschaft mit Ministerien einschließt.
8
Mitarbeitende, die im Gemeinsamen Pastoralen Amt nach dem Kirchengesetz über das Gemeinsame Pastorale Amt der Evangelischen Kirche im Rheinland tätig sind, sind für die Dauer dieser Tätigkeit in Entgeltgruppe 12 eingruppiert. § 40 Absätze 2 bis 4 gelten für die Dauer dieser Tätigkeit entsprechend.
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Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitarbeitenden sind gemäß § 10 BAT-KF in einer Entgeltgruppe eingruppiert.
(2) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Dezember 2012 zustehenden Tabellenentgelt einschließlich eines gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages oder einer gegebenenfalls zustehenden Ausgleichszulage nach § 14 Abs. 4 BAT-KF und einer etwaigen am 31. Dezember 2012 nach § 7 der arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF zustehenden Besitzustandszulage zusammensetzt. Bei Teilzeitmitarbeitenden wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeitenden bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 18 BAT-KF berechnet.
Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im Dezember 2012 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.
(3) Die Mitarbeitenden werden einer ihrem Vergleichsentgelt ensprechenden individuellen Zwischenstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet, mindestens jedoch der Stufe, der sie bei einer Neueinstellung zugeordnet worden wären. Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die oder der Mitarbeitende neu eingruppiert ist, wird die oder der Mitarbeitende einer dem Vergleichsentgelt ensprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.

Mitarbeitende, die einer idivieduellen Zwischenstufe zugeordnet wurden, steigen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächsthöhere Stufe ihrer bisherigen Entgeltgruppe erreicht hätten, in die dem Betrag nach nächsthöhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf. Mitarbeitende, die am 31. Dezember 2012 der Endstufe oder einer individuellen Endstufe ihrer Engeltgruppe zugeordnet sind, steigen am 1. Januar 2016 in die dem Betrag nach nächsthöhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf.

Das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhrere Stufe; das Entgelt einer individuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
(4) Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember 2012 das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe oder einer individuellen Endstufe erhalten, höhergruppiert, gilt $ 14 Abs. 4 BAT-KF entsprechend.

Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember 2012 das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe das Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Entgelts der individuellen Zwischenstufe liegt, jedoch nicht weniger als bei einer Neueinstellung. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 4 BAT-KF entsprechend.
(5) Das Entgelt einer indivieduellen Zwischenstufe oder einer individuellen Endstufe steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 12 Abs. 1 BAT-KF gleich.
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1.3 Kirchenmusikerinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Kirchenmusikerinnen ohne Befähigungsnachweis
2
2.
Kirchenmusikerinnen mit Befähigungsnachweis 1
3
3.
Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung (C-Kirchenmusikerinnen) in C-Kirchenmusikerinnenstellen 1, 2
6
4.
Kirchenmusikerinnen mit B-Examen, B-Diplom oder Bachelor Kirchenmusik (B-Kirchenmusikerin) in B- oder A-Kirchenmusikerinnenstellen
9
5.
Kirchenmusikerinnen mit B-Examen, B-Diplom oder Bachelor Kirchenmusik (B-Kirchenmusikerin) bei hervorragenden Leistungen in B-Kirchenmusikerinnenstellen mit großem Arbeitsumfang und besonderer Bedeutung
10
6.
Kirchenmusikerinnen mit A-Examen, A-Diplom oder Master Kirchenmusik (A-Kirchenmusikerin) in B-Kirchenmusikerinnenstellen
10
7.
Kirchenmusikerinnen mit A-Examen, A-Diplom oder Master Kirchenmusik (A-Kirchenmusikerin) in A-Kirchenmusikerinnenstellen
11
8.
Kirchenmusikerinnen mit A-Examen, A-Diplom oder Master Kirchenmusik (A-Kirchenmusikerin) bei hervorragenden Leistungen in A-Kirchenmusikerinnenstellen mit großem Arbeitsumfang und besonderer Bedeutung
12
Anmerkungen:
1
Hat die Kirchenmusikerin lediglich für den Bereich der Vokalchorleitertätigkeit, der Posaunenchorleitertätigkeit oder der Organistentätigkeit oder zwei dieser Bereiche die C-Prüfung abgelegt und wird sie mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit in dem Bereich beschäftigt, für die er die C-Prüfung nicht abgelegt hat, so ist sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Dies gilt für Kirchenmusikerinnen mit Befähigungsnachweis sinngemäß.
2
Werden in Einzelfällen Kirchenmusikerinnen mit der A-Examen, A-Diplom, Master Kirchenmusik oder B-Examen, B-Diplom, Bachelor Kirchenmusik (A- oder B-Kirchenmusikerinnen) in C-Kirchenmusikerinnenstellen beschäftigt, sind sie nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert.
#

1.4 Mitarbeiterinnen in Gemeindepflege- und Diakoniestationen3#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Gemeindeschwesternhelferinnen 1, 2
1b
2.
Gemeindeschwesternhelferinnen mit einer Ausbildung als Krankenpflegehelferin oder mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung als Altenpflegehelferin 1, 2, 3
5
3.
Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung 1,2,3
6
4.
Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zwei Mitarbeiterinnen im pflegerischen Dienst mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung ständig unterstellt sind 1, 2, 4
8
5.
Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens drei Vollzeitpflegekräfte ständig unterstellt sind 1, 2, 4
8
6.
Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens fünf Vollzeitpflegekräfte ständig unterstellt sind 1, 2, 4
9
7.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 1, 2, 4, 6
9
8.
Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zehn Vollzeitpflegekräfte, darunter mindestens fünf Gemeindeschwestern, ständig unterstellt sind 1, 2, 4, 5
9
9.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 10 1, 2, 5
9
10.
Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zwanzig Vollzeitpflegekräfte, darunter mindestens zehn Gemeindeschwestern, ständig unterstellt sind 1, 2, 4, 5
10
Anmerkungen:
1
Für die in Gemeindepflege- und Diakoniestationen beschäftigten Familienpflegehelferinnen und Familienpflegerinnen gelten die Tätigkeitsmerkmale der Berufsgruppe 5 des SD-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF – SDEGP.BAT-KF. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen, die im Rahmen der Aufgaben von Diakoniestationen im Arbeitsbereich „Fortführung des Haushalts“ eingesetzt sind.
2
Diakoniestationen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Einrichtungen mit mindestens vier Vollzeitpflegekräften, von denen bis zu zwei durch je zwei teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte, die mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten für die Diakoniestation tätig sind, ersetzt werden können. Mindestens drei Stellen müssen durch Pflegekräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung besetzt sein, davon mindestens eine Stelle durch eine Gesundheits- und Krankenpflegerin.
Als Pflegekräfte gelten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Altenpflegerinnen, Familienpflegerinnen, Dorfhelferinnen, Krankenpflegehelferinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie Hilfskräfte, die insbesondere Hilfen für die Körperpflege sowie Reinigungs-, Einkaufs- und Wäschedienste leisten.
Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind Gemeindepflegestationen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale.
3
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallende Diakoninnen mit Anstellungsfähigkeit nach dem Diakonengesetz der Evangelischen Kirche der Union und Gemeindehelferinnen mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher Erlaubnis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Altenpflegerin sind in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert.
4
5
Ist der Mitarbeiterin in den Fallgruppen 8 und 10 neben der Verantwortung für die pflegerischen Dienste, insbesondere den Personaleinsatz, die Letztverantwortung für die wirtschaftliche Situation gegenüber dem leitenden Organ ausdrücklich übertragen, erhält sie die nächst höhere Entgeltgruppe.
6
Die Einstufung nach Stufe 5 erfolgt nach 9 Jahren in Stufe 4; die Stufe 6 entfällt.
#

1.5 Sozialsekretärinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sozialsekretärinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung
6
2.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sozialsekretärinnen nach Abschluss der Grundausbildung nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Fortbildung zur Sozialsekretärin
8
3.
Sozialsekretärinnen mit Prüfung nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Fortbildung zur Sozialsekretärin
9
4.
Sozialsekretärinnen wie in Fallgruppe 3 in Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung
10
#

1.6 Küsterinnen1,2

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Küsterinnen
3
2.
Küsterinnen mit schwierigem oder umfangreichem Arbeitsbereich 3
5
3.
Küsterinnen, die sich durch besondere Schwierigkeit ihres Arbeitsbereiches aus der Fallgruppe 2 herausheben 4
6
Anmerkung:
1
Als Küsterin im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale gelten auch Hausmeisterinnen, die nach ihrer Dienstanweisung regelmäßig die Aufgaben einer Küsterin bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wahrnehmen.
2
Für Mitarbeitende, die alle Abschnitte des Küsterlehrganges erfolgreich abgeschlossen haben, verkürzt sich die nach § 13 Teil A Absatz 3 BAT-KF erforderliche Zeit in den Stufen 2 bis 5 um jeweils ein Jahr.
3
Schwierige oder umfangreiche Arbeitsbereiche sind z. B.:
  1. Kirchen und/oder Gemeindezentren mit insgesamt mindestens 600 Plätzen oder mit insgesamt mindestens 500 Plätzen und Außenanlagen von mindestens 2.500 qm,
  2. Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von historischer und/oder künstlerischer Bedeutung besonderer Pflege und Bedienung bedürfen,
  3. die Wahrnehmung weiterer gemeindlicher Aufgaben mindestens der Entgeltgruppe 5, die durch die Dienstanweisung übertragen worden sind (z. B. in der Jugendarbeit, auf gemeindeeigenen Friedhöfen, im Gemeindebüro),
  4. Verantwortung für mehrere kirchliche Gebäude in verschiedenen Gemeindebezirken oder Ortsteilen.
4
Die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit des Arbeitsbereiches ist gegeben bei Kirchen von besonderer kirchlicher und öffentlicher Bedeutung, die vom Landeskirchenamt als solche anerkannt sind.
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2. Erziehungs- und Sozialdienst

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2.31 Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen mit selbstständiger Tätigkeit
5
2.
Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen, die unter ständiger Aufsicht einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin arbeiten
5
3.
Sozialberaterin ausländischer Arbeitnehmerinnen mit Prüfung nach Abschluss des Grundlehrganges nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Ausbildung und Anstellung ausländischer Sozialsekretärinnen 1
8
4.
Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmer mit Prüfung für die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretärin nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Ausbildung und Anstellung ausländischer Sozialsekretärinnen 1
9
Anmerkungen:
1
Bei der Eingruppierung von Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmer mit einer Ausbildung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin, Religionspädagogin, Gemeindehelferin oder Gemeindepädagogin sind die für diese Mitarbeiterinnen geltenden Tätigkeitsmerkmale sinngemäß anzuwenden. Diese Tätigkeitsmerkmale sind entsprechend bei der Eingruppierung von Sozialberaterinnen mit einer gleichwertigen, im Ausland erworbenen Ausbildung anzuwenden.
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2.32 Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission ohne förderliche Ausbildung
2
2.
Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung
3
3.
Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung als Leiterinnen von Bahnhofsmissionen
5
4.
Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Altenpflegerin oder Erzieherin als Leiterinnen von Bahnhofsmissionen mit besonders großem und schwierigem Arbeitsbereich
8
5.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Leiterinnen von Bahnhofsmissionen mit besonders großem und schwierigem Arbeitsbereich
9
#

2.40 Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe 1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und weniger als 15 Mitarbeiterinnen im Pflegedienst 3
9
2.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 3 und 4 2, 3
9
3.
Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und mindestens 15 Mitarbeiterinnen im Pflegedienst 3
10
4.
Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen 3
10
5.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6 2, 3
10
6.
Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 80 Plätzen 3
11
7.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 2, 3
11
8.
Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen 3
12
Anmerkungen:
1
Heime der Altenhilfe im Sinne dieser Berufsgruppe sind:
  1. Altenheime als Einrichtung der Altenhilfe mit oder ohne Pflegestation zur Betreuung und Versorgung alter Menschen,
  2. Altenpflegeheime/Altenheime/Altenkrankenheime als Einrichtungen der Altenhilfe zur Versorgung chronisch Kranker und pflegebedürftiger alter Menschen,
  3. Altenzentren als mehrgliedrige Einrichtungen der Altenhilfe (im Sinne von a bis b): Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime, Altenpflegeheime und/oder Altenkrankenheime.
2
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist auch eine Mitarbeiterin eingruppiert, der zugleich die Pflegedienstleitung übertragen ist.
3
Als Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe werden nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert:
  1. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Diakonin nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelferin nach der Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemeindehelferin oder Jugendsekretärin nach der VSBMO der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit Zusatzausbildung für Heimleiterinnen von mindestens 300 Unterrichtsstunden,
  2. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Gemeindepädagogin oder mit abgeschlossener Aufbauausbildung nach der Aufbauausbildungsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung eingestellt, welche die Voraussetzung der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nicht erfüllen, sind sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreterinnen entsprechend.
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2.504# Mitarbeiterinnen in Familienbildungsstätten

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen als Dispositeurinnen in Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden Berufsausbildung und Meisterinnenprüfung 1, 2
6
2.
Mitarbeiterinnen als Dispositeurinnen in Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachschulausbildung 1, 2
8
3.
Mitarbeiterinnen als Dispositeurinnen in Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung 1, 2
9
4.
Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 3600 Stunden 3, 4
9
5.
Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 7200 Stunden 3, 4
10
6.
Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 9600 Stunden 3, 4
11
7.
Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von mehr als 9600 Stunden 3, 4
12
Anmerkungen:
1
Dispositeurinnen sind hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen, die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen verantwortlich sind.
2
Mitarbeiterinnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ausnahmsweise bei Vorliegen einer mindestens fünfjährigen entsprechenden Praxis in die jeweils nach diesen Tätigkeitsmerkmalen zu Grunde gelegte nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
3
4
Die Unterrichtsleistung wird bezogen auf die gesamte Familienbildungsstätte einschließlich Außenstellen. Die durch Honorarkräfte geleisteten Unterrichtsstunden zählen bei der Unterrichtsleistung mit. Die als Unterrichtsleistung geforderten Stundenzahlen beziehen sich auf die vom Träger der Familienbildungsstätte beschlossene Planung für das Kalenderjahr.
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3. Gesundheitsdienst

Vorbemerkung zur
Berufsgruppe 3. „Gesundheitsdienst“
( 1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern erfolgt nach Anlage 6.
(2) Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitabeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
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3.15# Apothekerinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Apothekerin mit entsprechender Tätigkeit
13
2.
Apothekerin als Leiterin von Apotheken
14
3.
Apothekerin als Leiterin von Apotheken, denen mindestens vier Apothekerinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
15
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3.2 Medizinische und zahnmedizinische Fachangestellte, Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
3
2.
Fachkräfte mit schwierigen Aufgaben 2
5
3.
Fachkräfte, denen mindestens drei Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
6
Anmerkungen:
1
Fachkräfte sind z.B.:
  1. Medizinische Fachangestellte
  2. Zahnmedizinische Fachangestellte
  3. Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte
  4. Arzthelferinnen
  5. Apothekenhelferinnen
  6. Zahnärztliche Helferinnen
2
Schwierige Aufgaben sind z. B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von zytologischen Präparaten oder gleich schwierige Einfärbungen, Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung einer Apothekerin.
#

3.3 Audiologieassistentinnen1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
5
2.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen2,3
6
3.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen2
8
Anmerkungen:
1
Fachkräfte sind z.B.:
  1. Audiologieassistentinnen
  2. Audiometristinnen
2
Schwierige Aufgaben sind z.B. Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkindern und Patientinnen und Patienten mit geistiger Behinderung sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung - Hörtraining - bei Kleinkindern.
3
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
#

3.4 Ergotherapeutinnnen1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
6
2.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen 2
8
3.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Ergotherapie eingesetzt sind
9
4.
Fachkräfte mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Ergotherapie eingesetzt sind3
10
Anmerkungen:
1
Fachkräfte sind z. B.:
  1. Ergotherapeutinnen
  2. Beschäftigungstherapeutinnen
2
Schwierige Aufgaben sind z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.
3
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung der Leiterin der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
#

3.5 Diätassistentinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
6
2.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen oder die als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden oder die als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind 1, 2
8
3.
Fachkräfte als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden oder mit zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberaterin und mit entsprechender Tätigkeit oder die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind 2, 3
9
4.
Fachkräfte, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind 3
10
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbstständige Durchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im Fachbereich Klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz-Studium, Maldigestion und Malabsorption, nach Shunt-Operationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Sondenernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen.
2
Schonkost ist keine Diätkost. Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400 bzw. 200 Diätvollportionen eine entsprechende Zahl von Teilportionen hergestellt wird.
3
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung der Leiterin der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
#

3.6 Physiotherapeutinnen1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
6
2.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 2
8
3.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Physiotherapeutinnen eingesetzt sind 4
9
4.
Fachkräfte, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Physiotherapeutinnen eingesetzt sind 3, 4 oder leitende Fachkräfte, denen mindestens 16 Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 4
10
Anmerkungen:
1
Fachkräfte sind z. B. :
  1. Physiotherapeutinnen
  2. Krankengymnastinnen
2
Schwierige Aufgaben sind z. B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmung, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen.
3
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung der Leiterin der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
4
Leitende Fachkräfte , denen unter der Verantwortung einer Ärztin für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
#

3.7 Logopädinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
6
2.
Fachkräfte, die schwierige Aufgaben erfüllen 1
8
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patientinnen und Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von Patientinnen und Patienten mit Intelligenzminderung, von Aphasiepatientinnen und -patienten, von Patientinnen und Patienten mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates.
#

3.8 Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
3
2.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen 1oder denen mindestens zwei Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
5
3.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen und denen mindestens zwei Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1oder denen mindestens vier Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
6
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens acht Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
8
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislauf-Beschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.
#

3.9 Technische Assistentinnen in der Medizin 1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
6
2.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen 2, 3
8
3.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
9
4.
Leitende Fachkräfte, denen mindestens 16 Fachkräfte, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 4
10
Anmerkungen:
  1. Fachkräfte sind z. B. :
    1. Technische Assistentinnen in der Medizin
    2. Medizinisch technische Assistentinnen
  2. Schwierige Aufgaben sind z. B. Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z. B. Autoanalyzern), Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen, Durchführung von Kreuzproben, Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen, Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle, Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Encephalografien, Ventrikulografien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen.
  3. Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
  4. Leitende Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Assistentinnen, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
#

3.10 Orthoptistinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
6
2.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen 1
8
3.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Orthoptistinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
9
Anmerkungen:
  1. Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixationen und Kleinstanomalien.
#

3.11 Pharmazeutisch-technische Assistentinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
5
2.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2
6
3.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Fachkräfte der Berufsgruppe 3.2 mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 5 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
9
Anmerkungen:
  1. Schwierige Aufgaben sind z. B. in der chemisch-physikalischen Analyse: gravimetrische, trimetrische und fotometrische Bestimmungen einschließlich Komplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen und chromatografische Analysen, in der Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte; schwierige Identitäts- und Reinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch (Chemikalien, Drogen),
    Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen von verschiedenen Zusammensetzungen in größerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen, Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unter Verwendung moderner, in der Galenik gebräuchlicher Apparaturen (Suppositorien, Salben, Pulvergemische, Ampullen, Tabletten u. a.),
    Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.
  2. Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
#

4. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft

#

4.1 Handwerkerinnen 6#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen mit einfacher Tätigkeit
1
2.
Mitarbeiter mit einer Tätigkeit, für die eine eingehende Einarbeitung von in der Regel fünf Wochen nötig ist
1a
3.
Handwerkerinnen mit Facharbeiterinnenbrief oder Gesellinnenprüfung
3
4.
Handwerkerinnen mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung in Stellen mit größerer Verantwortung
5
5.
Maschinenmeisterinnen an kleinen und einfachen Maschinenanlagen
5
6.
Meisterinnen die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkerinnen, Facharbeiterinnen oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeiterinnen führen 2
5
7.
Maschinenmeisterinnen, soweit nicht anderweitig eingruppiert 2
6
8.
Meisterinnen Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 5 oder einer entsprechenden Tätigkeit, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkerinnen, Facharbeiterinnen oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeiterinnen führen 2
6
9.
Handwerks- und Industriemeisterinnen, soweit nicht anderweitig eingruppiert 2
6
10.
Maschinenmeisterinnen an großen und wichtigen Maschinenanlagen 2
8
11.
Meisterinnen sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerkerinnen oder Facharbeiterinnen beschäftigt sind 2
8
12.
Handwerks- und Industriemeisterinnen, die sich aus der Fallgruppe 8 dadurch herausheben, dass sie in einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortung beschäftigt sind 2
8
13.
Handwerks- und Industriemeisterinnen, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerkerinnen oder Facharbeiterinnen beschäftigt sind 2
8
14.
Mitarbeiterinnen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf Meisterbrief oder mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen (z. B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen, zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale Destillieranlagen, zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung) warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft Gewähr leisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen 2, 3
9
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen im handwerklichen Erziehungsdienst werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Berufsgruppe 3 des SD-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF – SDEGP.BAT-KF eingruppiert.
2
  1. Handwerksmeisterinnen sind Mitarbeiterinnen, die nach der Handwerksordnung die Bezeichnung Meisterin in Verbindung mit einem Handwerk oder mit einer Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem Handwerk hinweist, führen dürfen, nachdem sie die Meisterprüfung für das Handwerk vor einem bei einer Handwerkskammer gebildeten Prüfungsausschuss bestanden haben.
  2. Industriemeisterinnen sind die aus einem industriellen Ausbildungsberuf hervorgegangenen Facharbeiterinnen, die vor einer Industrie- und Handelskammer die Industriemeisterinnenprüfung bestanden haben.
  3. Meisterinnen und Maschinenmeisterinnen können – anders als Handwerks- und Industriemeisterinnen – auch Handwerkerinnen mit Facharbeiterbrief oder G esellinnenprüfung sein, die keine Meisterinnenprüfung bei einer der Kammern (vgl. Buchst. a und b) abgelegt haben, denen aber vom zuständigen Leitungsorgan auf Grund der von ihnen ausgeübten Funktionen innerbetrieblich die Bezeichnung einer Meisterin oder Maschinenmeisterin zuerkannt worden ist. Während von Meisterinnen nach den Tätigkeitsmerkmalen stets die Erfüllung typischer Aufsichtsfunktionen gefordert wird, erstreckt sich die Tätigkeit einer Maschinenmeisterin auf das Betreiben, die Wartung und Pflege (einschließlich kleinerer Reparaturen) bestimmter Maschinen oder Maschinenanlagen.
3
Die Einstufung in die Stufe 4 erfolgt nach 7 Jahren in Stufe 3; die Stufen 5 und 6 entfallen
#

4.2 Kraftfahrerinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Kraftfahrerinnen, Staplerfahrerinnen, Traktoristinnen
2
2.
Kraftfahrerinnen, mit abgeschlossener Lehre im Kraftfahrzeug- oder Schlosserhandwerk
3
3.
Kraftfahrerinnen in Stellen mit besonderer Bedeutung
3
4.
Kraftfahrerinnen in Stellen mit besonderer Bedeutung und überdurchschnittlicher Beanspruchung
5
#

4.3 Technikerinnen Mitarbeiterinnen in der Datenverarbeitung 7#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Staatlich geprüfte Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit 1, 2
6
2.
Staatlich geprüfte Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang selbstständig tätig sind 1, 2, 3
6
3.
Staatlich geprüfte Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind 1, 2
8
4.
Staatlich geprüfte Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind und schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2, 6
9
5.
Technische Mitarbeiterinnen mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit nach Ablegung der Prüfung 1, 4
10
6.
Technische Mitarbeiterinnen mit technischer Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 5 heraushebt 1, 4, 5
11
7.
Technische Mitarbeiterinnen mit technischer Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 6 heraushebt 1, 4, 5
12
8.
Technische Mitarbeiterinnen mit technischer Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 7 heraushebt 1, 4
12
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen in der Datenverarbeitung.
2
Unter "Staatlich geprüften Technikerinnen" im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Mitarbeiterinnen zu verstehen, die
  1. einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 und 18. Januar 1973 – GMBl. 1964 S. 347 und 1973 S. 158) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker" oder "Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
  2. einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin" erworben haben.
3
Der Umfang der selbstständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er mindestens ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
4
Unter "technischer Ausbildung" im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.
5
"Besondere Leistungen" im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und entsprechende praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
6
Die Einstufung in die Stufe 5 erfolgt nach 9 Jahren in Stufe 4; Stufe 6 entfällt.
#

4.4 8# Mitarbeiterinnen in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen 1, 2

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen mit einfacher Tätigkeit
1
2.
Mitarbeiterinnen in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen in Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung von in der Regel fünf Wochen nötig ist
1a
3.
Mitarbeiterinnen in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen mit Facharbeiterinnenbrief oder Gehilfinnenprüfung
3
4.
Mitarbeiterinnen in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen mit Facharbeiterinnenbrief oder Gehilfinnenprüfung in Stellen mit größerer Verantwortung
5
5.
Meisterinnen, die die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfinnen oder Arbeiterinnen mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen 3
5
6.
Verwalterinnen kleiner Friedhöfe 5
5
7.
Meisterinnen, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfinnen oder Arbeiterinnen mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterinnenbrief führen 3
6
8.
Gärtnermeisterinnen mit entsprechender Tätigkeit (z. B. als Verwalterin mittlerer Friedhöfe) 3, 5
6
9.
Meisterinnen sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfinnen oder Arbeiterinnen mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterinnenbrief beschäftigt sind 3, 4
6
10.
Gärtnermeisterinnen, die sich dadurch aus der Fallgruppe 7 herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortung beschäftigt sind 3, 4
8
11.
Gärtnermeisterinnen, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfinnen oder Arbeiterinnen mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterinnenbrief beschäftigt sind 3, 4
8
12.
Gärtnermeisterinnen in der Stellung von Verwalterinnen größerer Friedhöfe 3, 5
8
13.
Gärtnermeisterinnen, denen mehrere Gärtnermeisterinnen oder Meisterinnen, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der Fallgruppen 8, 9 oder 10 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmen einzusetzen und zu beaufsichtigen haben 3, 6
9
14.
Gärtnermeisterinnen in der Stellung von Verwaltern großer Friedhöfe 3, 5, 6
9
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen im landwirtschaftlichen Erziehungsdienst werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Berufsgruppe 3 des SD-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF – SDEGP.BAT-KF eingruppiert.
2
3
  1. Gärtnermeisterinnen sind Mitarbeiterinnen, die diese Bezeichnung nach den geltenden Ausbildungsordnungen führen dürfen, nachdem sie die Gärtnermeisterinnenprüfung vor einem entsprechenden Prüfungsausschuss bestanden haben.
  2. Meisterinnen können – anders als Handwerks- und Industriemeisterinnen – auch Handwerkerinnen oder Facharbeiterinnen sein, die keine Meisterinnenprüfung vor einer Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer abgelegt haben, denen aber vom zuständigen Leitungsorgan auf Grund der von ihnen ausgeübten Aufsichtsfunktion innerbetrieblich die Bezeichnung eines Meisters zuerkannt worden ist.
4
Arbeitsbereich im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Reviere (Bezirke) oder Betriebsstätten. Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne der Fallgruppen 7 und 9 sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.
5
Kleine Friedhöfe sind bis zu 3 ha groß. Mittlere Friedhöfe umfassen eine Fläche von 3 ha bis 5 ha. Friedhöfe, die eine Fläche von 5 ha überschreiten, sind größere Friedhöfe. Große Friedhöfe umfassen eine Fläche von mehr als 15 ha. Verwaltet der Mitarbeiter mehrere Friedhöfe, ist deren Gesamtfläche maßgebend.
6
Der Aufstieg in die Stufe 5 erfolgt nach 9 Jahren in Stufe 4; Stufe 6 entfällt.
#

4.5 Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen mit einfacher Tätigkeit (z. B. Küchenhilfsarbeiten, Geschirrspülen, Reinigungsarbeiten außerhalb von Wohn-, Betreuungs- und Behandlungsräumen)
1
2.
Mitarbeiterinnen mit einer Tätigkeit, für die eine eingehende Einarbeitung nötig ist (z. B. nicht einfache hauswirtschaftliche Arbeiten wie Zubereiten von Kaltverpflegung oder Reinigungsarbeiten in Wohn-, Betreuungs- und Behandlungsräumen)
1a
3.
Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer mindestens zweijährigen Ausbildung und Abschlussprüfung (z. B. Wäscherinnen, Plätterinnen, Näherinnen, Hauswirtschaftshelferinnen)
3
4.
Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung und Abschlussprüfung in entsprechender Tätigkeit 1
3
5.
Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung und Abschlussprüfung als Leiterinnen größerer Arbeitsbereiche 1
5
6.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen mit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- und Plättmeisterinnen) in entsprechender Tätigkeit 2
5
7.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen mit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- und Plättmeisterinnen) als Leiterinnen eines Teilbereiches (z. B. Küchen, Wäschereien)
5
8.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen mit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- und Plättmeisterinnen) in Stellen mit besonderer Verantwortung 2
6
9.
Staatlich geprüfte Oekotrophologinnen/staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
6
10.
Staatlich geprüfte Oekotrophologinnen/staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterinnen in Stellen mit besonderer Verantwortung
8
11.
Dipl.-Oekotrophologinnen/Betriebswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
9
12.
Dipl.-Oekotrophologinnen/Betriebswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung in Stellen mit besonderer Verantwortung
10
Anmerkungen:
1
Zu den Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals zählen auch Hauswirtschafterinnen im städtischen Bereich, Hauswirtschafterinnen im ländlichen Bereich und Hauswirtschafterinnen, die nach den vor dem 1. September 1979 gültigen Bestimmungen über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft ausgebildet wurden.
2
Küchenmeisterinnen sind Mitarbeiterinnen, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeisterinnen bestanden haben. Den Küchenmeisterinnen können Köchinnen mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Köchin gleichgestellt werden.
#

4.6 Hausmeisterinnen 1, 2

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Hausmeisterinnen
2
2.
Hausmeisterinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung 3
3
Anmerkungen:
1
Für die Eingruppierung von Schulhausmeisterinnen gelten die Bestimmungen für entsprechende Mitarbeitende der Mitglieder der Arbeitgeberverbände im Lande Nordrhein-Westfalen, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.
2
Werden zeitlich mindestens zur Hälfte handwerkliche oder technische Fähigkeiten in Anspruch genommen, richtet sich die Eingruppierung nach den Berufsgruppen 4.1 und 4.4.
3
Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal gelten als abgeschlossene Berufsausbildung solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die dem Hausmeisterdienst dienlich sind.
#

5. Verwaltung

#

5.1 Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr
1.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung und in Hausdruckereien mit einfacher Tätigkeit, Botinnen, Pförtnerinnen, Telefonistinnen
2
2.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung und in Hausdruckereien mit schwieriger Tätigkeit, Botinnen und Pförtnerinnen mit schwieriger Tätigkeit sowie Telefonistinnen in großen Vermittlungsstellen
3
3.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung und in Hausdruckereien, die sich aus der Fallgruppe 2 dadurch herausheben, dass sie Tätigkeiten ausüben, die mindestens zu einem Drittel gründliche Fachkenntnisse erfordern
4
4.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung und in Hausdruckereien in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern
5
5.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie sie in der Regel durch die Ausbildung zur kirchlichen Verwaltungsfachangestellten vermittelt werden, und in nicht unerheblichem Umfang selbstständige Leistungen erfordern 2
6
6.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie sie in der Regel durch die Ausbildung zur kirchlichen Verwaltungsfachangestellten vermittelt werden, und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordern
7
7.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie sie in der Regel durch den Lehrgang für den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst vermittelt werden, und mindestens zur Hälfte selbstständige Leistungen erfordern
8
8.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse, wie sie in der Regel durch den Lehrgang für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst vermittelt werden, und mindestens zur Hälfte selbstständige Leistungen erfordern 5
9
9.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung, die sich durch Ausübung einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit oder durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereichs aus der Fallgruppe 8 herausheben 5
10
10.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 9 herausheben 5
11
11.
Mitarbeiterinnen 5
  1. als ständige stellvertretende Leiterinnen von Kreiskirchenämtern oder entsprechenden Verwaltungseinrichtungen 4
  2. in der Verwaltung, die sich durch das Maß der Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches und den damit verbundenen Verantwortungsgrad aus der Fallgruppe 10 herausheben
12
12.
Mitarbeiterinnen 5,6
  1. als Leiterinnen von Kreiskirchenämtern oder entsprechenden Verwaltungseinrichtungen, ständige stellvertretende Leiterinnen von mittleren Kreiskirchenämtern oder entsprechenden Verwaltungseinrichtungen 3,4
  2. in Tätigkeiten der Fallgruppe 11, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 11 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
  3. in Tätigkeiten, die eine sachbezogene wissenschaftliche Betrachtung im Sinne einer umfangreichen Informationsverarbeitung, Überlegungen zum methodischen Vorgehen und Analyse der Zusammenhänge erfordern
13
13.
Mitarbeiterinnen 5,6
  1. als Leiterinnen von mittleren Kreiskirchenämtern oder entsprechenden Verwaltungseinrichtungen, ständige stellvertretende Leiterinnen von
    großen Kreiskirchenämtern oder entsprechenden Verwaltungseinrichtungen 3,4
  2. in Tätigkeiten der Fallgruppe 11, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 11 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
  3. in Tätigkeiten, die sich durch ihre besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 12 c herausheben
14
14.
Mitarbeiterinnen 5,6
  1. als Leiterinnen von großen Kreiskirchenämtern oder entsprechenden Verwaltungseinrichtungen 3,4
  2. in Tätigkeiten der Fallgruppe 11, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
15
Anmerkungen:
  1. Die Bezugnahme auf kirchliche Ausbildungsgänge gilt nicht für diakonische Einrichtungen in freier Rechtsträgerschaft.
  2. Ein nicht unerheblicher Umfang liegt vor, wenn mindestens ein Viertel selbstständige Leistungen gefordert werden.
  3. Mittlere Kreiskirchenämter sind Verwaltungen mit einem Einzugsbereich von mehr als 100.000 Gemeindemitgliedern. Große Kreiskirchenämter sind Verwaltungen, mit einem Einzugsbereich von mehr als 200.000 Gemeindemitgliedern. Ergibt sich aus einer Änderung der Gemeindemitgliederzahlen die Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe, bleibt die vor der Änderung zutreffende Eingruppierung unberührt, solange sich die Zahl der Gemeindemitglieder nicht auf unter 80 v. H. der maßgeblichen Gemeindemitgliederzahl verringert hat.
  4. Zeichnet sich eine Stelle durch besondere Vielfalt, Verantwortung und Schwierigkeit, die über die Tätigkeiten der Fallgruppen 11 a, 12 a und 13 a deutlich hinausgehen, aus, sind die Mitarbeiterinnen eine Entgeltgruppe höher eingruppiert. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 14 a erhalten unter den entsprechenden Voraussetzungen eine monatliche Zulage in Höhe von EUR 700,00. Dieser Betrag nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
  5. Für den Bereich der Ev. Kirche im Rheinland:
    Verwaltungsmitarbeiterinnen im Angestelltenverhältnis, die die Aufgaben einer mit einer Kirchenbeamtin besetzbaren Stelle wahrnehmen, sind wie folgt eingruppiert:
    bei einer Stelle für eine
    nach der Fallgruppe
    Inspektorin
    8
    Oberinspektorin
    9
    Amtfrau
    10
    Amtsrätin
    11
    Oberamts-/Verwaltungsrätin
    12
    Oberverwaltungsrätin
    13
    Verwaltungsdirektorin
    14
    Leitende Verwaltungsdirektorin
    14
    zzgl. einer monatlichen Zulage in Höhe von EUR 700,00. Dieser Betrag nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
    Ergibt sich aus einer Änderung der Bestimmungen für die Bewertung der mit Kirchenbeamtinnen besetzbaren Stellen die Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe, bleibt die vor der Änderung zutreffende Eingruppierung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses unberührt.
  6. Die Fallgruppen 12 bis 14 gelten nicht für diakonische Einrichtungen in freier Rechtsträgerschaft.
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5.2 Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in Büchereien oder Archiven ohne Fachkenntnisse
3
2.
Mitarbeiterinnen in Büchereien oder Archiven mit Fachkenntnissen
5
3.
Mitarbeiterinnen in Büchereien oder Archiven in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstständige Leistungen erfordern
6
4.
Mitarbeiterinnen in Büchereien oder Archiven, die die Ausbildung für den mittleren kirchlichen Büchereidienst mit Erfolg abgeschlossen haben (Büchereiassistenten)
6
5.
Diplombibliothekarinnen und Archivarinnen mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst mit entsprechender Tätigkeit
9
6.
Diplombibliothekarin und Archivarinnen mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst mit überörtlichen Aufgaben, z. B. Beratung von nebenberuflich verwalteten Büchereien oder Mitarbeit in Ausbildungsseminaren
10
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5.3 Mitarbeiterinnen im Schreibdienst

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen im Schreibdienst
2
2.
Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger Tätigkeit
3
3.
Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger und vielseitiger Tätigkeit
5
4.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sekretärinnen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Qualifikation (z. B. Sekretärinnenausbildung) mit entsprechender Tätigkeit in großen Dienstbereichen oder Dienststellen mit besonderen Aufgaben 1, 2
6
Anmerkungen:
1
Als große Dienstbereiche gelten solche, deren Leiterstelle mindestens nach Entgeltgruppe 10 / 11 bzw. Bes.Gr. A 11 bewertet ist.
Dienststellen mit besonderen Aufgaben sind Superintendenturen und Dienststellen, in denen mindestens zwei Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Hochschulausbildung (ausgenommen Pfarrerinnen in Kirchengemeinden) in entsprechender Tätigkeit beschäftigt sind.
2
Bei Mitarbeiterinnen, die sich durch herausragende Kenntnisse und Leistungen auszeichnen, kann nach Vollendung des 35. Lebensjahres von dem Nachweis der förderlichen Qualifikation abgesehen werden.
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6. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung 9#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und mit entsprechender Tätigkeit 1, 2, 3
13
2.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1, denen mindestens drei Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 oder Entgeltgruppe 14 ständig unterstellt sind 1, 2
14
3.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der Fallgruppe 1 herausheben 1, 2
14
4.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 3 herausheben 1, 2
15
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert.
Die Tätigkeiten dieser Mitarbeiterinnen müssen solche sein, wie sie üblicherweise von "Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung" ausgeübt werden.
2
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, dass für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. – vorgeschrieben ist.
3
Ärzte erhalten bis auf Weiteres eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14.

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1 ↑ Alle Änderungen werden durch Fußnoten bei den entsprechenden Berufsgruppenüberschriften zusätzlich dargestellt. Zur besseren Unterscheidung der nummerierten Anmerkungen von den Fußnoten werden bei den Fußnoten die Abkürzung „Fn“ vorangestellt.
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2 ↑ Berufsgruppe 1.1, Fallgruppe 4 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
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3 ↑ Berufsgruppe 1.4, Fallgruppe 7, Anmerkung 6 eingefügt durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008, Fallgruppe 1 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 16. Mai 2012.
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4 ↑ Berufsgruppe 2.50, Fallgruppe 5 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
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5 ↑ Berufsgruppe 3.1, Fallgruppe 1 geändert und Anmerkung 1 eingefügt durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
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6 ↑ Berufsgruppe 4.1, Fallgruppen 1, 8, 12, 14 geändert, Anmerkung 3 eingefügt durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008, Fallgruppe, 1 u. 2 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 16. mai 2012.
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7 ↑ Berufsgruppe 4.3, Fallgruppen 4 und 8 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
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8 ↑ Berufsgruppe 4.4, Fallgruppe 1 eingefügt, Fallgruppen 1 – 13 neu nummeriert, Fallgruppen 2, 9, 10, 13 und 14 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008, Fallgruppen 1 u. 2 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 16. Mai 2012.
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9 ↑ Berufsgruppe 6, Fallgruppe 1 geändert, Anmerkung 3 eingefügt durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.