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Richtlinien zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen
in der Lippischen Landeskirche

vom 2. Mai 2017
(Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 8 S. 176)

In der Neufassung vom 19. Mai 2026

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Förderrichtlinien
Klimaschutz am Bau
18. Mai 2021
§ 1 Abs. 7 Satz 1
§ 2 Abs. 5
§ 4 Abs. 1
Fußnote gesetzt
Satz eingefügt
geändert
2
Neufassung gemäß Landeskirchenratsbeschlusses
19. Mai 2026
Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 15 S. 423
überarbeitete Neufassung
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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2026 die bisherigen Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden gem. Ziffer 3.1 des Synodalbeschlusses vom 21. November 2016 zum Klimaschutzkonzept (Errichtung eines dauerhaften Klimaschutzfonds) fortgeschrieben und aufgrund des § 5 Abs. 1 des Klimaschutzgesetzes vom 22. November 2022 und § 1a) des Finanzausgleichsgesetzes vom 22. November 2022 wie nachfolgend beschlossen:
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Abschnitt 1
Grundsätze

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§ 1
Zweck, Begriffsbestimmung, Leistungen, Inhalte und Höhen

(1) Zweck dieser Richtlinien ist es, die Inhalte und Kriterien zur Förderung von Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität nach dem Klimaschutzgesetz der Lippischen Landeskirche zu regeln.
(2) Zur Förderung können Mittel aus dem Klimaschutzfonds 1 und dem Klimaschutzfonds 2 beantragt werden.
(3) Im Rahmen des Klimaschutzfonds 1 stellt die Lippische Landeskirche finanzielle Mittel von 1 Millionen Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2050 zweckgebunden für Vorhaben zur Reduzierung des CO2 Ausstoßes den Kirchengemeinden und den Kirchengemeindeverbänden der Lippischen Landeskirche zur Verfügung. Der im Rahmen dieser Richtlinien gewährte Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 10 Prozent wird nach Ausschöpfung der hierfür ursprünglich bereitgestellten Mittel in Höhe von insgesamt 100.000 Euro aus den Rücklagen des Klimaschutzfonds 2 finanziert, sofern diese vorhanden sind.
(4) Im Rahmen des Klimaschutzfonds 2 stehen den Kirchengemeinden, den Kirchengemeindeverbänden und der Lippischen Landeskirche finanzielle Geldmittel gem. § 1a Finanzausgleichsgesetz durch den Vorwegabzug von 1 Prozent des jährlichen Kirchensteueraufkommens zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 3 (Klimaschutzfonds 2) zur Verfügung. Dabei beläuft sich der jährliche Anteil, der auf die Landeskirche entfällt auf 3 Prozent der zu verteilenden Summe. Dieser Anteil entspricht dem Verhältnis der Gebäudeanteile der Landeskirche zu dem der Kirchengemeinden auf Grundlage des Versicherungswerts von 1914. Der vorliegende Verteilerschlüssel wird alle fünf Jahre überprüft und angepasst. Es gilt dann der jeweils berechnete Verteilerschlüssel nach Zustimmung des Landeskirchenrats. Der Anteil, der auf die Lippische Landeskirche entfällt, wird an die Immobilienabteilung der Lippischen Landeskirche überwiesen und durch diese nach den Maßgaben des § 3 dieser Richtlinie verwandt.
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Abschnitt 2
Klimaschutzfonds 1 -Baumaßnahmen der Kirchengemeinden-

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§ 2
Zweck, Inhalt, Förderungshöhen

(1) Die Landeskirche fördert im Rahmen des Klimaschutzfonds 1 Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden an Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten, die im Eigentum des jeweiligen kirchlichen Rechtsträgers stehen.
(2) Die Förderung erfolgt als unverzinsliches Darlehen.
(3) Gefördert werden Maßnahmen, die zur nachhaltigen Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen dienen, insbesondere
  1. energetische Sanierungsmaßnahmen an der wärmeumschließenden Gebäudehülle,
  2. energetische Maßnahmen an baulichen Anlagen zur effizienten Energiebereitstellung und -nutzung,
  3. körpernahe Heizsysteme,
  4. sonstige innovative CO2-reduzierende Maßnahmen, insbesondere hocheffektive Maßnahmen (Kosten- und Emissions-Einsparpotential mit Amortisationszeit von weniger oder gleich drei Jahren).
(4) Es werden nur Maßnahmen gefördert, die dem Klimaschutzgesetz entsprechen.
(5) Die Förderungsquote und -höhe aus dem Klimaschutzfonds 1 ergibt sich aus der folgenden Übersicht:
Maßnahme
Anwendungsbereich
Förderung
1
Bauliche Veränderungen an energetisch relevanten
Bauteilen unter Berücksichtigung von ökologisch unbedenklichen und möglichst klimaschonenden Baustoffen:
• Dächer
• Außenwände (inkl. Fassade)
• Fenster und Außentüren
• Bodenplatten, Kellerdecken, Geschossdecken
• Heizungsanlagen
• Lüftungsanlagen und Maßnahmen zur Luftdichtigkeit
• Regelungstechnik Heizung/Lüftung
100 %
der Kosten
45.000 €
45.000 €
10.000 €
3.000 €
20.000 €
4.000 €
1.000 €
2
Einsatz bzw. Einbau von körpernahen Heizsystemen zur Entlastung der Hauptheizung als Teil eines Gesamtkonzeptes „Heizung-Lüftung“
100 % der Kosten,
max. 2.000 €
3
Photovoltaik-Anlagen in Eigennutzung
10.000 €
4
Fernwärmeanschluss
3.000 €
(6) Die Mindestfördersumme beträgt 1.000 Euro. Unterliegen im Rahmen einer großen baulichen Veränderung mehrere Teilmaßnahmen einer Förderung, so beträgt die maximale Gesamtförderung 120.000 Euro.
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Abschnitt 3
Klimaschutzfonds 2 -sonstige Klimaschutzmaßnahmen in Kirchengemeinden-

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§ 3
Zweck, Inhalt, Förderungshöhen

  1. Die Landeskirche gewährt einen Zuschuss je Gebäude für:
    1. Externe Fachberatungen, sowie begleitende Maßnahmen, die ergänzend, oder zur Vorbereitung einer Baumaßnahme (Maßnahmen an der wärmeumschließenden Gebäudehülle und der Gebäudetechnik) entweder eine bessere Einschätzung der effizientesten Sanierungsmaßnahme ermöglichen oder nach Umsetzung die effiziente Nutzung verbessern;
    2. Maßnahmen, die zur Verbesserung der CO2-Bilanz oder zur Reduzierung des Energieverbrauchs führen, die Erfolgskontrollen ermöglichen oder der Nutzersensibilisierung/-effizienz dienen.
  2. Folgende Maßnahmen sind zu 50 Prozent jedoch mit maximal 4.000 Euro förderfähig:
    1. Energieeffizienz-Beratungsleistungen (Energiegutachten, individuelle Sanierungsfahrpläne (ISFP)) eines bei der Deutsche Energie-Agentur (DENA) gelisteten Energieeffizienz-Experten;
    2. Spezialisierte Beratungsleistungen und -gutachten die im Zusammenhang mit einer energetischen Sanierungsmaßnahme stehen (z.B. Heizlastberechnung, Schimmelprävention, Schadens- und bauphysikalische Analysen, Denkmalschutzfragen);
    3. Gutachten zu Lösungen multifunktonaler Kirchenräume und Gemeindehäuser,
    4. Detaillierte planerische Leistungen mit Einsparvorschlägen,
    5. Externe Fachberatung (Voruntersuchung),
    6. Bauplanungsleistungen,
    7. Förderung von Gutachten / Machbarkeitsstudien zum multifunktionalen Umbau von denkmalgeschützten Kirchen.
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Abschnitt 4
Bewilligungsverfahren

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§ 4
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf Antrag. Für die Beantragung ist das anliegende Antragsmuster zu verwenden.
(2) Die Antragsstellung muss vor der Förderung der Maßnahme erfolgen.
(3) Antragsberechtigte im Rahmen des Klimaschutzfonds 1 sind die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände der Lippischen Landeskirche. Antragsberechtigte im Rahmen des Klimaschutzfonds 2 sind die Kirchengemeinden und die Kirchengemeindeverbände. Der Anteil des Kimaschutzfonds 2 der auf die Lippische Landeskirche entfällt, wird von der Immobilienabteilung verwaltet. Eines Antrags für gezielte Projekte bedarf es durch die Immobilienabteilung nicht.
(4) Vor der Einreichung des Förderantrags ist bei Vorhaben der Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände
  1. eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin einzuholen, wonach die Maßnahme der regiolokalen Kirchenentwicklung nicht entgegensteht. Dafür ist das anliegende Formular zu verwenden.
  2. die Fachstelle Klimaschutz der Landeskirche durch die antragstellende Kirchengemeinde beratend hinzuzuziehen. Die Beratung dient der fachlichen Unterstützung zur Vorbereitung des Antrags und der vorgesehenen Maßnahme.
(5) Sollten laufende Fusions- oder Kooperationsprozesse (regiolokale Kirchenentwicklung) Auswirkungen auf die beantragte Maßnahme haben, sind diese mit der Superintendentur der jeweiligen Klasse abzustimmen und gegenüber der Fachstelle Klimaschutz zu benennen.
(6) Dem Antrag sind
  1. eine Beschreibung der Maßnahme beizufügen. Die Beschreibung muss die Notwendigkeit und das Ziel der Maßnahme darstellen. Außerdem müssen Angaben zu den betreffenden Bauteilen und ggf. Materialien gemacht werden. Das betrifft gleichermaßen die Bereiche Hochbau, Innenausbau und Gebäudetechnik. Je nach Art und Weise der Maßnahme kann das Landeskirchenamt spezielle Infos und Unterlagen nachfordern;
  2. die Energieverbrauchsdaten (Rechnungen EVU) für das/die Gebäude für die letzten drei Jahre vor Antragstellung beizufügen;
  3. Bestandsunterlagen des betreffenden Gebäudes beizufügen, wie z.B. Bauzeichnungen, Unterlagen aus der Bauakte, Baugenehmigungsunterlagen, etc. Sollten keine oder nur unzureichende Bestandsunterlagen vorliegen, bedarf es einer besonderen Abstimmung mit der Fachstelle Klimaschutz.
(7) Die inhaltliche Antragsprüfung erfolgt durch ein Vergabegremium. Dieses setzt sich aus je einem Mitglied des Finanzausschusses, der Kammer für öffentliche Verantwortung und der Fachstelle Klimaschutz zusammen.
(8) Grundsätzliche ist eine Förderung nur möglich, sofern
  1. in dem betreffenden Gebäude zertifizierter Ökostrom gefördert wird;
  2. die Kirchengemeinde oder der Kirchengemeindeverband sich schriftlich verpflichtet, die Energieverbrauchsdaten der geförderten Gebäude jährlich vollständig und fristgerecht in das „Grüne Datenkonto“ der Landeskirche einzutragen. Die Eintragung im „Grünen Datenkonto“ hat jeweils für die zurückliegenden drei Kalenderjahre zu erfolgen. Bei Nichtbefolgung kann die Landeskirche eine Anpassung, Aussetzung oder Rückforderung der Förderung prüfen.
(9) Sofern mit einer Maßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung begonnen wird, scheidet eine Förderung grundsätzlich aus, es sei denn, die Lippische Landeskirche hat eine schriftliche Ausnahme erteilt. Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe zur Bauausführung als begonnen. Bei Notmaßnahmen, die zur Vermeidung von Folgeschäden sofort zu veranlassen sind, kann die Bewilligung nach dem Beginn der Notmaßnahme eingeholt werden. Dies muss jedoch unverzüglich nach Beginn der Ausführung geschehen.
(10) Bei der Finanzierung sind die finanziellen Auswirkungen für die Kirchengemeinde zu berücksichtigen (Eigenmittel, Schuldendienst). Bei Maßnahmen über 100.000 Euro kann das Vergabegremium den Nachweis einer nachhaltigen Sicherung der Bau- und Folgekosten (Bewirtschaftungskosten, Substanzerhaltungsrücklage) fordern.
(11) Für Maßnahmen, für die im Vorfeld eine energetische Beurteilung einer Energieberatung in Form eines Energiegutachtens stattgefunden hat, kann die Fachstelle Klimaschutz die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verlangen. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wird i. d. R. im Rahmen des Energiegutachtens von der Energieberatung erstellt.
(12) Eine Kumulierung der Fördermittel nach dieser Richtlinie mit weiteren kirchlichen oder öffentlichen Fördermitteln für dasselbe Vorhaben ist zulässig. Die Gesamtförderung darf jedoch 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten. Eine Überfinanzierung ist ausgeschlossen.
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§ 5
Besondere Bestimmungen

(1) Eine Förderung, die die Höchstsätze gemäß § 2 und § 3 überschreitet, kann bei Maßnahmen zur Optimierung und gleichzeitiger Reduzierung des Gebäudebestands erfolgen. Die Höchstgrenzen können in diesen Fällen um bis zu 30 Prozent angehoben werden.
(2) Eine besondere Förderung erfolgt in den Fällen der Durchführung von Haushaltssicherungskonzepten. Die Förderhöhe wird dabei im Einzelfall bestimmt. Die Höchstsätze aus § 2 und § 3 müssen nicht beachtet werden.
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§ 6
Auszahlung, Rückzahlung (Klimaschutzfonds 1)

(1) Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch das Landeskirchenamt. Abschläge können gewährt werden. Die Förderung wird als zinsfreies Darlehen gewährt. Dies darf die gesamte Bausumme nicht übersteigen und ist grundsätzlich innerhalb von 10 Jahren in gleichen jährlichen Raten zu tilgen. Sollte sich eine Kirchengemeinde in der Haushaltssicherung befinden, so kann die Tilgungszeit auf bis zu 15 Jahre angehoben werden.
(2) Die Bewilligungshöhe der Förderung erfolgt unter Berücksichtigung von weiteren Zuschussgewährungen durch die Landeskirche. Die Zuschusshöhe begrenzt sich auf 10 Prozent des Förderungsvolumens, jedoch auf maximal 12.000 Euro. Die Förderungshöhe reduziert sich in Höhe des ausgezahlten Zuschusses.
(3) Die Auszahlung der Förderung orientiert sich an den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Klimaschutzfonds 1.Sie werden vom Landeskirchenamt nachgehalten und fortgeschrieben.
(4) Der im Rahmen dieser Richtlinien gewährte Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 10 Prozent wird nach Ausschöpfung der hierfür ursprünglich bereitgestellten Mittel in Höhe von insgesamt 100.000 Euro aus den Rücklagen des Klimaschutzfonds 2 finanziert. Die Gewährung des Tilgungszuschusses aus Mitteln des Klimaschutzfonds 2 ist nur solange zulässig, wie entsprechende Mittel im Klimaschutzfonds 2 zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf die Finanzierung aus diesen Mitteln besteht nicht. Sofern weder Mittel im Rahmen des Klimaschutzfonds 1 noch im Rahmen des Klimaschutzfonds 2 für den Tilgungszuschuss vorhanden sind, entfällt dieser ersatzlos.
(5) Sofern ein gefördertes Gebäude verkauft wird, ist der noch nicht getilgte Wert der Darlehenssumme sofort an die Landeskirche zurück zu überweisen.Der Tilgungszuschuss ist anteilig zurückzuzahlen, wenn das Gebäude in einem Zeitraum von fünf Jahren veräußert wird.
(6) Dem Finanzausschuss und der Kammer für öffentliche Verantwortung sind jährlich eine Übersicht der über den Klimaschutzfonds 1 bewilligten Förderungen einschließlich der Tilgungsrückläufe vorzulegen. Der Synode wird im Rahmen der Klimaschutzberichte über die Klimaschutzfonds berichtet.
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§ 7
Auszahlung (Klimaschutzfonds 2)

(1) Der Zuschuss wird durch das Landeskirchenamt nach Abschluss der zu fördernden Maßnahme ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung des Zuschusses obliegt den haushaltsrechtlichen jährlichen Möglichkeiten.
(3) Zur Sicherstellung des Tilgungszuschusses gemäß § 6 können Mittel aus den Rücklagen des Klimaschutzfonds 2 dem Klimaschutzfonds 1 zugeführt werden. Die Zuführung erfolgt ausschließlich zur Finanzierung des Tilgungszuschusses in Höhe von bis zu 10 Prozent und ist zeitlich befristet auf den Zeitraum, in dem entsprechende Mittel im Klimaschutzfonds 2 verfügbar sind.
(4) Die Bewilligung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihrer vollständigen Einreichung beim Landeskirchenamt.
(5) Anträge, die in einem Haushaltsjahr zwar bewilligt, aber nicht mehr ausgezahlt werden können, werden für das darauffolgende Haushaltsjahr vorgesehen.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Richtlinien treten zum 1. Juni 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Förderrichtlinien „Klimaschutz am Bau“ vom 2. Mai 2017 außer Kraft. Anträge, die landeskirchlich hierfür bewilligt, aber noch nicht vollständig abgewickelt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
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Anlage
– Antragsformular zur Gewährung von Fördermitteln –

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An:

Lippische Landeskirche
-Landeskirchenamt -
Leopoldstr. 27
32756 Detmold
1.
Angaben zur Kirchengemeinde Antragsteller
Kirchengemeinde:
Klasse:
Anschrift der Kirchengemeinde:
Ansprechperson (Name, Funktion):
Telefon / E-Mail:

2.
Angaben zum Gebäude
Bezeichnung des Gebäudes:
Adresse des Gebäudes:
Baujahr:
Aktuelle Nutzung:
Geplante zukünftige Nutzung:

3.
Bestätigung des Superintendenten / der Superintendentin
Name Superintendent/Superintendentin:
Hiermit wird bestätigt, dass das betreffende Gebäude im Rahmen der Regiolokalen Kirchenentwicklung für mindestens zehn Jahre im Bestand verbleibt und keinen Planungen zur Aufgabe, Schließung oder Veräußerung unterliegt.
Ort, Datum:
Unterschrift:
Stempel

4.
Beschreibung der Maßnahme
Begründung der Notwendigkeit:
Ziel der Maßnahme:
Betroffene Bauteile / Gewerke / Materialien:
Umfang der Maßnahme (Kurzbeschreibung):
Geplantes Ausführungsdatum der Maßnahme:

5.
Gebäudebestandsübersicht
Beigefügte Bestandsunterlagen:
Bitte als Anlage
Energieverbrauchsdaten (Strom, Wärme, weitere Medien):
Bitte als Anlage
Energetische Schwachstellen:

6.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
Betriebskosten der letzten Jahre:
Kostenentwicklung nach der Maßnahme:
Einsparpotenziale:

7.
Finanzierung der Maßnahme
Gesamtkosten der Maßnahme:
Beantragte Fördermittel:
Eigenmittel:
Weitere Mittel:

Nachweis nachhaltiger Sicherung der Bau- und Folgekosten (falls >100.000 €)

8.
Verpflichtung zur Eintragung der Energiedaten
Hiermit verpflichtet sich die Kirchengemeinde, die Energiedaten jährlich und fristgerecht in das „Grüne Datenkonto“ einzutragen.
Datum, Unterschrift:

9.
Anlagen zum Antrag
Bestätigung Superintendent/Superintendentin
Maßnahmenbeschreibung
Gebäudebestandsübersicht / Verbrauchsdaten
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
Finanzierungsplan
Weitere Unterlagen:

10.
Erklärung der Kirchengemeinde
Hiermit erklärt die Kirchengemeinde, dass alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind und die Bedingungen der Förderrichtlinie anerkannt werden.
Ort, Datum
Unterschrift Vorsitz Kirchenvorstand :
Unterschrift weitere Person (falls erforderlich):
Stempel:

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