.

Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden im Rahmen des landeskirchlichen Klimaschutzkonzeptes (Förderrichtlinien Klimaschutz am Bau)

vom 2. Mai 2017

(Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 8 S. 176)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Förderrichtlinien
Klimaschutz am Bau
18. Mai 2021
§ 1 Abs. 7 Satz 1
§ 2 Abs. 5
§ 4 Abs. 1
Fußnote gesetzt
Satz eingefügt
geändert
####
In Ausführung zu Ziffer 3.1 des Synodalbeschlusses vom 21. November 2016 zum Klimaschutzkonzept (Errichtung eines dauerhaften Klimaschutz-Umweltfonds) hat der Landeskirchenrat in der Sitzung vom 2. Mai 2017 die Förderrichtlinien „Klimaschutz am Bau“ beschlossen
#

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

#

§ 1
Fördergrundsätze, Grundsätze, Inhalte und Höhen

( 1 ) Seitens der Landeskirche werden finanzielle Geldmittel bis zu einer Höhe von 1 Mio. Euro für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2050 zweckgebunden für Vorhaben zur Reduzierung des CO-Ausstoßes der Landeskirche und der Kirchengemeinden (Umweltfond) zur Verfügung gestellt.
( 2 ) Die Landeskirche fördert im Rahmen dieses Umweltfonds Baumaßnahmen der Kirchengemeinden an Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten, die im Eigentum der kirchlichen Rechtsträger stehen.
( 3 ) Die Förderung erfolgt als unverzinslicher Vorschuss mit Rückzahlungsverpflichtung.
( 4 ) Gefördert werden Maßnahmen, die zur nachhaltigen Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen dienen, insbesondere
  1. energetische Maßnahmen an baulichen Anlagen zur effizienten Energiebereitstellung und -nutzung,
  2. körpernahe Heizsysteme sowie Heizsysteme für Stühle und Bänke,
  3. Beleuchtungssysteme,
  4. energetische Sanierung,
  5. sonstige innovative CO-reduzierende Maßnahmen, insbesondere hocheffektive Maßnahmen (Kosten- und Emissions-Einsparpotential mit Amortisationszeit von weniger oder gleich drei Jahren)
( 5 ) Es werden nur Maßnahmen gefördert, die dem Klimaschutzkonzept entsprechen.
( 6 ) Die Förderungsquote und -höhe aus dem Umweltfonds ergibt sich aus der folgenden Übersicht:
Maßnahme
Anwendungsbereich
Förderung
1
  • Bauliche Veränderungen an Dach und Fassade, Wand, Fenster, Tür unter Berücksichtigung von ökologisch unbedenklichen und möglichst klimaschonenden Baustoffen;
  • Heizungs- und Lüftungsregelungstechnik
  • Lüfungsanlagen und Maßnahmen zur Luftdichtigkeit
  • Energieerzeugungsanlagen
100 % der Kosten, max. 40.000 €
2
Einbau von Sitzbankheizungen, Strahlern, lokalen Heizsystemen zur Entlastung der Hauptheizung als Teil eines Gesamtkonzeptes „Heizung-Lüftung“
100 % der Kosten, max. 30.000 €
3
Einbau von LED-Technik bei Beleuchtungen
100 % der Kosten, max. 20.000 €
4
Detaillierte planerische Leistungen mit Einsparvorschlägen
100 % der Gutachterkosten, max. 3.000 €
5
Weitere innovative Maßnahmen zur CO-Reduzierung
100 % der Kosten, max. 10.000 €
( 7 ) Die Mindestfördersumme beträgt 5.000 € 1#. Unterliegen im Rahmen einer großen baulichen Veränderung mehrere Teilmaßnahmen einer Förderung, so beträgt die maximale Förderung 80.000 €.
#

§ 2
Allgemeine Bestimmungen im Bewilligungsverfahren

( 1 ) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf Antrag der Kirchengemeinde (Antragsprinzip). Für die Beantragung ist das anliegende Antragsmuster zu verwenden.
( 2 ) Dem Antrag ist eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung beizufügen, aus der die zu verwendenden Materialien und CO-Einsparungen hervorgehen. Bei Veränderungen am Heizungssystem bedarf es zusätzlich eines Gesamtkonzeptes „Heizung – Lüftung mit Temperatur und rel. Luftfeuchtemessung“.
( 3 ) Eine Bewilligung von Fördermitteln kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, die Lippische Landeskirche hat eine schriftliche Ausnahme erteilt. Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe zur Bauausführung als begonnen. Bei Notmaßnahmen, die zur Vermeidung von Folgeschäden sofort zu veranlassen sind, ist die Zustimmung unverzüglich nachzuholen.
( 4 ) Bei der Finanzierung sind die finanziellen Auswirkungen für die Kirchengemeinde zu berücksichtigen (Eigenmittel, Schuldendienst). Bei Maßnahmen über 100.000 € kann der Nachweis einer nachhaltigen Sicherung der Bau- und Folgekosten (Bewirtschaftungskosten, Substanzerhaltungsrücklage) oder ein Energiegutachten gefordert werden. Die Maßnahme ist von der Kirchengemeinde mit der Bauabteilung des Landeskirchenamtes abzustimmen.
( 5 ) Die Förderung setzt eine qualifizierte Gebäudestrukturanalyse des Gebäudebestands der Antragsstellenden voraus.Dem Antrag sind die Energieverbrauchsdaten (Rechnungen EVU) für das/die Gebäude für die letzten drei Jahre vor Antragstellung beizufügen. Die Analyse wird in der Regel von einem mit Genehmigung des Landeskirchenamtes beauftragten Projektentwickler erstellt.
( 6 ) Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass grundsätzlich der Flächenbestand und die Nutzungsintensität reflektiert und ggf. optimiert werden. Die Überlegungen sind in einer Berechnung nachzuweisen. Die Berechnung erfolgt in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt. Soweit Strukturveränderungen durch Fusionen und Änderung von Gemeindegrenzen geplant oder geboten sind, sind diese mit zu berücksichtigen.
( 7 ) Für die konkret geplanten Maßnahmen ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zu erstellen, die in der Regel im Rahmen der Gebäudestrukturanalyse erstellt wird. Zulässig ist auch eine vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung, bei der auf der Basis der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten der bzw. des Vorjahres, soweit diese aussagefähig sind, und der Auswirkung auf die Substanzerhaltungsrücklage ein Vergleich der Kostenentwicklung durch die geplanten Flächenreduzierungen vorgenommen wird.
#

§ 3 Besondere Bestimmungen

( 1 ) Eine erhöhte Förderung über den maximalen Höchstsätzen kann bei Maßnahmen zur Optimierung und gleichzeitiger Reduzierung des Gebäudebestands erfolgen. Die Höchstgrenze kann in diesen Fällen um bis zu 30 % angehoben werden.
( 2 ) Eine besondere Förderung erfolgt in den Fällen der Durchführung von Haushaltssicherungskonzepten. Die Förderhöhe wird im Einzelfall bestimmt.
#

Abschnitt 2
Grundlagen der Bearbeitung
im Bewilligungsverfahren

#

§ 4
Bewilligung des Vorschusses, Auszahlung, Rückzahlung

( 1 ) Die inhaltliche Antragsprüfung erfolgt durch ein Vergabegremium. Dies setzt sich aus je einem Mitglied des Finanzausschusses und der Kammer für öffentliche Verantwortung und dem/der Umweltbeauftragten zusammen 2#.
( 2 ) Die Auszahlung des Vorschusses erfolgt durch das Landeskirchenamt. Der Vorschuss wird zinsfrei gewährt. Er darf die gesamte Bausumme nicht übersteigen. Er ist grundsätzlich innerhalb von 10 Jahren in gleichen jährlichen Raten zu tilgen. Sollte sich eine Kirchengemeinde in der Haushaltssicherung befinden, so kann die Tilgung auf bis zu 15 Jahre angehoben werden.
( 3 ) Die Bewilligungshöhe des Vorschusses erfolgt unter Berücksichtigung von weiteren Zuschussgewährungen durch die Landeskirche. Die Zuschusshöhe begrenzt sich auf 10% des Vorschussvolumens, maximal 20T€. Die Vorschusshöhe reduziert sich in Höhe des ausgezahlten Zuschusses.
( 4 ) Die Auszahlung des Vorschusses orientiert sich an den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Umweltfonds. Sie werden vom Landeskirchenamt nachgehal-ten und fortgeschrieben.
( 5 ) Sollte ein gefördertes Gebäude verkauft werden, so ist der noch nicht getilgte Wert des Vorschusses sofort an die Landeskirche zurück zu überweisen. Der Zuschuss ist anteilig zurückzuzahlen, wenn das Gebäude in einem Zeitraum von fünf Jahren veräußert wird.
( 6 ) Dem Finanzausschuss und der Kammer für öffentliche Verantwortung sind jährlich eine Übersicht der über die bewilligten Vorschüsse einschl. der Tilgungsrückläufe vorzulegen. Der Synode wird im Rahmen der Klimaschutzberichte über den Fonds berichtet.
#

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

#

§ 5
Inkrafttreten

Diese Richtlinien sind maßgeblich zur Bewirtschaftung ab dem Haushaltsjahr 2017 und treten zum 1. Januar 2017 in Kraft.
#

Anlage zu den Förderrichtlinien am Bau

###
Antragsteller:




















An:
Lippische Landeskirche
-Landeskirchenamt -
Leopoldstr. 27
32756 Detmold
Antrag auf Bezuschussung einer Baumaßnahme gem. Förderrichtlinien


Gebäudebezeichnung
Ausführungsdatum
kurze Maßnahmenbeschreibung
bei der Maßnahme handelt es sich um:
Notmaßnahme
Sanierung
Innenrenovierung
Außenrenovierung
Gebäudeoptimierung / Flächenreduzierung
Maßnahmen an der Heizungsanlage
Neu-, Umgestaltung von Kircheninnenräumen
Bauliche Erweiterung
Beauftragung eines Energiegutachtens
voraussichtliche Kosten
gem. Angebot oder Kostenschätzung
Steht das Gebäude unter Denkmalschutz?
ja
nein
Sind mittelfristig weitere Bauvorhaben geplant?
keine
ja, und zwar:
Ist die Kirchengemeinde eine zertifizierte „Grüner Hahn“- Gemeinde?
nein
ja
befindet sich im Einführungsverfahren
Übersicht der Rücklagen
siehe beigefügter Vermögensaufstellung
Finanzierung der Maßnahme
aus Substanzerhaltungsrücklage
vorhandene Eigenmittel
Spenden
Rücklagenentnahme
Darlehn
sonstiges:
Beteiligung / Zuschüsse Dritter
Kommune/Land/Bund
Denkmalschutz
sonstiges
Befindet sich die Kirchengemeinde in der Haushaltssicherung?
ja
nein
Sind die Pflichtrücklagen erbracht?
ja, in voller Höhe
nein
teilweise
aktuelle Gemeindegliederzahl:
Sonstige Anmerkungen










Ort, Datum
Unterschrift

#
1 ↑ Wird von der Kirchengemeinde im Vorfeld eine detaillierte planerische Leistung mit Einsparvorschlägen (Ziff. 4 des Maßnahmenkataloges) in Auftrag gegeben, wird diese Leistung ohne Darlehnsvergabe mit 25 % bezuschusst, obwohl die Mindestfördersumme unterschritten wurde. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. März 2022. Leistungen sind insb. die Anlagenbegutachtungen mit Betriebs-Optimierung durch Energie-Effizienzberater oder die Erstellung von Monitoring-Konzepten mit Einbau von Messtechnik (Monitoring) für die Messung von Energieströmen und Lastgangprofilen vorbereitend für Sanierungsmaßnahmen und intelligente Steuerung der Heizungs- und Lüftungstechnik.
#
2 ↑ Das Vergabegremium wird befristet für die Dauer der Besetzung der Klimaschutzmanagement-Stelle durch den/die jew. Stelleninhaber/in ergänzt.