.

Geltungszeitraum von: 04.10.1978

Geltungszeitraum bis: 13.07.2011

Ordnung
für das Friedhofswesen

vom 4. Oktober 1978

(Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 257)

Aufgrund von Artikel 106 Ziffer 13 der Verfassung der Landeskirche vom 17. Februar 1931 (Ges. u. VOBl. Bd. 3 S. 1) in der Fassung vom 23. November 1976 hat der Landeskirchenrat folgende Ordnung beschlossen:
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet.
Weil Jesus Christus dem Tode die Macht genommen und das Leben und unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat durch das Evangelium, verkündigt die Kirche im Vertrauen auf ihren Herrn die Hoffnung auf die Auferstehung und die Verheißung des ewigen Lebens.
Der Friedhof ist mit seinen Gräbern der Ort, an dem dies bezeugt wird und an dem man der Verstorbenen und des eigenen Todes gedenkt. Die Gestaltung des Friedhofs, vor allem die Inschriften auf den Grabmalen, sollen dieser Verkündigung Ausdruck geben.
Alle Arbeit für den Friedhof erhält aus solcher Weisung ihren Sinn und ihre Richtung.
####

§ 1
Bestimmung des Friedhofes

( 1 ) Der kirchliche Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Gemeindeglieder des Friedhofsträgers waren.
( 2 ) Ferner werden auf ihm bestattet:
  1. Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden und anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen,
  2. Angehörige anderen Glaubens und Personen, die keiner Glaubensgemeinschaft angehören, wenn ein zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ort nicht vorhanden ist oder wenn der Friedhofsträger ihre Bestattung genehmigt.
( 3 ) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
#

§ 2
Rechtsstellung des Friedhofes

( 1 ) Der kirchliche Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts.
( 2 ) Für den kirchlichen Friedhof besteht Bestattungszwang, wenn am gleichen Ort ein zur Aufnahme verpflichteter Friedhof nicht vorhanden ist.
( 3 ) Friedhöfe genießen besonderen strafrechtlichen Schutz.
#

§ 3
Eigentumsverhältnisse auf dem Friedhof

( 1 ) Das Eigentum an den Friedhofsgrundstücken liegt in der Regel bei dem Friedhofsträger.
( 2 ) An den Grabstellen werden nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung eingeräumt.
#

§ 4
Verwaltung des Friedhofsvermögens

( 1 ) Die Verwaltung des Friedhofsvermögens erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der Vermögensverwaltung. Der Friedhof ist daher als Sondervermögen getrennt von den übrigen Zweckvermögen des Friedhofträgers zu verwalten. Im Übrigen gilt die Lagerbuchordnung vom 12. 3. 1906 (Ges. u. VOBl. Bd. 1 S. 80).
( 2 ) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen entstehenden Aufwendungen sind durch Gebühren oder andere Einnahmen zu decken. Haushaltsmittel oder kirchliche Vermögensmittel dürfen nicht in Anspruch genommen werden.
( 3 ) Über die Bestimmungen der Ordnung für den Vermögensnachweis hinaus sind für die Belegung des Friedhofes und die Nutzungsrechte an den einzelnen Grabstätten Bücher oder Karteien und Übersichtspläne über die Lage jedes einzelnen Grabes zu führen.
#

§ 5
Leitung und Verwaltung des Friedhofes

( 1 ) Der Friedhof ist von dem Leitungsorgan unter Beachtung dieser Ordnung und der einschlägigen Bestimmungen zu leiten und zu verwalten.
( 2 ) Zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Verwaltung des Friedhofes soll das Leitungsorgan einen Friedhofsausschuss bilden.
( 3 ) Es ist zweckmäßig, dass mehrere Friedhofsträger die Verwaltung ihrer Friedhöfe einer gemeinsamen Stelle übertragen.
#

§ 6
Landeskirchlicher Friedhofsausschuss

Zur Beratung der Friedhofsträger in Friedhofsfragen ist der landeskirchliche Friedhofsausschuss berufen, der für diese Aufgabe persönlich und fachlich geeignet ist.
#

§ 7
Anlegung und Erweiterung des Friedhofes

( 1 ) Die Anlegung und Erweiterung eines Friedhofes soll nur erfolgen, wenn
  1. dieses aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder aus Tradition angebracht ist,
  2. ein sachliches Bedürfnis vorliegt und
  3. andere Verpflichtete dazu nicht in der Lage sind.
( 2 ) Vor jeder Anlegung und jeder Erweiterung eines Friedhofes ist die Genehmigung des Landeskirchenamtes und die staatliche Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidenten einzuholen.
#

§ 8
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Verpflichtung zur Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, obliegt nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Einzelheiten regelt die staatliche Gesetzgebung.
#

§ 9
Friedhofsordnung

( 1 ) Das Leitungsorgan hat eine Friedhofsordnung zu erlassen, welche die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Friedhofsträger und den Friedhofsbenutzern regelt. Dabei ist die von dem Lippischen Landeskirchenamt herausgegebene Muster-Friedhofsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
( 2 ) Die Friedhofsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit
  1. der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  2. der staatlichen Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidenten und
  3. der rechtswirksamen Veröffentlichung.
( 3 ) Die Einhaltung der durch die Friedhofsordnung begründeten Rechte und Pflichten ist zu überwachen und kann nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden.
#

§ 10
Friedhofsgebührenordnung

( 1 ) Das Leitungsorgan hat eine Friedhofsgebührenordnung für die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung zu erlassen. Dabei ist die von dem Landeskirchenamt herausgegebene Muster-Friedhofsgebührenordnung und die Richtlinien für die Berechnung, Erhebung und Vollstreckung von Friedhofsgebühren in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
( 2 ) Die Friedhofsgebührenordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit
  1. der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  2. der staatlichen Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidenten und
  3. der rechtswirksamen Veröffentlichung.
( 3 ) Die Friedhofsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
#

§ 11
Grabmal- und Bepflanzungsordnung

( 1 ) Gestaltung und Pflege des kirchlichen Friedhofes sollen seiner Bestimmung als Ruhestatt der Toten und als Stätte christlicher Verkündigung entsprechen.
( 2 ) Das Leitungsorgan soll für die Gestaltung des Friedhofes, der Grabstätten und der Grabmale besondere Vorschriften erlassen, die rechtswirksam zu veröffentlichen sind. Die vom Landeskirchenamt herausgegebene Muster-Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
#

§ 12
Ordnung auf dem Friedhof

Für die Ordnung auf dem Friedhof (Besuchszeiten, Verhalten der Benutzer und Besucher usw.) soll das Leitungsorgan besondere Bestimmungen erlassen, die auf dem Friedhof an geeigneter Stelle bekannt zu machen sind.
#

§ 13
Bestattungen

Für Bestattungen auf kirchlichen Friedhöfen sind die geltenden gesetzlichen, ordnungsrechtlichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften verbindlich.
#

§ 14
Gewerbliche Arbeiten

Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten durch Gewerbetreibende bedarf der Zulassung durch das Leitungsorgan. Einzelheiten regelt die Friedhofsordnung.
#

§ 15
Friedhofsbauten

Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung
  1. des Landeskirchenamtes gemäß Art. 108 Kirchengemeindeverfassungsgesetz und
  2. der kommunalen Aufsichtsorgane.
#

§ 16
Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofes

( 1 ) Sollen auf dem Friedhof Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden, erfolgt seine Außerdienststellung. Sie kann sich auch auf einzelne Teile des Friedhofes beschränken.
( 2 ) Die Außerdienststellung eines Friedhofes darf nur beschlossen werden, wenn erhebliche Gründe eine solche Maßnahme erfordern.
( 3 ) Die Entwidmung eines Friedhofes oder Friedhofteiles ist erst nach Außerdienststellung und Ablauf der Ruhefrist nach der letzten Beisetzung möglich. Dadurch erfolgt die Wiederherstellung seiner vollen Verkehrsfähigkeit (Säkularisation).
( 4 ) Im Interesse der Erhaltung von denkmalswerten Gegenständen und von Naturdenkmalen ist bei der Außerdienststellung und Entwidmung eines Friedhofes in jedem Falle die Zustimmung
  1. des Landeskirchenamtes,
  2. des Landeskonservators und
  3. der zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen.
( 5 ) Beschlüsse des Leitungsorgans über die Außerdienststellung und Entwidmung eines Friedhofes bedürfen zu ihrer Gültigkeit
  1. der Genehmigung des Landeskirchenamtes (Art. 108 Kirchengemeindeverfassungsgesetz),
  2. der staatlichen Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidenten und
  3. der rechtswirksamen Veröffentlichung.
#

§ 17
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann Durchführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlassen.
Detmold, den 4. Oktober 1978
Lippischer Landeskirchenrat
#

#