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Geltungszeitraum von: 04.10.1978

Geltungszeitraum bis: 13.07.2011

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Anlage 1

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Durchführungsbestimmungen zu der
Ordnung für das Friedhofswesen
vom 4. Oktober 1978

Aufgrund von § 17 der Ordnung für das Friedhofswesen vom 4. Oktober 1978 werden folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
1. Zu § 5 (Leitung und Verwaltung des Friedhofes):
Dem Friedhofsausschuss können alle Aufgaben der Leitung und Verwaltung des Friedhofes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Leitungsorgans fallen, übertragen werden.
In die Zuständigkeit des Leitungsorgans gehören die Beschlussfassung über
  1. Neuanlage, Erweiterung, Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung eines Friedhofes,
  2. Grundstücks- und Bauangelegenheiten,
  3. Haushalts- und Stellenpläne, Kreditaufnahme,
  4. Friedhofsordnung und -Gebührenordnung, Grabmal- und Bepflanzungsordnung und Ordnung auf dem Friedhof,
  5. Bildung und Zusammensetzung des Friedhofsausschusses.
Die Zusammensetzung des Friedhofsausschusses regelt sich nach Art. 128 Kirchengemeindeverfassungsgesetz.
Vertreter der Kommunalgemeinde können in den Friedhofsausschuss berufen werden. Das Vorschlagsrecht hat die kommunale Vertretungskörperschaft.
Auf die Funktionsfähigkeit ist bei der zahlenmäßigen Zusammensetzung zu achten.
Der Friedhofssachbearbeiter (Friedhofsverwalter) nimmt an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teil.
2. Zu § 6 (Landeskirchlicher Friedhofsausschuss):
Der Landeskirchliche Friedhofsausschuss berät die Friedhofsträger insbesondere bei:
  1. Anlage, Erweiterung und Schließung eines Friedhofes,
  2. Aufstellung der Ordnungen,
  3. Kalkulation der Gebühren und
  4. Gestaltungs-, Grabmal- und Bepflanzungsfragen.
3. Zu § 7 (Anlegung und Erweiterung des Friedhofes):
Bei Anlegung und Erweiterung des Friedhofes sind folgende Unterlagen für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen und der staatlichen Genehmigungen beim Landeskirchenamt in dreifacher Anfertigung vorzulegen:
  1. Beschluss des Leitungsorgans mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan,
  2. Abzeichnung der Flurkarte und Auszug aus dem Liegenschaftsbuch,
  3. Grundbuchauszug
  4. Gutachten des zuständigen Planungsamtes,
  5. Gutachten des zuständigen Gesundheitsamtes,
  6. Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 20 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) und
  7. Grundriss des Friedhofsgeländes mit Angabe der etwaigen Entwässerungseinrichtungen, der Wasserentnahme, der evtl. zu errichtenden Gebäude, der Flächenaufteilung und Zuwegungen sowie mit einer Beschreibung der Beschaffenheit der Gebäude und mit einer Flächenbedarfsberechnung.
4. Zu § 9 (Friedhofsordnung):
Zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen und Einholung der staatlichen Genehmigung sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung beim Landeskirchenamt einzureichen:
  1. Beschluss des Leitungsorgans,
  2. Friedhofsordnung nach Muster1# und
  3. Gutachten des Amtsarztes für den Fall, dass die Ruhefrist von 30 Jahren (bei Erwachsenen) bzw. 25 Jahren (bei Kindern) unterschritten werden soll.
5. Zu § 10 (Friedhofsgebührenordnung):
Zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen und Einholung der staatlichen Genehmigung sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung beim Landeskirchenamt einzureichen:
  1. Beschluss des Leitungsorgans,
  2. Friedhofsgebührenordnung nach Muster2#,
  3. Kalkulationsunterlagen und Haushaltsplan der Friedhofskasse des laufenden Jahres und Rechnungsergebnisse des Vorjahres und
  4. Haushaltsvoranschlag aufgrund der neuen Gebühren.
    Die Angaben zu den Punkten c) und d) können in einer Übersicht vorgelegt werden.
Nutzungszeiten und Ruhefristen müssen mit der geltenden Friedhofsordnung übereinstimmen.
6. Zu § 12 (Ordnung auf dem Friedhof):
Das Landeskirchenamt hat für die „Ordnung auf dem Friedhof“ ein Muster herausgegeben.
7. Zu § 13 (Bestattungen):
Bei Bestattungen sind insbesondere folgende ordnungsrechtliche und gesundheitspolizeiliche Vorschriften zu beachten:
  1. Verordnung für das Leichenwesen vom 10. Dezember 1964 (GVBl. S. 415),
  2. Bundesseuchengesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012),
  3. Personenstandsgesetz in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1126),
  4. Strafprozessordnung in der Fassung vom 17. September 1965 (BGBl. I S. 1374),
  5. Feuerbestattungsgesetz vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380) und
  6. Internationales Abkommen über die Leichenbeförderung vom 31. Mai 1938 (RGBl. II S. 199).
8. Zu § 15 (Friedhofsbauten):
Beim Bau von Leichenkammern ist die Übernahme der Baukosten durch die Kommunalgemeinde zu vereinbaren (vgl. § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Leichenwesen vom 10. Dezember 1964 (GVBl. S. 415).
9. Zu § 16 (Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofes):
Erhebliche Gründe, welche die Außerdienststellung eines Friedhofes rechtfertigen können, sind
  1. volle Belegung,
  2. keine Erweiterungsmöglichkeiten und
  3. Maßnahmen kommunaler und staatlicher Planungs- und Gesundheitsbehörden.
Eine Außerdienststellung kann rückgängig gemacht werden, wenn die Gründe dazu entfallen.
Zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen und Einholung der staatlichen Genehmigung für die Außerdienststellung und für die Entwidmung eines Friedhofes sind dem Landeskirchenamt in je dreifacher Ausfertigung folgende Umlagen vorzulegen:
  1. Beschluss des Leitungsorgans mit ausführlicher Begründung,
  2. Abzeichnung der Flurkarte,
  3. Stellungnahme des Landeskonservators und
  4. Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde.
Nach Außerdienststellung eines Friedhofes ist seine Verkehrssicherheit weiterhin zu gewährleisten.
Detmold, den 4. Oktober 1978
Lippisches Landeskirchenamt

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1 ↑ Die Muster für die Friedhofsordnung, die Friedhofsgebührenordnung und den Haushaltsplan werden im Blick auf Gesetzgebung und Rechtsprechung regelmäßig überarbeitet.Der Beschlussfassung ist das jeweils geltende Muster zugrunde zu legen.Die genannten Anlagen
  1. (Muster-Friedhofsordnung)
  2. (Erläuterungen zur Musterfriedhofsordnung)
  3. (Muster-Friedhofsgebührenordnung)
  4. (Richtlinien für die Berechnung, Erhebung und Vollstreckung von Friedhofsgebühren)
  5. (Muster-Grabmal- und Bepflanzungsordnung)
sind abgedruckt im Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 260—278.Durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 24. April 1980 sind § 38 der Musterfriedhofsordnung, § 5 der Musterfriedhofsgebührenordnung und § 5 der Muster-, Grabmal- und Bepflanzungsordnung geändert worden. Der Änderungstext ist in Form einer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 7 S. 68 veröffentlicht worden.
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2 ↑ Die Muster für die Friedhofsordnung, die Friedhofsgebührenordnung und den Haushaltsplan werden im Blick auf Gesetzgebung und Rechtsprechung regelmäßig überarbeitet.Der Beschlussfassung ist das jeweils geltende Muster zugrunde zu legen.Die genannten Anlagen
  1. (Muster-Friedhofsordnung)
  2. (Erläuterungen zur Musterfriedhofsordnung)
  3. (Muster-Friedhofsgebührenordnung)
  4. (Richtlinien für die Berechnung, Erhebung und Vollstreckung von Friedhofsgebühren)
  5. (Muster-Grabmal- und Bepflanzungsordnung)
sind abgedruckt im Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 260—278.Durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 24. April 1980 sind § 38 der Musterfriedhofsordnung, § 5 der Musterfriedhofsgebührenordnung und § 5 der Muster-, Grabmal- und Bepflanzungsordnung geändert worden. Der Änderungstext ist in Form einer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 7 S. 68 veröffentlicht worden.