.

Geltungszeitraum von: 05.06.1973

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz
über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer
in der Lippischen Landeskirche
– Pfarrdienstgesetz – PfDG –

vom 5. Juni 1973

zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2008
(Ges. u. VOBl. Bd. 14 S. 269)

Die 25. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung vom 5. Juni 1973 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
#

Abschnitt I

###

§ 1
Einleitung

( 1 ) Das Amt des Pfarrers beruht auf dem der Kirche von ihrem Herrn gegebenen Auftrag zur Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung der Sakramente. Es kann gleicherweise Männern und Frauen übertragen werden. Pfarramtlicher Dienst kann auch ehrenamtlich ausgeübt werden. Hierfür gelten die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes sinngemäß.
( 2 ) In der Ordination übernimmt der Amtsträger den Dienst der öffentlichen Ausrichtung dieses Amtes.
( 3 ) Dieser Dienst findet im Pfarramt, dessen Aufgaben insbesondere in den Artikeln 17–24 der Verfassung der Landeskirche umschrieben sind, eine von der Kirche rechtlich geordnete Gestalt.
( 4 ) Die mit der Ordnung des Pfarramtes gegebenen Pflichten und Rechte des Pfarrers werden durch den in der Ordination erteilten Auftrag begründet und begrenzt.
#

§ 2
Das Dienstverhältnis

( 1 ) Pfarrer im Sinne dieses Kirchengesetzes ist, wer durch den Lippischen Landeskirchenrat in ein Pfarramt einer Kirchengemeinde oder ein übergemeindliches Pfarramt berufen worden ist. Die Übertragung einer Pfarrstelle geschieht in der Regel ohne zeitliche Begrenzung.
( 2 ) Das Dienstverhältnis ist in der Regel ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Es wird auf Lebenszeit begründet.
( 3 ) In Pfarrstellen, die für besondere Aufgabenbereiche errichtet worden sind, kann der Pfarrer für eine begrenzte Zeit berufen werden. Die Amtszeit dauert in der Regel 8 Jahre; sie kann mit Zustimmung des Pfarrers verlängert werden. Auch in diesen Fällen wird das Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet. Die Rechtsfolgen der Beendigung der Amtszeit sind in § 51b geregelt.
( 4 ) Im Rahmen der kirchlichen Ordnungen versieht der Pfarrer sein Amt selbstständig; er ist im Amt der Verkündigung an keine Weisungen gebunden.
( 5 ) Pfarrstelleninhaber können wider ihren Willen nur aus Gründen und unter den Formen, welche die kirchlichen Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder in eine andere Stelle oder in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden.
( 6 ) Die Kirche gewährt dem Pfarrer aufgrund des Dienst- und Treueverhältnisses Schutz in seinem Dienst und in seiner Stellung als Pfarrer sowie Fürsorge für ihn und seine Familie.
#

Abschnitt II
Voraussetzungen für die Begründung des Dienstverhältnisses

###

§ 3
Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Als Pfarrer kann nur berufen werden, wer die Anstellungsfähigkeit nach diesem Gesetz besitzt.
( 2 ) Über die Anstellungsfähigkeit entscheidet der Landeskirchenrat unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers.
Die Berufung in ein Pfarramt der Lippischen Landeskirche geschieht in Wahrung des Bekenntnisstandes der in ihr verbundenen ev.-ref. und ev.-luth. Kirchengemeinden. Maßgebend für die Berufung ist das Ordinationsgelübde.
( 3 ) Die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer soll nur einem Bewerber zuerkannt werden, der sich im Glauben an das Evangelium gebunden weiß, die erforderlichen Gaben hat und sich so verhält, wie es seinem Auftrag entspricht. Er muss
  1. die deutsche Staatsangehörigkeit1# haben, vollberechtigtes Glied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und mindestens 25 Jahre alt sein,
  2. gesund und frei von solchen Gebrechen sein, die ihn an der Ausübung des Amtes hindern,
  3. die nach dem geltenden Pfarrerausbildungsgesetz vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung durchlaufen, die theologischen Prüfungen mit Erfolg abgelegt und die Hilfsdienstpflicht erfüllt haben sowie ordiniert sein oder bereit sein, sich ordinieren zu lassen.
( 4 ) Über die Anstellungsfähigkeit wird dem Bewerber ein Zeugnis ausgestellt.
#

§ 3a

( 1 ) Pfarrer ev.-ref. Bekenntnisses aus einer anderen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden Gliedkirche können berufen werden, nachdem sie sich einem Kolloquium unterzogen haben, das von dem Landessuperintendenten, dem Präses der Landessynode und dem zuständigen Superintendenten durchgeführt wird. Das Kolloquium stellt den Bekenntnisstand und die Eignung für den Dienst in der Lippischen Landeskirche fest. Die Zulassung zu dem Kolloquium verfügt das Landeskirchenamt.
( 2 ) Pfarrer ev.-luth. Bekenntnisses unterliegen den gleichen Bestimmungen bei einer Berufung in eine evangelisch-lutherische Gemeinde der Lippischen Landeskirche. Das Kolloquium wird in diesem Fall von dem lutherischen Superintendenten, dem lutherischen Kirchenrat und einem theologischen Mitglied des Klassenvorstandes durchgeführt. Der Landessuperintendent hat das Recht, an dem Kolloquium beratend teilzunehmen.
( 3 ) Pfarrer aus evangelisch-unierten Kirchengebieten haben sich vor Berufung in ein Pfarramt gleichfalls einem Kolloquium zu unterziehen. Dieses wird nach den in Abs. 1 und 2 niedergelegten Bestimmungen durchgeführt, je nachdem, ob es sich um eine reformierte oder lutherische Pfarrstelle handelt.
( 4 ) Pfarrer aus ausländischen evangelischen Kirchen können in ein Pfarramt der Lippischen Landeskirche nur berufen werden, wenn der Landeskirchenrat feststellt, dass sie im Sinne des Pfarrerausbildungsgesetzes ausreichend vorgebildet und geeignet sind, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Beherrschung der deutschen Sprache. Abs. 1–3 gelten sinngemäß.
#

§ 3b
Verlust der Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Sind seit der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit mehr als fünf Jahre verflossen, ohne dass ein Dienstverhältnis als Pfarrer oder ein vergleichbarer Dienst begründet wurde, oder hat ein Pfarrer mehr als fünf Jahre keinen kirchlichen Dienst ausgeübt, so kann das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit von dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in welchem die weitere Eignung für den pfarramtlichen Dienst festgestellt wird. Die aberkannte Anstellungsfähigkeit kann nach einem erneuten Kolloquium wieder beigelegt werden.
( 2 ) Die einmal erworbene Anstellungsfähigkeit geht verloren
  1. bei Entfernung aus dem Kandidatenstand;
  2. bei Ausscheiden aus dem Dienst der Kirche gemäß § 81;
  3. bei Entfernung aus dem Dienst aufgrund eines förmlichen Disziplinarverfahrens.
( 3 ) Bei Verlust der Anstellungsfähigkeit ist das Zeugnis über die Anstellungsfähigkeit an das Landeskirchenamt zurückzugeben.
#

§ 4
Ordination

( 1 ) Die Ordination soll in der Regel nur vollzogen werden, wenn die Begründung des Dienstverhältnisses als Pfarrer beabsichtigt ist. Sie ist spätestens mit der ersten Einführung in ein Pfarramt zu verbinden.
( 2 ) Die Ordination wird nach der Ordnung der Agende vollzogen. Vor der Ordination führt der Ordinator mit dem zu Ordinierenden ein Gespräch über die inneren Voraussetzungen für die Übernahme des Pfarramtes in der Kirche.
( 3 ) Die Ordination wird vom Landeskirchenrat angeordnet und von der Landessuperintendentin oder dem Landessuperintendenten sowie vertretungsweise von dem theologischen Mitglied des Synodalvorstandes vollzogen (Artikel 124 Ziffer 6 i. V. m. Artikel 94 Absatz 1 Ziffer 1 der Verfassung). Die Ordination der lutherischen Kandidaten/innen wird vom lutherischen Superintendenten/von der lutherischen Superintendentin oder dem Vertreter/der Vertreterin vollzogen (Artikel 127 der Verfassung).
( 4 ) Über die Ordinationshandlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Ordinator und dem Ordinierten unterzeichnet wird. Der Ordinierte erhält eine Ordinationsurkunde.
( 5 ) Der durch die Ordination erteilte und mit ihr übernommene Auftrag der Kirche begründet die Pflicht und das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.
#

Abschnitt III
Begründung des Dienstverhältnisses

###

§ 5
Berufungsurkunde

Über die Berufung zum Pfarrer ist vom Landeskirchenrat eine Urkunde auszufertigen, die außer dem Namen, Geburtsdatum und -ort mindestens noch folgende Angaben enthalten muss:
  1. die ausdrückliche Erklärung, dass der Berufene zum Pfarrer berufen wird,
  2. die Bezeichnung der übertragenen Pfarrstelle und des Dienstsitzes,
  3. die Feststellung „unter Berufung in den Dienst der Lippischen Landeskirche auf Lebenszeit“.
#

§ 6
Beginn des Dienstverhältnisses

( 1 ) Die Berufung wird mit dem Tage der Aushändigung der Berufungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Berufung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 2 ) Mit dem Beginn des Dienstverhältnisses erhält der Pfarrer das Diensteinkommen.
( 3 ) Der Termin für den Amtsantritt, der Zeitpunkt, von dem ab das Diensteinkommen zu gewähren ist, und der Zeitpunkt, von dem ab die Anwartschaft auf Versorgungsbezüge besteht, können durch das Landeskirchenamt auf einen früheren Zeitpunkt festgesetzt werden.
#

§ 7
Verpflichtung

Der Pfarrer wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach erfolgter Berufung auf die gewissenhafte Einhaltung der kirchlichen Ordnungen und die Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet.2#
Über die Verpflichtung, die durch den Landessuperintendenten oder den theologischen Kirchenrat in Gegenwart des juristischen Kirchenrates zu erfolgen hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen.
#

§ 8
Nichtigkeit der Berufung

( 1 ) Die Berufung zum Pfarrer ist nichtig,
  1. wenn sie von einer unzuständigen Stelle erfolgt ist,
  2. wenn der Berufene zur Zeit der Berufung entmündigt ist.
( 2 ) Dem Berufenen kann vom Landeskirchenrat, sobald er von einem Nichtigkeitsgrund glaubhaft Kenntnis erlangt hat, jede weitere Führung der Amtsgeschäfte verboten werden.
( 3 ) Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.
#

§ 9
Zurücknahme der Berufung

( 1 ) Die Berufung zum Pfarrer ist zurückzunehmen,
  1. wenn sie durch Täuschung oder auf unredliche Weise herbeigeführt wurde oder
  2. wenn der Berufene zur Zeit der Berufung die Anstellungsfähigkeit nicht besaß oder das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verloren hatte.
( 2 ) Die Zurücknahme der Berufung muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen, nachdem der Landeskirchenrat von einem Tatbestand Kenntnis erhalten hat, der zur Zurücknahme führen kann.
Vor der Zurücknahme ist der Berufene zu hören.
( 3 ) Die Zurücknahme der Berufung erfolgt durch den Landeskirchenrat, sie muss dem Berufenen unter Angabe der Gründe schriftlich zugestellt werden.
( 4 ) Die Zurücknahme hat die Wirkung, dass das Dienstverhältnis von Anfang an nichtig ist.
( 5 ) Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen Klage beim Kirchlichen Verwaltungsgericht einreichen. Die Frist ist gewahrt, wenn die mit Begründung versehene Klage innerhalb von vier Wochen beim Landeskirchenamt eingegangen ist. Bereits gezahlte Dienstbezüge können belassen werden.
Die Klage gegen die Zurücknahme der Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
#

§ 10

Die Feststellung der Nichtigkeit oder die Zurücknahme der Berufung hat auf die Gültigkeit der bis dahin vorgenommenen dienstlichen Handlungen des Berufenen keinen Einfluss.
#

Abschnitt IV
Allgemeine Vorschriften für die Führung des Dienstes

###

§ 11
Amtsbezeichnung

( 1 ) Der Pfarrer führt die Amtsbezeichnung, die ihm in der Berufungsurkunde beigelegt worden ist.
Ein Rangunterschied im Amt besteht unter den Pfarrern nicht.
( 2 ) Pfarrer im Wartestand oder Ruhestand fügen ihrer Amtsbezeichnung den entsprechenden Zusatz (i. W. oder i. R.) zu.
Wird der Pfarrer im Warte- oder Ruhestand im pfarramtlichen Dienst beschäftigt oder erhält er einen pfarramtlichen Beschäftigungsauftrag, so entfällt die Einschränkung der Dienstbezeichnung.
( 3 ) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses (§§ 77ff. PfDG) erlischt das Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung, es sei denn, dass dieses Recht durch den Landeskirchenrat ausdrücklich belassen wird. In diesem Falle darf die bisherige Amtsbezeichnung nur mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) geführt werden. Bei Verstößen gegen diese Vorschrift kann das Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung entzogen werden.
#

§ 12
Amtstracht

Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen trägt der Pfarrer in der Regel den Talar als vorgeschriebene Amtskleidung. Das gleiche gilt bei besonderen Anlässen, soweit es dem Herkommen entspricht.
#

§ 13
Unterhalt

( 1 ) Der Pfarrer hat Anspruch auf angemessenen Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und seine Kinder.
( 2 ) Der Lebensunterhalt wird in Form des Diensteinkommens, der Wartestandsbezüge und der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der besonderen landeskirchlichen Bestimmungen gewährt.
#

§ 14
Fürsorge

( 1 ) Die Gewährung von Beihilfen bei Geburt, Vorsorgeuntersuchung, Krankheit und Tod sowie bei Dienstunfällen richtet sich nach den besonderen landeskirchlichen Bestimmungen.
Die Bestimmungen über den Mutterschutz und über die Elternzeit für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.
( 2 ) Die Erstattung von Umzugskosten wird durch eine Verordnung des Landeskirchenrates geregelt.
( 3 ) Der Erholungsurlaub der Pfarrer wird in einer Verordnung des Landeskirchenrates festgelegt.
#

§ 15
Dienstwohnung

( 1 ) Für den Gemeindepfarrer wird durch die Kirchengemeinde in der Regel ein Pfarrhaus als Dienstwohnung bereitgestellt.
( 2 ) Ist ein Pfarrhaus nicht vorhanden, so muss eine angemessene Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden.
( 3 ) Können ein angemessenes Pfarrhaus oder eine angemessene Dienstwohnung nicht bereitgestellt werden, bleibt die Residenzpflicht nach § 16 Abs. 1 PfDG erhalten.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind nicht berechtigt, die Annahme und Benutzung eines angemessenen Pfarrhauses oder einer angemessenen Dienstwohnung abzulehnen.
( 5 ) Art und Umfang der von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragenden Kosten für die Nutzung der Dienstwohnung und die weiteren Dienstwohnungsregelungen regelt der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung unter Hinzuziehung des Finanzausschusses der Landessynode.
( 6 ) Über Ausnahmen vom Wohnen in der Dienstwohnung (Absätze 1–3) entscheidet der Landeskirchenrat im Benehmen mit dem Kirchenvorstand.
#

§ 16
Anwesenheitspflicht

( 1 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, am Dienstsitz (in seiner Gemeinde) Wohnung zu nehmen.
( 2 ) Es gehört zur besonderen Verantwortung des pfarramtlichen Dienstes, dass Pfarrerinnen und Pfarrer so wenig wie möglich von ihrem Dienstbereich abwesend sind. Sie können ihren Dienst so einrichten, dass unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange ein Tag in der Woche von dienstlichen Verpflichtungen frei bleibt.
( 3 ) Über begründete Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht nach Absatz 1 entscheidet der Landeskirchenrat im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Klassenvorstand.
#

§ 17
Abwesenheit aus dienstlichen Gründen

( 1 ) Eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen, die länger als zwei Tage währt, hat der Pfarrer dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und dem Superintendenten rechtzeitig mitzuteilen. Zur dienstlichen Abwesenheit von mehr als drei Tagen bedarf es der Zustimmung des Superintendenten. Verweigert dieser die Zustimmung, so entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Pfarrer in übergemeindlichen Diensten haben eine dienstliche Abwesenheit dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
( 3 ) Die Superintendenten haben eine dienstliche Abwesenheit eines Pfarrers von mehr als drei Tagen dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
#

§ 18
Abwesenheit aus persönlichen Gründen

( 1 ) Will ein Pfarrer aus persönlichen Gründen länger als 48 Stunden bis zur Dauer von drei Tagen von seinem Dienstsitz entfernt bleiben, so hat er dies dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und dem Superintendenten mitzuteilen.
( 2 ) Bei längerer Abwesenheit bedarf es eines Urlaubs, der auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.
Eine gelegentliche Abwesenheit (2–3 Tage) wird bis zur Gesamtdauer von 14 Tagen im Jahr auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.
#

§ 19
Abwesenheit aus anderen Gründen

( 1 ) Zur Teilnahme an kirchlichen Tagungen und zu missionarischem Dienst kann einem Pfarrer auf Antrag Sonderurlaub neben dem Erholungsurlaub gewährt werden, der in der Regel insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten soll.
( 2 ) Der Pfarrer kann auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes sowie zur Übernahme von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen, beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden.
( 3 ) Bei der Beurlaubung ist gleichzeitig zu entscheiden, ob der Pfarrer die von ihm bekleidete Stelle oder ihm übertragene übergemeindliche Aufgabe sowie für die Dauer der Beurlaubung die Dienstbezüge behält oder verliert. Die Rechte und Anwartschaften, die er im Zeitpunkt der Beurlaubung hatte, bleiben gewahrt.
( 4 ) Bei Rückkehr wird der Pfarrer nach Möglichkeit seiner früheren Tätigkeit entsprechend verwendet. Die während der Beurlaubung geleistete Dienstzeit wird auf die Besoldung und Versorgung angerechnet. Endet die Beurlaubung, so sind Pfarrerinnen und Pfarrer, die ihre Pfarrstelle verloren haben, verpflichtet, sich rechtzeitig um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Das Landeskirchenamt ist dabei behilflich. Eine Verpflichtung zur Bewerbung um eine freie Pfarrstelle in einer anderen Landeskirche besteht nur, wenn aus Anlass der Beurlaubung eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen der Lippischen Landeskirche und dem beurlaubten Pfarrer bzw. der beurlaubten Pfarrerin vorher geschlossen worden ist. Kann nicht zugleich mit Beendigung der Beurlaubung eine neue Pfarrstelle übertragen werden, so erfolgt die Versetzung in den Wartestand.
( 5 ) Der beurlaubte Pfarrer untersteht, unbeschadet seines neu eingegangenen Dienstverhältnisses, der Lehraufsicht und Disziplinargewalt der Lippischen Landeskirche.
#

§ 20
Fortbildung

( 1 ) Jeder Pfarrer hat das Recht auf Fortbildung.
( 2 ) Die Landeskirche ist verpflichtet, Angebote der Pfarrerfortbildung innerhalb und außerhalb der Landeskirche zu machen und für die Durchführung die Kosten zu übernehmen.
( 3 ) Der Pfarrer soll von dem Fortbildungsangebot regelmäßig Gebrauch machen. Das Landeskirchenamt regelt, in Absprache mit den Pfarrern, die Teilnahme an Veranstaltungen der Fortbildung.
( 4 ) Der Pfarrer soll jährlich Fortbildungsveranstaltungen bis zur Dauer von 14 Tagen besuchen.
( 5 ) Eine länger dauernde Fortbildung oder ein Kontaktstudium kann der Landeskirchenrat auf Antrag gewähren.
#

§ 21
Krankheit

( 1 ) Eine Dienstunfähigkeit aus Krankheitsgründen ist unverzüglich dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und dem Superintendenten anzuzeigen.
( 2 ) Dauert die Erkrankung länger als eine Woche, so hat der Pfarrer ein ärztliches Attest dem Superintendenten zuzuleiten.
( 3 ) In besonderen Fällen kann von dem Landeskirchenamt die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.
( 4 ) Über die Erteilung von Genesungsurlaub oder eines Kuraufenthaltes entscheidet das Landeskirchenamt nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes.
#

§ 22
Schuldhaftes Fernbleiben

( 1 ) Bleibt ein Pfarrer ohne Urlaub schuldhaft von seiner Gemeinde oder seinem Dienstsitz fern, so verliert er für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf Dienstbezüge.
Das Landeskirchenamt stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und teilt dies dem Pfarrer mit.
( 2 ) Der Pfarrer kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung eine Entscheidung des Landeskirchenrates beantragen.
( 3 ) Wird seinem Antrag durch den Landeskirchenrat nicht stattgegeben, so hat der Pfarrer die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Klage beim Kirchlichen Verwaltungsgericht einzureichen.
( 4 ) Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge schließt nicht aus, dass gegen den Pfarrer auch disziplinarische Maßnahmen eingeleitet werden.
#

§ 23
Vertretung im Amt

( 1 ) Der Pfarrer hat für den Fall seiner Abwesenheit von seinem Dienstsitz für seine Vertretung zu sorgen. Er kann dabei die Vermittlung des Superintendenten in Anspruch nehmen.
( 2 ) Im Falle der Dienstunfähigkeit eines Pfarrers und bei Pfarrvakanzen regelt der Superintendent bis zur anderweitigen Anordnung des Landeskirchenamtes die Vertretung.
( 3 ) Die Pfarrer innerhalb der Landeskirche sind zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. Bei Pfarrern im eingeschränkten Dienstverhältnis muss die Vertretung im Verhältnis zur Einschränkung des Dienstes gemindert sein.
#

§ 24
Vertretungskosten

( 1 ) Die bei einer Vertretung während des jährlichen Erholungsurlaubs, einer Pfarrvakanz oder einer Erkrankung entstehenden Vertretungskosten werden nach Vergütungsrichtlinien, die vom Landeskirchenrat festgesetzt werden, erstattet. Darüber hinaus entstehende notwendige Barauslagen sind zu erstatten.
( 2 ) Im Falle der dienstlichen Abwesenheit des Pfarrers trägt die Vertretungskosten diejenige Dienststelle, die den Auftrag zur dienstlichen Abwesenheit erteilt bzw. genehmigt hat.
#

§ 25
Übergabe amtlicher Unterlagen

( 1 ) Bei Beendigung des Dienstes hat der Pfarrer die in seinem Besitz befindlichen amtlichen Schriftstücke und Gegenstände aller Art, insbesondere Kirchensiegel, Kirchenbücher, Kirchenakten, Kassenbücher, Vermögenswerte, in Gegenwart des Superintendenten oder seines Beauftragten dem Kirchenvorstand, dem Nachfolger oder einem Vakanzvertreter zu übergeben.
( 2 ) Stirbt ein Pfarrer, so haben der Kirchenvorstand und der Superintendent dafür zu sorgen, dass alle amtlichen Unterlagen, die der Pfarrer in Besitz gehabt hat, binnen einer Woche nach der Beerdigung einem Beauftragten oder dem Kirchenvorstand herausgegeben werden.
#

Abschnitt V
Besondere Vorschriften für die Führung des Dienstes

###

§ 26
Verhalten des Pfarrers

( 1 ) Der Pfarrer steht in der Gemeinschaft aller ordinierten Pfarrer der Lippischen Landeskirche.
( 2 ) Er soll die Gemeinschaft mit seinen Amtsbrüdern und anderen Mitarbeitern pflegen. In Lehre, Dienst und Leben soll er bereit sein, brüderlichen Rat und Ermahnung zu geben und anzunehmen.
( 3 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, sich regelmäßig mit seinen Amtsbrüdern im Pfarrkonvent oder entsprechenden Veranstaltungen zusammenzufinden und an dienstlichen Veranstaltungen, die der theologischen und praktischen Förderung dienen, teilzunehmen.
( 4 ) Alle Pfarrer sollen einander brüderlich entgegenkommen.
( 5 ) Der Pfarrer ist auf die Fürbitte, den Rat und die Hilfe der Gemeinde angewiesen.
#

§ 27
Beichtgeheimnis

( 1 ) Was dem Pfarrer in Ausübung seines seelsorgerlichen Amtes anvertraut wird, unterliegt dem Beichtgeheimnis.
( 2 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, das Beichtgeheimnis gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren. Der Bruch des Beichtgeheimnisses ist ein Verstoß gegen die Amtspflichten des Pfarrers.
( 3 ) Der Pfarrer muss bereit sein, Nachteile, die sich aus dem Beichtgeheimnis und der Schweigepflicht ergeben, auf sich zu nehmen. Die Kirche hat ihm in einem solchen Falle besonderen Schutz zu gewähren.
#

§ 28
Amtsverschwiegenheit

( 1 ) Der Pfarrer hat über alle Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt werden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Über diese Angelegenheiten darf er ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Dies gilt auch, wenn ein Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
( 2 ) Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung entscheidet das Landeskirchenamt.
#

§ 29
Auftreten in der Gemeinde

( 1 ) In seinem Auftreten soll der Pfarrer sich stets des Vertrauens würdig erweisen, das seinem Amt entgegengebracht wird.
( 2 ) Die Unabhängigkeit und das Ansehen des Pfarrerstandes darf durch Annahme von Geschenken nicht beeinträchtigt werden. Deshalb ist es dem Pfarrer nicht gestattet, Geldgeschenke und Zuwendungen von Todes wegen für sich selbst anzunehmen, soweit sie ihm mit Rücksicht auf seine Amtsstellung oder seine Tätigkeit als Pfarrer angetragen werden; das gleiche gilt für sonstige Geschenke und andere Vorteile, die mehr als geringen Wert haben.
#

§ 30
Leben in Ehe und Familie

( 1 ) Will der Pfarrer eine Ehe eingehen, so soll er bedenken, dass er mit seinem Hause eine besondere Stellung im Leben der Gemeinde einnimmt.
( 2 ) Die beabsichtigte und die erfolgte Eheschließung hat der Pfarrer dem Landessuperintendenten anzuzeigen.
( 3 ) Ergeben sich aus der Anzeige Bedenken, die in der Rücksicht auf den Auftrag des Pfarrers oder die Gemeinde begründet sind, so teilt der Landessuperintendent dies dem Landeskirchenrat mit, der den Pfarrer zu einer Aussprache bittet. In ihr ist eine für den Pfarrer, die Gemeinde und die Kirche tragbare Lösung anzustreben; insbesondere kann dabei eine Veränderung des Dienstverhältnisses erwogen werden, wenn die rechte Ausübung des Dienstes des Pfarrers in seinem bisherigen Wirkungskreis durch die beabsichtigte eheliche Verbindung ernstlich gefährdet erscheint.
( 4 ) Der Pfarrer verletzt seine Dienstpflicht, wenn er eine Ehe schließt, für die eine Trauung nach den geltenden Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Ordnung des Lebens in der Gemeinde nicht zulässig ist.
#

§ 31

( 1 ) Der Pfarrer soll mit seiner Ehefrau um ein christliches Familienleben in der Freiheit und Zucht des Evangeliums bemüht sein.
( 2 ) Übt die Ehefrau des Pfarrers einen Beruf aus, so hat er dies dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
#

§ 32
Ehescheidung

( 1 ) Halten ein Pfarrer oder seine Ehefrau die Erhebung einer Ehescheidungsklage für unvermeidbar, so sollen sie unverzüglich einen Pfarrer ihres Vertrauens verständigen.
( 2 ) Wird eine Klage auf Ehescheidung erhoben, so hat der Pfarrer dies über den Superintendenten dem Landeskirchenamt unverzüglich anzuzeigen. Dem Pfarrer kann während dieser Zeit auch ein anderer Auftrag erteilt werden; er ist dazu vorher zu hören. Der Pfarrer ist verpflichtet, das vollständige Scheidungsurteil vorzulegen.
( 3 ) Die Möglichkeit, gegen den Pfarrer disziplinarische Maßnahmen einzuleiten, bleibt unberührt.
#

§ 33
Auflösung der Ehe im Wege der Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage

Wird die Auflösung einer Ehe im Wege der Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage angestrebt oder durchgeführt, so gelten die Bestimmungen des § 32 sinngemäß.
#

§ 34
Nebentätigkeiten

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen eine Tätigkeit, die mit ihrem dienstlichen Wirkungskreis nicht verbunden ist (Nebenamt, Nebenbeschäftigung, Ehrenamt), nur übernehmen, soweit dies mit ihrem Auftrag und mit ihrer gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten unter Berücksichtigung des jeweiligen Dienstumfangs vereinbar ist. Dies gilt auch für Betreuungen, Pflegschaften, Vormundschaften und Testamentsvollstreckung.
( 2 ) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist, auch wenn sie unentgeltlich geschieht, die Einwilligung des Landeskirchenamtes erforderlich. Der Kirchenvorstand und der Klassenvorstand sind vorher anzuhören. Die Einwilligung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
( 3 ) Einer Anzeige bedürfen
  1. eine nicht nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische oder eine Vortragstätigkeit,
  2. die Übernahme von Ehrenämtern in Körperschaften, Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestreben kirchlichen, wohltätigen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bestrebungen dienen.
Solche Tätigkeiten sind dem Landeskirchenamt über den Kirchenvorstand und dem Superintendenten oder der Superintendentin anzuzeigen. Sie können vom Landeskirchenamt ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht mehr gegeben ist.
( 4 ) Der Landeskirchenrat kann in einer Verordnung regeln, dass Vergütungen für Nebentätigkeiten ganz oder teilweise abzuführen sind.
#

§ 35
Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Lebens

( 1 ) Der Pfarrer hat bei allen Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Lebens und bei politischer Betätigung zu bedenken, dass ihn sein Amt an die ganze Gemeinde weist, mit der gesamten Kirche verbindet und Person und Amt untrennbar sind.
( 2 ) Will der Pfarrer sich bei einer Wahl als Kandidat aufstellen lassen, so hat er dies vorher dem Landessuperintendenten anzuzeigen.
( 3 ) Für die Rechtsfolgen einer Mandatsbewerbung oder der Ausübung eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes der EKU vom 2. April 1984 über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan in der in der EKvW jeweils gültigen Fassung, soweit das lippisch-kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
( 4 ) § 67 Abs. 2 bis 4 und § 68 des Pfarrerdienstgesetzes finden während der Wahrnehmung des Mandates keine Anwendung.
#

§ 36

Die freiwillige Meldung eines Pfarrers zum Wehrdienst bedarf um der besonderen Verpflichtung des Amtes der Kirche willen der Genehmigung des Landeskirchenrates, die aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigert werden kann.
#

§ 37

( 1 ) Der Pfarrer bedarf zur Annahme staatlicher Orden und Ehrenzeichen der Genehmigung des Landeskirchenrates.
( 2 ) Zur Amtstracht dürfen keinerlei Orden, Ehrenzeichen oder Abzeichen getragen werden.
#

§ 38
Evangelischer Religionsunterricht

( 1 ) Der Pfarrer ist bei Bedarf verpflichtet, Religionsunterricht an Schulen zu erteilen.
( 2 ) Es ist darauf zu achten, dass der Dienst in der Gemeinde nicht zu sehr beeinträchtigt wird; Richtlinien erlässt der Landeskirchenrat.
( 3 ) In begründeten Fällen kann der Pfarrer die Beauftragung ablehnen.
#

§ 39
Übergemeindliche Aufgaben

( 1 ) Unbeschadet seiner Pflichten gegenüber der Gemeinde, in die er berufen ist, ist der Pfarrer der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Ihm können daher übergemeindliche Aufgaben durch den Klassentag, die Landessynode oder den Landeskirchenrat übertragen werden.
( 2 ) Der Pfarrer ist gehalten, über seine Gemeindetätigkeit hinaus besondere Aufgaben im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütung zu übernehmen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und seinem Amte entspricht und ihm nach sorgfältiger Prüfung der Umstände zugemutet werden kann.
( 3 ) Die durch solchen Dienst entstehenden notwendigen Barauslagen sind dem Pfarrer zu ersetzen.
#

§ 40
Mitgliedschaft in Vereinigungen

Der Pfarrer darf mit Rücksicht auf sein Amt nicht Körperschaften oder Personenvereinigungen angehören, deren Zielsetzung oder praktische Tätigkeit sich nicht mit seiner Pflicht vereinbaren lässt, in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens das Wort Gottes zu bezeugen.
#

§ 41
Schutz des Pfarrers

Die Landeskirche schützt den Pfarrer gegen Behinderung seines Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe gegen seine Person.
#

§ 42
Führung der Personalakte und Einsicht in die Personalakte

( 1 ) Über jede Pfarrerin und jeden Pfarrer ist eine Personalakte zu führen. Wird diese in Grundakte und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln.
( 2 ) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Person betreffen und mit ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Ausbildungs- und Prüfungsakten.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrern ist zu dienstlichen Beurteilungen sowie zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden.
( 4 ) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen sind, falls sie
  1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Betroffenen unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. für die Betroffenen ungünstig sind oder nachteilig werden können, auf Antrag nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
( 5 ) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Betroffenen nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
( 6 ) Personalakten unterliegen dem Datenschutz. Sie dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Betroffenen willigen in die anderweitige Verwendung ein.
( 7 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, das Recht auf Einsicht in ihre Personalakte.
( 8 ) Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren Bevollmächtigte. Die Vertretung durch Bevollmächtigte, die nicht einer christlichen Kirche angehören und die nicht zu kirchlichen Ämtern wählbar sind, ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Angehörige handelt.
( 9 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn ihre Daten mit Daten Dritter oder nicht personenbezogenen Daten, deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages gefährden könnte, derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen Auskunft zu erteilen. Das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten wird in der Personalaktenordnung geregelt.3#
( 10 ) Dem Recht auf Einsicht steht das Recht auf Auskunft gleich.
#

Abschnitt VI
Visitation und Dienstaufsicht

###

§ 43
Visitation

( 1 ) Der Pfarrer hat Anspruch auf die Hilfe der Visitation.
( 2 ) Das Nähere über die Visitation wird durch ein besonderes Kirchengesetz bestimmt.4#
#

§ 44
Dienstaufsicht

( 1 ) Sinn und Zweck der Dienstaufsicht über den Pfarrer ist es, ihn bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben zu beraten, ihn anzuleiten, zu mahnen und notfalls zu rügen.
( 2 ) Der Superintendent, der Landessuperintendent und der Landeskirchenrat sowie das Kollegium des Landeskirchenamtes üben die Dienstaufsicht aus.
#

§ 45
Beanstandung der Lehre

Weicht ein Pfarrer von der Lehre und dem Bekenntnis der Landeskirche ab, so kann ein Lehrverfahren stattfinden. Das Verfahren wird durch ein besonderes Kirchengesetz geregelt.5#
#

§ 46
Erledigung rückständiger Verwaltungsgeschäfte

Vernachlässigt ein Pfarrer schuldhaft seine Verwaltungsgeschäfte, so kann das Landeskirchenamt nach vergeblicher Ermahnung und Fristsetzung unbeschadet weiterer, insbesondere disziplinarischer Maßnahmen die Erledigung rückständiger Arbeiten auf Kosten des Pfarrers ausführen lassen.
#

§ 47
Amtspflichtverletzungen

( 1 ) Verletzt ein Pfarrer schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, so macht er sich einer Amtspflichtverletzung schuldig.
( 2 ) Die Rechtsfolgen sowie das Verfahren bei Amtspflichtverletzungen werden durch das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 09.11.1995 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 106) geregelt.6#
#

§ 48
Schadenersatz bei schuldhafter Verletzung von Amtspflichten

( 1 ) Fügt der Pfarrer in Ausübung des Dienstes dem kirchlichen Rechtsträger, dessen Aufgaben er wahrzunehmen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig Schaden zu, so ist er verpflichtet, diesen zu ersetzen.
Haben mehrere Pfarrer den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
( 2 ) Hat der kirchliche Rechtsträger einem Dritten Ersatz des Schadens zu leisten, den der Pfarrer in Ausübung des Dienstes verursacht hat, so hat der Pfarrer dem kirchlichen Rechtsträger den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
( 3 ) Die Ansprüche nach Absatz 1 können nur innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der kirchliche Rechtsträger von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis innerhalb von zehn Jahren von der Begehung der Handlung an, geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 2 beträgt die Frist drei Jahre von dem Zeitpunkt an, an dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von dem kirchlichen Rechtsträger anerkannt oder ihm gegenüber rechtskräftig festgestellt ist und der kirchliche Rechtsträger von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
( 4 ) Leistet der Pfarrer dem kirchlichen Rechtsträger Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so ist dem Pfarrer der Ersatzanspruch abzutreten.
#

§ 49
Anhörung bei Beschwerden

( 1 ) Gehen Mitteilungen und Beschwerden über den Pfarrer ein, deren Folgen ihm nachteilig werden könnten, so muss er von der Stelle, welche die Beschwerde behandelt, angehört werden.
( 2 ) Die Mitteilungen und Beschwerden sind dem Pfarrer zwei Wochen vor dem Anhörtermin schriftlich bekannt zu geben.
( 3 ) Über den endgültigen Ausgang ist er zu unterrichten. Der Bescheid ist ihm binnen vier Wochen zu übermitteln.
#

§ 50

( 1 ) Der Pfarrer kann gegen die Entscheidung einer übergeordneten Dienststelle bei dieser Gegenvorstellung erheben. Sie ist auf dem Dienstweg vorzubringen und binnen vier Wochen in Bearbeitung zu nehmen.
( 2 ) Unberührt bleiben besondere Bestimmungen, nach denen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
( 3 ) Dem Pfarrer bleibt es unbenommen, sich, wenn er der seelsorgerlichen Beratung bedarf, unmittelbar an den Landessuperintendenten oder an einen anderen Inhaber eines kirchenleitenden Amtes zu wenden.
#

Abschnitt VII
Veränderung des Dienstverhältnisses Pfarrstellenwechsel

###

§ 51

( 1 ) Dem Pfarrer steht es frei, sich um eine andere Pfarrstelle zu bewerben oder die Berufung in eine andere Pfarrstelle anzunehmen.
( 2 ) Den Entschluss, aus seiner bisherigen Pfarrstelle auszuscheiden, hat der Pfarrer unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor dem Ausscheiden unter Angabe des Termins des Ausscheidens dem Kirchenvorstand und dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
( 3 ) Eine Bewerbung vor Ablauf von 5 Jahren bedarf der vorherigen Zustimmung des Landeskirchenrates. Dieser hört zuvor den Kirchenvorstand und den Superintendenten.
( 4 ) Verlässt der Pfarrer seine bisherige Dienststelle vor Ablauf von 5 Jahren, so hat die neue Anstellungsgemeinde der bisherigen die dieser entstandenen Umzugskosten zu erstatten.
#

§ 51a7#

#

§ 51b
Ende der Amtszeit bei Befristung

( 1 ) Ist eine Pfarrstelle gem. § 2 Abs. 3 für eine begrenzte Zeit übertragen worden und endet die Amtszeit, so ist die oder der Betroffene verpflichtet, sich rechtzeitig um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Das Landeskirchenamt ist dabei behilflich. Kann nicht zugleich mit Ablauf der Amtszeit eine neue Pfarrstelle übertragen werden, erhält die oder der Betroffene bis zur Dauer von sechs Monaten das bisherige Diensteinkommen. Ihnen kann eine pfarramtliche Tätigkeit vorläufig übertragen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
( 2 ) Wird nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Amtszeit eine neue Pfarrstelle übertragen, so tritt die oder der Betroffene in den Wartestand.
#

§ 51c
Eingeschränkter Dienst

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung in dafür bestimmten Pfarrstellen im eingeschränkten Dienst beschäftigt werden. Der Umfang des eingeschränkten Dienstes muss mindestens der Hälfte eines vergleichbaren uneingeschränkten Dienstes entsprechen.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienst können Ausnahmen von § 18 PfDG in der Pfarrdienstordnung geregelt werden.
( 3 ) Die Entscheidung über eine Einschränkung oder Erweiterung des Dienstumfanges ergeht im Zusammenhang mit der Übertragung einer Pfarrstelle.
( 4 ) In Ausnahmefällen kann der Dienstumfang auch ohne Übertragung einer anderen Pfarrstelle verändert werden, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer dies beantragt und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
( 5 ) Über die Veränderung des Dienstumfangs entscheidet der Landeskirchenrat. Im Falle des Abs. 2 bedarf die Entscheidung der Zustimmung des Kirchenvorstandes und des Klassenvorstandes.
#

§ 51d
Informationspflicht und Benachteiligungsverbot

( 1 ) Wird eine Reduzierung des Dienstumfanges oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Pfarrerinnen und Pfarrer auf die Folgen des reduzierten Dienstumfanges oder der langfristigen Beurlaubung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.
( 2 ) Die Wahrnehmung eines Dienstverhältnisses mit eingeschränktem Dienstumfang darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Pfarrerinnen und Pfarrern mit eingeschränktem Dienstumfang gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern mit nicht eingeschränktem Dienstumfang ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen.
#

§ 52
Versetzung im Interesse des Dienstes

( 1 ) Ein Pfarrer kann durch den Landeskirchenrat nach Anhörung des Kirchenvorstandes im Interesse des Dienstes aus seiner Pfarrstelle abberufen werden,
  1. wenn die Pfarrstelle aufgehoben, mit einer anderen Pfarrstelle verbunden oder für die Pfarrstelle ein anderer Dienstumfang festgelegt wird oder unbesetzt bleiben soll,
  2. wenn der Pfarrer wegen seines Gesundheitszustandes in der Führung seines Pfarramtes erheblich behindert ist,
  3. wenn ein gedeihliches Wirken in der bisherigen Pfarrstelle nicht mehr möglich ist, wobei der Grund nicht in dem Verhalten des Pfarrers zu liegen braucht,
  4. wenn der zu einem Sonderdienst berufene Pfarrer die Voraussetzungen für den besonderen Dienst nicht mehr erfüllt.
( 2 ) Die Behinderung (Buchstabe b), die Unmöglichkeit des gedeihlichen Wirkens (Buchstabe c) oder der Fortfall der Voraussetzungen für den besonderen Dienst (Buchstabe d) sind nötigenfalls durch amtsärztliches Gutachten oder Vernehmungen festzustellen.
( 3 ) Die getroffenen Feststellungen sind in der Begründung für die Maßnahmen des Landeskirchenrates aufzuführen.
( 4 ) Die Feststellung, dass ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde nicht mehr gegeben ist, ist nach übereinstimmendem Urteil des Klassenvorstandes und des Landeskirchenamtes zu treffen.
( 5 ) Ein Pfarrer kann durch den Landeskirchenrat nach Anhörung des Kirchenvorstands im Interesse des Dienstes versetzt werden, wenn er damit einverstanden ist.
#

§ 53

( 1 ) Bei der Versetzung sollen die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers berücksichtigt werden, soweit dies der kirchliche Auftrag zulässt.
( 2 ) Dem Pfarrer werden die Umzugskosten erstattet.
#

§ 54

Statt einer Versetzung in eine andere Pfarrstelle kann der Pfarrer zunächst auch aufgefordert werden, sich binnen drei Monaten innerhalb oder außerhalb der Lippischen Landeskirche um eine Pfarrstelle zu bewerben.
#

§ 55

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann durch einstweilige Anordnung in den Fällen der §§ 52 Abs. 1 und 54 den Pfarrer von seinen Dienstgeschäften beurlauben oder ihm eine andere pfarramtliche Tätigkeit übertragen.
( 2 ) Die einstweilige Anordnung ist aufzuheben, wenn der Landeskirchenrat nicht innerhalb von drei Monaten die Abberufung beschlossen hat, es sei denn, dass der Pfarrer mit einer Verlängerung einverstanden ist.
#

§ 56

Eine Versetzung oder eine Aufforderung, sich um eine andere Stelle zu bewerben, darf nicht erfolgen, wenn ein Tatbestand vorliegt, der die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens erforderlich macht.
#

§ 57

Vor einer beabsichtigten Versetzung im Interesse des Dienstes oder der Aufforderung, sich um eine andere Pfarrstelle zu bewerben, hat der Landeskirchenrat dem Pfarrer, dem Kirchenvorstand und dem Klassenvorstand die Gründe zu nennen und Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben.
#

§ 58

( 1 ) Die Aufforderung oder die Anordnung der Versetzung ist, sofern nicht alle Beteiligten zustimmen, zu begründen und dem betroffenen Pfarrer schriftlich zuzustellen.
( 2 ) Gegen die Anordnung der Versetzung kann der betroffene Pfarrer binnen vier Wochen Klage beim Kirchlichen Verwaltungsgericht erheben.
( 3 ) Die Frist ist gewahrt, wenn die mit Begründung versehene Klage innerhalb von vier Wochen beim Landeskirchenamt eingegangen ist.
#

§ 59

( 1 ) Wenn der Landeskirchenrat eine Verwendung des Pfarrers weder in seiner augenblicklichen Pfarrstelle noch in einer anderen Pfarrstelle innerhalb der Landeskirche für möglich hält, so ist der Pfarrer in den Wartestand zu versetzen.
( 2 ) Gegen die Versetzung in den Wartestand steht dem Pfarrer das Rechtsmittel der Klage bei dem Kirchlichen Verwaltungsgericht zu.
Die Bestimmungen der §§ 55 und 58 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
#

§ 60

( 1 ) Der Wartestand beginnt mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand rechtskräftig geworden ist.
( 2 ) Von diesem Zeitpunkt an erhält der Pfarrer ein Wartegeld nach den für die Pfarrerbesoldung geltenden allgemeinen Bestimmungen.
#

§ 61
Versetzung des Inhabers einer übergemeindlichen Pfarrstelle

( 1 ) Dem Pfarrer, dem eine übergemeindliche Pfarrstelle übertragen ist, kann eine andere Pfarrstelle dieser Art oder eine freie Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde übertragen werden, wenn dafür ein kirchliches Bedürfnis besteht.
( 2 ) Das Recht des Pfarrers, sich um eine Pfarrstelle zu bewerben, bleibt unberührt.
#

Veränderungen des Dienstverhältnisses aus familiären Gründen

##

§ 62a
Beurlaubung

Ein Pfarrer, der mit einem nach amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen tatsächlich betreut oder pflegt, kann auf Antrag ausnahmsweise bis zur Dauer von einem Jahr ohne Bezüge und unter Beibehaltung der Pfarrstelle beurlaubt werden.
#

§ 62b

( 1 ) Ein Pfarrer, der mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens zwei unterhaltsberechtigten Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann auf Antrag bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung ohne Wartegeld in den Wartestand versetzt werden. § 67 (2) und § 68 finden keine Anwendung.
( 2 ) Ein Pfarrer, der mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind unter sechzehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann mit seiner Zustimmung in einem eingeschränkten Dienstverhältnis beschäftigt werden. Das eingeschränkte Dienstverhältnis darf nur in dafür besonders bestimmten Pfarrstellen für in sich abgeschlossene Aufgabenbereiche begründet werden.8#Sein Umfang muss mindestens der Hälfte eines vergleichbaren uneingeschränkten Dienstverhältnisses entsprechen.
( 3 ) Unterhaltsberechtigt im Sinne der Absätze 1 und 2 ist ein Kind, demgegenüber der Pfarrer oder sein Ehegatte unterhaltspflichtig ist.
( 4 ) Der Wartestand nach Absatz 1 und die Beschäftigung im eingeschränkten Dienstverhältnis nach Absatz 2 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren, der Wartestand allein eine Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann der Wartestand mit Zustimmung des Pfarrers verlängert werden, jedoch nur bis zu einer Höchstdauer von neun Jahren.
#

§ 62c

( 1 ) Über die Versetzung in den Wartestand nach § 62b Absatz 1 und die Verwendung im eingeschränkten Dienstverhältnis nach § 62b Absatz 2 entscheidet der Landeskirchenrat auf Antrag des Pfarrers und mit Zustimmung des Kirchenvorstandes und des Klassenvorstandes.
( 2 ) Die Entscheidung kann vor Ablauf des Zeitraumes, für den sie getroffen wurde, mit Zustimmung des Kirchenvorstandes und des Klassenvorstandes geändert werden, wenn die Voraussetzungen entfallen sind oder der Pfarrer dies beantragt und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
#

§ 62d

Endet der Wartestand (§ 62b Absatz 1) oder das eingeschränkte Dienstverhältnis (§ 62b Absatz 2), so ist das Landeskirchenamt dem Pfarrer bei der Bewerbung oder der Berufung in eine Pfarrstelle behilflich.
( 2 ) Wird der Pfarrer nicht sogleich in eine Pfarrstelle berufen, so bleibt er bis zur Dauer von sechs Monaten im Wartestand ohne Wartegeld oder behält den Anspruch auf das ihm aus der Verwendung im eingeschränkten Dienstverhältnis bisher gezahlte Diensteinkommen. § 67 Abs. 2 bis 3 gelten entsprechend.
( 3 ) Wird der Pfarrer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wartestandes oder der Verwendung im eingeschränkten Dienstverhältnis in eine Pfarrstelle berufen, so bleibt er im Wartestand, oder er ist in den Wartestand zu versetzen.
Er erhält ein Wartegeld nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen.9#
#

§ 62e
Freistellung aus anderen Gründen

( 1 ) Ein Pfarrer kann auch ohne die in § 62b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen auf seinen Antrag ohne Wartegeld in den Wartestand versetzt oder in einem eingeschränkten Dienstverhältnis beschäftigt werden. Es ist auch, abweichend von § 62b Absatz 4, die unbefristete Beschäftigung im eingeschränkten Dienstverhältnis möglich. Im Übrigen finden die §§ 62b bis d entsprechende Anwendung.
( 2 ) Maßnahmen nach § 62b und nach Absatz 1 dürfen, wenn nicht eine unbefristete Verwendung im eingeschränkten Dienstverhältnis zugelassen ist, zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, der Wartestand allein eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten.
( 3 ) Ein Pfarrer, dessen Dienstumfang eingeschränkt ist, kann auch in den Wartestand versetzt werden, wenn der andere Pfarrer, der Inhaber derselben Pfarrstelle ist, aus der Pfarrstelle ausscheidet und eine volle Versorgung der Pfarrstelle anders nicht gewährleistet ist.
#

Besondere Vorschriften

##

§ 63
Abordnung

Ein Pfarrer in einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrstellen kann zur vorübergehenden Beschäftigung oder zur Wahrnehmung besonderer kirchlicher Aufgaben unter Belassung seiner Dienstbezüge mit seinem Einverständnis abgeordnet werden. Der Kirchenvorstand ist vorher zu hören.
#

§ 64
Fortsetzung des Dienstverhältnisses

( 1 ) Ein Pfarrer kann aus dem Dienst einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen evangelischen Kirche in den Dienst der Lippischen Landeskirche übernommen werden.
( 2 ) Die Übernahme richtet sich nach den geltenden Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Lippischen Landeskirche (Pfarrerausbildungsgesetz).10#
( 3 ) Der Übernahme soll eine Absprache mit der anderen Kirche vorausgehen.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung in ein Pfarrdienstverhältnis einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen evangelischen Kirche übergeleitet werden, wenn die beteiligten Kirchen es vereinbaren.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend beim Wechsel einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen evangelischen Kirche.
#

Abschnitt VIII
Wartestand und Ruhestand Allgemeines

###

§ 65

( 1 ) Der Pfarrer kann nur in den kirchengesetzlich vorgesehenen Fällen in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden.
( 2 ) Der Pfarrer erhält über die Versetzung in den Warte- oder Ruhestand eine Urkunde, in der bestimmt wird, von welchem Zeitpunkt an diese Versetzung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Zustellungstag liegen.
#

§ 66
Wartestand

Das Dienstverhältnis des Pfarrers wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet. Der Pfarrer verliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes die von ihm bekleidete Stelle und, soweit nicht anders bestimmt wird, die ihm sonst übertragenen Aufgaben und Funktionen.
#

§ 67

( 1 ) Dem Pfarrer im Wartestand kann außer im Falle von § 35 Abs. 3 gestattet werden, sich um eine freie Pfarrstelle zu bewerben.
( 2 ) Er ist verpflichtet, einen ihm angetragenen kirchlichen Dienst oder eine Aufgabe zu übernehmen, die seiner Vorbildung und dem Amt des Pfarrers entsprechen.
( 3 ) Erfüllt der Pfarrer ohne hinreichende Gründe die ihm nach Absatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann er in den Ruhestand versetzt werden. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
#

§ 68
Versetzung in den Ruhestand

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand sind vom Landeskirchenrat in den Ruhestand zu versetzen, wenn ihnen bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eine Pfarrstelle übertragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die oder der Betroffene gem. § 67 Abs. 2 auftragsweise beschäftigt ist.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie der Aufforderung des Landeskirchenrates, sich um die Übertragung einer Pfarrstelle zu bewerben, binnen sechs Monaten nicht nachkommen. Mit ihrer Zustimmung können sie außer in den Fällen der §§ 70 und 71 in den Ruhestand versetzt werden, wenn es unmöglich erscheint, sie in absehbarer Zeit wieder in pfarramtlichem Dienst zu verwenden.
( 3 ) Befindet sich eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aufgrund des Disziplinarurteils im Wartestand und ist in dem Urteil ausgesprochen worden, dass eine Pfarrstelle erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wieder übertragen werden darf, beginnen die in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen erst mit dem Ablauf der in dem Urteil festgesetzten Frist.
#

§ 69

Der Wartestand endet,
  1. wenn dem Pfarrer wieder eine Pfarrstelle übertragen wird,
  2. wenn der Pfarrer in den Ruhestand versetzt wird,
  3. wenn das Dienstverhältnis als Pfarrer beendet wird.
#

§ 70
Ruhestand nach Lebensalter

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer treten mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Ist ihnen eine Schulpfarrstelle übertragen, treten sie mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
( 2 ) Sie können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag hin in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wenn sie
  1. vor dem 1. Januar 2002 das 62., nach dem 31. Dezember 2001 das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. schwer behindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Der Landeskirchenrat kann bestimmen, dass einem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 nur entsprochen wird, wenn sich die Betroffenen unwiderruflich verpflichten, nicht mehr als einen festzulegenden Höchstbetrag aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.
( 3 ) Im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst können Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie diese Altersgrenze vor dem 1. Januar 2002 erreichen.
( 4 ) Eine Verminderung des Ruhegehaltes wegen vorzeitiger Zurruhesetzung (§ 31a PfBVO i. V. m. § 14 und § 85 BeamtVG) tritt im Falle des Absatzes 3 nicht ein.
#

§ 71
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

( 1 ) Der Pfarrer ist auf seinen Antrag oder von Amts wegen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd dienstunfähig geworden ist.
( 2 ) Als dauernd dienstunfähig kann der Pfarrer auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als insgesamt neunzig Tage keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
( 3 ) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Pfarrers, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Landeskirchenrates ärztlich oder fachärztlich untersuchen und beobachten zu lassen und die Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann gefordert werden. Die anordnende Stelle trägt die Kosten.
( 4 ) Ist der Pfarrer zur Wahrnehmung seiner Rechte infolge körperlichen oder geistigen Gebrechens offensichtlich nicht in der Lage und ist ein gesetzlicher Vertreter oder Pfleger für ihn nicht bestellt, so hat der Superintendent nach Möglichkeit im Einvernehmen mit der Familie des Pfarrers ihm einen Beistand zu bestellen. Wird nachträglich ein Vormund oder Pfleger bestellt, so ist der Beistand abzuberufen.
#

§ 72

( 1 ) Soll der Pfarrer wegen dauernder Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, so wird er vom Landeskirchenrat nach Anhörung des Klassenvorstandes und des Landeskirchenamtes unter Mitteilung der Gründe der beabsichtigten Zurruhesetzung und unter Angabe des ihm zustehenden Ruhegehaltes schriftlich aufgefordert, etwaige Einwendungen binnen einer Frist von vier Wochen geltend zu machen.
Der Landeskirchenrat kann den Pfarrer für die Dauer des Verfahrens von seinen Dienstgeschäften beurlauben.
( 2 ) Werden Einwendungen innerhalb der Frist nicht erhoben, so wird dies einem Gesuch um Versetzung in den Ruhestand gleichgesetzt.
( 3 ) Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt durch den Landeskirchenrat, wenn sie auf Antrag des Pfarrers ausgesprochen wird oder ein Fall des Absatzes 2 vorliegt.
( 4 ) Werden innerhalb der Frist Einwendungen erhoben und will der Landeskirchenrat von der Versetzung in den Ruhestand nicht absehen, so ist der Landeskirchenrat verpflichtet, den Einwendungen nachzugehen, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von mehreren Ärzten.
( 5 ) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand durch den Landeskirchenrat trotz der erhobenen Einwendungen, so steht dem Pfarrer Klage bei dem Kirchlichen Verwaltungsgericht zu.
Die Klage ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Versetzungsverfügung einzureichen. Die Einreichungsfrist ist gewahrt, wenn die mit Begründung versehene Klage innerhalb von vier Wochen beim Landeskirchenamt eingegangen ist.
( 6 ) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
#

§ 73

( 1 ) Der Ruhestand beginnt außer im Falle von § 70 Abs. 1 mit Ablauf von drei Monaten, nachdem dem Pfarrer die Mitteilung durch den Landeskirchenrat über seine Versetzung in den Ruhestand zugegangen ist und der Pfarrer sein Einverständnis vorher erklärt hatte.
( 2 ) Hat der Pfarrer gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand Einwendungen erhoben, so beginnt der Ablauf der drei Monate (vgl. Abs. 1) erst, wenn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels verstrichen ist.
#

§ 74

( 1 ) Hat der Pfarrer durch Amtsenthebung im Disziplinarverfahren die Rechtsstellung eines Pfarrers im Wartestande erlangt und nach Ablauf von drei Jahren ein Pfarramt nicht wiedererlangt, so ist er in den Ruhestand zu versetzen.
( 2 ) Ist in dem Disziplinarurteil ausgesprochen, dass der Bestrafte erst nach einer bestimmten Frist in einem Pfarramt wieder eingestellt werden kann, so beginnt die Dreijahresfrist (Abs. 1) erst mit dem Ablauf der in dem Disziplinarurteil festgesetzten Frist.
#

§ 75

( 1 ) Mit dem Beginn des Ruhestandes ist der Pfarrer unter Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses der Pflicht zur Dienstleistung enthoben.
( 2 ) Der Pfarrer untersteht weiter der Lehr- und Dienstaufsicht der Landeskirche.
( 3 ) Dem Pfarrer im Ruhestand können Beschränkungen in der Ausübung des Rechts zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung auferlegt werden, wenn die Rücksicht auf Amt und Gemeinde dies gebietet.
( 4 ) Der Pfarrer im Ruhestand erhält Versorgungsbezüge.
#

§ 76

( 1 ) Dem Pfarrer im Ruhestand kann durch den Landeskirchenrat auf seinen Antrag oder von Amts wegen eine Pfarrstelle übertragen werden, wenn die Gründe für seine Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind.
( 2 ) Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Pfarrstelle kann nur ausgesprochen werden, wenn der Pfarrer das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Minderung seines Diensteinkommens gegenüber den Dienstbezügen seiner letzten Stelle darf dabei nicht eintreten. Auf die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers ist Rücksicht zu nehmen.
( 3 ) Mit der vorübergehenden Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit einem anderen kirchlichen Dienst kann der Pfarrer im Ruhestand nur mit seiner Zustimmung beauftragt werden.
( 4 ) Die Umzugskosten sind dem Pfarrer im Ruhestand im Falle seiner Wiederverwendung zu vergüten.
#

Abschnitt IX
Beendigung des Dienstverhältnisses Allgemeines

###

§ 77

Bei Lebzeiten wird das Dienstverhältnis als Pfarrer beendet:
  1. durch Entlassung aus dem Dienst,
  2. durch Ausscheiden aus dem Dienst,
  3. durch Entfernung aus dem Dienst.
#

§ 78
Entlassung aus dem Dienst

Der Pfarrer kann seine Entlassung aus dem Dienst beantragen. Der Antrag muss schriftlich gestellt und mit Gründen versehen sein. Er ist auf dem Dienstweg bei dem Landeskirchenrat einzureichen. Er kann zurückgenommen werden, solange die Entlassung noch nicht ausgesprochen ist.
#

§ 79

( 1 ) Dem Antrag muss, mit Ausnahme der in § 51 Abs. 2 und 3 erwähnten Fälle, innerhalb von drei Monaten entsprochen werden.
( 2 ) Die Entlassung kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Dienstgeschäfte ordnungsgemäß übergeben sind und der Pfarrer über die Verwaltung ihm anvertrauten kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Vermögens Rechenschaft abgelegt hat.
#

§ 80

( 1 ) Der Pfarrer erhält über seine Entlassung eine Urkunde.
( 2 ) Die Entlassung wird mit dem in der Urkunde angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der Zustellung, rechtswirksam. Zugleich sind dem Pfarrer die Rechtsfolgen der Entlassung mitzuteilen.
( 3 ) Mit der Entlassung aus dem Dienst verliert der Pfarrer seine Pfarrstelle und seinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung für sich und seine Angehörigen. Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich gewährt werden.
( 4 ) Ob mit der Entlassung ein Verlust der in der Ordination begründeten Rechte verbunden ist, richtet sich nach den Bestimmungen des § 84.
( 5 ) Dem Pfarrer kann auf Antrag das Recht des Rücktritts in den Dienst der Landeskirche vorbehalten werden. Dieses Recht kann befristet werden und setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Rückkehr des Pfarrers die für die Übertragung des Dienstes erforderlichen persönlichen Voraussetzungen gegeben sind.
#

§ 81
Ausscheiden aus dem Dienst

( 1 ) Der Pfarrer scheidet aus dem Dienst der Kirche aus:
  1. wenn er aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt,
  2. wenn er auf die in der Ordination begründeten Rechte verzichtet,
  3. wenn in einem Lehrverfahren festgestellt wird, dass seine Wirksamkeit in einem Pfarramt nicht mehr tragbar ist.
( 2 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst nach Absatz 1 verliert der Pfarrer das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung. Er verliert ferner das Recht zur Führung der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel sowie das Recht zum Tragen der Amtstracht.
( 3 ) Scheidet ein Pfarrer aus dem Dienst der Kirche, weil er
  1. aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt,
  2. auf die in der Ordination begründeten Rechte verzichtet,
so verliert er für sich und seine Angehörigen alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften. Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich gewährt werden.
( 4 ) Scheidet ein Pfarrer aus dem Dienst der Kirche, weil in einem Lehrverfahren festgestellt ist, dass seine Verkündigung und Lehre nach § 1 der Ordnung für Lehrverfahren in der Lippischen Landeskirche vom 23. November 1976 (Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 201)11# zu beanstanden ist, so ist ihm sowie seinen Angehörigen eine Unterhaltsbeihilfe gem. § 36 Abs. 14 der Ordnung für Lehrverfahren in der Lippischen Landeskirche zu gewähren.
#

§ 82

( 1 ) Das Ausscheiden ist in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid festzustellen. In diesem ist auch der Zeitpunkt des Ausscheidens zu bestimmen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Bescheid ist schriftlich zuzustellen.
( 2 ) Gegen den Bescheid kann der Pfarrer binnen vier Wochen Klage beim Kirchlichen Verwaltungsgericht einreichen. Die Frist ist gewahrt, wenn die mit Begründung versehene Klage innerhalb von vier Wochen beim Landeskirchenamt eingereicht ist.
#

§ 83
Entfernung aus dem Dienst

Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Disziplinarrecht geregelt.
#

Abschnitt X
Verlust der in der Ordination begründeten Rechte

###

§ 84
Verlust kraft Gesetzes

( 1 ) Das Recht und die Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erlöschen, wenn
  1. die Berufung in das Pfarramt aus Gründen des § 9 Absatz 1 zurückgenommen wird,
  2. der Ordinierte gemäß § 78 aus dem Dienst entlassen wird, ohne einen anderen Dienst der Wortverkündigung, der evangelischen Unterweisung oder der theologischen Lehre zu übernehmen,
  3. der Ordinierte gemäß § 81 aus dem Dienst der Kirche ausscheidet,
  4. der Verlust aufgrund einer disziplinarrechtlichen Entscheidung eintritt.
( 2 ) Der Landeskirchenrat stellt den Verlust des Rechtes zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung durch Beschluss fest.
#

§ 85

( 1 ) In den Fällen des § 84 Buchstabe b) können dem Pfarrer die in der Ordination begründeten Rechte auf Antrag unter Vorbehalt des Widerrufes belassen werden.
( 2 ) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Eingang der in § 78 bezeichneten Mitteilung beim Landeskirchenrat einzureichen. Dieser entscheidet über den Antrag endgültig. Bis zur Entscheidung über den Antrag tritt ein Verlust der Rechte nicht ein.
#

§ 86

Die Bestimmungen des § 84 finden auch dann entsprechende Anwendung, wenn ein Ordinierter, der in einem anderen Dienst der Verkündigung, der evangelischen Unterweisung oder der theologischen Lehre steht, als er in § 2 Absatz 2 bezeichnet ist, aus den Gründen des § 84 aus diesem Dienstverhältnis ausscheidet.
#

§ 87
Verzicht

( 1 ) Das Recht und die Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erlöschen, wenn der Ordinierte auf die in der Ordination begründeten Rechte verzichtet.
( 2 ) Der Verzicht ist schriftlich oder zu Protokoll des Landeskirchenamtes zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn der Landeskirchenrat den Verzicht annimmt.
#

§ 88

( 1 ) Der Verlust des Rechtes zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung schließt den Verlust des Rechts zur Vornahme aller kirchlichen Amtshandlungen ein.
( 2 ) Mit dem Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erlischt auch das Recht, eine geistliche Amtsbezeichnung (§ 11) zu führen und die Amtstracht (§ 12) zu tragen.
( 3 ) Die Ordinationsurkunde (§ 4 Abs. 4) ist zurückzugeben.
( 4 ) Der Verlust der in der Ordination begründeten Rechte ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen und der Kanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland mitzuteilen.
#

§ 89
Ruhen der Rechte

Der Landeskirchenrat kann das Ruhen von Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung feststellen, wenn Ordinierte aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen.
#

Abschnitt XI
Wiederverwendung im Amt

###

§ 90

( 1 ) Die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten können erneut übertragen werden, wenn der Betroffene im Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung wiederverwendet werden soll. Über den Akt der Übertragung ist eine Urkunde auszufertigen. Außerdem ist ihm ein Zeugnis über seine Wiederanstellungsfähigkeit auszuhändigen.
( 2 ) Zuständig für die Übertragung ist die Dienststelle der Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, die den Verlust festgestellt (§ 85) oder den Verzicht (§ 87) angenommen hat.
( 3 ) Die erneute Übertragung der in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen und der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland mitzuteilen.
#

Abschnitt XII
Besondere Bestimmungen

###

§ 91
Auslandspfarrer und Militärgeistliche

( 1 ) Pfarrer, welche die Anstellungsfähigkeit für den heimatlichen Kirchendienst gemäß § 3 besitzen und durch das Kirchliche Außenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in eine ausländische Kirchengemeinde entsandt sind, sollen auch für die Dauer ihrer Beurlaubung mit der Landeskirche und ihren Kirchengemeinden geistlich verbunden bleiben. Das gleiche gilt für die Militärgeistlichen, die zum Dienst in der Militärseelsorge beurlaubt sind.
( 2 ) Auf die dienstrechtlichen Verhältnisse dieser Auslandspfarrer zur Evangelischen Kirche in Deutschland und zu ihren Gliedkirchen finden die geltenden Bestimmungen des Kirchengesetzes über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinden und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands Anwendung.
( 3 ) Für die dienstrechtlichen Verhältnisse der Militärgeistlichen gelten aufgrund des Kirchengesetzes vom 12. Juni 1957 (Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 195) die Bestimmungen des Vertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 195) sowie die Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 (Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 199).
#

§ 92
Pfarrer im Dienst kirchlicher Werke

( 1 ) Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes über die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten finden auch auf solche ordinierte Theologen Anwendung, die von kirchlichen Anstalten, Werken und sonstigen kirchlichen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit angestellt sind.
( 2 ) Im Übrigen bleibt es den Anstalten, Werken und Einrichtungen überlassen, im Rahmen ihrer Rechtsstellung die Dienstverhältnisse ihrer ordinierten Theologen den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes durch Satzung und Dienstvertrag sinngemäß anzupassen.
#

§ 93
Privatrechtliches Dienstverhältnis

In begründeten Einzelfällen kann ein Pfarrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt und zum Verwalter einer Pfarrstelle berufen werden. Im Dienstvertrag sollen die den Dienst des Pfarrers betreffenden Bestimmungen des kirchlichen Verfassungs- und des Pfarrerdienstrechts, insbesondere die Abschnitte IV und V dieses Kirchengesetzes, für sinngemäß anwendbar erklärt werden, soweit diese Bestimmungen nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwingend voraussetzen.
#

§ 94
Nebenberuflicher oder ehrenamtlicher Pfarrdienst

Pfarramtlicher Dienst kann auch nebenberuflich oder ehrenamtlich ausgeübt werden. Voraussetzung für einen solchen Dienst innerhalb oder außerhalb einer Pfarrstelle sind die Ordination und die Anstellungsfähigkeit.
#

Abschnitt XIII
Befristete Regelungen flexibler Anstellungsformen innerhalb des Pfarrdienstverhältnisses

###

§ 95
Regelungskompetenz

Um geeigneten Bewerbern und Bewerberinnen für den pfarramtlichen Dienst über den Rahmen der zur Verfügung stehenden und dotierten Pfarrstellen hinaus zusätzliche Einstellungsmöglichkeiten zu eröffnen, kann der Landeskirchenrat nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse begründen oder einschränken, soweit kirchliche oder dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
#

§ 96
Sabbatjahr-Modell

( 1 ) Das Dienstverhältnis einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im uneingeschränkten Dienst kann auf Antrag in der Weise eingeschränkt werden, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer für einen Zeitraum von drei Jahren bei verringerter Besoldung den Dienst in vollem Umfang versieht und im unmittelbaren Anschluss daran für die Dauer eines Jahres bei gleicher Besoldung vom Dienst freigestellt wird (Sabbatjahr-Regelung).
( 2 ) Die Sabbatjahr-Regelung bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchen- und Klassenvorstandes. Im Benehmen mit diesen überträgt der Landeskirchenrat die Vertretung in der Pfarrstelle während des dienstfreien Jahres in der Regel einer Pastorin oder einem Pastor im Hilfsdienst.
( 3 ) Während der Gesamtzeit von vier Jahren erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer 75% der jeweils zustehenden Besoldung. Der Anspruch auf die Dienstwohnung bleibt unberührt.
( 4 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer gilt während der Gesamtzeit von vier Jahren als Inhaberin oder Inhaber der Pfarrstelle im eingeschränkten Dienst.
( 5 ) Die Zeit der Sabbatjahr-Regelung ist im Umfang von 75% ruhegehaltfähig. In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist die Zeit des Dienstes in vollem Umfang ruhegehaltfähig und die Zeit der Freistellung nicht ruhegehaltfähig.
( 6 ) Die Sabbatjahr-Regelung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgebrochen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In einem Fall des Satzes 1 erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer eine einmalige Ausgleichszahlung.
( 7 ) Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer während der Sabbatjahr-Regelung in den Ruhestand versetzt, erhält sie oder er eine einmalige Ausgleichszahlung. Verstirbt die Pfarrerin oder der Pfarrer während der Sabbatjahr-Regelung, erhalten die Hinterbliebenen die Ausgleichszahlung.
( 8 ) Die Ausgleichszahlung nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe der gezahlten Dienstbezüge und der Summe der Dienstbezüge, die ohne die Freistellung zugestanden hätten, gezahlt. Die Versorgungskassenbeiträge sind im Fall eines Abbruches der Sabbatjahr-Regelung ebenfalls nachzuberechnen und ggf. nachzuentrichten.
( 9 ) Auf Antrag kann ausnahmsweise eine entsprechende Sabbatjahr-Regelung mit einer anderen Gesamtzeit zugelassen werden. Die Zeit der Freistellung muss stets ein Jahr umfassen und sich an die Zeit des Dienstes innerhalb der Sabbatjahr-Regelung anschließen.
#

§ 97
Senior-Junior-Modell

( 1 ) Der Dienst einer Pfarrerin oder eines Pfarrers (Seniorin/Senior) kann auf Antrag auf 75% oder 50% eines uneingeschränkten Dienstes eingeschränkt werden. Der Landeskirchenrat entsendet einen Pastor oder eine Pastorin im Hilfsdienst (Juniorin/Junior) zur Wahrnehmung der durch die Einschränkung von der Seniorin oder dem Senior nicht mehr wahrnehmbaren Aufgaben.
( 2 ) Die Senior-Junior-Regelung muss dem Ruhestand unmittelbar vorausgehen und darf fünf Jahre nicht überschreiten. Mit dem Antrag auf die Anwendung der Senior-Junior-Regelung ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu verbinden. Sie oder er bleibt Inhaberin oder Inhaber der Pfarrstelle und der Dienstwohnung. Die Senior-Junior-Regelung bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchen und Klassenvorstandes.
( 3 ) Beim Ausscheiden der Seniorin oder des Seniors aus der Pfarrstelle nimmt die Juniorin oder der Junior, soweit dies dienstlich möglich ist, die freiwerdenden Aufgaben wahr, bis die Pfarrstelle wiederbesetzt ist oder aufgehoben wird. Ein Anspruch auf Übertragung eines uneingeschränkten Dienstes entsteht für die Juniorin oder den Junior daraus nicht. Scheidet die Juniorin oder der Junior vorher aus, so entsendet der Landeskirchenrat nach Möglichkeit eine andere Juniorin oder einen anderen Junior, sofern nicht auf Antrag der Dienst der Seniorin oder des Seniors wieder in einen uneingeschränkten Dienst umgewandelt wird; auf die Umwandlung besteht kein Anspruch.
( 4 ) § 12 Absatz 5 und § 13 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes finden auf die Zahl der Diensteinschränkung im Rahmen der Senior-Junior-Regelung keine Anwendung.
#

§ 98
Befristung

( 1 ) Die Regelung des § 97 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
( 2 ) Maßnahmen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens von § 97 begonnen worden sind, werden zu Ende geführt.
#

§ 9912#
Altersteildienst

.....
#

Abschnitt XIV
Schlussbestimmungen

###

§ 100
Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen werden vom Landeskirchenrat im Verordnungswege erlassen.
#

§ 101
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Im Auftrag des Lippischen Landeskirchenrates im Juni 1998 bekannt gemacht.
Detmold, den 6. Juni 1963/25. November 1997
Das Landeskirchenamt
#

Anlage

#

Verpflichtungserklärung
der in den Dienst der Lippischen Landeskirche
berufenen Pfarrerinnen und Pfarrer
nach § 7 Pfarrdienstgesetz

Ich übernehme als Pfarrerin/Pfarrer, die/der in den Dienst der Lippischen Landeskirche berufen worden ist, durch eigenhändige Unterschrift die nachstehende Verpflichtung:
#

1.

In der Bindung an mein Ordinationsgelübde will ich bemüht sein, den mir aufgetragenen Dienst im Gehorsam gegenüber dem Zeugnis der Heiligen Schrift in der Nachfolge des Herrn Jesus Christus auszurichten.
#

2.

Die Verfassung der Lippischen Landeskirche und die Kirchengesetze sowie die sonstigen kirchlichen Ordnungen will ich beachten und meine sich daraus ergebenden Verpflichtungen gewissenhaft erfüllen. Den Bekenntnisstand der Lippischen Landeskirche und der mir anvertrauten Gemeinde will ich achten und wahren.
#

3.

Den mir in der Landeskirche und in der Gemeinschaft der Klasse für meinen Dienst in Verkündigung und Seelsorge zuteil werdenden geschwisterlichen Austausch will ich nutzen und auch die Möglichkeiten zur Förderung der theologischen Arbeit und zur Fortbildung wahrnehmen.
#

4.

Ich bin verpflichtet, das Beichtgeheimnis gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren sowie über alles, was mir in der Seelsorge anvertraut wird, zu schweigen. Über alle Angelegenheiten, die mir in Ausübung meines Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, werde ich Verschwiegenheit bewahren. In dem mir übertragenen Dienst will ich mich in vertrauensvoller und stetiger Zusammenarbeit mit allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bemühen, das geistliche Leben zu pflegen und für die Aufgaben aufgeschlossen zu sein, die uns durch die Entwicklungen in unserer Welt immer neu gestellt werden.
#

5.

Ich bin mir bewusst, dass jede Verpflichtung ihren festen Grund in der Gnade unseres Herrn Jesus Christus hat. Es bleibt deshalb mein tägliches Gebet, dass diese Gnade mich tüchtig mache, meinen Dienst und mein Leben unserem Herrn Jesus Christus anzuvertrauen:
Für das Zusammenleben in der Kirche als dem Leib Christi gilt:
„… dient einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat.“
(Artikel 2 Abs. 1 der Verfassung)

#
1 ↑ Von dem Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit kann nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Staatskirchenvertrages von 1958 abgesehen werden (Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 203ff. – RS Nr. 612).
#
2 ↑ Der Text der Verpflichtungserklärung ist abgedruckt als Anlage zum Pfarrerdienstgesetz (Nr. 200 S. 40)
#
3 ↑ Vgl. hierzu Nr. 984
#
4 ↑ Vgl. hierzu Nr. 70
#
5 ↑ Vgl. hierzu Nr. 225
#
6 ↑ Vgl. hierzu Nr. 123
#
7 ↑ Aufgehoben
#
8 ↑ Protokollnotiz zu 62b Abs. 2 Satz 2: „Wenn aufgrund eines vorliegenden Antrages von der Möglichkeit des § 62b Abs. 2 Gebrauch gemacht werden soll, ist vorher durch die zuständigen Gremien (Landeskirchenrat mit Zustimmung des Kirchenvorstandes und des Klassenvorstandes) zu beraten und zu entscheiden, ob die Pfarrstelle, in der das eingeschränkte Dienstverhältnis gewünscht wird, dazu geeignet ist oder nicht. Erst wenn diese sachbezogene Entscheidung vorliegt, ist über den Antrag zu entscheiden.“
#
9 ↑ Vgl. hierzu Nr. 311
#
10 ↑ Vgl. hierzu Nr. 215
#
11 ↑ Vgl. hierzu Nr. 225
#
12 ↑ Außer Kraft getreten am 1. August 2004 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 91).
Für die bewilligten Altersteildienste gilt die Altersteildienstordnung – ATDO – (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 117 u. Bd. 12 S. 270) weiter