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Richtlinien über die Gewährung von Zuweisungen bei Bauhärten in den Kirchengemeinden

vom 14. Dezember 1994

(Ges. u. VOBl. Bd 10 Nr. 24 S. 492)

Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 1994 Richtlinien über die Gewährung von Zuweisungen bei Bauhärten in den Kirchengemeinden beschlossen, die hiermit bekanntgegeben werden:
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1.
Im Einvernehmen mit dem Rechnungsausschuss der Landessynode hat der Landeskrichenrat beschlossen, die allgemeine Denkmalpflege sowie Bauhärten in den Kirchengemeinden im Rahmen des Vermögenshaushaltes und nach Maßgabe verfügbarer Rücklagenmittel der Landeskirche zu fördern.
2.
Ziel der Förderung ist es, ergänzend zu den bestehenden Verpflichtungen der Kirchengemeinden (s. §§ 2,23 Verwaltungsordnung, Denkmalschutzgesetz NW) finanzielle Hilfen zu leisten.
3.
Zuweisungen im Rahmen der allgemeinen Denkmalpflege sind vom Landeskirchenamt entsprechend den staatlichen und kommunalen Zuschüssen für Denkmalpflegemaßnahmen festzusetzen (Anteilsfinanzierung). Das Landeskirchenamt kann Verpflichtungen jeweils für das nächste Haushaltsjahr in Höhe von 50 % des Ansatzes des laufenden Jahres eingehen.
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Darüber hinaus können Bauhärten bei der Pflege überkommener überdimensionaler Bausubstanz Anlass zur Hilfe sein. Hierbei hat die antragstellende Kirchengemeinde nachzuweisen, dass sie aus eigener Kraft dazu nicht in der Lage ist, sich insoweit in einer finanziellen Notlage befindet. Von einer finanziellen Notlage ist auszugehen, wenn die Gemeinden trotz
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Zuweisung im Rahmen der allgemeinen Denkmalpflege
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angemessener Mitverwendung der Bauunterhaltungsrücklage
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Aufhebung „freier“ Rücklagen im zumutbaren Rahmen
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(weiterer) Verschuldung bis zur Höchstgrenze
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ggfs. Realisierung von Sachanlagen
die Finanzierung (Deckung) der Maßnahme nicht alleine sicherstellen kann.
5.
Ein Antrag auf Hilfe im Rahmen von Bauhärten (Ziffer 4) ist zunächst dem Klassenvorstand zur Stellungnahme zuzuleiten. Von dort ist er an das Landeskirchenamt zu geben. Antrag und Baubedürfnis sind in jedem Einzelfall besonders kritisch vom Rechnungsausschuss zu prüfen, insbesondere auch, ob die Bauuterhaltung in der Vergangenheit richtig bedacht wurde und ob eine verantwortliche Rücklagenwirtschaft betrieben wurde. Der Rechnungsausschuss kann aus seiner Mitte einen Unterausschuss bilden, der den Antrag vorprüft. Zuweisungen beschließen im Einzelfall Landeskirchenrat und Rechnungsausschuss gemeinsam. Gleichzeitig ist über die Deckung zu entscheiden. Anspruch auf Gewährung einer solchen Zuweisung besteht nach Maßgabe dieser Richtlinie nur im Rahmen der verfügbaren Bauhärtefondsrücklagemittel der Landeskirche.
6.
Folgende Anlagen sind dem Antrag aufgrund von Ziffer 4 beizufügen:
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Jahresrechnung des vergangenen Jahres
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Haushaltsplan des laufenden Jahres
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aktuelle Übersicht über das Kapitalvermögen, die Rücklagen und die Schulden
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Stellungnahme hinsichtlich der evtl. Realsierung von Sachanlagen
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Stellungnahme hinsichtlich einer (weiteren) Verschuldung.
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 für zunächst drei Jahre in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien vom 13. März 1991 zur Bewirtschaftung des Bauhärtefonds-Kirchengemeinden aufgehoben.
Detmold, den 14. Dezember 1994
Im Auftrag des Landeskirchenrates bekanntgegeben.
Das Landeskirchenamt