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Grundordnung
des Reformierten Bundes in der
Evangelischen Kirche in Deutschland

vom 19. Dezember 2013 / 14. Januar 2014

(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 7 S. 282)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
10. Dezember 2013
Errichtung mit Körperschaftsstatus
2
Zustimmung zur Änderung der Grundordnung des Reformierten Bundes in der EKD (KdöR)
12. Februar 2019
§ 13 Ziffer 5
geändert
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Jesus Christus,
wie er uns in der Heiligen Schrift bezeugt wird, ist das eine Wort Gottes,
das wir zu hören, dem wir im Leben und im Sterben zu vertrauen
und zu gehorchen haben.
Der Reformierte Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland
will der Kirche dienen, die Jesus Christus durch seinen Geist und sein Wort
versammelt, sendet, schützt und erhält.
Der Dienst des Bundes richtet sich nach dieser Grundordnung.
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§ 1
Auftrag

( 1 ) Der Reformierte Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland hat den Auftrag, die nach Gottes Wort reformierten Gemeinden zu sammeln und darauf zu achten, dass sie einmütig ihre besondere Verantwortung wahrnehmen. Der Reformierte Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland soll der ständigen Erneuerung der Kirche aus dem Worte Gottes dienen.
( 2 ) Die Mitglieder des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland sind einig in dem Ziel, die besondere Verantwortung der nach Gottes Wort reformierten Gemeinden in die wesentlichen Bereiche des kirchlichen Lebens und Handelns einzubringen und damit die Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken.
( 3 ) Die Mitglieder des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland sind einig in dem Ziel, die Gemeinsamkeit in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und damit die Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken.
( 4 ) Der Reformierte Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland dient der Mitarbeit der Kirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen. Er steht in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa vom 16. März 1973 (Leuenberger Konkordie) zugestimmt haben.
( 5 ) Zur Erfüllung seines Auftrages soll sich der Reformierte Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland darum bemühen:
  1. dass die gemeinsame Ausrichtung der in reformierter Herkunft und Verantwortung stehenden Gemeinden und Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland gestärkt wird;
  2. dass die Verbindung der reformierten Gemeinden aus den Mitgliedskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland mit den reformierten und unierten Kirchen des Auslandes und deren Beteiligung an der Arbeit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen gefördert wird.
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§ 2
Aufgabe

Der Reformierte Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland ist gemäß seines Auftrages verpflichtet:
  1. sich um gemeinsame Ausrichtung der in reformierter Herkunft und Verantwortung stehenden Gemeinden und Kirchen zu bemühen,
  2. Gemeinschaft mit den evangelischen Kirchen zu pflegen und an ihren gemeinsamen Aufgaben und Einrichtungen mitzuarbeiten,
  3. die Belange der reformierten Gemeinden und Kirchen gegenüber der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie internationalen und nationalen kirchlichen und staatlichen Institutionen zu vertreten,
  4. Verbindung mit den reformierten Kirchen des Auslandes zu suchen und sich an den Arbeiten der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen und der Ökumene zu beteiligen,
  5. mit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen zusammen zu arbeiten und deren Kooperation mit den deutschen Kirchen, gliedkirchlichen Zusammenschlüssen und Werken zu koordinieren,
  6. mit dem Reformierten Bund e.V. zusammen zu arbeiten und diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
  7. regelmäßig zu prüfen, ob der Grad der Zusammenarbeit zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Reformierten Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Aufgabenübertragung an die Evangelische Kirche in Deutschland möglich macht.
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§ 3
Rechtsstellung

Der Reformierte Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland ist Körperschaft öffentlichen Rechts. Seine Leitung und Vertretung obliegt der Generalversammlung, die nach Maßgabe dieser Grundordnung selbst oder durch ihre Organe tätig wird.
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§ 4
Bestand/Mitgliedschaft

( 1 ) Der Reformierte Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland besteht aus der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche. Ihm können reformierte und unierte Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Reformierte Bund e.V. beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag auf Beschluss des Präsidiums.
( 2 ) Die Mitgliedschaft endet,
  1. durch schriftliche Erklärung des Mitglieds,
  2. auf Beschluss der Generalversammlung, wenn das Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist.
( 3 ) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet die Amtszeit aller Mitglieder der Generalversammlung, die von dieser Kirche oder dem Verein berufen wurden.
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§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland haben an den Aufgaben, Lasten, Angeboten und Einrichtungen des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland in gleichem Maß Anteil. Sie sind verpflichtet den Reformierten Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland aktiv bei der Umsetzung seines Auftrages zu unterstützen und den Jahresbeitrag zu zahlen.
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§ 6
Jahresbeitrag

Die Generalversammlung legt den Jahresbeitrag fest. Bei der Bemessung des Jahresbeitrags soll die Größe und finanzielle Leistungsfähigkeit der Kirchen und des Vereins Berücksichtigung finden.
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§ 7
Organe

Organe des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland sind
  1. die Generalversammlung,
  2. das Präsidium,
  3. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin.
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§ 8
Die Generalversammlung

( 1 ) Jede Mitgliedskirche und der Reformierte Bund e. V. – sofern er beigetreten ist – berufen jeweils 2 Mitglieder in die Generalversammlung. Jeweils ein von den Mitgliedskirchen sowie dem Verein zu berufendes Mitglied soll ordinierter Theologe oder ordinierte Theologin und ein zu berufendes Mitglied soll Nichtordinierter oder Nichtordinierte sein.
( 2 ) Neben den Mitgliedern nach Absatz 1 gehört auch der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Moderator oder die Moderatorin der Generalversammlung an.
( 3 ) Die Amtszeit beträgt 6 Jahre. Die Mitglieder der Generalversammlung bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger berufen wurden. Vor Ablauf der Amtszeit scheidet ein Mitglied der Generalversammlung aus durch Tod, Niederlegung des Amtes oder Abberufung.
( 4 ) Ein Mitglied der Generalversammlung kann von der Stelle, welche dieses berufen hat, vor Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit abberufen werden.
( 5 ) Scheidet ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit aus der Generalversammlung aus, so beruft die Stelle, welche das ausgeschiedene Mitglied berufen hat, für den Rest der verbleibenden Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied in die Generalversammlung.
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§ 9
Moderator oder Moderatorin der Generalversammlung

( 1 ) Die Generalversammlung wählt den Moderator oder die Moderatorin auf Vorschlag des Präsidiums. Sofern der Reformierte Bund e.V. Mitglied des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland gemäß § 4 Absatz 1 ist, wählt die Generalversammlung den Moderator oder die Moderatorin auf Vorschlag der Hauptversammlung des Reformierten Bundes e.V.. Im Übrigen gilt § 8 Absätze 3 bis 5 für den Moderator oder die Moderatorin der Generalversammlung des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend.
( 2 ) Die Generalversammlung wählt auf ihrer ersten Sitzung einer neuen Amtsperiode einen stellvertretenden Moderator oder eine stellvertretende Moderatorin aus ihrer Mitte. Im Übrigen gilt § 8 Absätze 3 bis 5 entsprechend.
( 3 ) Der stellvertretende Moderator oder die stellvertretende Moderatorin nimmt im Falle der Verhinderung des Moderators oder der Moderatorin dessen oder deren Aufgaben wahr.
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§ 10
Sitzungen

( 1 ) Der Moderator oder die Moderatorin beruft die Generalversammlung in der Regel einmal jährlich schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Ladungsfrist beträgt 1 Monat. Der Moderator oder die Moderatorin kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Die Ladungsfrist für außerordentliche Sitzungen beträgt mindestens 1 Woche. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich.
( 2 ) Der Moderator oder die Moderatorin oder der stellvertretende Moderator oder die stellvertretende Moderatorin leiten die Sitzungen der Generalversammlung.
( 3 ) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der Mitglieder, unter ihnen der Moderator oder die Moderatorin oder der stellvertretende Moderator oder die stellvertretende Moderatorin, anwesend sind. Fehler bei der Einberufung sind unbeachtlich, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied den Fehler bei der Einberufung rügt.
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§ 11
Beschlussfassung und Wahlen

( 1 ) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Auf Antrag ist neben dem gefassten Beschluss auch die Minderheitsmeinung in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
( 2 ) Die Generalversammlung kann einen noch nicht ausgeführten Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aufheben.
( 3 ) Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Generalversammlung ist geheim zu wählen. Bei Wahlen ist gewählt, wer von allen abgegebenen Stimmen die Mehrheit auf sich vereinigt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Hat kein Bewerber oder keine Bewerberin die Stimmen der Mehrheit auf sich vereinigt, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Werden mehr als zwei Wahlgänge erforderlich, so steht ab dem dritten Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin nicht mehr zur Wahl, der oder die im vorhergehenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl erreicht hat. Dies gilt auch, wenn mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen die geringste Stimmenzahl erhalten.
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§ 12
Niederschrift

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben enthält über:
  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. die Namen der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung,
  3. die behandelten Tagesordnungspunkte,
  4. die eingebrachten Anträge,
  5. die gefassten Beschlüsse bzw. das Ergebnis einer Wahl.
Die Niederschrift ist von dem Moderator oder der Moderatorin und dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin zu unterschreiben. Die Niederschriften sind zu archivieren.
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§ 13
Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. Verordnungen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten zu erlassen,
  3. den Bericht des Präsidiums und des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin über seine oder ihre Tätigkeit und über die innere und äußere Lage des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland entgegenzunehmen und zu erörtern,
  4. über die Anträge der Kirchen und des Vereins und über Vorlagen des Präsidiums zu beraten und entscheiden,
  5. den Haushaltsplan und den Stellenplan für die Kasse des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland festzustellen, den Bericht der mit der Prüfung beauftragten unabhängigen kirchlichen Prüfungseinrichtung entgegen zu nehmen und die notwendige Entlastung zu beschließen.
  6. den Generalsekretär oder die Generalsekretärin zu wählen,
  7. die Aufsicht über den Moderator oder die Moderatorin und den Generalsekretär oder die Generalsekretärin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen; sie sind bei sie betreffenden Aufsichtsentscheidungen von der Beratung und der Beschlussfassung ausgeschlossen.
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§ 14
Das Präsidium

( 1 ) Das Präsidium ist die ständige Vertretung der Generalversammlung, sofern diese nicht versammelt ist.
( 2 ) Das Präsidium besteht aus dem Moderator oder der Moderatorin, dem stellvertretenden Moderator oder der stellvertretenden Moderatorin und dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin.
( 3 ) Das Präsidium wird vom Generalsekretär oder der Generalsekretärin in der Regel vierteljährlich zu einer Sitzung einberufen und von ihm oder ihr geleitet. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Er oder sie kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Die Ladungsfrist für außerordentliche Sitzungen beträgt mindestens 1 Woche.
( 4 ) Das Präsidium kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, sofern kein Mitglied des Präsidiums widerspricht. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist in der Niederschrift der nächsten Präsidiumssitzung aufzunehmen.
( 5 ) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Den Mitgliedern der Generalversammlung ist nach jeder Sitzung eine Niederschrift über den Sitzungsverlauf auszuhändigen.
( 6 ) Im Übrigen finden § 10 Absatz 3, § 11 und § 12 entsprechend Anwendung.
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§ 15
Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Sitzungen der Generalversammlung vorzubereiten und für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen,
  2. über Angelegenheiten, die der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ihm zur Entscheidung vorlegt, zu beschließen,
  3. die Aufsicht über die Amtsstelle des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu führen.
Beschlüsse des Präsidiums dürfen im Einzelfall einen Gesamtwert von 15.000,00 € nicht übersteigen.
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§ 16
Generalsekretär/Generalsekretärin

( 1 ) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin vertritt den Reformierten Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland gerichtlich und außergerichtlich und führt dessen laufende Geschäfte. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Er oder sie ist hauptamtlich tätig.
( 2 ) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann von der Generalversammlung mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder abberufen werden.
( 3 ) Der Moderator oder die Moderatorin vertritt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin.
( 4 ) Die Generalversammlung erlässt eine Dienstanweisung für den Generalsekretär oder die Generalsekretärin.
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§ 17
Aufgaben des Generalsekretärs
oder der Generalsekretärin

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin hat folgende Aufgaben:
  1. die laufenden Geschäfte des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu führen,
  2. die Amtsstelle des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu leiten.
Er oder sie kann im Einzelfall Entscheidungen bis zu einem Gesamtwert von 3.000,00 € treffen.
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§ 18
Willenserklärungen

Zu einer den Reformierten Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland verpflichtenden Willenserklärung bedarf es der Unterschrift des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Moderators oder der Moderatorin oder des stellvertretenden Moderators oder der stellvertretenden Moderatorin.
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§ 19
Recht

Sofern nichts Anderes bestimmt ist, gilt das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland für den Reformierten Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend.
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§ 20
Änderung der Grundordnung

( 1 ) Diese Grundordnung kann nur durch einen Beschluss geändert werden, der den Wortlaut der Grundordnung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Generalversammlung.
( 2 ) Entsprechende Vorlagen müssen mit einer Stellungnahme des Präsidiums verbunden den Mitgliedern der Generalversammlung sowie den Kirchenleitungen der Mitgliedskirchen und dem Verein spätestens 6 Monate vor der Beratung zur Stellungnahme vorliegen. Sie haben den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen samt einer Begründung zu enthalten.
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§ 21
Schlussbestimmungen

( 1 ) Über die Auflösung des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet die Generalversammlung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Generalversammlung und kann nur auf Sitzungen gefasst werden.
( 2 ) Im Falle der Auflösung des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland fällt das Vermögen des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Begleichung aller Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an die Mitglieder des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 22
Inkrafttreten

Diese Grundordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
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Anlage

Urkunde
über die Errichtung des
Reformierten Bundes in der
Evangelischen Kirche in Deutschland
vom 19. Dezember 2013 /
14. Januar 2014

(GVBl. Bd. 20 S. 35)
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§ 1

Die Lippische Landeskirche und die Evangelisch-reformierte Kirche errichten hiermit den
„Reformierten Bund in der
Evangelischen Kirche in Deutschland“
als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover.
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§ 2

Für den Reformierten Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland gilt die Grundordnung des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Anlage).
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§ 3

Der Landessuperintendent der Lippischen Landeskirche und der Kirchenpräsident der Evangelisch-reformierten Kirche berufen gemeinsam die erste Sitzung der Generalversammlung ein.
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§ 4

Diese Urkunde tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland am 1. April 2014 in Kraft.2#

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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2 ↑ Genehmigt durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland am 5. März 2014.Feststellung der Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts durch das Niedersächsische Kultusministerium am 18. März 2014 (Nds. MBl. 2014 S. 300).