.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Verordnung
über die Geltendmachung von Ansprüchen auf
Erstattung von Sanierungsgeld kirchlicher Körperschaften gegenüber der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
(Sanierungsgelderstattungsverordnung – SGEVO)
vom 20. Februar 2018
(Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 10 S. 221)
####Aufgrund von Artikel 60, Artikel 13 Absatz 4 der Verfassung der Lippischen Landeskirche in Verbindung mit § 147 Absatz 3 der Verwaltungsordnung erlässt der Landeskirchenrat folgende Verordnung:
#§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Lippische Landeskirche, ihre Kirchengemeinden, ihre kirchlichen Verbände und ihre selbstständigen und unselbstständigen Einrichtungen (im Folgenden: Landeskirche und ihre Einrichtungen).
#§ 2
Gemeinsame Erklärung
(
1
)
1 Zur Absenkung des an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK) zu entrichtenden Stärkungsbeitrages sowie zur Vermeidung von Vermögensnachteilen zu Lasten der Beitragszahler gibt der Landeskirchenrat für alle in § 1 bezeichneten Körperschaften und Einrichtungen eine gemeinsame Erklärung gegenüber der KZVK ab. 2 Die Erstattungsansprüche derjenigen Körperschaften und Einrichtungen, für die der Landeskirchenrat einen Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der „Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2001 erdienten Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung vom 13. September 2017“ (ARK-Regelung) in Verbindung mit der Satzung der KZVK gestellt hat, werden der KZVK als eine gemeinsame Einmalzahlung zur Verfügung gestellt. 3 Diese wird durch die KZVK auf die Landeskirche und ihre Einrichtungen gemäß dem jeweiligen Anteil an den Stärkungsbeiträgen aufgeteilt und ihnen als Gegenwartwert gutgeschrieben. 4 Daraus resultiert gem. § 64 der Satzung der KZVK eine zukünftige Reduktion des Stärkungsbeitrags der jeweiligen Körperschaft oder Einrichtung.
(
2
)
In Bezug auf die Regelungen des § 3 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 der ARK-Regelung in Verbindung mit § 64 der Satzung der KZVK werden die Beteiligten, für die der Landeskirchenrat einen gemeinsamen Antrag gem. Absatz 1 gestellt hat, von der KZVK in Bezug auf die Einmalzahlung als ein Beteiligter behandelt.
(
3
)
Der Landeskirchenrat kann für die Dauer des Erhebungszeitraumes gem. § 63 der Satzung der KZVK alle weiteren Erklärungen gegenüber der KZVK für die Einrichtungen gem. § 1 abgeben, soweit diese die Erstattungsansprüche dieser Körperschaften oder Einrichtungen gegen die KZVK, die daraus gebildete gemeinsame Einmalzahlung und den jeweiligen Gegenwartwert gem. § 64 der Satzung der KZVK betreffen.
#§ 3
Einzelne Anträge zur Sanierungsgelderstattung/Erstattungsansprüche zwischen Beteiligten
(
1
)
Einzelne Erklärungen der Landeskirche und ihrer Einrichtungen gemäß § 1 gegenüber der KZVK, in denen ein Anspruch auf Erstattung von Sanierungsgeld, das bis zum 31. Dezember 2017 erbracht wurde, geltend gemacht wird, sind wegen des gemeinsamen Antrages gemäß § 2 ausgeschlossen.
(
2
)
Auf Grund der gemeinsamen Einmalzahlung und des Ausgleichs gemäß § 2 sind Erstattungsansprüche zwischen Körperschaften oder Einrichtungen, die Personal im Zeitraum der Sanierungsgelderhebung durch die KZVK übertragen haben, ausgeschlossen.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2043 außer Kraft.
Detmold, 20. Februar 2018 | |||
Der Landeskirchenrat | |||