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Geltungszeitraum von: 01.01.1991

Geltungszeitraum bis: 30.06.2019

Kirchengesetz
über die Ordnung des Lebens in der Gemeinde
– Lebensordnung –

vom 27. November 1990

(Ges. u. VOBl. Bd. 9 S. 233)
unter Berücksichtigung des Kirchengesetzes vom 24. November 1998
(Ges. u. VOBl. Bd. 11 Nr. 14)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung zur Änderung der Lebensordnung
24. November 1998
Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 11 S.408
Unterabschnitt II. kirchliche Praxis Ziffer 2 letzter Satz
geändert
Unterabschnitt IV. Rgelungen § 2
neu gefasst
Die 29. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 27. November 1990 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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1. Gottesdienst

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I. Biblisch-theologische Grundlegung

Jesus Christus sammelt, schützt und erhält seine Kirche in der Kraft des Heiligen Geistes durch sein Wort und Sakrament. Im Gottesdienst versammelt sich die Gemeinde im Namen des dreieinigen Gottes. Sie kommt zusammen, um sein Wort zu hören und ihm zu antworten mit ihrem Lobpreis und ihrem Bekenntnis, mit Dank und Bitte. Durch Gottes Wort und Sakrament lässt sie sich zurüsten für ihren Dienst in der Welt.
  1. Die Gemeinde versammelt sich im Gottesdienst im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Der Name des dreieinigen Gottes steht in der Mitte jeder gottesdienstlichen Feier. Gottes schöpferisches, versöhnendes und erlösendes Handeln in Jesus Christus wird in ihr durch Wort und Sakrament verkündigt und dankbar bezeugt. Im Gottesdienst erfährt die Gemeinde Gottes Gegenwart, seinen Zuspruch und seinen Anspruch.
  2. Die Gemeinde kommt im Gottesdienst zusammen, um dem dreieinigen Gott in Anbetung, Bekenntnis, Lob und Dank die Ehre zu geben. Im Hören auf sein rettendes und richtendes Wort und im Empfang der Taufe und des Abendmahls erkennt sie sich in der Tiefe ihrer Gottlosigkeit. Sie erfährt sich aber zugleich auch als „reingewaschen“, „geheiligt“ und „gerechtgesprochen“ in Jesus Christus (1. Kor. 6,11), um ihm von nun an mit ihrem ganzen Leben dienen zu können. In Christus hat Gott seine Gemeinde erwählt, „damit wir etwas seien zum Lob seiner Herrlichkeit“ (Eph. 1,12).
  3. Indem sich die Gemeinde im Namen des dreieinigen Gottes versammelt und unter sein Wort stellt, wird sie zugleich zu einer Gemeinschaft von Menschen, die allein aus seiner Gnade leben wollen, gemeinsam ihre Sünde bekennen und sich ausrüsten lassen zum dankbaren Dienst in der Welt. Gott dient uns, indem er in Christus Gemeinschaft stiftet und so uns Menschen aus unserer Entfremdung von Gott und vom Nächsten herauslöst (Eph. 2, 14–22). In der Feier der Taufe und des Abendmahls gewinnt die Gemeinde Anteil am Leib Jesu Christi (Matth. 28,18–20; 1. Kor. 11,23–26).
  4. Der Gottesdienst, zu dem sich die Gemeinde in der gottesdienstlichen Feier versammelt, ist nicht zu trennen von ihrem Gottesdienst in der Welt, zu dem sie sich durch „die Erneuerung ihres Sinnes“ verändern lässt (Röm. 12,2). Der Apostel Paulus ermahnt die Gemeinde, sich mit all ihren Gaben und Kräften als ein lebendiges Opfer Gott hinzugeben und seinem Willen zu dienen. „Das sei euer vernünftiger Gottesdienst“ (Röm. 12, 1f). So wie wir im Gottesdienst in Jesus Christus Gottes Zuspruch der Vergebung aller unserer Sünde erfahren, so erfahren wir auch seinen Anspruch auf unser ganzes Leben. Durch ihn „widerfährt uns frohe Befreiung aus den gottlosen Bindungen dieser Welt zu freiem, dankbarem Dienst an seinen Geschöpfen“ (Barmen II).
  5. Der Gottesdienst, den die christliche Gemeinde in dieser Welt feiert, kann nur ein Vorgeschmack jener Feier sein, die ihr im Reich Christi in der Herrlichkeit des Vaters verheißen ist (Mk. 14,25). Das bedeutet, dass auch alle unsere Gottesdienste noch teilhaben an dem unerlösten Zustand dieser Welt und nichts Vollkommenes sein können. Das bedeutet aber auch, dass etwas von dem Glanz und der Freiheit der zukünftigen Welt in aller menschlichen Unvollkommenheit und Schwachheit schon jetzt unter uns aufscheint.
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II. Kirchliche Praxis

Seit den Zeiten der Urkirche kommt die christliche Gemeinde am 1. Tage der (jüdischen) Woche, dem Auferstehungstag ihres Herrn, zum Gottesdienst zusammen, um den Tod und die Auferstehung Jesu Christi zu verkündigen und zu feiern. Sie preist Gott an diesem Tag für die Befreiung aus den Fesseln der Sünde und des Todes, dankt ihm für die Gaben der Schöpfung und blickt voraus auf die neue Schöpfung, die in der Auferweckung Jesu Christi bereits begonnen hat. Wie der jüdische Sabbat ein Tag ist, an dem alle Geschöpfe an der Ruhe Gottes Anteil bekommen sollen, so ist auch der Sonntag der Christen der Tag, an dem sie von ihren Werken ruhen. Zwar feiert die christliche Gemeinde auch andere Gottesdienste zu verschiedenen Zeiten, an verschiedenen Orten und auch für verschiedene Gruppen. Doch können diese Gottesdienste den sonntäglichen Gottesdienst, zu dem die ganze Gemeinde eingeladen ist, nicht ersetzen. Seine in allem geschichtlichen Wandel bleibenden Elemente sind:
  1. Die Verkündigung des einen Wortes Gottes, Jesus Christus, „wie er uns in der Heiligen Schrift bezeugt wird“ (Barmen I).
    „Sie blieben aber beständig in der Lehre der Apostel und in der Gemeinschaft und im Brotbrechen und im Gebet“ (Apg. 2,42).
    So vielfältig die Formen der Verkündigung auch sein mögen, so unwandelbar ist doch, dass das Wort öffentlich verkündigt wird, dass es an das Zeugnis der Heiligen Schrift gebunden ist und an ihm geprüft werden muss.
  2. Die Antwort der Gemeinde in Anbetung, Bekenntnis, Klage, Dank und Lobgesang.
    „Ermuntert einander in Psalmen und Lobgesängen und geistlichen Liedern, singt und spielt dem Herrn in euren Herzen und sagt Dank Gott, dem Vater, allezeit für alles, im Namen unseres Herrn Jesus Christus“ (Eph. 5, 19f.).
    Es bedeutet eine Verarmung des Gottesdienstes, wenn dieser Raum für die Antwort der Gemeinde verkürzt wird.
  3. Die Sammlung der Gemeinde zur Gemeinschaft des Leibes Christi in der Feier der Taufe und des Abendmahls.
    „Denn wir sind durch einen Geist alle zu einem Leib getauft, wir seien Juden oder Griechen, Unfreie oder Freie, und sind alle mit einem Geist getränkt“ (1. Kor. 12, 12).
    Dass alle einzelnen Gemeindeglieder zum Leib Jesu Christi zusammengeschlossen sind und jeder mit seinen Gaben ein besonderes Glied dieses Leibes ist, kommt auch in der Gesamtgestalt des Gottesdienstes zum Ausdruck.
  4. Die Zurüstung und Sendung zum Dienst in der Welt.
    Unsere Welt mit ihren Gaben und Freuden, Konflikten und Nöten wird in jedem Gottesdienst vor Gott gebracht im Gebet und in der Fürbitte. In Wort und Sakrament erfährt die Gemeinde Vergewisserung und Zurüstung für ihren Dienst. Die feiernde Gemeinde legt in jedem Gottesdienst ihr Dankopfer für die Notleidenden in der Nähe und in der Ferne zusammen. Der auferstandene Christus sendet seine Jünger in die Welt, damit sie seinen Frieden bezeugen:
    „Wie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch“ (Joh. 20, 21).
    Diese Sendung geschieht im Gottesdienst immer neu. Worte der Sendung ermutigen für diesen Weg. Gottes Segen begleitet jeden einzelnen.
  5. Freiheit und Bindung der Gottesdienstgestaltung.
    Die Apostel lehren uns, dass jede gottesdienstliche Form offen bleiben muss für den Geist Gottes, der im Gottesdienst seinen lebendigen Ausdruck immer wieder neu sucht. Dabei soll alles zur Auferbauung der Gemeinde und im Frieden geschehen. „Wenn ihr zusammenkommt, so hat ein jeder einen Psalm, er hat eine Lehre, er hat eine Offenbarung, er hat eine Zungenrede, er hat eine Auslegung. Lasst es alles geschehen zur Erbauung! … Denn Gott ist nicht ein Gott der Unordnung, sondern des Friedens“ (1. Kor. 14, 26–33).
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III. Besondere Hinweise

  1. Die gottesdienstliche Feier ist für die christliche Gemeinde die Mitte. Gleichwohl wird oft der Gottesdienst nicht mehr als Mitte des Gemeindelebens erfahren. Wandlungen in Gesellschaft und Kirche betreffen auch den Gottesdienst der Gemeinde. Manche erfahren eine Entfremdung vom christlichen Glauben auch als eine Entfremdung vom Gottesdienst. Andere freilich suchen in neuer Nachdenklichkeit nach Sinn und Orientierung des Lebens: hier begegnen den Gottesdiensten besondere Erwartungen. Der Gottesdienst im Alltag verlangt nach Vergewisserung und Kräftigung im sonntäglichen Gottesdienst.
    Das verlängerte Wochenende und ein verändertes Freizeitverhalten geben dem Sonntag insgesamt ein anderes Gesicht. Für viele Menschen ist der Sonntag zum Arbeitstag geworden. Die Pflicht der Sonntagsheiligung begegnet manchen Verlegenheiten. 10 Zugleich werden Gottesdienste oft als Fest des Glaubens entdeckt. 11 Sie werden auf besondere Anlässe, Gruppen oder Themen bezogen. 12 Die Gemeinde geht auch mit dem Gottesdienst den Menschen nach. 13 Zahllosen Menschen begegnet die Botschaft des christlichen Glaubens in Gottesdiensten, die von Rundfunk und Fernsehen ausgestrahlt werden. 14 Kirche und Gemeinden werden diese Möglichkeit, auch mit Gottesdiensten in den heutigen Medien präsent sein zu können, verantwortlich wahrnehmen und dankbar nutzen. 15 Das Verfolgen des von den Medien vermittelten Gottesdienstes in häuslicher, privater Atmosphäre kann freilich nicht die lebendige Gemeinschaft im Gottesdienst der Gemeinde ersetzen.
    16 Ist der Gottesdienst als Sache der ganzen Gemeinde erkannt, stellt sich hier eine besondere Aufgabe bei der Gestaltung des Gottesdienstes. 17 Die Gemeindeglieder tragen den Gottesdienst und wirken in ihm mit. 18 Auch wo einzelne Gemeindeglieder oder Gruppen besondere Aufgaben übernehmen, wie z. B. in Lesung, Verkündigung, Gebet oder Kirchenmusik, ist dieser Dienst auf die Auferbauung des Leibes Christi gerichtet.
    19 Mehr und mehr nehmen die Gemeinden ihre ökumenische, die Welt umspannende und die verschiedenen Kirchen aneinander weisende Verbundenheit wahr. 20 Im Leben anderer Kirchen entdecken Christen gottesdienstliche Möglichkeiten, die in der eigenen Tradition verschüttet sind, neu und erfahren Weite und Reichtum. 21 Ökumenisches Lernen hat auch im Gottesdienst seinen Platz. 22 Ökumenische Gottesdienste stärken die Hoffnung auf die verheißene Einheit der Kirche.
  2. Bei aller Offenheit für notwendigen Wandel muss im Blick bleiben, was den Gottesdienst zum Gottesdienst macht: die Gemeinde versammelt sich zum Gottesdienst, weil Christus seine Gegenwart denen verheißen hat, die in seinem Namen zusammenkommen (Mt. 18, 20). Unabhängig von äußeren Umständen – wie liturgische Gestalt des Gottesdienstes, Ort und Raum seiner Feier oder Anzahl der Glaubenden – teilt sich Christus in seinem verkündigten Wort und ausgeteilten Sakrament allen mit, die ihn hören und empfangen. Das gilt auch für alle Versuche, den Gottesdienst neu zu gestalten.
    Inhalt der Verkündigung ist das eine Wort, Jesus Christus, „wie er uns in der heiligen Schrift bezeugt wird“. Alle Verkündigung, ob sie nun durch die Predigt, den Predigtdialog, das Verkündigungsspiel oder in anderen Formen geschieht, ist an die Schrift gebunden. Im Gottesdienst ist die Übertragung Martin Luthers die leitende Übersetzung, denn biblische Worte können sich nur einprägen und wiedererkannt werden, wenn sie im gleichen und bleibenden Wortlaut wiederkehren.
  3. Keine gottesdienstliche Ordnung lässt sich für alle Zeiten festschreiben. Doch kann die Form des Gottesdienstes auch nicht der Beliebigkeit anheimfallen. Es gibt bewährte Muster und Traditionen, die in Agenden und Gottesdienstordnungen festgelegt sind. Abweichungen von der in der Gemeinde eingeführten Ordnung sollten gut begründet sein (z. B. Familiengottesdienste). Neue Liedertexte und Gestaltungsformen können den Gottesdienst bereichern und sollten erprobt werden. Sie sind aber so in den Gottesdienst zu integrieren, dass die Grundelemente der Liturgie erkennbar bleiben.
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IV. Regelungen

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Präambel

Jesus Christus sammelt, schützt und erhält seine Kirche in der Kraft des Heiligen Geistes durch sein Wort und Sakrament. Im Gottesdienst versammelt sich die Gemeinde im Namen des dreieinigen Gottes. Sie kommt zusammen, um sein Wort zu hören und ihm zu antworten mit ihrem Lobpreis und ihrem Bekenntnis, mit Dank und Bitte. Durch Gottes Wort und Sakrament lässt sie sich zurüsten für ihren Dienst in der Welt.
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§ 1
Feier des Gottesdienstes

Die Gemeinde versammelt sich an Sonn- und Feiertagen vormittags zu einer vom Kirchenvorstand festgelegten Zeit zur Feier des Gottesdienstes.
Die Kinder der Gemeinde versammeln sich zum Kindergottesdienst.
Gemeinsame Gottesdienste sollen Kinder und Erwachsene immer wieder miteinander verbinden.
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§ 2
Verkündigung

Die Verkündigung ist an die Heilige Schrift Alten und Neuen Testamentes gebunden. In der Predigt wird ein Abschnitt aus der Schrift ausgelegt.
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§ 3
Liturgische Form

Der Verlauf des Gottesdienstes folgt den gottesdienstlichen Ordnungen, die für die reformierten Klassen von der Landessynode, für die lutherische Klasse vom lutherischen Klassentag beschlossen werden. Werden diese Ordnungen verändert oder durch neue Elemente ergänzt, wie z. B. bei Familiengottesdiensten, Konfirmationen oder ökumenischen Gottesdiensten, so müssen doch die Grundelemente der Gottesdienstordnungen erkennbar bleiben.
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§ 4
Lesungen und Lieder

Die biblischen Lesungen folgen in der Regel der Übersetzung Martin Luthers.
Im Gottesdienst wird das evangelische Kirchengesangbuch in der jeweils geltenden Fassung benutzt. Darüber hinaus kann neues Liedgut erprobt werden.
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§ 5
Kirchenmusik

Der Gemeindegesang ist zu pflegen. Die Kirchenmusik dient der Verkündigung.
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§ 6
Mitgestaltung durch Gemeindeglieder

Zusammen mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin sollen auch andere Gemeindeglieder den Gottesdienst vorbereiten und mitgestalten. Die theologische Verantwortung liegt beim ordinierten Pfarrer bzw. der ordinierten Pfarrerin.
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§ 7
Kollekten

Während oder am Ende eines jeden Gottesdienstes wird das Dankopfer („Kollekte“) gesammelt.
Der landeskirchliche Kollektenplan ist zu beachten.
Den Zweck der nicht festgelegten Kollekten bestimmt der Kirchenvorstand. Er entscheidet auch darüber, ob in dem Gottesdienst, wie es gut begründete Tradition ist, eine zweite Geldsammlung („Klingelbeutel“) stattfinden soll. Diese wird in der Regel für die Diakonie in der eigenen Gemeinde bestimmt.
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§ 8
Bekanntmachungen und Abkündigungen

In den Bekanntmachungen werden Veranstaltungen und Anliegen der Gemeinde und der Landeskirche angesagt. In den Abkündigungen werden die Taufen, Trauungen und Beerdigungen von Gemeindegliedern mitgeteilt, und es wird die Fürbitte der Gemeinde erbeten. Verfügungen und Verlautbarungen nichtkirchlicher Stellen haben in den Bekanntmachungen keinen Platz.
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§ 9
Zahl der Gottesdienste

Eine Verminderung der Zahl der Gottesdienste bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
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§ 10
Glockengeläut

Die Glocken rufen die Gemeinde unter Gottes Wort und mahnen zum Gebet. Soll zu anderen Anlässen geläutet werden, so kann dies nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes geschehen.
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§ 11
Kirchengebäude

Die Kirchengebäude dienen der Versammlung der Gemeinde zu ihren Gottesdiensten und anderen gemeindlichen Veranstaltungen.
Über Bereitstellung gottesdienstlicher Räume für nichtgottesdienstliche Veranstaltungen beschließt der Kirchenvorstand; in Zweifelsfällen entscheidet das Landeskirchenamt.
Kirchen dürfen nur mit der Kirchenfahne beflaggt werden. Eine Beflaggung aus nichtkirchlichen Anlässen darf nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes stattfinden.
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2. Heilige Taufe

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I. Biblisch-theologische Grundlegung

Die christliche Gemeinde tauft, weil Jesus Christus, der für die Sünde der Welt starb und von den Toten auferstand, gesagt und geboten hat: „Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.“ (Mt. 28, 18–20). Die Taufe in den Tod Jesu Christi (Röm. 6, 3), das Bekenntnis zu ihm als dem Herrn, dem alle Macht gegeben ist, und der neue, durch den heiligen Geist gewirkte dankbare Gehorsam bestimmen das Taufgeschehen und sind für seine Bedeutung und Ordnung grundlegend.
  1. Nach dem Zeugnis des Neuen Testaments sind Menschen, die an Christus glauben und auf seinen Namen getauft wurden, zu einem neuen Leben wiedergeboren (Röm. 6, 3–5; Kol. 2, 12; Tit. 3, 5 u. ö.). Ihr Leben untersteht nicht mehr den Mächten dieser Welt, sondern hat in Jesus Christus einen neuen Herrn bekommen (Röm. 6, 12–23; 2. Kor. 5, 14 + 15; Röm. 14, 7–9). Die auf Christus Getauften sind mit einem neuen Geist beschenkt (Apg. 2, 38) und dazu berufen, ihr Leben nicht mehr nach den Maßstäben dieser Welt zu führen (Eph. 2, 1–6). Sie stehen unter der Verheißung, dass ihr Leben schon jetzt Zeichen und Anfang der neuen Schöpfung Gottes ist (2. Kor. 5, 17; Jak. 1, 18).
  2. Die heilige Taufe wird vollzogen, indem der Täufling nach dem Taufbefehl Jesu (Mt. 28, 18–20) auf den Namen des dreieinigen Gottes mit Wasser getauft wird. Zur Taufe gehören also untrennbar Wort und Zeichen. In der frühen Christenheit wurden die Täuflinge bei ihrer Taufe ganz unter Wasser getaucht zum Zeichen dafür, dass ihr altes Leben in den Tod gegeben und ihnen ein neues Leben aus der Macht und Gnade Gottes geschenkt wurde. Auch da, wo die Taufe durch Übergießen mit Wasser geschieht, ist das Wasser Zeichen für diese Neugeburt des Menschen in Jesus Christus.
  3. Die Taufe ist gültig, wenn sie auf den Namen des dreieinigen Gottes mit Wasser vollzogen wird. Doch sie kann in das Leben eines Menschen nur hineinwirken und zu einem neuen Wandel führen, wo sie im Glauben, den Gott schenken will, empfangen und festgehalten wird. So treten Glaube und Bekenntnis notwendig zur Taufhandlung hinzu.
    Nach dem Zeugnis des Neuen Testaments ist die Taufe ein unwiederholbares Zeichen der Gnade Gottes (vgl. u.a. Röm. 6, 10f.). Unabhängig von menschlichem Vermögen geht die Gnade Gottes unserer Entscheidung immer voraus (Eph. 2, 8f.). Mit der Taufe unmündiger kleiner Kinder kommt dies besonders eindrücklich zum Ausdruck.
  4. Die Taufe steht als ein einmaliges Geschehen am Anfang des Lebens als Christ. Sie betrifft jedoch das ganze Leben eines Christen. Ein Leben lang bleiben Christen darauf angewiesen, an die Taufe als den Ursprung ihrer christlichen Existenz erinnert zu werden und im Glauben zu empfangen, was ihnen in der Taufe zugesagt ist: die Vergebung ihrer Schuld durch das Blut Jesu Christi (1. Joh. 1, 7) und die Auferweckung zu einem neuen Leben in der Nachfolge ihres Herrn (Röm. 6,4; Eph. 2,4–10 u. ö.).
  5. Die Taufe ist allen christlichen Kirchen gemeinsam und sichtbares Band der Einheit des Leibes Christi. Durch sie werden Menschen in die Gemeinschaft des Leibes Christi aufgenommen. Die Taufe begründet zugleich die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirche und wird im Gottesdienst der Gemeinde vollzogen. Die Taufe eröffnet den Zugang zum Tisch des Herrn (vgl. Ordnung: Abendmahl, Art. III. 2 und Art. IV, § 2).
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II. Kirchliche Praxis

Seit den Anfängen der christlichen Kirche ist die Taufe in das Leben und die Unterweisung der christlichen Gemeinde eingebunden (Katechumenat). Die christliche Taufe erstreckt sich auf Taufvorbereitung, Feier der Taufe und Tauferinnerung.
  1. Taufvorbereitung
    Wird die heilige Taufe begehrt, so sorgt die christliche Gemeinde dafür, dass die Täuflinge in den christlichen Glauben und das Leben der Gemeinde eingeführt werden. Sie werden mit dem Zeugnis der Heiligen Schrift vertraut gemacht.
    Werden Säuglinge getauft, sollen sie später im Elternhaus und in der Gemeinde sowie im Kirchlichen Unterricht in das Leben und die Lehre der christlichen Kirche eingeführt werden. Vor der Taufe wird ein Taufgespräch mit den Eltern und wenn möglich auch mit den Paten des Kindes geführt, in dem die Eltern auf die Bedeutung der Taufe und die von ihnen übernommene Verpflichtung zur Erziehung im christlichen Glauben hingewiesen werden. Auch Taufseminare können für Eltern und Paten hilfreich sein.
    Werden Jugendliche oder Erwachsene getauft, so findet der Taufunterricht in geeigneter Form (Einzelgespräche, Taufseminare, Konfirmandenunterricht) vor der Taufe statt. Kinder, die in einem späteren als dem Säuglingsalter getauft werden sollen, werden ihrem Alter entsprechend auf die Taufe vorbereitet.
  2. Tauffeier
    Die Tauffeier findet im Gottesdienst der Gemeinde statt. Nur in besonders begründeten Einzelfällen (z. B. Krankheit des Kindes) sollte von dieser Regel abgewichen werden. Die wesentlichen Elemente der Tauffeier sind:
    1. die Lesung des Taufbefehls;
    2. die Taufverkündigung;
    3. das Bekenntnis des Glaubens an den dreieinigen Gott, das die Täuflinge oder die Eltern und Paten gemeinsam mit der Gemeinde sprechen;
    4. Tauffrage;
    5. die Taufhandlung (dreimaliges Begießen des Täuflings mit Wasser mit der in der Agende vorgeschriebenen Taufformel);
    6. die Fürbitte der Gemeinde für die Täuflinge.
    Die Taufe wird vom ordinierten Pfarrer oder von der ordinierten Pfarrerin oder von einem von der Landeskirche mit der Verwaltung der Sakramente Beauftragten vollzogen. In Notfällen kann die Taufe von jedem getauften erwachsenen Christen vollzogen werden. Dabei sollen andere Personen zugegen sein, die die Taufe bezeugen können.
  3. Tauferinnerung
    Es ist Aufgabe der Gemeinde, an die Taufe und ihre Bedeutung zu erinnern (Taufgedächtnis). Der Taufspruch kann diese Erinnerung für Christen ebenso wachhalten wie die Feier des Taufdatums. Die Gemeinde erinnert an die Taufe in jedem Taufgottesdienst. Aber auch jeder Gemeindegottesdienst, der im Namen des dreieinigen Gottes gefeiert wird, ist Hinweis auf die Taufe.
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III. Besondere Hinweise

Im Leben unserer Gemeinden hat die Kindertaufe ein besonderes Gewicht. Daher ist es notwendig, Stellung und Aufgabe der Taufeltern und Paten besonders zu bedenken. Auf den ordnungsgemäßen Taufvollzug muss geachtet werden. In bestimmten Fällen wird ein Aufschub der Taufe ratsam sein. Dann ist zu fragen, ob eine besondere Fürbitte und Danksagung für diese Kinder im Gottesdienst der Gemeinde geschehen kann. Schließlich ist die Unwiederholbarkeit der Taufe zu betonen.
  1. Taufeltern
    Die Taufe von Kindern wird in der Regel von Eltern oder Alleinerziehenden bzw. Erziehungsberechtigten begehrt, die zur christlichen Gemeinde gehören. Die kirchliche Trauung ist keine Bedingung für die Taufelternschaft. Sind die Eltern nicht kirchlich getraut, sollen sie im Taufgespräch auf die Möglichkeit der kirchlichen Trauung angesprochen werden.
    Gehört nur ein Elternteil der evangelischen Kirche an, kann die Taufe vollzogen werden, wenn der andere bzw. sorgeberechtigte Elternteil nicht widerspricht.
    Sind beide Eltern nicht Mitglied der evangelischen Kirche, kann nur im Ausnahmefall die Taufe vollzogen werden. Das ausdrückliche Einverständnis der Eltern ist dazu notwendig. Außerdem müssen evangelische Paten bereit und in der Lage sein, die Aufgabe der christlichen Erziehung des Kindes zu übernehmen.
  2. Taufpatenschaft
    Die Taufverantwortung ist Aufgabe der ganzen Gemeinde.
    Diese Verantwortung nehmen in besonderer Weise die Taufpaten an der Seite der Eltern wahr. Zugleich können Taufpaten die Taufe bezeugen. Die Paten sollen zusammen mit den Eltern dafür sorgen, dass das getaufte Kind einen Zugang zum christlichen Glauben und zur evangelischen Gemeinde findet und sich so der Bedeutung seiner Taufe bewusst wird. Die Taufpaten erklären sich bereit, ihr Amt als kirchlichen Auftrag zu übernehmen. Gehören sie nicht zur Gemeinde der Taufeltern und ist ihre Berechtigung zum Patenamt nicht bekannt, ist eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Patenamt vorzulegen.
    Pate kann jeder sein, der aufgrund der Konfirmation bzw. der Taufe im religionsmündigen Alter Glied der evangelischen Kirche ist. Auch Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder dem Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) angehörenden Kirche sind zum Patenamt berechtigt. Mindestens ein Pate soll jedoch der evangelischen Kirche angehören. 10 Gegebenenfalls können Pfarrer oder Pfarrerin und Kirchenvorstand den Eltern helfen, geeignete Taufpaten zu finden.
    11 Tritt ein Taufpate aus seiner Kirche aus und gehört nun keiner christlichen Kirche mehr an, so erlischt zwar die Taufpatenschaft, er bleibt aber Zeuge der Taufe.
    12 Andere Gründe für das Erlöschen der Taufpatenschaft gibt es nicht.
  3. Taufvollzug
    Die Taufe wird vollzogen, indem der Kopf des Täuflings dreimal mit Wasser übergossen und dabei die Taufformel gesprochen wird: „Ich taufe dich auf den Namen (lutherische Agende: im Namen) des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes.“ Eine andere Taufformel ist unzulässig.
  4. Taufaufschub
    In unseren Gemeinden gibt es Eltern, die ihre Kinder nicht als Säuglinge taufen lassen, sondern wollen, dass ihre Kinder in einem späteren Alter die Taufe empfangen.
    Die Gemeinde kann auf Wunsch der Eltern eine besondere Fürbitte und Danksagung für noch nicht getaufte Säuglinge im Gottesdienst halten. Damit bezeugen die Eltern ihren Dank an Gott sowie ihren Willen, das Kind zur Taufe zu führen. Gemeinsam mit der Gemeinde bitten sie um Gottes Segen für das Kind und seinen Weg zum Christsein. Diese Fürbitte und Danksagung muss nach Form und Inhalt eindeutig von der Taufe unterschieden sein.
    Die Gemeinde weiß sich für alle getauften und noch nicht getauften Kinder verantwortlich; darum lädt sie alle Kinder zu Gottesdienst und Kirchlichem Unterricht ein.
  5. Zurückstellung von der Taufe
    Gründe für eine Zurückstellung von der Taufe sind gegeben, wenn das Taufgespräch bzw. die Taufvorbereitung abgelehnt werden, wenn ein Elternteil bzw. der sorgeberechtigte Elternteil der Taufe widerspricht oder wenn die evangelische Erziehung des Kindes nicht zu erwarten ist.
    Die Taufe eines Erwachsenen ist zurückzustellen, wenn er oder sie an einer Taufunterweisung nicht teilgenommen hat oder wenn das Taufgespräch ergibt, dass das Begehren der Taufe nicht ernsthaft ist.
    Die Zurückstellung der Taufe wird mit dem Angebot weiterer Gespräche verbunden.
  6. Kirchenaustritt
    Die Beendigung einer Kirchenmitgliedschaft durch den Kirchenaustritt macht die Taufe nicht ungeschehen. Deshalb hat die Kirche nach wie vor eine seelsorgerliche Verantwortung auch für die Ausgetretenen wahrzunehmen.
  7. Unwiederholbarkeit der Taufe
    Die Taufe ist nach dem Zeugnis des Neuen Testaments eine unwiederholbare Handlung. Das gilt auch für die Taufe unmündiger kleiner Kinder. Eine Wiederholung der Taufe in einer späteren Lebensphase ist eine Entwertung des einmaligen Handelns Gottes. Daher ist jegliche Praxis, die als „Wieder-Taufe“ ausgelegt werden könnte, auszuschließen.
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IV. Regelungen

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Präambel

Die christliche Gemeinde tauft, weil ihr Jesus Christus, der für die Sünde der Welt starb und von den Toten auferstand, die Taufe geboten hat (Mt. 28, 18 bis 20). Die Taufe in den Tod Jesu Christi, das Bekenntnis zu ihm als dem Herrn, dem alle Macht gegeben ist, und der neue, durch den Heiligen Geist gewirkte dankbare Gehorsam bestimmen das Taufgeschehen und sind für seine Bedeutung und Ordnung grundlegend.
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§ 1
Taufvorbereitung

Zur heiligen Taufe gehört die Taufvorbereitung. Sie richtet sich nach dem Lebensalter der Täuflinge.
  1. Wird für Säuglinge die Taufe begehrt, hält der Pfarrer oder die Pfarrerin mit den Eltern – wo möglich auch mit den Paten – ein Gespräch über Verheißung und Verpflichtung der Taufe;
  2. wird für heranwachsende Kinder die Taufe begehrt, sind sie ihrem Lebensalter entsprechend darauf vorzubereiten;
  3. für ungetaufte Kinder im Konfirmandenalter ist der Konfirmandenunterricht die zur Taufe hinführende Taufunterweisung. Ihre Taufe wird dann anstelle der Konfirmation vollzogen. Werden Kinder während der Unterrichtszeit getauft, hat dies in deutlichem zeitlichen Abstand zur Konfirmation zu geschehen;
  4. der Taufe Erwachsener geht eine Taufunterweisung in geeigneter Form voraus.
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§ 2
Tauffeier

( 1 ) In der Taufe wird der Täufling nach dem Befehl Jesu auf den Namen des dreieinigen Gottes mit Wasser getauft.
( 2 ) Die Taufe geschieht im Gottesdienst der Gemeinde und wird nach der geltenden Agende gehalten. Die Täuflinge werden namentlich genannt. Die Gemeinde hält für sie Fürbitte.
( 3 ) Haustaufen dürfen nur in begründeten Ausnahmen mit Genehmigung des Kirchenvorstands vollzogen werden.
( 4 ) Mindestens einmal im Monat soll in einem Gottesdienst die Möglichkeit zur Taufe gegeben werden.
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§ 3
Zuständigkeit

( 1 ) Die Taufe vollzieht der Pfarrer oder die Pfarrerin, in deren Bezirk der Täufling wohnt. Sie kann auch von Personen, die mit der Wortverkündigung und der Verwaltung der Sakramente beauftragt sind, gehalten werden.
( 2 ) Wenn die Taufeltern oder der Täufling einen anderen Pfarrer oder eine andere Pfarrerin wählen, ist ein Abmeldeschein (Dimissoriale) des zuständigen Pfarrers oder der zuständigen Pfarrerin erforderlich. Die Erteilung des Dimissoriale darf aus Gründen abgelehnt werden, aus denen eine Taufe abgelehnt wird. Lehnt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin aus anderen schwerwiegenden Gründen das Dimissoriale ab, kann er bzw. sie dies nur im Benehmen mit dem Superintendenten tun.
( 3 ) In Notfällen kann die Taufe von jedem erwachsenen getauften Christen in der Gegenwart eines oder mehrerer Zeugen vollzogen werden. Sie ist unverzüglich der zuständigen Kirchengemeinde zur Beurkundung mitzuteilen.
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§ 4
Taufpaten

( 1 ) Für die Taufe eines Kindes werden in der Regel Paten berufen.
( 2 ) Pate kann jeder sein, der aufgrund der Konfirmation bzw. der Taufe im religionsmündigen Alter Glied der evangelischen Kirche ist. Auch Glieder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder dem Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) angehörenden Kirche sind zum Patenamt berechtigt. Mindestens ein Pate muss der evangelischen Kirche angehören.1#
( 3 ) Gehört ein Pate nicht zur Gemeinde der Taufeltern und ist seine Berechtigung zum Patenamt nicht bekannt, ist eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Patenamt vorzulegen.
( 4 ) Das Patenamt erlischt mit dem Austritt aus der Kirche, die Taufzeugenschaft nicht.
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§ 5
Zurückstellung von der Taufe

( 1 ) Die Taufe ist zurückzustellen, wenn die Eltern das Taufgespräch ablehnen, wenn ein Elternteil bzw. der sorgeberechtigte Elternteil der Taufe widerspricht oder wenn die evangelische Erziehung des Kindes nicht zu erwarten ist.
( 2 ) Die Taufe eines Erwachsenen ist zurückzustellen, wenn er an einer Taufunterweisung nicht teilgenommen hat oder wenn das Taufgespräch ergibt, dass das Begehren nicht ernsthaft ist.
( 3 ) Eine Zurückstellung von der Taufe ist den Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen.
( 4 ) Die Taufe eines Kindes, dessen Eltern nicht der evangelischen Kirche angehören, kann nur vollzogen werden, wenn sich die Eltern damit einverstanden erklären und Paten oder andere Gemeindeglieder bereit und in der Lage sind, die Aufgabe der evangelischen Erziehung des Kindes zu übernehmen.
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§ 6
Beschwerde

( 1 ) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin Bedenken, die Taufe zu vollziehen, führt er bzw. sie eine Entscheidung des Kirchenvorstands herbei. Lehnt dieser die Taufe ab, können die Eltern oder der religionsmündige Täufling Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Dieses entscheidet nach Anhörung des Superintendenten endgültig und teilt dem betreffenden Kirchenvorstand die Begründung dafür mit.
( 2 ) Entscheidet sich der Kirchenvorstand oder das Landeskirchenamt für die Zulässigkeit der Taufe, so ist der zuständige Pfarrer oder die zuständige Pfarrerin nicht verpflichtet, die Taufe vorzunehmen.
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§ 7
Unwiederholbarkeit

Die Taufe ist eine unwiederholbare Handlung. Daher ist jegliche Praxis, die als „Wiedertaufe“ ausgelegt werden kann, auszuschließen.
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§ 8
Beurkundung und Bescheinigung

( 1 ) Jede vollzogene Taufe ist in das Kirchenbuch der Gemeinde einzutragen, in der die Taufe vorgenommen wurde. Wohnen die Eltern des Täuflings nicht in dieser Gemeinde, so ist die Kirchengemeinde, in der sie ihren ständigen Wohnsitz haben, zu benachrichtigen.
( 2 ) Über die vollzogene Taufe wird ein Taufschein ausgestellt.
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3. Heiliges Abendmahl

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I. Biblisch-theologische Grundlegung

Die Gemeinde feiert das Heilige Abendmahl, weil ihr Jesus Christus nach dem Zeugnis der Schrift geboten hat: „Solches tut zu meinem Gedächtnis“ (1. Kor. 11, 24 u. 25).
Als Jesus am Vorabend seines Todes zum letzten Mal mit seinen Jüngern das Passa feierte, nahm er Brot, sprach die Lobpreisung, brach es und gab es den zwölf Jüngern mit den Worten: „Nehmet; das ist mein Leib“ (Mk. 14, 22). Ebenso nahm er auch den Kelch, sprach die Lobpreisung und reichte ihn seinen Jüngern mit den Worten: „Das ist mein Blut des Bundes, das für viele vergossen wird“ (Mk. 14, 24). In diesem Geschehen gab Jesus den zwölf Jüngern Anteil an seinem bevorstehenden Leiden und Sterben. Er versöhnte sie mit Gott durch sich selbst und berief sie zur Gemeinde des neuen Bundes. Seit der Auferweckung Jesu von den Toten feiert die christliche Gemeinde das Abendmahl als ein Mahl, das ihr Herr selbst gestiftet hat und bei dem sie seines Todes im Licht seiner Auferweckung gedenkt (vgl. 1. Kor. 11, 23–26 und Lk. 24, 30f.). Sie feiert es als das Mahl der Versöhnung, in dem sie immer wieder neu mit Christus verbunden wird und im Glauben empfängt, was Christus durch sein Sterben am Kreuz für alle vollbracht hat.
  1. Nach dem Zeugnis der Schrift ist das Abendmahl die Feier der Gegenwart Christi: ein Mahl des Gedächtnisses, der Vergebung, der Freude, der Gemeinschaft und der Hoffnung.
    1. Die Gemeinde dankt Gott in der Feier des Abendmahls für die ihr in diesem Mahl geschenkte Gabe, die Jesus Christus, das endzeitliche Passalamm (1. Kor. 5, 7f.), selber ist. Dieser Dank schließt auch die Dankbarkeit für die guten Gaben Gottes in seiner Schöpfung ein.
    2. Sie empfängt in der Austeilung des Brotes und des Kelches die Vergebung ihrer Schuld und erfährt Wegzehrung und Stärkung zum Leben und zu neuem Dienst.
    3. Sie bittet Gott, dass er durch die Gabe seines Geistes Glauben schenke und so das Mahl für uns wirksam mache.
    4. Sie lässt sich, indem alle gemeinsam von dem einen Brot essen und aus dem einen Kelch trinken, immer wieder neu zusammenschließen zu einer Gemeinde, die allein aus dem stellvertretenden Leiden und Sterben ihres Herrn Leben und Stärke gewinnt.
    5. Sie verkündigt den Tod des Herrn, bis dass er kommt, und blickt in allen Leiden und Anfechtungen auf Gottes Reich aus, wenn Jesus Christus seine Herrschaft über alle Mächte und Gewalten für alle offenbaren wird.
  2. Im Abendmahl lässt Jesus Christus seine Gemeinde mit allen Sinnen erfahren, dass er alle ihre Sünde vergibt und alle ihre Gebrechen heilt (vgl. Ps. 103,3). Daher hat er seine Zusage mit der Austeilung und dem Empfangen von Brot und Wein verbunden. Nicht nur das Brot und der Kelch bekommen dabei eine über sich hinausweisende Bedeutung, sondern die ganze Mahlfeier wird zu einem sprechenden Zeichen. In den Dankgebeten, im Brechen des Brotes und im Darreichen des Kelches ist Christus nach seiner Verheißung als der für uns in den Tod gegebene Herr gegenwärtig.
  3. Wie die Taufe, so kann auch das Abendmahl nur im Glauben recht empfangen werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass „ein dogmatisch richtiges Denken“ oder „ein vollkommener Lebenswandel“ Bedingungen für den Empfang des Sakramentes sind. „Würdig und wohlgeschickt“ ist der, der „den Glauben hat an diese Worte: ‚Für euch gegeben und vergossen zur Vergebung der Sünden‘“ (Kl. Kat.). Darum sollen diejenigen zum Tisch des Herrn kommen, „die sich selbst um ihrer Sünden willen missfallen und doch vertrauen, dass dieselben ihnen verziehen und die übrige Schwachheit mit dem Leiden und Sterben Christi bedeckt sei; begehren auch je mehr und mehr, ihren Glauben zu stärken und ihr Leben zu bessern“ (HK. Fr. 81).
  4. Das Abendmahl wird in der christlichen Kirche seit den ältesten Zeiten als Mahl der Getauften gefeiert, das die Gemeinde der Getauften in ihrem Glauben stärkt und erneuert. Während die Taufe ein einmaliges Geschehen ist und vor dem Leben jedes einzelnen Christen wie ein Vorzeichen steht, wird das Abendmahl im Gottesdienst der Gemeinde wiederholt gefeiert. Denn die Gemeinde bedarf immer wieder neu der Vergebung und Erneuerung durch die Gegenwart Christi im Wort und im Abendmahl.
  5. „Der gesegnete Kelch, den wir segnen, ist der nicht die Gemeinschaft des Blutes Christi? Das Brot, das wir brechen, ist das nicht die Gemeinschaft des Leibes Christi?“ (1. Kor. 10, 16). Das Abendmahl führt in die Gemeinschaft des Leibes Christi. Im Gehorsam gegenüber der Weisung Jesu Christi müssen wir erkennen, dass diese Gemeinschaft weiterreicht als die Gemeinschaft unserer Konfessionen. Als Eingeladene haben wir nicht das Recht, einander die Teilnahme am Tisch des Herrn zu verweigern.
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II. Kirchliche Praxis

  1. Voraussetzung
    Das Abendmahl ist das Mahl der Getauften. Daher können alle getauften Christen das Heilige Abendmahl empfangen, die Vergebung ihrer Sünden und Stärkung ihres Glaubens begehren. Das Bekenntnis der Schuld gehört zur Vorbereitung auf das Abendmahl hinzu.
  2. Abendmahlsfeier
    Das Abendmahl wird im Gottesdienst der Gemeinde gefeiert. Es wird von einem ordinierten Pfarrer oder einer ordinierten Pfarrerin oder einem mit der Verwaltung der Sakramente von der Landeskirche Beauftragten geleitet. Bei der Austeilung können auch Älteste oder andere Gemeindeglieder mitwirken.
    Der Reichtum des Abendmahls soll auch in der Gestaltung der Abendmahlsfeier zum Ausdruck kommen.
    Ihre wesentlichen Elemente sind:
    • Dankgebet für die Gaben Gottes und das Wunder der Erlösung.
    • Bitte um den Heiligen Geist.
    • Verkündigung des Todes und der Auferstehung Christi, die das Sündenbekenntnis und die Verlesung der Einsetzungsworte einschließt.
    • Austeilung und Empfang von Brot und Wein in der Gemeinschaft derer, die zum Tisch des Herrn gehen.
    • Lob des Gottes, der sein Werk bei der Wiederkunft Christi in Herrlichkeit vollenden wird.
    Der Ort der Abendmahlsfeiern ist der Gemeindegottesdienst. Abendmahlsfeiern in den Häusern (z. B. das Abendmahl mit Kranken) stehen im Zusammenhang mit dem Gemeindegottesdienst. Manche Zeichen können die Verbundenheit des Krankenabendmahls in den Häusern mit dem Gemeindeabendmahl im Gottesdienst unterstreichen (z. B. die Mitnahme von Brot und Wein aus dem Gottesdienst zu einem Krankenabendmahl; die Begleitung des Pfarrers oder der Pfarrerin durch Gemeindeglieder o. ä.).
    Da die Gemeinde auf ihrem Weg in der Nachfolge Christi immer wieder der Vergebung ihrer Sünden, der Stärkung ihres Glaubens und ihrer Liebe bedarf, wird sie auch das Abendmahl regelmäßig feiern. 10 Dazu soll mindestens einmal im Monat Gelegenheit gegeben werden.
    11 Die Gemeinde wird sorgfältig darauf achten, dass die äußere Gestaltung der Feier der Bedeutung des Mahles entspricht.
  3. Folgen
    Wer das Abendmahl empfangen hat, kann nicht unversöhnt mit seinen Mitmenschen weiterleben oder sich von seinen christlichen Geschwistern trennen. Eine Gemeinde, die das Abendmahl feiert, wird in ihrer Mitte Frieden zu halten suchen und nach außen für Frieden eintreten. Sie wird in ökumenischer Offenheit auf Menschen anderer Konfessionen, Kulturen, Nationalitäten und Rassen zugehen und sich für Versöhnung unter den Menschen einsetzen.
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III. Besondere Hinweise

  1. Die verschiedenen theologischen Aspekte des Abendmahls, verschiedene Traditionen in unseren Gemeinden und verschiedene Situationen haben dazu geführt, dass die Gestaltung der Feier des Heiligen Abendmahls in großer Vielfalt geschieht. In dieser legitimen Vielfalt gilt es jedoch zugleich, die Einheit des Abendmahls zu wahren, indem die Feiern an gemeinsame Texte und Schwerpunkte in Übereinstimmung mit dem Zeugnis der Schrift gebunden bleiben. So ist es unerlässlich, die biblischen Worte der Einsetzung des Abendmahls zu sprechen, Gottes Wort zu verkündigen, die Sündenvergebung zuzusagen und das Brot und den Kelch zu reichen.
  2. Galt früher die Konfirmation als Voraussetzung für die Zulassung zum Abendmahl, so wird heute in vielen Gemeinden schon mit Kindern und Katechumenen bzw. Konfirmanden das Abendmahl gefeiert. Nimmt man ernst, dass alle Getauften das Abendmahl empfangen dürfen, so gibt es gegen diese Praxis keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings können Kinder nicht ohne von der Gemeinde geordnete Unterweisung zum Tisch des Herrn kommen.
  3. Abendmahlsfeiern in einzelnen Gruppen stehen im Zusammenhang mit dem Gemeindegottesdienst. Auch sie werden von einem Pfarrer oder einer Pfarrerin oder einem mit der Sakramentsverwaltung Beauftragten geleitet. Eine Gruppe, die unter sich das Abendmahl feiert, muss auch für andere Gemeindeglieder offenbleiben. Die Teilnahme an der Abendmahlsfeier in der Gruppe kann nicht an die Stelle der Teilnahme am Abendmahlsgottesdienst der Gemeinde treten.
  4. Die Furcht vor Ansteckungsmöglichkeiten hat in der Praxis vielfach dazu geführt, den Wein in Einzelkelchen auszuteilen. Diese Furcht muss ernst genommen werden, doch ist auch die Zeichensprache des Abendmahls zu bedenken. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob Einzelkelche oder auch die „Intinctio“ den Worten Jesu: „Trinket alle daraus!“ (Mt. 26, 27), entsprechen und ob sie dem Vollzug der Gemeinschaft dienen. Den Bedenken gegen die Praxis des Gemeinschaftskelches sollte durch sorgfältige Reinigung begegnet werden.
    Die Praxis, Traubensaft statt Wein zu reichen, ist durch die Rücksichtnahme auf Alkoholkranke begründet, die sonst gefährdet oder vom Abendmahl ausgeschlossen wären. Sie ist biblisch vertretbar.
    Bei diesen Entscheidungen ist auf die Übereinkunft zwischen den Gemeinden zu achten.
    Wenn Gemeindeglieder aus Krankheitsgründen auf den Empfang des Kelches verzichten müssen, feiern sie dennoch ein gültiges Abendmahl.
  5. Gemeinsame Mahlzeiten und Agapefeiern haben als Formen der Gemeinschaft in der christlichen Gemeinde ihren Platz. Die Bindung an die Weisung Christi, die Sammlung um ihn als Geber und Gabe, die Zueignung seines Todes und seiner Auferstehung und die Gaben Brot und Kelch helfen dazu, das Abendmahl von gemeinsamen Mahlzeiten und Agapefeiern deutlich zu unterscheiden.
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IV. Regelungen

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Präambel

Die Gemeinde feiert das Heilige Abendmahl, weil es ihr Jesus Christus nach dem Zeugnis der Schrift geboten hat (1. Kor. 11, 23–25). Sie feiert es als das Mahl der Versöhnung, in dem sie immer wieder neu mit Christus verbunden wird und im Glauben empfängt, was Christus durch sein Sterben am Kreuz für alle vollbracht hat.
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§ 1
Abendmahlsfeier

( 1 ) Die Feier des Abendmahls findet in der Regel im Gottesdienst der Gemeinde statt. Die Gestaltung der Abendmahlsfeier richtet sich nach der in der Gemeinde geltenden Agende. Es werden die Einsetzungsworte gesprochen und Brot und Kelch gereicht.
( 2 ) Mindestens einmal im Monat soll im Gottesdienst das Abendmahl gefeiert werden.
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§ 2
Zulassung

( 1 ) Zur Feier des Abendmahls ist jeder getaufte Christ eingeladen.
( 2 ) Sollen getaufte und noch nicht konfirmierte Kinder oder Jugendliche an der Feier des Abendmahls teilnehmen, sind sie vorher ihrem Alter entsprechend in die Bedeutung des Heiligen Abendmahls einzuführen.
( 3 ) Mit dem Kirchenaustritt erlischt das Recht, am Abendmahl teilzunehmen.
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§ 3
Zuständigkeit

Die Abendmahlsfeier wird vom ordinierten Pfarrer oder von der ordinierten Pfarrerin oder von einem durch die Landeskirche mit der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung Beauftragten geleitet. Älteste und andere Gemeindeglieder können und sollen an der Gestaltung der Feier und bei der Austeilung des Abendmahls mitwirken.
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§ 4
Gestalt des Abendmahls

( 1 ) In der evangelischen Kirche wird das Abendmahl unter beiderlei Gestalt (Brot und Kelch) gefeiert.
( 2 ) Die Frage, in welcher Form das Abendmahl in der Gemeinde gereicht wird, kann nur in der Treue zu den Einsetzungsworten und mit Rücksicht auf die Tradition der Kirche entschieden werden. Die Entscheidung trifft nach Beratung durch den zuständigen Klassentag der Kirchenvorstand.
( 3 ) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Kirchenvorstand beschließen, dass statt Wein Traubensaft verwendet wird.
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§ 5
Abendmahl und Agape

Von der Feier des Abendmahls sind alle Formen der Agapefeiern oder gemeinsamer Mahlzeiten in der Gemeinde deutlich zu unterscheiden.
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4. Konfirmation

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I. Biblisch-theologische Grundlegung

Die evangelische Kirche konfirmiert aufgrund ihrer Verantwortung für die als Säuglinge oder im Kindesalter Getauften. Zur Vorbereitung auf die Konfirmation werden getaufte und noch nicht getaufte Kinder und Jugendliche eingeladen, am kirchlichen Unterricht teilzunehmen. Sie sollen hier im Verständnis des Glaubens wachsen und zum Christsein ermutigt werden. Im Konfirmationsgottesdienst stimmen die Konfirmandinnen und Konfirmanden öffentlich in das Bekenntnis der Kirche ein. Die Gemeinde bittet für sie zu Gott und lädt sie zur Feier des Abendmahls ein.
Diese grundsätzlichen Überlegungen bestimmen Ziel, Bedeutung und Ordnung der Konfirmation.
  1. „Konfirmieren“ bedeutet Stärken im Glauben. Nach biblischem Verständnis ist es Gott selbst, der durch seinen Heiligen Geist den Glauben weckt und stärkt. Die anhaltende Bitte um solche Zurüstung zeigt, dass Glaubende ihrer ein Leben lang bedürfen. Die Kirche nimmt das ernst, indem sie die besondere, einmalige kirchliche Konfirmationshandlung einbettet in den vorbereitenden kirchlichen Unterricht und die nachfolgenden kirchlichen Angebote. Weil Gott den Menschen sein Leben lang sucht, tröstet und stärkt, umfasst auch das konfirmierende Handeln das ganze Leben. Es vollzieht sich auf verschiedene Weise, jedoch immer auch als Lehre (vgl. 2. Tim. 3, 16); denn Glaubende wollen und sollen verstehen, was sie an Gott haben.
  2. Eine spezielle biblische Weisung gibt es für die Konfirmation nicht. Sie entstand als kirchliche Handlung in der Reformationszeit unter Anlehnung an das mittelalterliche „sacramentum confirmationis“. Ihre damaligen Elemente bleiben bis heute bestimmend:
    1. Abschluss des kirchlichen Unterrichtes;
    2. Taufgedächtnis und Ermutigung zum Glauben;
    3. Öffentliches Bekenntnis mit der Gemeinde;
    4. Fürbitte und Segenszuspruch;
    5. Gemeinsame Feier des Abendmahls mit der Gemeinde.
  3. Die Konfirmation wird in einem Gemeindegottesdienst unter Beteiligung der Konfirmandinnen und Konfirmanden, ihrer Eltern, Paten und anderer Gemeindeglieder gefeiert. Konfirmiert werden alle, die durch regelmäßige Teilnahme am vorangegangenen kirchlichen Unterricht und am gemeindlichen Leben, insbesondere am Gottesdienst, mit den Grundlagen und Lebensvollzügen des christlichen Glaubens vertraut gemacht worden sind. Die Konfirmierten sind für ihr weiteres Leben zur Feier des Heiligen Abendmahls eingeladen. Sie sind berechtigt, Pate oder Patin zu werden und später andere kirchliche Ämter zu übernehmen.
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II. Kirchliche Praxis

Das konfirmierende Handeln der Kirche umfasst den kirchlichen Unterricht als nachgeholte oder vorbereitende Taufunterweisung und den Konfirmationsgottesdienst. Darüber hinaus erstreckt es sich auf alle Angebote für die Getauften.
  1. Der kirchliche Unterricht
    Mit dem Taufbefehl ist eine besondere Verpflichtung zur Unterweisung in der christlichen Lehre und zur Einübung in christliches Leben verbunden (Mt. 28, 18–20). Diese Verpflichtung soll zuerst im christlichen Elternhaus wahrgenommen werden. Die Gemeinde kommt ihr in verschiedener Weise nach, angefangen im Kindergarten, mit dem Kindergottesdienst, den Kinderbibelwochen und Kinderkreisen bis hin zum kirchlichen Unterricht. Dazu gehört auch der evangelische Religionsunterricht. Von diesem unterscheidet sich der kirchliche Unterricht durch seine Einbindung in das Leben der Gemeinde. Er wendet sich in der Regel an Jugendliche im Alter zwischen 12 und 15 Jahren (7./8. Schuljahr). Er hat das Ziel, sie in altersgemäßer Form mit den zentralen Aussagen des christlichen Glaubens vertraut zu machen, sie anzuleiten und mit ihnen einzuüben, wie sie in der heutigen Welt als Glieder der christlichen Gemeinde leben können. Dazu gehört auch die seelsorgerliche Begleitung der Jugendlichen. Eine enge Verbindung zwischen dem kirchlichen Unterricht und der Jugendarbeit der Gemeinde ist wünschenswert.
    10 In den Leitlinien und Rahmenplänen der Landeskirche für den kirchlichen Unterricht werden verbindliche und weitere Lehr- und Lerninhalte in ein sinnvolles Verhältnis zueinander gebracht. 11 Zu den verbindlichen Inhalten gehören die Hauptaussagen der reformatorischen Katechismen. 12 Die zehn Gebote, das Glaubensbekenntnis und das Vaterunser werden im Wortlaut angeeignet. 13 Außerdem werden biblische Kerntexte, Liedstrophen und Katechismusstücke auswendig gelernt. 14 Im kirchlichen Unterricht werden in der jeweils geltenden Fassung die Luther-Bibel, das Evangelische Kirchengesangbuch und der in der Gemeinde geltende Katechismus benutzt.
    15 Die Anmeldung zum kirchlichen Unterricht erfolgt bei der zuständigen Pfarrerin oder bei dem zuständigen Pfarrer. 16 Dabei ist gegebenenfalls der Taufnachweis vorzulegen.
    17 Zu Beginn der Unterrichtszeit werden die Konfirmandinnen und Konfirmanden im Gottesdienst der Gemeinde vorgestellt. 18 Am sonntäglichen Gottesdienst sollen sie regelmäßig teilnehmen. 19 Auch ihre Eltern werden dazu eingeladen. 20 Es ist dafür zu sorgen, dass die Konfirmandinnen und Konfirmanden an der Gestaltung von Gottesdiensten beteiligt werden, um das zentrale Ereignis kirchlichen Lebens lieb zu gewinnen. 21 In bestimmten Abschnitten, besonders in der Schlussphase des Unterrichts, stellen die Konfirmandinnen und Konfirmanden im Gottesdienst oder einer sonstigen Gemeindeveranstaltung dar, was sie vom christlichen Glauben erfasst haben. 22 Dabei wird es besonders um die altersgemäße Erklärung des Taufbekenntnisses gehen.
    23 Die zeitliche und inhaltliche Organisationsform stimmt der Kirchenvorstand auf der Grundlage der kirchengesetzlichen Bestimmungen, der Leitlinien und der Rahmenpläne mit den Unterrichtenden ab. 24 Dabei ist darauf zu achten, dass der Unterricht eine angemessene Dauer hat – mindestens 60 Zeitstunden in einem Zeitraum von 2 Jahren – und methodisch ein möglichst vielfältiges und abwechslungsreiches Angebot enthält. 25 Kürzere und längere Freizeiten, aber auch Praktika in der Gemeinde und kirchlichen Einrichtungen sind wichtige Elemente des kirchlichen Unterrichtes. 26 Die Unterrichtenden halten durch Hausbesuche und Elternabende Kontakt mit den Familien der Konfirmandinnen und Konfirmanden. 27 Wünschenswert ist auch eine vertrauensvolle Absprache mit den für den evangelischen Religionsunterricht in den Schulen Verantwortlichen. 28 Die Beteiligung der Eltern, engagierter Gemeindeglieder und anderer kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Unterricht ist sinnvoll. 29 Die Verantwortung des Pfarrers bzw. der Pfarrerin und des Kirchenvorstandes für den kirchlichen Unterricht bleibt davon unberührt.
    30 Es obliegt den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten, ihre Kinder zum regelmäßigen Besuch des kirchlichen Unterrichts anzuhalten und dafür zu sorgen, dass die Unterrichtszeiten von anderen Veranstaltungen freigehalten werden.
  2. Die Feier der Konfirmation
    Der kirchliche Unterricht wird mit der Feier der Konfirmation in einem Gemeindegottesdienst abgeschlossen. Sie erfolgt an den von der Landeskirche festgesetzten Sonntagen. Der Konfirmationsgottesdienst richtet sich nach der geltenden Agende. Besondere Elemente der Konfirmation sind:
    1. Taufgedächtnis und Einstimmen der Konfirmandinnen und Konfirmanden in das Bekenntnis der Kirche;
    2. Fürbitte der Gemeinde für die Konfirmandinnen und Konfirmanden;
    3. Segnung und Sendung (Konfirmationsspruch);
    4. Anrede an Konfirmandinnen und Konfirmanden und Gemeinde.
    Die gemeinsame Vorbereitung des Konfirmationsgottesdienstes mit Konfirmanden und Eltern hat sich ebenso bewährt wie die Einbeziehung von Eltern und Kirchenältesten in seine Gestaltung. In der Wahl von Schriftstellen, Liedern, Gebeten und erläuternden Bekenntnistexten soll Neues und Altbewährtes in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Zur Konfirmation gehört die gemeinsame Teilnahme der Konfirmandinnen und Konfirmanden am Abendmahl im Konfirmationsgottesdienst selbst oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu ihm.
    Auch die häusliche Feier gehört zum Konfirmationstag hinzu. Auf einem Elternabend oder auf andere Weise sollen Anregungen zu ihrer Gestaltung vermittelt werden.
  3. Begleitung der Konfirmierten
    Das konfirmierende Handeln der Kirche kann sich nicht auf die Hinführung zur Konfirmation beschränken. Weil Christen ein Leben lang der Befestigung im Glauben bedürfen, muss sich die Kirche auch nach der Konfirmation weiter an die Konfirmierten wenden. Sie tut das mit jedem Gottesdienst, mit jeder Gemeindeveranstaltung und mit jedem seelsorgerlichen Gespräch. Insbesondere sollen die Programme kirchlicher Jugendarbeit und kirchlicher Erwachsenenbildung der Unterweisung und Stärkung im Glauben dienen. Angebote eines „Kirchlichen Unterrichtes für Erwachsene“ auf Gemeindeebene haben sich bewährt. Dabei sollte der besondere Bezug zur Taufe hergestellt werden.
  4. Wirkungen der Konfirmation
    Mit der Konfirmation wird das Recht zum Patenamt verliehen. Die Konfirmation ist zugleich die Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht in der Gemeinde. Darin drückt sich die Hoffnung aus, dass sich die Konfirmandinnen und Konfirmanden nach ihrer Konfirmation verantwortlich am Leben der Gemeinde beteiligen.
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III. Besondere Hinweise

Die Wandlungen in Gesellschaft und Volkskirche haben zu neuen Fragen geführt: Es gibt Gemeinden, in denen eine größere Zahl von Konfirmandinnen und Konfirmanden noch nicht getauft ist. Ferner gibt es aus theologischen Erwägungen heute in fast allen unseren Kirchen die Möglichkeit des Abendmahls mit Kindern vor der Konfirmation. Daraus folgen einige Sonderprobleme der Konfirmation und des vorangehenden Unterrichtes. Außerdem ist zu prüfen, ob in bestimmten Fällen konfirmiert werden soll oder ob mit der Konfirmation noch zu warten ist.
  1. Taufe und Konfirmation
    Der kirchliche Unterricht ist für die Getauften nachgeholter Taufunterricht. Für Ungetaufte ist er die Taufvorbereitung. Ihre Taufe wird entweder in zeitlich deutlicher Abgrenzung zum Konfirmationsgottesdienst oder anstelle der Konfirmation vollzogen. Wollen Jugendliche nach dem Konfirmationsalter oder Erwachsene getauft und damit Glieder der Kirche werden, erhalten sie mit der Taufe die vollen Rechte eines Gemeindegliedes. Eine gesonderte Konfirmationshandlung erübrigt sich. Jugendliche und Erwachsene, die als Kinder zwar getauft, aber nicht konfirmiert worden sind, können nach entsprechender Unterweisung auch später konfirmiert werden.
  2. Abendmahl während der Zeit des kirchlichen Unterrichtes
    Die Taufe ist Voraussetzung für die Zulassung zum Heiligen Abendmahl. Obwohl in der Vergangenheit die Konfirmation vor allem als Voraussetzung für die Zulassung zum Abendmahl verstanden wurde, gibt es keine theologischen Gründe, Konfirmanden, die getauft und in die Bedeutung des Abendmahls eingeführt sind, nicht zum Abendmahl zuzulassen.
    Damit alle Konfirmandinnen und Konfirmanden an der Feier des Abendmahls während der Unterrichtszeit teilnehmen können, soll die Bedeutung der Taufe in der Anfangsphase des Unterrichts erklärt werden. Danach können Konfirmanden, die bis dahin nicht getauft waren und am Abendmahl teilnehmen wollen, getauft werden.
  3. Zurückstellung von der Konfirmation
    Wenn ein Konfirmand während des Unterrichts zu erkennen gibt, dass er das Bekenntnis der Kirche nachhaltig ablehnt oder sich dem Unterricht und dem Gottesdienst beharrlich entzieht, wird er von der Konfirmation zurückgestellt.
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IV. Regelungen

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Präambel

Die evangelische Kirche konfirmiert aufgrund ihrer Verantwortung für die als Säuglinge oder im Kindesalter Getauften. Zur Vorbereitung auf die Konfirmation werden getaufte und noch nicht getaufte Kinder und Jugendliche eingeladen, am kirchlichen Unterricht teilzunehmen. Im Konfirmationsgottesdienst stimmen die Konfirmandinnen und Konfirmanden öffentlich in das Bekenntnis der Kirche ein. Die Gemeinde bittet für sie zu Gott und lädt sie zur Feier des Abendmahls ein.
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§ 1
Einladung

Die Einladung, am kirchlichen Unterricht teilzunehmen und sich konfirmieren zu lassen, richtet sich in der Regel an alle getauften evangelischen Jugendlichen zwischen 12 und 15 Jahren (7./8. Schuljahr). Sie gilt auch für noch nicht getaufte Jugendliche.
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§ 2
Anmeldung

Mutter, Vater oder andere Erziehungsberechtigte melden die Konfirmandin oder den Konfirmanden bei der zuständigen Pfarrerin oder bei dem zuständigen Pfarrer an und legen gegebenenfalls den Taufnachweis vor. Religionsmündige (vom vollendeten 14. Lebensjahr an)2# können sich auch selbst anmelden.
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§ 3
Kirchlicher Unterricht

( 1 ) Der kirchliche Unterricht hat das Ziel, die Konfirmandinnen und Konfirmanden in einer ihnen gemäßen Art mit den zentralen Aussagen des christlichen Glaubens und dem Leben der Gemeinde vertraut zu machen.
( 2 ) Die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des kirchlichen Unterrichtes stimmt der Kirchenvorstand auf der Grundlage der Leitlinien und der Rahmenpläne mit den Unterrichtenden ab. Absprachen der Landeskirche mit den Schulen bezüglich der Tage, an denen der kirchliche Unterricht stattfindet, sind einzuhalten.
( 3 ) Im kirchlichen Unterricht werden in der jeweils geltenden Fassung die Luther-Bibel, das Evangelische Kirchengesangbuch und der in der Gemeinde geltende Katechismus benutzt.3#
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§ 4
Taufe von Konfirmandinnen und Konfirmanden

Ist die Konfirmandin oder der Konfirmand nicht getauft, dient der kirchliche Unterricht der Taufvorbereitung. Wird die Taufe nicht während der Unterrichtszeit vollzogen, tritt sie an die Stelle der Konfirmation.
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§ 5
Vorstellung der Konfirmandinnen und Konfirmanden

( 1 ) Zu Beginn der Unterrichtszeit werden die Konfirmandinnen und Konfirmanden der Gemeinde im Gottesdienst vorgestellt.
( 2 ) Gegen Ende der Unterrichtszeit erfährt die Gemeinde, was die Konfirmanden erarbeitet haben, und wird dabei selbst an die zentralen Aussagen des christlichen Glaubens erinnert. Der Kirchenvorstand überzeugt sich von dem Gelernten. Der Lernstoff aus Bibel, Katechismus und Gesangbuch wird dabei mit herangezogen.
Der Kirchenvorstand beschließt die Zulassung zur Konfirmation auf Vorschlag des Unterrichtenden.
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§ 6
Zurückstellung von der Konfirmation

( 1 ) Wenn ein Konfirmand während des Unterrichtes zu erkennen gibt, dass er das Bekenntnis der Kirche nachhaltig ablehnt oder sich dem Unterricht und dem Gottesdienst beharrlich entzieht, wird er von der Konfirmation zurückgestellt.
( 2 ) Die Entscheidung darüber trifft nach Anhörung der Beteiligten der Kirchenvorstand. Die Erziehungsberechtigten oder der religionsmündige Konfirmand können Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Dies entscheidet nach Rücksprache mit dem zuständigen Klassensuperintendenten und ggf. dem Klassenvorstand endgültig.
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§ 7
Konfirmationsgottesdienst

Der Konfirmationsgottesdienst ist ein Gemeindegottesdienst. Er richtet sich nach der geltenden Agende.
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§ 8
Rechte

Die Konfirmierten sind berechtigt, das Patenamt zu übernehmen. Die Konfirmation ist eine grundlegende Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche.
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§ 9
Zuständigkeit

( 1 ) Für den kirchlichen Unterricht und die Konfirmation ist der Pfarrer zuständig, in dessen Bezirk der Konfirmand wohnt, wenn nicht andere Zuständigkeitsregelungen getroffen worden sind.
( 2 ) Besteht der Wunsch, dass der Konfirmand in einem anderen Pfarrbezirk oder einer anderen Gemeinde den kirchlichen Unterricht besucht und konfirmiert wird, bedarf es dazu vor Beginn des Unterrichts der Einwilligung der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers (Dimissoriale). Die Erteilung des Dimissoriale darf aus Gründen abgelehnt werden, aus denen eine Konfirmation abgelehnt werden kann. Lehnt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin aus anderen schwerwiegenden Gründen das Dimissoriale ab, kann er bzw. sie dieses nur im Benehmen mit dem Superintendenten tun.
( 3 ) Konfirmandinnen und Konfirmanden, die während der Zeit des kirchlichen Unterrichtes den Wohnort wechseln, erhalten eine Bescheinigung über ihren Unterrichtsbesuch und legen diese der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer in der Kirchengemeinde ihres neuen Wohnortes vor.
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§ 10
Beurkundung und Bescheinigung

( 1 ) Die Konfirmation wird nach der Kirchenbuchordnung beurkundet.
( 2 ) Über die Konfirmation wird der oder dem Konfirmierten ein Konfirmationsschein ausgestellt.
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5. Trauung

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I. Biblisch-theologische Grundlegung

Die Trauung ist eine gottesdienstliche Handlung, in der die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Wort und Segen gestellt wird. Dabei versprechen die Eheleute, dass sie einander aus der Hand Gottes annehmen und mit seiner Hilfe ihr Leben lang beieinander bleiben wollen. Die Gemeinde bittet für die Eheleute, dass sie einander vertrauen in guten wie in schlechten Tagen.
  1. Die Ehe ist die von Gott gewollte besondere Gestalt des Miteinanders von Mann und Frau. Gott hat mit der Ehe die Verheißung verbunden, Gemeinschaft zu stiften und Leben zu erhalten.
    Alle Formen des Verhältnisses von Mann und Frau wie deren Bewertung unterliegen weithin dem geschichtlichen Wandel und sind abhängig von gesellschaftlichen Entwicklungen und persönlichen Bedingungen. Weil der Mensch auf sich selbst bezogen lebt, scheitert er häufig in der Gestaltung seiner Beziehungen. Gottes Jawort zu seiner Schöpfung, seine Verheißungen für sie und seine Gebote (2. Mose 20; Mt. 22, 34ff.; 5, 27ff., 43ff.) gelten für alle Menschen, in welchen Beziehungen sie auch leben (Kol. 3, 12ff.). Sie rufen in ein verantwortliches Miteinander vor Gott.
  2. Nach christlichem Glauben gilt für die Ehe in allem geschichtlichen Wandel: Sie ist der Lebensbund von Mann und Frau, die einander aus Gottes Hand annehmen.
    In freier Entscheidung bekräftigen sie den Willen, in guten wie in schlechten Tagen zusammenzubleiben. Mit dem Satz „Was nun Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden“ (vgl. Mt. 19, 6) bezeugt die christliche Gemeinde: Die Ehe gilt für das ganze Leben. Sie umfasst als ganzheitliche Gemeinschaft Leib, Seele und Geist der Menschen, die Gott einander anvertraut hat.
    Die Lebensgemeinschaft der Ehe bedarf gegenseitiger Liebe, Geduld und Vergebungsbereitschaft. Auch für die eheliche Gemeinschaft gilt, dass wir einander annehmen wie Christus uns angenommen hat zu Gottes Lob (Röm. 15, 7).
    Durch die Kinder wird die Ehe zur Familie. Auch darin entspricht sie dem Schöpfungsauftrag. Aber die Familie begründet nicht die Ehe, sondern als Lebensgemeinschaft der Liebe hat die Ehe ihren Sinn in sich selbst.
  3. Die Ehe hat eine rechtliche Gestalt. Eine Ehe wird rechtlich durch den gegenseitigen Konsens begründet, der seinen Ausdruck in der standesamtlichen Eheschließung findet. Die Rechtsgestalt der Ehe schafft zwar nicht die in der gegenseitigen Liebe begründete Lebensgemeinschaft, aber durch sie gewährt die Gesellschaft der Ehe rechtlichen Schutz. Sie kann auch den Eheleuten dabei helfen, Krisen ihrer Lebensgemeinschaft zu bestehen.
  4. Gottes Zuspruch und Anspruch rufen die Eheleute in die Gemeinde. Deshalb stellen sie ihre Ehe in der kirchlichen Trauung unter Gottes Wort. Der Traugottesdienst ist durch das Hören auf Gottes Wort, durch die Fürbitte der Gemeinde, durch die Segnung und durch die Ermutigung zur menschlichen Antwort bestimmt. Insofern ist er nicht nur ein „Kasualgottesdienst“, sondern ein Gottesdienst für die ganze Gemeinde.
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II. Kirchliche Praxis

Das Handeln der christlichen Gemeinde bei der Eheschließung vollzieht sich in mehreren Schritten, die ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Im Mittelpunkt steht der Traugottesdienst; das Traugespräch bereitet ihn vor; die begleitende Seelsorge folgt ihm nach.
  1. Das Traugespräch
    Wenn ein Paar sich zur Trauung angemeldet hat, führt der Pfarrer bzw. die Pfarrerin mit ihm ein Traugespräch. Dabei sollen Gottes Wille und Verheißung für die Ehe sowie die Möglichkeiten und Gefährdungen der Ehe gemeinsam bedacht werden. Das Gebet, der Wortlaut der Frage vor dem Trauversprechen und das Trauversprechen selber sind Anlass zu gemeinsamer Besinnung auf das Wesentliche des Traugottesdienstes und der gemeinsamen Ehe.
    Die Erläuterung des Gottesdienstverlaufs bis hin zu Fragen des äußeren Verhaltens und der örtlichen Sitte (z. B. der „geschlossenen Zeiten“ im Verlauf des Kirchenjahres, in denen keine Traugottesdienste stattfinden) hilft dazu, Unsicherheiten abzubauen. Das Brautpaar bringt seine Wünsche und Vorstellungen für den Traugottesdienst mit ein und wird so an seiner Gestaltung beteiligt: bei der Bestimmung des Trau- bzw. Predigttextes, bei der Auswahl von Liedern, Lesungen und Gebeten, bei der Entscheidung über die agendarische Form des Trauversprechens und bei der Zweckbestimmung der Kollekte. Es kann auch erwogen werden, im Traugottesdienst das Abendmahl zu feiern oder aber die Trauung in einen Gemeindegottesdienst hineinzunehmen.
    Das Traugespräch führt zum Gottesdienst hin. Es muss aber die Freiheit offenhalten, dass sich der Pfarrer zusammen mit dem Kirchenvorstand oder die Eheleute für einen Trauaufschub oder gegen einen Traugottesdienst entscheiden.
  2. Der Traugottesdienst
    Die Kirche lädt dazu ein, eine Ehe im Namen Gottes zu beginnen und die eheliche Gemeinschaft unter den gnädigen Willen Gottes zu stellen. Wie andere besondere Ereignisse im Leben der Gemeindeglieder ist auch die Eheschließung Anlass für die Gemeinde, Lob, Dank, Bitte und Fürbitte vor Gott zu bringen. Damit übernimmt die Gemeinde Mitverantwortung für diese Ehe.
    Dem Ehepaar werden in Schriftlesung und Predigt die Verheißung und das Gebot Gottes zugesprochen. Die Eheleute bestätigen, dass sie unter dieser Zusage Gottes einander annehmen und füreinander einstehen wollen, solange sie leben.
    Im Gebet bittet die Gemeinde für die Eheleute, dass sie beieinander bleiben, einander lieben und vertrauen auch in Zeiten, in denen dies schwerfällt. Was Gottes Wort verheißt, das wird den Eheleuten durch den Segen persönlich zugesprochen.
  3. Die seelsorgerliche Begleitung
    Der Dienst des Pfarrers oder der Pfarrerin und der Gemeinde beschränkt sich nicht auf Traugespräch und Traugottesdienst. Es sollten regelmäßig Gesprächsmöglichkeiten zum Thema Ehe und Familie angeboten werden; die Eheleute sollten in Krisen nicht allein bleiben, sondern das Gespräch und die Beratung suchen. Es ergeben sich vielfältige weitere Begegnungsmöglichkeiten mit den getrauten Paaren etwa in der Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit, bei Gemeindefesten und Familiengottesdiensten, in Taufvorbereitungs- und Ehepaarkreisen. Auch die Ehejubiläen sind Möglichkeiten, für die Gabe der Ehe zu danken.
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III. Besondere Hinweise

Gesellschaftliche Wandlungen berühren auch die kirchliche Trauung. Die konfessionelle Vielfalt der Bevölkerung, das Zusammenleben mit Menschen anderer Religionen, die wachsende Zahl der Menschen, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, haben zu zahlreichen Eheschließungen von Menschen unterschiedlicher Herkunft und Einstellung geführt. Auch drückt sich in der Zunahme von Scheidungen eine veränderte Situation aus.
Diese neuen Bedingungen müssen auch im Handeln der christlichen Gemeinde für Eheleute berücksichtigt und bei Traugesprächen, Traugottesdiensten und in der begleitenden Seelsorge beachtet werden.
  1. Die Ehe zwischen Christen verschiedener Konfessionen
    1. Eheschließung eines evangelischen mit einem freikirchlichen Christen
      Für die Trauung eines evangelischen Ehepartners mit einem Christen aus einer evangelischen Freikirche, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (AcK) angehören, gelten die gleichen Regelungen wie für die Trauung von Eheleuten, die beide einer evangelischen Landeskirche angehören.
    2. Eheschließung eines evangelischen mit einem römisch-katholischen Christen
      In einer Zeit größerer ökumenischer Offenheit zwischen den Kirchen und der Besinnung auf das gemeinsame christliche Erbe bieten die beiden großen Konfessionen heute die Möglichkeit einer Trauung konfessionsverschiedener Paare an, auch wenn unterschiedliche Eheverständnisse noch nicht überwunden sind. Es bleibt den Eheleuten überlassen, zwischen einem Gottesdienst in der römisch-katholischen oder der evangelischen Kirche zu wählen.
      Die Beteiligung eines Pfarrers bzw. einer Pfarrerin der anderen Konfession ist möglich. So wie mit beiden Pfarrern ein Traugespräch stattfindet, soll es auch Absprachen über den Gottesdienst geben. Die katholische Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der EKD haben gemeinsam für die Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Beteiligung von Pfarrern beider Konfessionen zwei Ordnungen herausgegeben. Je nachdem, in welcher Kirche die Trauung stattfindet, soll die eine oder die andere Ordnung Anwendung finden.4#
      Die Trauung in einem evangelischen Gottesdienst wird von der römisch-katholischen Kirche nur dann als gültig anerkannt, wenn das Paar sich vom zuständigen katholischen Bischof einen Dispens von der Formpflicht zur Eheschließung nach dem römisch-katholischen Ritus erteilen lässt. Dadurch behält der römisch-katholische Ehepartner die kirchlichen Rechte, etwa die Zulassung zur Feier der Eucharistie.
    3. Eheschließung eines evangelischen mit einem orthodoxen Christen
      Die gemeinsame kirchliche Trauung von evangelischen und orthodoxen Christen ist nach den Grundsätzen der orthodoxen Kirchen nicht möglich. Die orthodoxen Kirchen erwarten von ihren Gliedern, dass sie sich nach orthodoxem Ritus trauen lassen. Sie gehen davon aus, dass Kinder eines orthodoxen Christen in der orthodoxen Kirche getauft und in diesem Glauben erzogen werden. Neuerdings ist es möglich, dass der Pfarrer bzw. die Pfarrerin des anderen christlichen Ehegatten nach Beendigung des orthodoxen Traugottesdienstes ein Grußwort an die Getrauten richtet und ein Fürbittengebet spricht.5#
  2. Die Ehe zwischen einem evangelischen Christen und einem Angehörigen einer christlichen Religionsgemeinschaft
    Wenn ein evangelischer Christ einen Angehörigen aus einer christlichen Religionsgemeinschaft, die in keiner geordneten Beziehung zur EKD steht (z. B. Adventisten, Neuapostolische), heiratet und um eine kirchliche Handlung bittet, so kann ein „Gottesdienst anlässlich der Eheschließung“ stattfinden. Der Bitte darf entsprochen werden, wenn sinngemäß die unter Artikel III Abschnitt 3 genannten Empfehlungen für die Ehe zwischen Christen und Nichtchristen Berücksichtigung finden.
  3. Die Ehe zwischen Christen und Nichtchristen
    In den letzten Jahren haben Eheschließungen erheblich zugenommen, bei denen ein Partner entweder zu einer nicht christlichen Religionsgemeinschaft gehört oder religionslos ist.
    Ein solcher Gottesdienst kann nur dann stattfinden, wenn
    1. beide Ehepartner gewillt sind, eine monogame Ehe auf Lebenszeit zu führen;
    2. der nicht christliche Partner erklärt, den evangelischen Gatten in der Ausübung seines Glaubens nicht zu behindern;
    3. keine Absprache über eine nicht christliche Kindererziehung getroffen ist;
    4. der nicht christliche Partner den Wunsch nach einer kirchlichen Handlung ausdrücklich billigt.
    Ob mit den Eheleuten ein „Gottesdienst anlässlich der Eheschließung“ gefeiert werden kann, entscheidet sich daran, ob der evangelische Partner bzw. die evangelische Partnerin einen solchen Gottesdienst ernsthaft wünscht. Dabei ist zu bedenken, dass sich Amtshandlungen zwar grundsätzlich auf Gemeindeglieder beziehen, andererseits aber Verkündigung und Gebet als die entscheidenden Bestandteile eines christlichen Gottesdienstes nicht an die Zugehörigkeit zur christlichen Kirche gebunden sind. Ein Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung kann auch dem nicht christlichen Partner und seinen Angehörigen den christlichen Glauben und das christliche Verständnis der Ehe nahebringen.
    Im Gespräch vor einem solchen Gottesdienst muss erwogen werden, ob ein Trauversprechen gegeben und der Segen zugesprochen werden kann. In manchen Fällen wird es möglich sein, das Paar für eine Erziehung der Kinder im christlichen Glauben zu gewinnen.
    Es sollte ausgeschlossen sein, dass außer dem christlichen Gottesdienst noch eine religiöse Trauhandlung nach dem Ritus der Religion des nicht christlichen Partners erfolgt, es sei denn, dass eine solche Handlung im Heimatland des Ehegatten gesetzliche Voraussetzung für die Gültigkeit seiner Ehe ist. In derselben Weise wird verfahren, wenn der Partner überhaupt keiner Religion angehört.6#
  4. Die Ehe zwischen Gliedern der evangelischen Kirche und aus der Kirche Ausgetretenen
    Wenn es sich bei einem der Ehepartner um einen aus der Kirche Ausgetretenen handelt, so ist die Bitte des Gliedes der evangelischen Kirche um einen Gottesdienst anlässlich der Eheschließung besonders sorgfältig zu prüfen.
    Eine Zustimmung ist nur dann möglich, wenn der Ausgetretene Offenheit gegenüber der der christlichen Kirche aufgetragenen Botschaft erkennen lässt. Er muss ausdrücklich erklären, den evangelischen Partner in der Ausübung seines Glaubens nicht zu behindern und gegenüber einer christlichen Kindererziehung keine Einwände zu erheben.
    Darüber hinaus sollte der Ausgetretene auf seine Taufe als Eingliederung in den Leib Christi und das heißt: in eine konkrete Gemeinde, angesprochen werden. Die Einladung, den Austritt rückgängig zu machen, um die Mitgliedschaft in der Kirche wieder zu erlangen, wird dabei nicht fehlen dürfen; der Wiedereintritt darf allerdings nicht die Bedingung für die kirchliche Handlung sein.
  5. Die Trauung Geschiedener
    Die christliche Kirche bezeugt, dass die vor Gott geschlossene Ehe eine Gemeinschaft auf Lebenszeit ist. Deshalb ist eine Ehescheidung nicht zu verharmlosen, auch nicht durch den Hinweis auf ein gewandeltes gesellschaftliches Bewusstsein. Scheidung bedeutet immer Störung und auch Zerstörung menschlicher Beziehungen. Sie ist das Eingeständnis eines nicht durchgehaltenen Versprechens, sie zeigt enttäuschte Hoffnung, und sie hinterlässt Spuren nicht nur im Leben der beiden unmittelbar Betroffenen.
    Auch nach dem Zerbrechen einer Ehe schließt die evangelische Kirche eine erneute Trauung nicht aus. Denn die Predigt von der Rechtfertigung des Sünders spricht uns so auf unsere Schuld an, dass wir die uns geschenkte Vergebung erkennen und annehmen. Die Kirche wird den Geschiedenen deshalb die Begleitung bei einem Neuanfang nicht verwehren.
    Wenn Geschiedene eine neue Ehe begründen wollen und dazu das Handeln der Kirche erbitten, kommt dem Traugespräch eine besondere Bedeutung zu. Der Seelsorger bzw. die Seelsorgerin muss erkennen, ob der Wille zu einer dauerhaften ehelichen Bindung vorhanden ist; er bzw. sie hat auch zu erwägen, ob angesichts der Umstände des Scheiterns der früheren Ehe und der jetzigen Einstellung der Eheleute dazu eine kirchliche Trauung seelsorgerlich und vor der Gemeinde verantwortet werden kann.
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IV. Regelungen

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Präambel

Die Trauung ist eine gottesdienstliche Handlung, in der die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Wort und Segen gestellt wird. Dabei versprechen die Eheleute, dass sie einander aus der Hand Gottes annehmen und mit seiner Hilfe ihr Leben lang beieinander bleiben wollen. Die Gemeinde bittet für die Eheleute, dass sie einander vertrauen in guten wie in schlechten Tagen.
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§ 1
Anmeldung der Trauung

Die Trauung soll mindestens 14 Tage zuvor bei dem zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin angemeldet werden. Besteht Unklarheit hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Kirche, so ist neben der Tauf- und Konfirmationsbescheinigung außerdem eine Bescheinigung über die Kirchenmitgliedschaft beizubringen.
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§ 2
Zuständigkeit

( 1 ) Die Trauung hält der Pfarrer der Kirchengemeinde (des Pfarrbezirks), zu der einer der beiden Ehepartner oder dessen Eltern gehören, oder der sie nach der Eheschließung angehören werden.
( 2 ) Die Eheleute können auch einen anderen als den zuständigen Pfarrer oder die zuständige Pfarrerin bitten. In diesem Falle ist ein Dimissoriale (Abmeldeschein) eines zuständigen Pfarrers oder einer zuständigen Pfarrerin erforderlich. Die Erteilung des Dimissoriale darf aus Gründen abgelehnt werden, aus denen eine Trauung abgelehnt werden kann. Lehnt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin aus anderen schwerwiegenden Gründen das Dimissoriale ab, kann er bzw. sie dies nur im Benehmen mit dem Superintendenten tun.
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§ 3
Traugespräch

Der Pfarrer, der den Traugottesdienst hält, führt zuvor mit dem Paar ein Traugespräch, dessen wesentlicher Inhalt die Aussagen des christlichen Glaubens zur Ehe und das Verständnis und die Gestaltung des Traugottesdienstes sind.
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§ 4
Abkündigung und Fürbitte

Die Trauung wird in einem Gottesdienst bekannt gegeben. Die Gemeinde bittet für die Eheleute.
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§ 5
Eheschließung

Eine Trauung wird nur gehalten, nachdem die standesamtliche Eheschließung nachgewiesen worden ist.
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§ 6
Traugottesdienst

( 1 ) Der Traugottesdienst wird nach der Ordnung der in der Gemeinde geltenden Agende gehalten.
( 2 ) Die Trauung findet in der Regel in der Kirche statt. Haustrauungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Kirchenvorstandes.
( 3 ) Eine über das Übliche hinausgehende musikalische Gestaltung bedarf der Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin.
( 4 ) In der Karwoche, am Bußtag und am Ewigkeitssonntag dürfen Trauungen nicht stattfinden.
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§ 7
Bedeutung der Kirchenmitgliedschaft

( 1 ) Voraussetzung der Trauung ist, dass beide Eheleute einer christlichen Kirche angehören und wenigstens einer der Eheleute Mitglied der evangelischen Kirche ist. Gehört einer der Eheschließenden der evangelischen Kirche an, ohne konfirmiert zu sein, so soll die Evangelische Unterweisung nachgeholt werden.
( 2 ) Gehört einer der Ehepartner keiner christlichen Kirche an, kann ein Gottesdienst anlässlich der Eheschließung nach der Agende gehalten werden, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des evangelischen Ehepartners entspricht, der andere Ehepartner zustimmt und dieser sich bereit erklärt, das christliche Verständnis der Ehe zu achten, und wenn eine Absprache über eine nichtchristliche Kindererziehung nicht getroffen ist.
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§ 8
Versagungsgründe

( 1 ) Die Trauung wird versagt, wenn ein Partner den christlichen Glauben offenkundig verächtlich macht. Sie kann versagt werden, wenn Einstellung oder Lebensweise eines Partners einer christlichen Eheführung entgegensteht.
( 2 ) Die Trauung Geschiedener wird versagt, wenn sie aus seelsorgerlichen Gründen und vor der Gemeinde nicht verantwortet werden kann.
( 3 ) Eine Trauung ist in der Regel zu versagen, wenn zusätzlich eine religiöse oder weltanschauliche Eheschließungszeremonie stattfindet.
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§ 9
Beschwerden

( 1 ) Hat der Pfarrer Bedenken gegen die Trauung oder einen Gottesdienst anlässlich der Eheschließung, berät er sich mit dem Kirchenvorstand, soweit dies ohne Verletzung der seelsorgerlichen Schweigepflicht möglich ist. Wird die Trauung vom Pfarrer oder von der Pfarrerin abgelehnt, können die Betroffenen Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen; dieses entscheidet endgültig.
( 2 ) Entscheidet sich das Landeskirchenamt für die Zulässigkeit einer Trauung, so ist der zuständige Pfarrer oder die zuständige Pfarrerin nicht verpflichtet, die Trauung vorzunehmen; diese ist dann einem anderen Pfarrer oder einer anderen Pfarrerin zu übertragen.
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§ 10
Beurkundung und Trauschein

( 1 ) Die Trauung muss in das Register der Kirchengemeinde eingetragen werden, in der sie stattgefunden hat. Die Kirchengemeinden, aus denen die Eheleute kommen und die Gemeinde, in die sie ziehen, sollen benachrichtigt werden.
( 2 ) Über die Trauung wird den Eheleuten ein Trauschein ausgestellt.
( 3 ) „Ein Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung“ ist wie eine Trauung in das Kirchenbuch einzutragen. In der Spalte „Bemerkungen“ ist zu vermerken: „Gottesdienstliche Handlung anlässlich der Eheschließung eines evangelischen Christen mit einem Partner, der keiner christlichen Kirche angehört.“
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§ 11
Feier der Ehejubiläen

Bei der kirchlichen Feier eines Ehejubiläums wird Gott gedankt für die Gnade, die er den Eheleuten erwiesen hat. Mit der versammelten Gemeinde bitten die Eheleute um Gottes Segen und Geleit für ihr weiteres gemeinsames Leben. Dabei ist die Trauung nicht zu wiederholen.
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6. Bestattung

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I. Biblisch-theologische Grundlegung

Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, bei der die christliche Gemeinde ihre verstorbenen Glieder der Gnade Gottes anbefiehlt und von ihnen Abschied nimmt. Sie tröstet und mahnt die Lebenden mit dem Wort des Evangeliums.
  1. Der Gottesdienst zur Bestattung bezeugt im Angesicht des Todes eines verstorbenen Gemeindegliedes den Kreuzestod und die Auferstehung Jesu Christi.
    In ihm dankt die Gemeinde Gott für das Leben, das er dem oder der Verstorbenen gegeben hat und für seine Gnade, in der er ihn bzw. sie in der Taufe zu seinem Eigentum machte.
    Sie bittet für die durch den Tod besonders betroffenen Gemeindeglieder und vertraut sie der Liebe Gottes an.
    Sie verkündigt über allem Sterben und aller menschlichen Schuld den Herrn, der sich selbst für unsere Sünden dahingegeben und den Tod in den Sieg verschlungen hat.
  2. In Jesus Christus ist der Tod ein Schlaf geworden (Mk. 5, 39; Joh. 11, 11). Daher kann die christliche Gemeinde den Leib ihrer verstorbenen Glieder in die Erde legen im Vertrauen darauf, dass das, was hier verweslich gesät wird, am Tag Jesu Christi unverweslich auferstehen wird (1. Kor. 15, 42f.).
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II. Kirchliche Praxis

Zum kirchlichen Handeln im Zusammenhang mit dem Tod von Gemeindegliedern gehören die Begleitung von Sterbenden, Gespräche mit den Angehörigen vor der Bestattung, der Gottesdienst zur Bestattung und die Seelsorge an den Hinterbliebenen.
  1. Die kirchliche Begleitung beim Sterben eines Gemeindegliedes beschränkt sich nicht auf die Bestattung. Die Gemeinde wird gerade im Zusammenhang von Sterben und Tod die Seelsorge als ihre Aufgabe neu erkennen müssen. Wo immer es möglich und nötig ist, sollten sich neben dem Pfarrer auch andere Glieder der Gemeinde mit der besonderen Gabe der Seelsorge der Sterbenden und ihrer Angehörigen annehmen.
  2. Vor der Bestattung führt der Pfarrer oder die Pfarrerin ein seelsorgerliches Gespräch mit den Angehörigen, in dem auch der Inhalt und der Ablauf des Gottesdienstes zur Sprache kommen. Das Gespräch kann einerseits davor bewahren, im Gottesdienst den Verstorbenen so in die Mitte der Predigt zu stellen, dass das Evangelium verdeckt wird. Es kann andererseits den Prediger davor schützen, das Wort Gottes ohne jeden personalen Bezug zu verkündigen.
    1. Im Gottesdienst zur Bestattung werden der Tod eines Gemeindegliedes sowie die Trauer der Angehörigen in das Licht des Wortes Gottes gestellt. Das Gebet der Gemeinde spricht mit den Angehörigen vor Gott Klage, Beugung unter Gott, Dank, Lob und Hoffnung aus. Im Liedgesang umgibt die Gemeinde die Trauernden mit dem Zeugnis des Glaubens.
    2. Die agendarische Form der Bestattung bewahrt vor mancherlei Unsicherheit, verdeutlicht, dass es in der Gemeinde keine Unterschiede gibt, und schützt Prediger und Betroffene vor falschen gegenseitigen Erwartungen.
      Dies gilt ebenso für den Gottesdienst vor oder im Ausnahmefall nach einer Feuerbestattung. Eine Wiederholung des Gottesdienstes bei der Beisetzung der Urne findet nicht statt; der Begleitung der Angehörigen durch den Pfarrer bei der Beisetzung der Urne steht nichts entgegen. Auch bei anderen Formen der Beisetzung (z. B. Seebestattung oder Beisetzung auf einem anonymen Gräberfeld) wird der Trauergottesdienst vorher oder im Ausnahmefall nachher gehalten.
    3. Von dem Gottesdienst werden alle Nachrufe und Handlungen zum Gedenken an den Verstorbenen so deutlich getrennt, dass eine Verwechslung oder Vermischung unmöglich ist.
  3. Die seelsorgerliche Begleitung über die unmittelbare Handlung der Bestattung hinaus soll die Betroffenen wissen lassen, dass eine Gemeinde da ist, die den Trauernden beisteht. Die Gemeinde wird darum bemüht sein müssen, Formen nachgehender Seelsorge zu entwickeln. Dazu kann gehören:
    • die Hinterbliebenen zu besuchen,
    • sie zu Versammlungen der Gemeinde innerhalb und außerhalb des Gottesdienstes einzuladen,
    • sie zu besonderen Gottesdiensten einzuladen, so auch zu Gottesdiensten, in denen der Verstorbenen gedacht wird.
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III. Besondere Hinweise

Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass der Verstorbene der evangelischen Kirche angehört hat. Es mehren sich aber die Fälle, in denen die kirchliche Bestattung für Verstorbene erbeten wird, die nicht oder nicht mehr Mitglieder der evangelischen Kirche gewesen sind.
  1. Der Gottesdienst zur Bestattung soll bei ungetauften Kindern christlicher Eltern nicht abgelehnt werden.
  2. Mitglieder anderer Kirchen werden grundsätzlich von deren Gemeinden bestattet. Wünschen aber die Angehörigen aus besonderen Gründen, sie von einer evangelischen Gemeinde bestatten zu lassen, kann dies geschehen. In solchen Fällen soll der Pfarrer zunächst versuchen, mit dem zuständigen Pfarrer der anderen Kirche Verbindung aufzunehmen und sein Einverständnis einzuholen.
  3. Bei der gleichzeitigen Bestattung mehrerer, verschiedenen Kirchen angehörender Personen (z. B. bei den Opfern eines Unfalls) soll angestrebt werden, einen ökumenischen Gottesdienst mit den betreffenden anderen Kirchen zu gestalten.
  4. War der oder die Verstorbene aus der Kirche ausgetreten, muss diese Entscheidung ernst genommen werden. Bitten die Angehörigen dennoch um eine kirchliche Bestattung, kann der Bitte ausnahmsweise entsprochen werden, wenn dies aus seelsorgerlichen Gründen angezeigt erscheint und im Blick auf die Einstellung des Verstorbenen und seiner Angehörigen zur evangelischen Kirche verantwortet werden kann. Zuständig ist der Pfarrer oder die Pfarrerin, in dessen oder deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Der Pfarrer berät sich zuvor mit den erreichbaren Kirchenältesten. Es wird im Gottesdienst zur Bestattung die Tatsache des Kirchenaustritts erwähnen.
  5. Handelt es sich um einen Verstorbenen, der nie einer christlichen Kirche angehört hat, ist in der Regel eine kirchliche Bestattung nicht möglich. Eine besonders begründete Ausnahme kann dann gegeben sein, wenn es sich um den Ehepartner eines evangelischen Gemeindegliedes handelt.
  6. Die kirchliche Bestattung von Gemeindegliedern, sie sich das Leben genommen haben, stellt vor besondere Aufgaben in der Seelsorge und Verkündigung. Sie liegen auf einer anderen Ebene als auf der der Gewährung oder Versagung einer kirchlichen Handlung. Deshalb sind besondere Bestimmungen hierfür nicht angebracht.
Mit diesen Sonderfällen ist die Fülle der denkbaren Situationen nicht erfasst. Es wird darauf ankommen, die Hilfe für die Betroffenen in Verkündigung und Seelsorge so anzubieten und darzustellen, dass sie den Trost und die Hilfe Gottes erfahren.
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IV. Regelungen

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Präambel

Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, bei der die christliche Gemeinde ihre verstorbenen Glieder der Gnade Gottes anbefiehlt und von ihnen Abschied nimmt. Sie tröstet und mahnt die Lebenden mit dem Wort des Evangeliums.
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§ 1
Anmeldung der Bestattung

Die Angehörigen des Verstorbenen oder in ihrem Auftrag ein Bestattungsinstitut melden den Sterbefall so früh wie möglich bei ihrem Pfarrer oder ihrer Pfarrerin an und stimmen den Termin für den Bestattungsgottesdienst einvernehmlich ab.
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§ 2
Zuständigkeit

( 1 ) Die kirchliche Bestattung hält der Pfarrer oder die Pfarrerin, zu deren Kirchengemeinde (Pfarrbezirk) der Verstorbene gehört hat.
( 2 ) Bei der Bestattung Ausgetretener ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zuständig, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat.
( 3 ) Wenn die Angehörigen aus besonderen Gründen einen anderen Pfarrer wünschen, ist die Zustimmung (Dimissoriale) des zuständigen Pfarrers bzw. der zuständigen Pfarrerin erforderlich. Die Erteilung des Dimissoriale darf aus Gründen abgelehnt werden, aus denen eine kirchliche Bestattung abgelehnt wird. Lehnt ein Pfarrer aus anderen schwerwiegenden Gründen das Dimissoriale ab, so kann er dies nur im Benehmen mit dem Superintendenten tun.
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§ 3
Gespräch mit den Angehörigen der oder des Verstorbenen

Der Pfarrer, der den Bestattungsgottesdienst hält, führt zuvor mit den Angehörigen des Verstorbenen ein seelsorgerliches Gespräch.
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§ 4
Abkündigung und Fürbitte

Im Sonntagsgottesdienst wird der Verstorbene namentlich genannt. Die Gemeinde befiehlt ihn der Gnade Gottes und hält für die Angehörigen Fürbitte.
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§ 5
Der Bestattungsgottesdienst

( 1 ) Die Ordnung von Bestattungsgottesdienst und Beisetzung richtet sich nach der für die Gemeinde geltenden Agende. Eine über das Übliche hinausgehende musikalische Gestaltung bedarf der Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin.
( 2 ) Sofern sonstige Wortbeiträge im Rahmen der gottesdienstlichen Handlung an die Trauergemeinde gerichtet werden sollen, sind auch sie mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin abzustimmen.
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§ 6
Ausnahmen

( 1 ) Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass der oder die Verstorbene der evangelischen Kirche angehört hat.
( 2 ) War der Verstorbene nicht Glied der evangelischen Kirche, kann auf Bitten der Angehörigen eine kirchliche Bestattung ausnahmsweise stattfinden, wenn dies aus seelsorgerlichen Gründen angezeigt erscheint und im Blick auf die Einstellung des Verstorbenen zur evangelischen Kirche verantwortet werden kann.
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§ 7
Beschwerde

( 1 ) Versagt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin die kirchliche Bestattung, so steht den Angehörigen des Verstorbenen Beschwerde beim Landeskirchenamt zu, das endgültig entscheidet.
( 2 ) Entscheidet sich das Landeskirchenamt für die Zulässigkeit einer kirchlichen Bestattung, so ist der zuständige Pfarrer oder die zuständige Pfarrerin nicht verpflichtet, die Bestattung vorzunehmen; diese ist dann einem anderen Pfarrer oder einer anderen Pfarrerin zu übertragen.
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§ 8
Beurkundung und Bescheinigung

( 1 ) Die kirchliche Bestattung muss in das Register der Kirchengemeinde eingetragen werden, in deren Verantwortung sie stattgefunden hat. Die Kirchengemeinde, die für den Verstorbenen oder die Verstorbene zuständig war, ist zu benachrichtigen.
( 2 ) Über die Bestattung kann den Angehörigen eine Bescheinigung ausgestellt werden.
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7. Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche durch Übertritt oder Wiedereintritt

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I. Biblisch-theologische Grundlegung

Durch die Taufe auf den Namen des dreieinigen Gottes werden Menschen in die Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi aufgenommen. Das gilt für Kinder ebenso wie für Erwachsene. Es gilt auch für die, die in einer anderen als der evangelischen Kirche getauft werden. Selbst wenn sich ein getauftes Gemeindeglied von seiner Kirche getrennt hat, ist die Taufe damit nicht rückgängig gemacht worden.
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II. Kirchliche Praxis

  1. Von der Aufnahme in die evangelische Kirche durch die Taufe ist die Aufnahme Getaufter, die bisher einer anderen christlichen Kirche angehörten und nun Glieder der evangelischen Kirche werden wollen, zu unterscheiden. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Kirchenvorstandes voraus. Eine Einführung in Lehre und Leben der evangelischen Kirche findet in angemessener Weise statt.
  2. Der Auftrag, Menschen in die Gemeinde Jesu Christi einzuladen, gilt in besonderer Weise auch denen gegenüber, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt ihres Lebens von der Kirche getrennt haben. Die erneute Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche setzt die Willenserklärung des oder der Ausgetretenen und in der Regel einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Kirchenvorstandes voraus. Ausnahmsweise kann der Beschluss über die Wiederaufnahme auch durch einen anderen als den zuständigen Kirchenvorstand erfolgen.
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III. Besondere Hinweise

Möchte ein Getaufter, der seinen Austritt aus der Kirche erklärt hatte, wieder in die Kirche eintreten, so sollte sein Entschluss nicht durch eine umständliche Verfahrensweise erschwert werden.
Ein seelsorgerliches Gespräch bietet die Möglichkeit, über die Gründe für den erfolgten Austritt und die Motive für den Wiedereintritt zu sprechen. Zugleich wird darin der verpflichtende Charakter der Kirchengliedschaft zum Ausdruck gebracht und zur aktiven Teilnahme am Leben der Gemeinde eingeladen.
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IV. Regelungen

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Präambel

Durch die Taufe auf den Namen des dreieinigen Gottes werden Menschen in die Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi aufgenommen. Darauf gründen sich alle Regelungen, die die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche betreffen.
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§ 1
Zugehörigkeit durch Übertritt

( 1 ) Ein getaufter und religionsmündiger Christ, der Glied einer anderen christlichen Kirche war, wird auf seinen Antrag hin durch Beschluss des zuständigen Kirchenvorstands Glied der evangelischen Kirche.
( 2 ) Eine Einführung in Lehre und Leben der evangelischen Kirche findet in angemessener Weise statt.
( 3 ) Die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche wird im Zusammenhang mit einem Gottesdienst unter der Beteiligung von mindestens zwei Kirchenältesten ausgesprochen und in einer Niederschrift festgehalten. Diese ist dem Landeskirchenamt einzureichen.
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§ 27#
Zugehörigkeit durch Wiedereintritt

( 1 ) Wer aus der Kirche ausgetreten ist, wird auf seinen Antrag hin in der Regel durch Beschluss des zuständigen Kirchenvorstands wieder Glied der evangelischen Kirche.
( 2 ) Der Beschlussfassung des Kirchenvorstandes geht ein Gespräch eines Pfarrers oder einer Pfarrerin mit dem oder der Betroffenen über die Bedeutung der Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche voraus.
( 3 ) Soweit es erforderlich ist, findet eine Einführung in Lehre und Leben der evangelischen Kirche statt.
( 4 ) Der Beschluss des Kirchenvorstands über die erneute Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche wird im Zusammenhang mit einem Gottesdienst unter der Beteiligung von mindestens zwei Kirchenältesten ausgesprochen und in einer Niederschrift festgehalten. Diese ist dem Landeskirchenamt einzureichen.
( 5 ) Im Ausnahmefall kann ein Wiedereintritt auch vor anderen vom Landeskirchenrat bevollmächtigten Stellen erklärt werden. Der Beschluss über die Wiederaufnahme kann dann auch durch einen anderen als den zuständigen Kirchenvorstand unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Im Falle des Wiedereintritts durch Beschluss eines anderen Kirchenvorstandes ist der zuständige Kirchenvorstand entsprechend zu informieren.
( 6 ) Die erneute Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche beinhaltet alle Rechte und Pflichten eines evangelischen Gemeindegliedes. Sie findet ihren Ausdruck in der Teilnahme am Gottesdienst, am Abendmahl und am weiteren Gemeindeleben.
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§ 3
Beschwerderecht

Lehnt der Kirchenvorstand einen Antrag nach § 1 oder § 2 ab, so ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. Dieses entscheidet nach Anhörung des Kirchenvorstands und im Benehmen mit dem zuständigen Superintendenten endgültig und teilt dem betreffenden Kirchenvorstand die Begründung mit.
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8. Schlussbestimmung

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§ 1
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Stapelage, den 27. November 1990
Der Landeskirchenrat
Fußnote 1 zu Abschnitt 7.IV § 2 der Lebensordnung
Zentrale Wiedereintrittsstelle (anonymes Wiedereintrittsverfahren)
hier:
Beschluss des Landeskirchenrates vom 03. März 1999 und des Landeskirchenamtes vom 23. März 1999 (Az.: 504-10 Nr. 6935(4)).
Auf Basis der durch die Landessynode beschlossenen Änderungen der Lebensordnung Abschnitt 7. „Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche durch Übertritt oder Wiedereintritt“ IV. „Regelungen“ beschließt der Landeskirchenrat folgendes Verfahren:
  1. Zu dem Ausnahmefall des § 2 Absatz 1
    Wer aus der Kirche ausgetreten ist und gegenüber einer anderen als der örtlich zuständigen Kirchengemeinde seinen Antrag auf Wiederaufnahme in die Kirche stellt, wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes dieser Kirchengemeinde Mitglied dieser Kirchengemeinde.
    Mit diesem Antrag wird die erkennbare kirchliche Bindung im Sinne von § 2 der Verordnung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen dokumentiert.
  2. Zu dem Ausnahmefall des § 2 Absatz 5
    Die bevollmächtigte Stelle nimmt den Antrag auf Wiederaufnahme eines aus der Kirche Ausgetretenen entgegen. Sie leitet ihn an den Kirchenvorstand der vom Wiedereintrittswilligen gewünschten Kirchengemeinde mit der Bitte um die Beschlussfassung über die Wiederaufnahme weiter. Die bevollmächtigte Stelle bittet ferner darum, den Kirchenvorstand der örtlich zuständigen Kirchengemeinde über den Wiederaufnahmebeschluss zu informieren.
    Das Kollegium des Landeskirchenamtes legt folgendes für das Landeskirchenamt als bevollmächtigte Stelle im Sinne von § 2 Absatz 5 des Abschnittes Regelungen Wiedereintritt der Lebensordnung fest: Der Landessuperintendent oder der theologische Kirchenrat werden die Gespräche mit Wiedereintrittswilligen führen.
  3. Der Landeskirchenrat legt fest, dass zunächst das Landeskirchenamt als eine bevollmächtigte Stelle im Sinne von § 2 Absatz 5 Wiedereintrittserklärungen entgegennimmt.
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Anmerkung zu allen Abschnitten der Lebensordnung

„Die vorstehenden Ordnungen gelten für Männer und Frauen. Deswegen ist nach Möglichkeit die weibliche und männliche Form gewählt worden. Auch an den Stellen, an denen wegen der besseren Lesbarkeit der Ordnungen nur die männliche Form erwähnt wurde, gelten sie für beide Geschlechter.“

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1 ↑ Voraussetzung für die Übernahme des Patenamtes durch ein evangelisches Gemeindeglied ist neben der Taufe die Konfirmation, es sei denn, die Taufe ist im religionsmündigen Alter erfolgt. (Beschluss des Landeskirchenrates vom 07. 09. 1994 – 5020 – 6)
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2 ↑ Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
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3 ↑ Die 25. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 23. November 1971 die Einführung der Lernmittelfreiheit für den kirchlichen Unterricht mit folgendem Beschluss befürwortet:„Die Landessynode habe keine Bedenken gegen die generelle Einführung der Lernmittelfreiheit, wenn die Kirchengemeinden von sich aus Lernmittelfreiheit gewähren. Die Kosten müssten hierfür von den Kirchengemeinden getragen werden, wobei auch Zuschussanträge in begründeten Fällen an die Landeskirche gerichtet werden könnten. Bibeln sollten jedoch möglichst von den Eltern oder Paten den Kindern geschenkt werden.“(Protokoll über die Tagung am 22./23. 11. 1971, Beschluss Nr. 24 S. 26.)
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4 ↑ Vgl. hierzu: Gemeinsame kirchliche Trauung. Ordnung der kirchlichen Trauung für konfessionsverschiedene Paare unter Beteiligung der Pfarrer beider Kirchen; hg. von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der EKD; Regensburg/Kassel 1971.
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5 ↑ War früher für orthodoxe Christen griechischer Nationalität die orthodoxe Trauung unabdingbar für eine auch zivilrechtlich gültige Ehe, so gibt es jetzt auch in Griechenland die standesamtliche Eheschließung.
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6 ↑ Vgl. hierzu die im Auftrag der Arnoldshainer Konferenz und der VELKD veröffentlichten Überlegungen und Hilfen für einen „Gottesdienst anlässlich der Eheschließung zwischen einem evangelischen Christen und einem Nichtchristen“, Berlin/Hannover 1975.Im Anhang: Grundsätze der EKD-Ehekommission. Kirchliche Handlung anlässlich einer Eheschließung zwischen einem evangelischen Christen und einem Nichtchristen, 1971.
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7 ↑ siehe hierzu auch Nr. 107